Eine Handreichung des Ministeriums des Innern und des ...
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Die Entscheidung über den Wirtschaftsplan obliegt dem<br />
Gemeinderat (vgl. hierzu Erl. zu I. Ziff. 3 <strong>und</strong> II. Ziff. 2.3.).<br />
Der Wirtschaftsplan ist (durch Beschluss <strong>des</strong> Gemeinderates)<br />
zu ändern, wenn sich im Laufe <strong>des</strong> Wirtschaftsjahres zeigt,<br />
dass sich trotz Ausnutzung von Sparmöglichkeiten das Jahresergebnis<br />
gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern<br />
wird, zum Ausgleich <strong>des</strong> Vermögensplanes höhere<br />
Zuschüsse der Gemeinde oder eine höhere Kreditaufnahme<br />
erforderlich wird, im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigung<br />
vorgesehen werden sollen oder<br />
eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht<br />
vorgesehenen Stellen erforderlich wird (§ 16<br />
EigBG).<br />
3.2.1. Aufstellung <strong>des</strong> Erfolgsplanes<br />
Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge <strong>und</strong> Aufwendungen<br />
<strong>des</strong> Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist wie die<br />
Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung (§ 8 Abs. 1 EigVO) zu gliedern<br />
(vgl. Anlage 3 [zu § 8 Abs. 1]). Ferner wird bestimmt,<br />
dass die veranschlagten Erträge <strong>und</strong> Aufwendungen zu begründen<br />
sind; erhebliche Abweichungen gegenüber den<br />
Vorjahreszahlen sind besonders zu erläutern. Der im Erfolgsplan<br />
erfasste Aufwand stellt also jeden dem zu planenden<br />
Wirtschaftsjahr anzurechnenden Vermögensverzehr dar,<br />
auch insoweit er schon früher zu einer Ausgabe geführt hat<br />
oder später zu eine Ausgabe führen wird. Die im Erfolgsplan<br />
erfassten Erträge enthalten die Leistungen im Wirtschaftsjahr,<br />
ohne Rücksicht darauf, ob die zugehörigen Einnahmen<br />
sogleich oder außerhalb <strong>des</strong> zu planenden Wirtschaftsjahres<br />
fließen.<br />
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