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Eine Handreichung des Ministeriums des Innern und des ...

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senes Stammkapital in der Betriebssatzung festzusetzen. Für<br />

Eigenbetriebe nach § 116 Abs. 3 GO LSA (nichtwirtschaftliche<br />

Unternehmen) kann von der Festsetzung eines Stammkapitals<br />

abgesehen werden. 30<br />

Die angemessene Höhe <strong>des</strong> Stammkapitals kann nur im<br />

Einzelfall bestimmt werden. Allerdings ist die auf das<br />

Stammkapital reduzierte Betrachtungsweise (zumin<strong>des</strong>t) für<br />

die Beurteilung steuerlicher Sachverhalte, wenn der Eigenbetrieb<br />

die Kriterien eines Betriebes gewerblicher Art erfüllt<br />

(Abschn. 27 a Abs. 3 KStR zu § 8 KStG 31 ), problematisch.<br />

Die Ausstattung mit Eigenkapital wird im Allgemeinen dann<br />

als angemessen erachtet, wenn der Anteil <strong>des</strong> Eigenkapitals<br />

(Stammkapital + (offene) Rücklagen +/- Jahresgewinn/verlust)<br />

an der um die Baukostenzuschüsse (Bilanzposition<br />

”Empfangene Ertragszuschüsse”) <strong>und</strong> den Sonderposten mit<br />

Rücklagenanteil gekürzten Bilanzsumme zwischen 30 <strong>und</strong><br />

40 v.H. beträgt.<br />

Die Angemessenheit <strong>des</strong> Eigenkapitals ist für jeden Veranlagungszeitraum<br />

zu prüfen. Als Beurteilungskriterien dienen<br />

z.B. das Verhältnis von Eigen- <strong>und</strong> Fremdkapital (Stichwort:<br />

30 beachte: mit dem Gesetzentwurf zur Änderung der (Vorschriften über<br />

die wirtschaftliche Betätigung in der) Gemeindeordnung wird die Unterscheidung<br />

zwischen wirtschaftlichen <strong>und</strong> nichtwirtschaftlichen Unternehmen<br />

voraussichtlich aufgegeben; allein schon aus dem Gr<strong>und</strong>e,<br />

weil sie ihre praktische Bedeutung nahezu völlig verloren hat.<br />

31 Körperschaftsteuergesetz 1996 (KStG 1996) in der Neufassung vom<br />

22.2.1996 (BGBl. I S. 340), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

9.9.1998 (BGBl. I S. 2860); Körperschaftsteuerrichtlinien 1995 (KStR)<br />

vom 15.12.1995, BAnz. 1996 Nr. 4a; BStBl. 96, Sondernummer 1.<br />

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