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Eine Handreichung des Ministeriums des Innern und des ...

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III. Anhang<br />

Vergleich mit sonstigen öffentlich- <strong>und</strong> privatrechtlichen<br />

Unternehmensformen<br />

Die Gemeindeordnung <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> Sachsen-Anhalt geht von<br />

einem Vorrang der öffentlichen (vor der privatwirtschaftlichen)<br />

Rechtsform für wirtschaftliche Unternehmen der<br />

Kommunen aus. Der Ausgestaltung öffentlich-rechtlicher<br />

Betätigung dient seither das Gesetz über die kommunalen<br />

Eigenbetriebe.<br />

In einer Phase, in der kommunale Monopole (z.B. in der<br />

Energieversorgung) aufgebrochen <strong>und</strong> die kommunalen<br />

Unternehmen zusehends dem Wettbewerb ausgesetzt werden,<br />

ist es erforderlich, „schlanke“, marktadäquate Strukturen<br />

zu schaffen, die effektiv der Erfüllung kommunaler Aufgaben<br />

dienen.<br />

Das Angebot an Rechtsformen für kommunales Handeln<br />

lässt sich um das rechtlich selbständige Kommunalunternehmen<br />

(Anstalt <strong>des</strong> öffentlichen Rechts) erweitern 51 . Wie<br />

die private Rechtsform bietet die Anstalt <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Rechts den kommunalen Unternehmen eine größere Selbständigkeit<br />

als der Regie- <strong>und</strong> der Eigenbetrieb, hat aber<br />

folgende Vorteile:<br />

51 In Bayern wurde das selbständige Kommunalunternehmen durch<br />

Gesetz zur Änderung <strong>des</strong> kommunalen Wirtschaftsrechts vom<br />

26.7.1995 eingeführt. In Sachsen-Anhalt wird z.Zt. ein Gesetz über<br />

die kommunalen Anstalten <strong>des</strong> öffentlichen Rechts (Anstaltsgesetz -<br />

AnstG) diskutiert.<br />

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