Eine Handreichung des Ministeriums des Innern und des ...
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„vertikale Kapitalstruktur” 32 , vgl. auch § 12 Abs. 3 Satz 3<br />
EigVO), die Gewinn- <strong>und</strong> Verlustsituation, Zinsbelastungen<br />
oder auch der Umfang <strong>des</strong> Anlagevermögens (Stichwort:<br />
„goldene Bilanzregel”). 3334<br />
Insbesondere aus dem Gr<strong>und</strong>satz der stetigen Aufgabenerfüllung<br />
ist die Forderung abzuleiten, das Sondervermögen<br />
in seiner Substanz zu erhalten. Außerdem soll eine marktübliche<br />
Verzinsung <strong>des</strong> Eigenkapitals erwirtschaftet werden<br />
(§ 12 Abs. 3 EigBG, § 12 Abs. 3, 5 EigVO). Diese Vorschriften<br />
sollen dazu beitragen, dass sich durch die Erwirtschaftung<br />
von Jahresgewinnen/Rücklagen die Substanz <strong>und</strong><br />
Leistungsfähigkeit nicht „aufzehrt”.<br />
Vor Substanzverzehr (in der Form der Eigenkapitalminderung)<br />
schützt § 12 Abs. 4 EigVO: das Eigenkapital darf nur<br />
dann vermindert werden, wenn dadurch die Erfüllung der<br />
Aufgabe <strong>und</strong> die zukünftige Entwicklung <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />
nicht beeinträchtigt werden.<br />
Den Fall der Eigenkapitalminderung durch Erwirtschaftung<br />
von Verlusten regelt § 12 Abs. 6 EigVO. Unter der Voraussetzung,<br />
dass nach der Finanzplanung keine Gewinne zu<br />
erwarten sind, ist unverzüglich ein Verlustausgleich aus<br />
Haushaltsmitteln der Gemeinde vorzunehmen; die Inanspruchnahme<br />
der Rücklagen kommt nicht in Betracht.<br />
32 Das Eigenkapital steht zum Fremdkapital im Verhältnis 1:1.<br />
33 Das Anlagekapital soll durch Eigenkapital finanziert sein.<br />
34 vgl. Liedtke, Brügemann: Wirtschaftsführung, Rechnungswesen <strong>und</strong><br />
Besteuerung <strong>des</strong> Eigenbetriebes unter besonderer Berücksichtigung<br />
der neuen Länder, in: Finanzwirtschaft 1998, S. 16 f.<br />
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