KAMMEREINSTIEG - Architektenkammer Sachsen-Anhalt
KAMMEREINSTIEG - Architektenkammer Sachsen-Anhalt
KAMMEREINSTIEG - Architektenkammer Sachsen-Anhalt
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<strong>KAMMEREINSTIEG</strong><br />
Informationen für Absolventen<br />
architekturrelevanter Studiengänge<br />
ARCHITEKTENKAMMER SACHSEN-ANHALT<br />
KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS
<strong>KAMMEREINSTIEG</strong><br />
Infos für Absolventen<br />
Herzlichen Glückwunsch zu Ihrem Hochschulabschluss!<br />
Damit sind Sie Ihrem Berufsziel – Architekt in einer der vier Fachrichtungen<br />
([Hochbau]Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner)<br />
– ein gutes Stück näher gekommen. Für den Berufseinstieg gibt es jetzt<br />
noch eine Menge zu beachten. Viele Fragen stellen sich den Absolventen<br />
– zwölf davon haben wir hier für Sie kurz beantwortet. Für alle weiteren<br />
Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Geschäftsstelle:<br />
<strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
Fürstenwall 3, 39104 Magdeburg<br />
Telefon (0391) 53611-0<br />
Telefax (0391) 53611-13<br />
E-Mail: info@ak-lsa.de<br />
Internet: www.ak-lsa.de<br />
Weitere Informationen:<br />
… zum Vorstand, zur Vertreterversammlung, zum Eintragungs- und Berufsrechtsausschuss<br />
der <strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
www.ak-lsa.de >> Kammer >> Organe<br />
… zum Architektengesetz <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> und zur Praktikumsverordnung<br />
www.ak-lsa.de >> Kammer >> Kammerrecht<br />
… zum Versorgungswerk<br />
www.aksachsen.org<br />
oder über die <strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong><br />
… zu den Publikationen der <strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
www.ak-lsa.de >> Kammer >> Publikationen<br />
AUF EINEN BLICK:<br />
Die aktuellsten Informationen gibt es auf der Internetseite der <strong>Architektenkammer</strong><br />
<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> oder direkt über die Geschäftsstelle. Das Fortbildungsprogramm<br />
wird kostenlos zweimal im Jahr allen Mitgliedern und<br />
Absolventen zugestellt. Es kann aber auch direkt in der Geschäftsstelle<br />
unentgeltlich abgefordert oder abgeholt werden. Im monatlich erscheinenden<br />
Deutschen Architektenblatt (DAB) werden regelmäßig alle notwendigen,<br />
berufsrechtlich relevanten Informationen publiziert, es ist offizielles<br />
Mitteilungsorgan der Kammern. Liegt der <strong>Architektenkammer</strong> Ihre E-Mail-<br />
Adresse vor, können auch darüber Informationen an Sie versandt werden.
1<br />
Warum bin ich (noch) kein Architekt,<br />
ich habe doch Architektur<br />
studiert?<br />
Und wie darf ich mich nach<br />
meinem Studienabschluss – vor<br />
Eintragung in die Architekten- und<br />
Stadtplanerliste <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
– nennen bzw. welchen Titel darf<br />
ich führen?<br />
Die unten genannten geschützten Bezeichnungen (gemäß § 3 Architektengesetz<br />
des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> – ArchtG-LSA) sind von dem an der<br />
Hochschule/Fachhochschule erworbenen akademischen Grad (z.B. „Diplom-<br />
Ingenieur“, „Bachelor“ und „Master“) zu trennen und unterscheiden sich<br />
bereits durch die Einrichtungen, von denen sie verliehen werden. Dabei<br />
ist die Fach-/Hochschule nach den geltenden Fach-/Hochschulgesetzen<br />
zur Verleihung des akademischen Titels „Dipl.-Ing.“ oder „Dipl.-Ing. (FH)“,<br />
sowie „Bachelor“ und „Master“ berechtigt; die geschützte Berufsbezeichnung<br />
(z.B. „Architekt“) wird hingegen nur mit einer Eintragung in die Architektenund<br />
Stadtplanerliste der <strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> erworben<br />
(§§ 4 ff. ArchtG-LSA). Mehr zu den Eintragungsvoraussetzungen erfahren<br />
Sie in der Antwort zu Frage 2.<br />
Vor einer Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste <strong>Sachsen</strong>-<br />
<strong>Anhalt</strong> kann dem Vor- und Familiennamen unproblematisch der von der<br />
Hochschule/Fachhochschule verliehene akademische Grad/Titel (z. B. Dipl.-<br />
Ing. [FH]) beigefügt werden. Dabei ist zu beachten, dass dieser nur so<br />
verwendet wird, wie er in der Urkunde über den Abschluss des Studiums<br />
