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Eine Handreichung des Ministeriums des Innern und des ...

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oder aus einem ähnlichen auf eine Einheit hindeutenden<br />

Merkmal ergeben. Übersteigt der Jahresumsatz im Sinne<br />

von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 47 aus der<br />

wirtschaftlichen Tätigkeit 250.000 DM, ist dies ein wichtiges<br />

Merkmal für die Selbständigkeit der ausgeübten Tätigkeit.<br />

<strong>Eine</strong> wirtschaftliche Tätigkeit liegt vor, wenn das äußere Bild<br />

eines Gewerbebetriebes vorherrscht. Hierbei kommt es nicht<br />

darauf an, ob die Körperschaft <strong>des</strong> öffentlichen Rechts mit<br />

Gewinnerzielungsabsicht tätig wird. Ebensowenig ist erforderlich,<br />

dass sich die Körperschaft <strong>des</strong> öffentlichen Rechts<br />

am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Die Einrichtung,<br />

die als BgA behandelt werden soll, muss sich innerhalb<br />

der Gesamtbetätigung der Körperschaft <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Rechts wirtschaftlich hervorheben. Ein wichtiger Anhaltspunkt<br />

hierfür ist gegeben, wenn der Jahresumsatz im<br />

Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 60.000 DM nachhaltig<br />

übersteigt. Für die Beurteilung der Nachhaltigkeit wird ein<br />

Dreijahreszeitraum als maßgeblich zugr<strong>und</strong>e gelegt.<br />

BgA sind Betriebe, die der Versorgung mit Wasser, Gas,<br />

Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem<br />

Hafenbetrieb dienen (§ 4 Abs. 2 KStG); weitere Beispiele<br />

sind öffentlich-rechtliche Kreditanstalten, öffentlichrechtliche<br />

Versicherungsanstalten, Kurverwaltungen, Hallen<strong>und</strong><br />

Freibäder, Marktveranstaltungen, Markthallen, Wochen-,<br />

Weihnachts- <strong>und</strong> sonstige Märkte, Kantinenbetriebe<br />

von Behörden, der Betrieb einer Gaststätte oder eines Hotels,<br />

der Betrieb eines Andenkengeschäftes, Veranstaltung<br />

von Führungen <strong>und</strong> Besichtigungen, die Unterhaltung eines<br />

47 Umsatzsteuergesetz 1993 (UStG 1993) v. 26.12.1979 (BGBl. I S.<br />

1953) i.d.F.d.B.v. 27.4.1993 (BGBl. I S. 565, ber. S. 1160), zuletzt geändert<br />

durch G. v. 29.6.1998 (BGBl. I S. 1693).<br />

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