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Eine Handreichung des Ministeriums des Innern und des ...

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− Für das kommunale Unternehmen bleibt Lan<strong>des</strong>recht<br />

maßgebend.<br />

− Damit kann die Steuerbarkeit <strong>des</strong> Unternehmens, die<br />

gesellschaftsrechtlich vor allem bei der Aktiengesellschaft<br />

stark beschränkt ist, lan<strong>des</strong>rechtlich flexibel<br />

geregelt werden. Den Kommunen kann aufgr<strong>und</strong><br />

Lan<strong>des</strong>rechts eine verlässliche Möglichkeit zur Steuerung<br />

ihrer Unternehmen gegeben werden.<br />

− Zugunsten der Anstalt <strong>des</strong> öffentlichen Rechts kann<br />

ein Anschluss- <strong>und</strong> Benutzungszwang festgelegt werden.<br />

− Ein kommunales Unternehmen in Form einer Anstalt<br />

<strong>des</strong> öffentlichen Rechts kann hoheitlich tätig werden;<br />

ihm kann die Befugnis zur Erhebung von Kommunalabgaben<br />

übertragen werden.<br />

− Die Rechtsaufsicht über das Unternehmen bleibt erhalten.<br />

Zu den privatrechtlichen Rechtsformen mit eigener Rechtspersönlichkeit<br />

zählen die Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG), die eingetragene<br />

Genossenschaft mit beschränkter Haftung (eGmbH),<br />

der eingetragene Verein (e.V.), die Kommanditgesellschaft<br />

auf Aktien (KG a.A.) <strong>und</strong> die Rechtsfähige Stiftung <strong>des</strong> bürgerlichen<br />

Rechts (vergleiche insbesondere § 115 Abs. 4 GO<br />

LSA).<br />

In der kommunalen Praxis haben sich nur die GmbH <strong>und</strong><br />

die AG bewährt. Im Regelfall ist die GmbH die übliche Form<br />

der kommunalen Aufgabenerfüllung in Privatrechtsform.<br />

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