10.07.2012 Aufrufe

Eine Handreichung des Ministeriums des Innern und des ...

Eine Handreichung des Ministeriums des Innern und des ...

Eine Handreichung des Ministeriums des Innern und des ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

2. einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen <strong>und</strong> Ausgaben<br />

<strong>des</strong> Eigenbetriebes, die sich auf die Haushalts- <strong>und</strong> Finanzplanung<br />

<strong>des</strong> Aufgabenträgers auswirken.<br />

(2) Dem Finanzplan ist eine Investitionsplanung zugr<strong>und</strong>e zu legen. Die<br />

vorgesehenen Investitionen <strong>und</strong> Investitionsförderungsmaßnahmen sind<br />

nach Jahresabschnitten, mit den auf das betreffende Jahr entfallenden<br />

Teilbeträgen, getrennt aufzunehmen.<br />

§ 5<br />

Buchführung <strong>und</strong> Kostenrechnung<br />

(1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen<br />

doppelten Buchführung. Für Eigenbetriebe mit geringem Buchungsumfang,<br />

die nicht der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung<br />

oder der Abfallentsorgung dienen, kann eine entsprechende Verwaltungsbuchführung<br />

geführt werden. Die Art der Buchung muss die<br />

zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- <strong>und</strong> Schuldenteile ermöglichen.<br />

Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme die<br />

Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen<br />

nach § 6 entsprechen. <strong>Eine</strong> Anlagenbuchführung muss vorhanden sein.<br />

(2) Die Vorschriften <strong>des</strong> Dritten Buches <strong>des</strong> Handelsgesetzbuches in der<br />

im BGBl. III Gliederungsnummer 4100-1 veröffentlichten bereinigten<br />

Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 <strong>des</strong> Gesetzes zur Bereinigung<br />

<strong>des</strong> Umwandlungsrechts vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210), über<br />

Buchführung, Inventar <strong>und</strong> Aufbewahrung finden Anwendung, soweit sie<br />

nicht bereits unmittelbar gelten.<br />

(3) Der Eigenbetrieb hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen<br />

zu führen <strong>und</strong> nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.<br />

§ 6<br />

Jahresabschluß<br />

Für den Jahresabschluß nach § 18 <strong>des</strong> Eigenbetriebsgesetzes finden die<br />

allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die<br />

Bilanz <strong>und</strong> die Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften<br />

<strong>und</strong> die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluß der großen<br />

Kapitalgesellschaften im Dritten Buch <strong>des</strong> Handelsgesetzbuches sinnge-<br />

Seite 95 von 107

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!