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Eine Handreichung des Ministeriums des Innern und des ...

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den Verpflichtungen zu leisten sind, Kreditaufnahmen vorgesehen<br />

sind (§ 99 Abs. 4 GO LSA).<br />

Die Kreditaufnahmen der Eigenbetriebe werden in sinngemäßer<br />

Anwendung <strong>des</strong> § 100 GO LSA im Vermögensplan<br />

veranschlagt. Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahme<br />

bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde<br />

(Gesamtgenehmigung). <strong>Eine</strong>r aufsichtsbehördlichen<br />

Einzelgenehmigung nach § 100 Abs. 4 GO LSA<br />

bedarf es nicht. § 19 Satz 2 <strong>des</strong> Gesetzes zur Förderung der<br />

Stabilität <strong>und</strong> <strong>des</strong> Wachstums der Wirtschaft 11 sieht eine Beschränkung<br />

der Kreditbeschaffung für Kredite, die von Gemeinden,<br />

Gemeindeverbänden oder Zweckverbänden zur<br />

Finanzierung von Investitionsvorhaben ihrer wirtschaftlichen<br />

Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe)<br />

aufgenommen werden, nicht vor.<br />

Zur Liquiditätssicherung kann auch der Eigenbetrieb entsprechende<br />

Kredite, in der Regel als Kontokorrentkredite,<br />

aufnehmen. Die Einfünftelregelung ist in Bezug auf die Einnahmen<br />

<strong>des</strong> Erfolgsplanes zu sehen; bei Übersteigen ist<br />

ebenfalls eine aufsichtsbehördliche Genehmigung erforderlich.<br />

Zur sinngemäßen Anwendung erklärt sind ferner die §§ 101<br />

(Sicherheiten <strong>und</strong> Gewährleistung für Dritte), 104 (Erwerb<br />

<strong>und</strong> Verwaltung von Vermögen) <strong>und</strong> 105 (Veräußerung von<br />

Vermögen) GO LSA.<br />

Weder in der Gemeindeordnung noch im Eigenbetriebsgesetz<br />

ist die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan aus-<br />

11 Stabilitätsgesetz (StWG) vom 8.6.1967, BGBl. I S. 582, zuletzt geändert<br />

durch Gesetz vom 14.9.1994, BGBl. I S. 2325.<br />

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