Thüringer Bauordnung - UDS, Uwe Ungeheuer
Thüringer Bauordnung - UDS, Uwe Ungeheuer
Thüringer Bauordnung - UDS, Uwe Ungeheuer
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
(3) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung der baulichen Anlagen auf die Umgebung<br />
verlangt werden, dass die bauliche Anlage in geeigneter Weise auf dem Grundstück dargestellt wird.<br />
(4) Der Bauherr und der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag, der Entwurfsverfasser die Bauvorlagen zu<br />
unterschreiben. Die von den Fachplanern nach § 56 bearbeiteten Unterlagen müssen auch von diesen unterschrieben<br />
sein. Ist der Bauherr nicht Grundstückseigentümer, so kann die Zustimmung des Grundstückseigentümers<br />
zu dem Bauvorhaben gefordert werden.<br />
§ 65 Bauvorlageberechtigung<br />
(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem<br />
Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist.<br />
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer<br />
1. die Berufsbezeichnung "Architekt" führen darf,<br />
2. in die von der Ingenieurkammer Thüringen geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen<br />
ist,<br />
3. die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt" führen darf, für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten<br />
verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden, oder<br />
4. die Berufsbezeichnung "Ingenieur" in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen<br />
führen darf, mindestens zwei Jahre als Ingenieur tätig war und Bediensteter einer juristischen Person des<br />
öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.<br />
(3) Die Beschränkungen des Absatzes 2 gelten nicht für<br />
1. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden,<br />
und<br />
2. geringfügige oder technisch einfache Vorhaben.<br />
einzutragen, wer aufgrund einer Ausbildung im Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieur“ führen<br />
darf und mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden tätig war. Die Anforderungen<br />
nach Satz 1 braucht ein Antragssteher nicht nachzuweisen, wenn er bereits in einem anderen Land in eine<br />
entsprechende Liste eingetragen ist und für die Eintragung mindestens diese Anforderungen zu erfüllen hatte.<br />
§ 66 (aufgehoben)<br />
§ 67 Behandlung des Bauantrags<br />
(1) Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag die Gemeinde und diejenigen Stellen,<br />
1. deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift<br />
vorgeschrieben ist, oder<br />
2. ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann.<br />
Die Beteiligung oder Anhörung entfällt, wenn die Gemeinde oder die jeweilige Stelle dem Bauantrag bereits vor<br />
Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens zugestimmt oder auf eine Beteiligung verzichtet hat. Bedarf die<br />
Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Körperschaft, Behörde<br />
oder sonstigen Stelle, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht zwei Monate nach Eingang des Ersuchens verweigert<br />
wird; von der Frist nach Halbsatz 1 abweichende Regelungen durch Rechtsvorschrift bleiben unberührt.<br />
Stellungnahmen bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung zur<br />
Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen, es sei denn, die verspätete Stellungnahme ist für die<br />
Rechtmäßigkeit der Entscheidung über den Bauantrag von Bedeutung.<br />
(2) Die Bauaufsichtsbehörde kontrolliert den Bauantrag innerhalb von zwei Wochen auf Vollständigkeit und teilt<br />
dem Bauherrn den Eingang des Antrags mit. Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche<br />
Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde den Bauherrn zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen<br />
Frist auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.