Thüringer Bauordnung - UDS, Uwe Ungeheuer
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5. von § 6 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, soweit dies zur Gestaltung des Ortsbildes oder zur<br />
Verwirklichung der Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung erforderlich ist und eine ausreichende<br />
Belichtung sowie der Brandschutz gewährleistet sind; die Gemeinde kann auch regeln, dass § 6 Abs. 5 keine<br />
Anwendung findet, wenn durch die Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung Außenwände zugelassen<br />
oder vorgeschrieben werden, vor denen Abstandsflächen größerer oder geringerer Tiefe als nach dieser<br />
Bestimmung liegen müssten,<br />
6. die Begrünung baulicher Anlagen,<br />
7. die Untersagung oder Einschränkung der Herstellung von Stellplätzen und Garagen in bestimmten Teilen<br />
des Gemeindegebietes oder für bestimmte Nutzungen in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes, wenn<br />
Gründe des Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies rechtfertigen.<br />
(2) Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsieht,<br />
durch andere Satzungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs erlassen werden. Werden die örtlichen<br />
Bauvorschriften durch Bebauungsplan oder durch eine sonstige städtebauliche Satzung nach dem Baugesetzbuch<br />
erlassen, so sind die Bestimmungen des Ersten und des Dritten Abschnitts des Ersten Teils, des Ersten<br />
Abschnitts des Zweiten Teils sowie die §§ 30, 31, 33, 36 und 214 bis 215a BauGB entsprechend anzuwenden.<br />
(3) Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 können innerhalb der örtlichen Bauvorschrift auch in Form<br />
zeichnerischer Darstellungen gestellt werden. Ihre Bekanntgabe kann dadurch ersetzt werden, dass dieser Teil<br />
der örtlichen Bauvorschrift bei der Gemeinde zur Einsicht ausgelegt wird; hierauf ist in den örtlichen<br />
Bauvorschriften hinzuweisen.<br />
§ 84 Bestehende bauliche Anlagen<br />
(1) Werden in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes andere Anforderungen als nach dem<br />
bisherigen Recht gestellt, so kann verlangt werden, dass bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits<br />
begonnene bauliche Anlagen angepasst werden, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und<br />
Gesundheit oder zum Schutz des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes vor Verunstaltung notwendig ist.<br />
(2) Sollen bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar<br />
berührten Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften<br />
in Einklang gebracht werden, wenn<br />
1. die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den beabsichtigten Arbeiten in einem<br />
konstruktiven Zusammenhang stehen und<br />
2. die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Arbeiten nicht berührten Teilen der baulichen Anlage<br />
keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.<br />
§ 84a Gleichstellungsbestimmung<br />
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.<br />
§ 85 Übergangsbestimmungen<br />
(1) Auf die vor dem In-Kraft-Treten einer Änderung dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind die ab dem In-<br />
Kraft-Treten der jeweiligen Änderungen geltenden Bestimmungen des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes<br />
insoweit anzuwenden, als sie für den Antragsteller eine günstigere Regelung enthalten als die vorherigen Bestimmungen.<br />
(2) Solange § 20 Abs. 1 BauNVO zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Landesrecht verweist, gelten<br />
Geschosse als Vollgeschosse, wenn deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche<br />
hinausragt und sie über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m<br />
haben. In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 gelten Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer<br />
Grundfläche eine für die Nutzung als Aufenthaltsraum in solchen Gebäuden erforderliche lichte Höhe haben, als<br />
Vollgeschosse.