Thüringer Bauordnung - UDS, Uwe Ungeheuer
Thüringer Bauordnung - UDS, Uwe Ungeheuer
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§ 8 Teilung von Grundstücken<br />
(1) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine<br />
Verhältnisse geschaffen werden, die diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften<br />
widersprechen.<br />
(2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen<br />
Vorschriften abgewichen werden, ist § 63e entsprechend anzuwenden.<br />
(3) Auf Antrag eines Beteiligten hat die Bauaufsichtsbehörde ein Zeugnis darüber auszustellen, dass die Teilung<br />
des Grundstücks den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entspricht.<br />
§ 9 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze<br />
(1) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke<br />
sind<br />
1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und<br />
2. zu begrünen oder zu bepflanzen,<br />
soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Satz 1<br />
findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten<br />
Flächen treffen.<br />
(2) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Baugrundstück oder in<br />
unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck<br />
öffentlich-rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder anzulegen. Dies gilt<br />
nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für die Kinder nutzbarer<br />
Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist oder ein solcher Spielplatz wegen der Art und der Lage der<br />
Wohnungen nicht erforderlich ist. Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Herstellung von Spielplätzen<br />
für Kleinkinder verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern.<br />
§ 10 (aufgehoben)<br />
§ 11 (aufgehoben)<br />
Dritter Teil - Bauliche Anlagen<br />
Erster Abschnitt - Gestaltung<br />
§ 12 Gestaltung<br />
Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff<br />
und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und<br />
Landschaftsbild nicht verunstalten.<br />
§ 13 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten<br />
(1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder<br />
Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar<br />
sind. Hierzu zählen insbesondere Bilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für<br />
Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.