verzeichnet ist. Soweit es sich um einen im Ausland erworbenen Abschluss<br />
handelt, ist es sinnvoll, sich vorab zwecks einer Genehmigung zur Führung<br />
des ausländischen Grades/Titels in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> mit dem Kultusministerium<br />
des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in Verbindung zu setzen. Vor dem Druck,<br />
z.B. von Visitenkarten, sollte der genaue Wortlaut des akademischen<br />
Grades/Titels anhand der Urkunde über den Studienabschluss sorgfältig<br />
geprüft werden. Eigenmächtige Veränderungen und sprachliche Kürzungen<br />
sind generell unzulässig und können unter Umständen sogar strafbar sein<br />
(§ 132a StGB: Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen).<br />
Beispiel: Wenn einem Absolventen der Fachhochschule in der Diplomurkunde<br />
der akademische Grad „Dipl.-Ing. (FH)“ verliehen wurde, ist es ihm nicht<br />
erlaubt, nur die Bezeichnung „Dipl.-Ing.“ anzugeben. Korrekt ist in diesem<br />
Fall die Angabe „Dipl.-Ing. (FH)“.<br />
AUF EINEN BLICK:<br />
Der Studienabschluss allein reicht nicht, um sich „Architekt“ zu nennen.<br />
Das Stichwort ist hier Verbraucherschutz. Deshalb haben Architekten<br />
(analog dazu Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner)<br />
nicht nur in der Regel studiert, sondern auch in einer mindestens zweijährigen<br />
Praxiszeit die notwendige Berufserfahrung nachgewiesen. Erst danach<br />
können sie die Eintragung bei der <strong>Architektenkammer</strong> beantragen und<br />
haben dann je nach Fachrichtung eine Bauvorlageberechtigung und das<br />
Recht, die geschützte Berufsbezeichnung (oder Wortverbindungen) im<br />
Geschäftsverkehr zu führen.
2<br />
Ich bin mit dem Studium fertig –<br />
was muss ich tun? Wie und wann<br />
werde ich Mitglied der <strong>Architektenkammer</strong><br />
<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>?<br />
Nach den Regelungen des Architektengesetzes ist die Aufnahme einer<br />
praktischen Tätigkeit durch die Absolventen anzuzeigen (§ 5 Abs. 2<br />
ArchtG-LSA). Eine Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste<br />
kann erst erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 4 ArchtG-LSA erfüllt<br />
sind.<br />
Die Eintragung setzt neben einem vollständigen Antrag voraus<br />
(§ 4 ArchtG-LSA):<br />
einen erfolgreichen Abschluss von mindestens vier Studienjahren<br />
(Vollzeit) in der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsgestaltung,<br />
Stadtplanung<br />
eine mindestens zweijährige vollzeitliche oder zeitlich angemessene<br />
halbzeitliche praktische Tätigkeit oder eine nachfolgende Lehr- oder<br />
Forschungstätigkeit von mindestens drei Jahren an einer Ausbildungsstätte<br />
(Regelungen zum halbzeitlichen Studium bzw. zur praktischen<br />
Tätigkeit – siehe auch § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ArchtG-LSA)<br />
den Nachweis über eine Teilnahme an acht vom Eintragungsausschuss<br />
anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen.<br />
Die Anforderungen an die praktische Tätigkeit und die während dieser<br />
Zeit zu besuchenden Fortbildungsveranstaltungen sind in der Verordnung<br />
über die Anforderung an die berufspraktische Tätigkeit der Architekten<br />
geregelt. Die „Praktikumsverordnung“ lässt auch Ausnahmen zu, z.B.<br />
wenn eine Tätigkeit im Ausland erfolgte, oder noch nicht nachgewiesen<br />
werden kann, dass alle Pflichtfortbildungen belegt wurden. Hier ist in<br />
jedem Fall eine Rücksprache beim Eintragungsausschuss sinnvoll.<br />
AUF EINEN BLICK:<br />
Die Absolventen werden bei der <strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in<br />
einer gesonderten Liste geführt. Die Eintragung in die Absolventenliste<br />
bietet viele Vorteile. Registrierte Absolventen werden in den Verteiler der<br />
<strong>Architektenkammer</strong> für Informationen, Einladungen zu Veranstaltungen<br />
und für das Fortbildungsprogramm aufgenommen.<br />
Wer die Ausbildungsvoraussetzungen erfüllt, mindestens zwei Jahre<br />
praktische Erfahrungen erworben (hauptsächlich in den Leistungsphasen<br />
1–5) sowie an acht vom Eintragungsausschuss anerkannten, Fortbildungsveranstaltungen<br />
teilgenommen hat, kann die Eintragung in die<br />
Architekten- und Stadtplanerliste beantragen.
