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Thüringer Bauordnung - UDS, Uwe Ungeheuer

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(10) § 64 Abs. 1, 2 und 4 und § 78 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend.<br />

§ 75 Bauaufsichtliche Zustimmung<br />

(1) Nicht verfahrensfreie Bauvorhaben bedürfen keiner Genehmigung, Genehmigungsfreistellung und<br />

Bauüberwachung, wenn<br />

1. der Bauherr die Leitung der Entwurfsarbeiten und der Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes<br />

oder der Länder übertragen hat und<br />

2. die Baudienststelle mit Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Hochbau<br />

oder Bauingenieurwesen oder diesen gleichgestellten Bediensteten mit entsprechender Vorbildung besetzt<br />

ist, die über die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts<br />

verfügen.<br />

Solche baulichen Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung der oberen Bauaufsichtsbehörde. Außer bei der<br />

Errichtung und Änderung von Sonderbauten entfällt die Zustimmung, wenn die Gemeinde nicht widerspricht<br />

und, soweit ihre öffentlich-rechtlich geschützten Belange von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen<br />

berührt sein können, die Nachbarn dem Vorhaben zustimmen.<br />

(2) Über Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen entscheidet die obere Bauaufsichtsbehörde im<br />

Zustimmungsverfahren.<br />

(3) Der Antrag auf Zustimmung ist bei der oberen Bauaufsichtsbehörde einzureichen. § 64 Abs. 2 bis 4 gilt<br />

entsprechend; eine Prüfung bautechnischer Nachweise findet nicht statt.<br />

(4) Für das Zustimmungsverfahren gelten die §§ 63b, 63d, 63e, 67, 68 und 70 bis 72 sinngemäß. Die Gemeinde<br />

ist zu dem Vorhaben zu hören.<br />

(5) Bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, sind abweichend von den Absätzen 1 bis 4 der oberen<br />

Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Im Übrigen wirken die<br />

Bauaufsichtsbehörden nicht mit. § 74 Abs. 2 bis 10 findet auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung<br />

dienen, keine Anwendung.<br />

(6) Der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung, dass Entwurf, Ausführung und Zustand der baulichen<br />

Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 den öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften entsprechen.<br />

Vierter Abschnitt - Bauaufsichtliche Maßnahmen<br />

§ 75a Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte<br />

Sind Bauprodukte entgegen § 24 Abs. 1 bis 3 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so kann die Bauaufsichtsbehörde<br />

die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen<br />

lassen.<br />

§ 76 Baueinstellung<br />

(1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt,<br />

kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Das gilt auch dann, wenn<br />

1. die Ausführung eines Vorhabens entgegen den Bestimmungen des § 70 Abs. 6 bis 8 begonnen wurde, oder<br />

2. bei der Ausführung<br />

a) eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens von den genehmigten Bauvorlagen,<br />

b) eines genehmigungsfreigestellten Vorhabens von den eingereichten Unterlagen<br />

abgewichen wird,<br />

3. Bauprodukte verwendet werden; die entgegen § 20 Abs. 1 kein CE-Zeichen oder Ü-Zeichen tragen,

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