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Eine Handreichung des Ministeriums des Innern und des ...

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während ein Verlust eine Ausgabe im Vermögensplan darstellt<br />

(vgl. Formblatt 1, Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 EigVO).<br />

c) Beziehungen zwischen dem Wirtschaftsplan <strong>und</strong> dem<br />

Gemeindehaushalt<br />

Der Wirtschaftsplan <strong>des</strong> Eigenbetriebes ist dem Haushaltsplan<br />

der Gemeinde beizufügen (vgl. auch Erl. zu II. 3.); er ist<br />

eine verbindliche Anlage zum Haushaltsplan.<br />

Sieht der Wirtschaftsplan auf der Einnahmenseite Zuwendungen<br />

zur Eigenkapitalaufstockung <strong>und</strong> zum Verlustausgleich<br />

sowie Darlehen der Gemeinde an den Eigenbetrieb<br />

<strong>und</strong> auf der Ausgabenseite Ablieferungen von Gewinnen,<br />

von Konzessionsabgaben, Verwaltungskostenbeiträgen <strong>und</strong><br />

eventuelle Kapitalentnahmen sowie Tilgungen von Darlehen<br />

vor, müssen die veranschlagten Beträge ihre Entsprechungen<br />

auch im Haushaltsplan der Gemeinde haben.<br />

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