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Magazin_01_2013_WEB_Layout 1 - bei der BKK exklusiv

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BETREUUNGSRECHT / PATIENTENVERFÜGUNG /<br />

VORSORGEVOLLMACHT<br />

<strong>BKK</strong> <strong>exklusiv</strong><br />

Je<strong>der</strong> hat schon davon gehört, jeden kann es treffen – durch<br />

plötzliche Krankheit o<strong>der</strong> einen Unfall ist man nicht mehr in<br />

<strong>der</strong> Lage, seine Dinge selbst zu regeln. Häufig gehen die meisten<br />

von uns davon aus, dass in einem solchen Ernstfall automatisch<br />

die nächsten Angehörigen für sie sofort handeln<br />

können. Aber das geht so nicht. Fehlt eine entsprechende<br />

Vollmacht, leitet <strong>der</strong> Gesetzgeber ein offizielles Betreuungsverfahren<br />

<strong>bei</strong>m Vormundschaftsgericht ein. Das bestellt dann<br />

einen gesetzlichen Vertreter, den „Betreuer“. Und das kann<br />

lei<strong>der</strong> dauern. Die fatalen Folgen: Die Angehörigen (auch <strong>der</strong><br />

Ehepartner!) sind bis zum Abschluss des Verfahrens handlungsunfähig,<br />

können also we<strong>der</strong> einen Einschreibebrief für<br />

den Betroffenen annehmen noch sonstige geschäftliche Angelegenheiten<br />

erledigen. Gerade auch für die vielen Paare,<br />

insbeson<strong>der</strong>e die ohne Trauschein zusammen leben, ist es<br />

wichtig Vorsorge zu betreiben. Da diese Paare in keinem<br />

Rechtsverhältnis stehen, erhält <strong>der</strong> an<strong>der</strong>e noch nicht einmal<br />

im Krankenhaus Auskunft über den Gesundheitszustand des<br />

Partners o<strong>der</strong> kann dessen Wohnung kündigen. Ohne einen<br />

„Betreuer“ kann auch keine Verlegung vom Krankenhaus in<br />

ein Pflegeheim eingeleitet werden, da die Angehörigen rechtlich<br />

hierzu nicht befugt sind.<br />

Um diese Dinge zu regeln, gibt es die Möglichkeit <strong>der</strong> Vorsorgevollmacht<br />

und <strong>der</strong> Patientenverfügung.<br />

Betreuungsverfügung<br />

Mit <strong>der</strong> Betreuungsverfügung kann je<strong>der</strong> schon im voraus<br />

festlegen, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, wenn<br />

es ohne rechtliche Betreuung nicht mehr weitergeht. Genauso<br />

kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer in<br />

Frage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den<br />

Betreuer, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert<br />

werden sollen o<strong>der</strong> ob im Pflegefall eine Betreuung zu<br />

Hause o<strong>der</strong> im Pflegeheim gewünscht wird.<br />

Vorsorgevollmacht<br />

Mit <strong>der</strong> Vorsorgevollmacht bestimmen Sie (als Verfasser) für<br />

den Fall, dass Sie Ihre Geschäftsfähigkeit verlieren, eine an<strong>der</strong>e<br />

Person als ihren gesetzlichen Vertreter. So legen Sie fest,<br />

dass <strong>der</strong> (o<strong>der</strong> auch mehrere) Bevollmächtigte Ihre Rechtsgeschäfte<br />

führen darf, alle postalischen Angelegenheiten regeln<br />

kann, über Ihren Aufenthaltsort mitbestimmen kann, über Ihr<br />

Vermögen verfügen kann und Ihre Gesundheitsfürsorge wahrnehmen<br />

soll. Auf <strong>der</strong> unten angegebenen Seite des Bundesjustizministeriums<br />

finden Sie eine solche Vollmacht.<br />

Patientenverfügung<br />

Mit <strong>der</strong> Patientenverfügung legen Sie für den Notfall diejenigen<br />

ärztlichen Versorgungsmaßnahmen fest, die sie auch <strong>bei</strong><br />

voller Entscheidungsfähigkeit treffen würden. So regeln Sie,<br />

ob Sie in bestimmten Fällen z. B. Wie<strong>der</strong>belebungsversuche<br />

wollen o<strong>der</strong> nicht. Ebenso ob Sie durch Apparate künstlich<br />

am Leben gehalten werden sollen. Tritt die Situation ein, ist<br />

die Verfügung für Ärzte und Pflegekräfte bindend. Um eine<br />

Patientenverfügung abzugeben, müssen Sie volljährig und<br />

geistig gesund sein. Nur eine schriftliche, selbst unterzeichnete<br />

und freiwillig getroffene Patientenverfügung ist wirksam.<br />

Sie muss die Situationen konkret benennen, für die sie gelten<br />

soll. Lassen Sie sich zu diesen Fragen also am besten fachkundig<br />

beraten. Eine gute Hilfe ist die Broschüre „Patientenverfügung“<br />

des Bundesministeriums für Justiz. Über den unten<br />

angegebenen Link können Sie sie herunterladen o<strong>der</strong> bestellen.<br />

Auf dieser Seite gibt es auch Empfehlungen als Download<br />

mit sorgfältig erar<strong>bei</strong>teten Textbausteinen für die Formulierung<br />

individueller Entscheidungen sowie zwei Beispiele einer<br />

möglichen Patientenverfügung.<br />

Ihre Patientenverfügung können Sie je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>rufen o<strong>der</strong><br />

än<strong>der</strong>n. Damit Ärzte und Angehörige wissen, dass sie existiert,<br />

sprechen Sie darüber. Tragen Sie am besten auch einen<br />

Hinweis <strong>bei</strong> sich, wo sie zu finden ist. Mit Vorsorgevollmachten<br />

und Betreuungsverfügungen können Sie darüber hinaus<br />

festlegen, wer Sie in Gesundheitsfragen und an<strong>der</strong>en Angelegenheiten<br />

vertreten und betreuen soll, wenn es Ihnen selbst<br />

nicht mehr möglich ist.<br />

Die Formulare können Sie auf <strong>der</strong> Internetseite des Bundesministerium<br />

<strong>der</strong> Justiz herunterladen unter:<br />

http://www.bmj.de/DE/Buerger/gesellschaft/Patientenverfuegung/_doc/_doc.html<br />

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