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Eine Handreichung des Ministeriums des Innern und des ...

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Die Entscheidung über den Wirtschaftsplan obliegt dem<br />

Gemeinderat (vgl. hierzu Erl. zu I. Ziff. 3 <strong>und</strong> II. Ziff. 2.3.).<br />

Der Wirtschaftsplan ist (durch Beschluss <strong>des</strong> Gemeinderates)<br />

zu ändern, wenn sich im Laufe <strong>des</strong> Wirtschaftsjahres zeigt,<br />

dass sich trotz Ausnutzung von Sparmöglichkeiten das Jahresergebnis<br />

gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern<br />

wird, zum Ausgleich <strong>des</strong> Vermögensplanes höhere<br />

Zuschüsse der Gemeinde oder eine höhere Kreditaufnahme<br />

erforderlich wird, im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigung<br />

vorgesehen werden sollen oder<br />

eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht<br />

vorgesehenen Stellen erforderlich wird (§ 16<br />

EigBG).<br />

3.2.1. Aufstellung <strong>des</strong> Erfolgsplanes<br />

Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge <strong>und</strong> Aufwendungen<br />

<strong>des</strong> Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist wie die<br />

Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung (§ 8 Abs. 1 EigVO) zu gliedern<br />

(vgl. Anlage 3 [zu § 8 Abs. 1]). Ferner wird bestimmt,<br />

dass die veranschlagten Erträge <strong>und</strong> Aufwendungen zu begründen<br />

sind; erhebliche Abweichungen gegenüber den<br />

Vorjahreszahlen sind besonders zu erläutern. Der im Erfolgsplan<br />

erfasste Aufwand stellt also jeden dem zu planenden<br />

Wirtschaftsjahr anzurechnenden Vermögensverzehr dar,<br />

auch insoweit er schon früher zu einer Ausgabe geführt hat<br />

oder später zu eine Ausgabe führen wird. Die im Erfolgsplan<br />

erfassten Erträge enthalten die Leistungen im Wirtschaftsjahr,<br />

ohne Rücksicht darauf, ob die zugehörigen Einnahmen<br />

sogleich oder außerhalb <strong>des</strong> zu planenden Wirtschaftsjahres<br />

fließen.<br />

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