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Eine Handreichung des Ministeriums des Innern und des ...

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„vertikale Kapitalstruktur” 32 , vgl. auch § 12 Abs. 3 Satz 3<br />

EigVO), die Gewinn- <strong>und</strong> Verlustsituation, Zinsbelastungen<br />

oder auch der Umfang <strong>des</strong> Anlagevermögens (Stichwort:<br />

„goldene Bilanzregel”). 3334<br />

Insbesondere aus dem Gr<strong>und</strong>satz der stetigen Aufgabenerfüllung<br />

ist die Forderung abzuleiten, das Sondervermögen<br />

in seiner Substanz zu erhalten. Außerdem soll eine marktübliche<br />

Verzinsung <strong>des</strong> Eigenkapitals erwirtschaftet werden<br />

(§ 12 Abs. 3 EigBG, § 12 Abs. 3, 5 EigVO). Diese Vorschriften<br />

sollen dazu beitragen, dass sich durch die Erwirtschaftung<br />

von Jahresgewinnen/Rücklagen die Substanz <strong>und</strong><br />

Leistungsfähigkeit nicht „aufzehrt”.<br />

Vor Substanzverzehr (in der Form der Eigenkapitalminderung)<br />

schützt § 12 Abs. 4 EigVO: das Eigenkapital darf nur<br />

dann vermindert werden, wenn dadurch die Erfüllung der<br />

Aufgabe <strong>und</strong> die zukünftige Entwicklung <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />

nicht beeinträchtigt werden.<br />

Den Fall der Eigenkapitalminderung durch Erwirtschaftung<br />

von Verlusten regelt § 12 Abs. 6 EigVO. Unter der Voraussetzung,<br />

dass nach der Finanzplanung keine Gewinne zu<br />

erwarten sind, ist unverzüglich ein Verlustausgleich aus<br />

Haushaltsmitteln der Gemeinde vorzunehmen; die Inanspruchnahme<br />

der Rücklagen kommt nicht in Betracht.<br />

32 Das Eigenkapital steht zum Fremdkapital im Verhältnis 1:1.<br />

33 Das Anlagekapital soll durch Eigenkapital finanziert sein.<br />

34 vgl. Liedtke, Brügemann: Wirtschaftsführung, Rechnungswesen <strong>und</strong><br />

Besteuerung <strong>des</strong> Eigenbetriebes unter besonderer Berücksichtigung<br />

der neuen Länder, in: Finanzwirtschaft 1998, S. 16 f.<br />

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