Thüringer Bauordnung - UDS, Uwe Ungeheuer
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(10) § 64 Abs. 1, 2 und 4 und § 78 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend.<br />
§ 75 Bauaufsichtliche Zustimmung<br />
(1) Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedürfen keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung und<br />
Bauüberwachung, wenn<br />
1. der Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und der Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes<br />
oder der Länder übertragen hat und<br />
2. die Baudienststelle mit Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Hochbau<br />
oder Bauingenieurwesen oder diesen gleichgestellten Bediensteten mit entsprechender Vorbildung besetzt<br />
ist, die über die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts<br />
verfügen.<br />
Solche baulichen Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde. Außer bei der<br />
Errichtung und Änderung von Sonderbauten entfällt die Zustimmung, wenn die Gemeinde nicht widerspricht<br />
und, soweit ihre öffentlich-rechtlich geschützten Belange von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen<br />
berührt sein können, die Nachbarn dem Vorhaben zustimmen.<br />
(2) Über Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen entscheidet die obere Bauaufsichtsbehörde im<br />
Zustimmungsverfahren.<br />
(3) Der Antrag auf Zustimmung ist bei der oberen Bauaufsichtsbehörde einzureichen. § 64 Abs. 2 bis 4 gilt<br />
entsprechend; eine Prüfung bautechnischer Nachweise findet nicht statt.<br />
(4) Für das Zustimmungsverfahren gelten die §§ 63b, 63d, 63e, 67, 68 und 70 bis 72 sinngemäß. Die Gemeinde<br />
ist zu dem Vorhaben zu hören.<br />
(5) Bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, sind abweichend von den Absätzen 1 bis 4 der oberen<br />
Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Im Übrigen wirken die<br />
Bauaufsichtsbehörden nicht mit. § 74 Abs. 2 bis 10 findet auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung<br />
dienen, keine Anwendung.<br />
(6) Der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung, dass Entwurf, Ausführung und Zustand der baulichen<br />
Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 den öffentlich-rechtlichen<br />
Vorschriften entsprechen.<br />
Vierter Abschnitt - Bauaufsichtliche Maßnahmen<br />
§ 75a Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte<br />
Sind Bauprodukte entgegen § 24 Abs. 1 bis 3 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so kann die Bauaufsichtsbehörde<br />
die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen<br />
lassen.<br />
§ 76 Baueinstellung<br />
(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt,<br />
kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Das gilt auch dann, wenn<br />
1. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Bestimmungen des § 70 Abs. 6 bis 8 begonnen wurde, oder<br />
2. bei der Ausführung<br />
a) eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens von den genehmigten Bauvorlagen,<br />
b) eines genehmigungsfreigestellten Vorhabens von den eingereichten Unterlagen<br />
abgewichen wird,<br />
3. Bauprodukte verwendet werden; die entgegen § 20 Abs. 1 kein CE-Zeichen oder Ü-Zeichen tragen,