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Eine Handreichung des Ministeriums des Innern und des ...

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§ 13<br />

Kassenwirtschaft<br />

Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel der Sonderkasse <strong>des</strong> Eigenbetriebes<br />

können in Abstimmung mit der Kassenlage <strong>des</strong> Aufgabenträgers<br />

angelegt werden. Werden die Mittel vorübergehend von der Kasse <strong>des</strong><br />

Aufgabenträgers bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass die Mittel dem<br />

Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen.<br />

§ 14<br />

Wirtschaftsprüfer, Prüfbericht, Feststellungsvermerk<br />

(1) Für die Jahresabschlußprüfung gelten die entsprechenden Vorschriften<br />

<strong>des</strong> Dritten Buches <strong>des</strong> Handelsgesetzbuches.<br />

(2) Trifft die mit der Rechnungsprüfung beauftragte Stelle keine eigenen<br />

Feststellungen zum Jahresabschluß, zum Prüfungsbericht <strong>und</strong> zum Vermerk<br />

<strong>des</strong> Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüferin, leitet sie diese<br />

dem Aufgabenträger <strong>und</strong> der Kommunalaufsicht in der nach Formblatt 8<br />

(Anlage 8) vorgegebenen Fassung zu. Sind Einwendungen zu erheben,<br />

hat die mit der Rechnungsprüfung beauftragte Stelle den Feststellungsvermerk<br />

entsprechend einzuschränken oder zu versagen. Einschränkungen<br />

oder Versagungen sind zu begründen.<br />

§ 15<br />

Sonderregelung für Krankenhäuser <strong>und</strong> Pflegeeinrichtungen<br />

(1) Für Krankenhäuser <strong>und</strong> Pflegeeinrichtungen, die nach den für Eigenbetriebe<br />

geltenden Vorschriften geführt werden, gilt diese Verordnung,<br />

soweit nicht in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung vom<br />

10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 3 <strong>des</strong> Beitragsentlastungsgesetzes<br />

vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1631), <strong>und</strong><br />

in dem Elften Buch <strong>des</strong> Sozialgesetzbuches - Soziale Pflegeversicherung -<br />

vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 4 <strong>des</strong><br />

Gesetzes zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig<br />

gezahlten Arbeitsentgelten vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1859),<br />

oder in den auf Gr<strong>und</strong> dieser Gesetze ergangenen Rechtsvorschriften<br />

Abweichen<strong>des</strong> bestimmt ist.<br />

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