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Thüringer Bauordnung - UDS, Uwe Ungeheuer

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(3) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung der baulichen Anlagen auf die Umgebung<br />

verlangt werden, dass die bauliche Anlage in geeigneter Weise auf dem Grundstück dargestellt wird.<br />

(4) Der Bauherr und der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag, der Entwurfsverfasser die Bauvorlagen zu<br />

unterschreiben. Die von den Fachplanern nach § 56 bearbeiteten Unterlagen müssen auch von diesen unterschrieben<br />

sein. Ist der Bauherr nicht Grundstückseigentümer, so kann die Zustimmung des Grundstückseigentümers<br />

zu dem Bauvorhaben gefordert werden.<br />

§ 65 Bauvorlageberechtigung<br />

(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem<br />

Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist.<br />

(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer<br />

1. die Berufsbezeichnung "Architekt" führen darf,<br />

2. in die von der Ingenieurkammer Thüringen geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen<br />

ist,<br />

3. die Berufsbezeichnung "Innenarchitekt" führen darf, für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten<br />

verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden, oder<br />

4. die Berufsbezeichnung "Ingenieur" in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen<br />

führen darf, mindestens zwei Jahre als Ingenieur tätig war und Bediensteter einer juristischen Person des<br />

öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.<br />

(3) Die Beschränkungen des Absatzes 2 gelten nicht für<br />

1. Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden,<br />

und<br />

2. geringfügige oder technisch einfache Vorhaben.<br />

einzutragen, wer aufgrund einer Ausbildung im Bauingenieurwesen die Berufsbezeichnung "Ingenieur“ führen<br />

darf und mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden tätig war. Die Anforderungen<br />

nach Satz 1 braucht ein Antragssteher nicht nachzuweisen, wenn er bereits in einem anderen Land in eine<br />

entsprechende Liste eingetragen ist und für die Eintragung mindestens diese Anforderungen zu erfüllen hatte.<br />

§ 66 (aufgehoben)<br />

§ 67 Behandlung des Bauantrags<br />

(1) Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag die Gemeinde und diejenigen Stellen,<br />

1. deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift<br />

vorgeschrieben ist, oder<br />

2. ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilt werden kann.<br />

Die Beteiligung oder Anhörung entfällt, wenn die Gemeinde oder die jeweilige Stelle dem Bauantrag bereits vor<br />

Einleitung des Baugenehmigungsverfahrens zugestimmt oder auf eine Beteiligung verzichtet hat. Bedarf die<br />

Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Körperschaft, Behörde<br />

oder sonstigen Stelle, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht zwei Monate nach Eingang des Ersuchens verweigert<br />

wird; von der Frist nach Halbsatz 1 abweichende Regelungen durch Rechtsvorschrift bleiben unberührt.<br />

Stellungnahmen bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung zur<br />

Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen, es sei denn, die verspätete Stellungnahme ist für die<br />

Rechtmäßigkeit der Entscheidung über den Bauantrag von Bedeutung.<br />

(2) Die Bauaufsichtsbehörde kontrolliert den Bauantrag innerhalb von zwei Wochen auf Vollständigkeit und teilt<br />

dem Bauherrn den Eingang des Antrags mit. Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche<br />

Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde den Bauherrn zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen<br />

Frist auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.

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