3<br />
Welche Fortbildungsmöglichkeiten<br />
bietet mir die Kammer<br />
als Absolvent an und wie viele<br />
muss ich bis zur Eintragung<br />
nachweisen?<br />
Absolventen haben laut § 2 der Verordnung über die Anforderungen an<br />
die berufspraktische Tätigkeit der Architektinnen und Architekten (GVBl.<br />
LSA Nr. 24/1999) während der berufspraktischen Tätigkeit an jeweils<br />
zwei Fortbildungen zu insgesamt vier Themengebieten teilzunehmen.<br />
Thema 1: Kosten im Planungs- und Realisierungsprozess<br />
Thema 2: Vorbereitung, Ausführung und Koordination von Aufträgen<br />
Thema 3: Rechtliche Aspekte<br />
Thema 4: Kaufmännische Grundlagen<br />
Besonders für Berufsanfänger und Existenzgründer ist es wichtig, die<br />
praxisbezogenen Fächer, wie das „Vertragsrecht“ des Architekten, die<br />
Bauleitung und die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure<br />
(HOAI), welche die tägliche Arbeit bestimmen, genau zu kennen. Die<br />
Fortbildungen für Absolventen sind gekennzeichnet mit einem A*. Es<br />
handelt sich dabei um eintägige Veranstaltungen.<br />
Die Übersicht des jeweiligen Halbjahres aller anerkannten Veranstaltungen<br />
kann man sich auf der Internetseite der <strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong>-<br />
<strong>Anhalt</strong> als pdf herunterladen:<br />
www.ak-lsa.de >> Kammer >> Absolventen<br />
unter „Hinweise und Formulare“ >> anerkannte Fortbildungsveranstaltungen<br />
für Absolventen<br />
AUF EINEN BLICK:<br />
Das Fortbildungsprogramm der <strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
erscheint zweimal jährlich und wird allen Mitgliedern und registrierten<br />
Absolventen kostenlos zugeschickt. Außerdem ist es auf der Internetseite<br />
der Kammer zu finden (www.ak-lsa.de). Die vom Eintragungsausschuss<br />
anerkannten Fortbildungen für Absolventen sind mit einem A* gekennzeichnet<br />
und in vier verschiedene Themengebiete unterteilt. Zu jedem<br />
Themengebiet müssen zwei Weiterbildungen besucht werden, so dass<br />
es für Absolventen acht Pflichtveranstaltungen gibt. Auf dem neuen<br />
Weiterbildungsportal www.architekten-fortbildung.de gibt es das aktuelle<br />
Fortbildungsangebot der <strong>Architektenkammer</strong>n.
