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Thüringer Bauordnung - UDS, Uwe Ungeheuer

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§ 15 Standsicherheit<br />

(1) Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die<br />

Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Trägfähigkeit des Baugrunds des Nachbargrundstücks dürfen<br />

nicht gefährdet werden.<br />

(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich<br />

gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer baulichen Anlage bestehen bleiben können.<br />

§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse<br />

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so<br />

angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische<br />

Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare<br />

Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.<br />

(2) Werden in Gebäuden Bauteile aus Holz oder anderen organischen Stoffen vom Hausbock, vom echten Hausschwamm<br />

oder von Termiten befallen, so haben die für den ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes verantwortlichen<br />

Personen der unteren Bauaufsichtsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.<br />

§ 17 Brandschutz<br />

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines<br />

Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand<br />

die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.<br />

§ 18 Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz<br />

(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz<br />

haben.<br />

(2) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Geräusche, die von ortsfesten<br />

Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren<br />

oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />

(3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf<br />

Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />

§ 19 Verkehrssicherheit<br />

(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken<br />

müssen verkehrssicher sein.<br />

(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder ihre Nutzung<br />

nicht gefährdet werden.

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