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Ministerium spricht von einem gesamtgesellschaftlichen Anliegen

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Tierschutzvereinen oder anderen beauftragten Personen oder Einrichtungen<br />

bewährt haben, nach denen die Erstattungspflichten der Fundbehörde durch die<br />

Zahlung eines Geldbetrages pauschal abgegolten werden.<br />

4. Falls die Eigentümerin oder der Eigentümer des verlorenen Tieres ermittelt werden<br />

kann, kann die Fundbehörde <strong>von</strong> dieser oder diesem die Erstattung der <strong>von</strong> ihr<br />

bereits übernommenen erforderlichen Kosten verlangen. Die Erhebung <strong>von</strong><br />

Gebühren und die Erstattung <strong>von</strong> Auslagen richten sich insoweit nach dem Landesgebührengesetz<br />

vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch<br />

Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 212), BS 2013-1, und der<br />

Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung<br />

einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 11.<br />

Dezember 2001 (GVBl. S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar<br />

2006 (GVBl. S. 44), BS 2013-1-38.<br />

5. Im Übrigen wird auf die Verwaltungsvorschrift „Behandlung <strong>von</strong> Fundsachen“ des<br />

<strong>Ministerium</strong>s des Innern und für Sport vom 30. Oktober 1995 (MinBl. S. 535), geändert<br />

durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Oktober 2004 (MinBl. S. 350), hingewiesen.<br />

Tierschutz ist ein gesamtgesellschaftliches <strong>Anliegen</strong>. Die hohe Bedeutung des Schutzes<br />

der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere kommt in Artikel 20 a des Grundgesetzes<br />

und Artikel 70 der Verfassung für Rheinland-Pfalz zum Ausdruck. Die Achtung<br />

des Tieres als Mitgeschöpf und die Verpflichtung zum Schutz des Tieres vor<br />

vermeidbaren Leiden und Schäden besteht dabei unabhängig <strong>von</strong> der rechtlichen<br />

Einordnung als „Fundtier“. Die rheinland-pfälzischen Gemeinden tragen dem dankenswerterweise<br />

bereits jetzt durch zum Teil erhebliche freiwillige Leistungen zum<br />

Schutz der Tiere Rechnung. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir Ihnen, die bisher<br />

aufgewendeten finanziellen Mittel - zumindest in der bisherigen Höhe - auch in Zukunft<br />

für den Tierschutz bereitzustellen.<br />

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