Thüringer Bauordnung - UDS, Uwe Ungeheuer
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§ 15 Standsicherheit<br />
(1) Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die<br />
Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Trägfähigkeit des Baugrunds des Nachbargrundstücks dürfen<br />
nicht gefährdet werden.<br />
(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich<br />
gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer baulichen Anlage bestehen bleiben können.<br />
§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse<br />
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so<br />
angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische<br />
Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare<br />
Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.<br />
(2) Werden in Gebäuden Bauteile aus Holz oder anderen organischen Stoffen vom Hausbock, vom echten Hausschwamm<br />
oder von Termiten befallen, so haben die für den ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes verantwortlichen<br />
Personen der unteren Bauaufsichtsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.<br />
§ 17 Brandschutz<br />
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines<br />
Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand<br />
die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.<br />
§ 18 Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz<br />
(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz<br />
haben.<br />
(2) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Geräusche, die von ortsfesten<br />
Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren<br />
oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />
(3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf<br />
Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.<br />
§ 19 Verkehrssicherheit<br />
(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken<br />
müssen verkehrssicher sein.<br />
(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder ihre Nutzung<br />
nicht gefährdet werden.