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Thüringer Bauordnung - UDS, Uwe Ungeheuer

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§ 8 Teilung von Grundstücken<br />

(1) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine<br />

Verhältnisse geschaffen werden, die diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften<br />

widersprechen.<br />

(2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen<br />

Vorschriften abgewichen werden, ist § 63e entsprechend anzuwenden.<br />

(3) Auf Antrag eines Beteiligten hat die Bauaufsichtsbehörde ein Zeugnis darüber auszustellen, dass die Teilung<br />

des Grundstücks den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entspricht.<br />

§ 9 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze<br />

(1) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke<br />

sind<br />

1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und<br />

2. zu begrünen oder zu bepflanzen,<br />

soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen. Satz 1<br />

findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten<br />

Flächen treffen.<br />

(2) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Baugrundstück oder in<br />

unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck<br />

öffentlich-rechtlich gesichert sein muss, ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder anzulegen. Dies gilt<br />

nicht, wenn in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für die Kinder nutzbarer<br />

Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist oder ein solcher Spielplatz wegen der Art und der Lage der<br />

Wohnungen nicht erforderlich ist. Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Herstellung von Spielplätzen<br />

für Kleinkinder verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern.<br />

§ 10 (aufgehoben)<br />

§ 11 (aufgehoben)<br />

Dritter Teil - Bauliche Anlagen<br />

Erster Abschnitt - Gestaltung<br />

§ 12 Gestaltung<br />

Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff<br />

und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und<br />

Landschaftsbild nicht verunstalten.<br />

§ 13 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten<br />

(1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder<br />

Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar<br />

sind. Hierzu zählen insbesondere Bilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für<br />

Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.

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