4<br />
Was sollte ich in der Zeit zwischen<br />
meinem Diplom (Bachelor,<br />
Master) und der Eintragung in<br />
die Architektenliste beachten?<br />
Die Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste des Landes<br />
<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> erfolgt auf Antrag. Der Antrag kann auf den Internetseiten<br />
der <strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> abgerufen werden.<br />
Die Befähigungen für einen erfolgreichen Antrag auf Aufnahme in die<br />
Architekten- und Stadtplanerliste sind im Architektengesetz des Landes<br />
<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in den §§ 5 und 6 aufgeführt und werden von einem<br />
unabhängigen Eintragungsausschuss der <strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong>-<br />
<strong>Anhalt</strong> geprüft. Es ist dabei unerheblich, ob die praktische Tätigkeit<br />
bei einer Anstellung im Büro oder selbstständig (z.B. als freier<br />
Mitarbeiter) geleistet wurde. Für freie Mitarbeiter ist die Frage der<br />
Berufshaftpflicht besonders wichtig, mehr Informationen dazu sind<br />
unter Frage 10 zu lesen. Ebenfalls unerheblich ist, ob die praktische<br />
Tätigkeit in Deutschland oder im Ausland ausgeübt wurde. Dabei ist<br />
inhaltlich darauf zu achten, dass die praktische Tätigkeit im Ausland<br />
im Rahmen der im § 1 ArchtG-LSA genannten Berufsaufgaben ausgeübt<br />
und nachgewiesen wird. Orientieren kann man sich dabei an den<br />
Leistungsphasen 1 bis 8 der Honorarordnung für Architekten und<br />
Ingenieure (HOAI).<br />
AUF EINEN BLICK:<br />
Es ist eine mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit nachzuweisen,<br />
welche das eher theoretische Wissen aus dem Studium ergänzt.<br />
Diese muss alle Berufsaufgaben berühren, dabei ist gleichgültig, ob<br />
angestellt oder selbstständig (freier Mitarbeiter) oder ob Teil- oder<br />
Vollzeit arbeitend. Die Nachweise darüber sammeln Sie am besten<br />
schon während der Tätigkeiten.
5<br />
Wann darf ich mich „Architekt/in“,<br />
„Innenarchitekt/in“,<br />
„Landschaftsarchitekt/in“ oder<br />
„Stadtplaner/in“ nennen?<br />
Bei den genannten Berufsbezeichnungen handelt es sich um die in<br />
§ 3 des Architektengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> geschützten Bezeichnungen,<br />
die nur von Personen verwendet werden dürfen, die in die<br />
Architekten- und Stadtplanerliste eingetragen und damit Mitglieder<br />
der <strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> sind. Ohne Eintragung in<br />
die Architekten- und Stadtplanerliste sind – da dies eindeutig gegen<br />
§ 3 ArchtG-LSA verstoßen würde – die Formulierungen „Dipl.-Ing.<br />
Architekt“, „Dipl.-Ing. (FH) Architekt“ bzw. „Dipl.-Ing. Stadtplaner“<br />
u.a. unzulässig. Bitte berücksichtigen Sie, dass in diesem Fall auch<br />
Begriffe oder Wortverbindungen wie „Architekturbüro“, „Architektur“,<br />
„Atelier für Architektur“, „Architekturwerkstatt“ etc. nicht verwendet<br />
werden können.<br />
Für Absolventen der Fachrichtungen Landschaftsarchitektur, Innenarchitektur<br />
und Stadtplanung gilt das oben Genannte auch für die<br />
auf sie zutreffenden, nach § 3 ArchtG-LSA geschützten Bezeichnungen.<br />
Bitte beachten Sie für eine korrekte Verwendung des<br />
akademischen Grades auch die Antwort auf Frage 1. Soweit „Nicht-<br />
Mitglieder“ die nach § 3 ArchtG-LSA geschützten Bezeichnungen<br />
verwenden, ist dies wettbewerbswidrig und wird von der <strong>Architektenkammer</strong><br />
<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren<br />
nach § 34 ArchtG-LSA geahndet. Generell wettbewerbsrechtlich<br />
unproblematisch (da keine Berührungspunkte zum ArchtG-LSA<br />
bestehen) sind Begriffe wie z.B. „Planung“, „Planungsbüro“,<br />
„Design“, „Ingenieurbüro“ etc.<br />
AUF EINEN BLICK:<br />
Erst wenn die Eintragung erfolgt ist, darf man den begehrten Titel<br />
verwenden. Wer den Titel oder Wortverbindungen ohne die Voraussetzungen<br />
zu erfüllen verwendet, handelt in der Regel wettbewerbswidrig<br />
und hat im Dienste des Verbraucherschutzes mit Konsequenzen<br />
zu rechnen.
6<br />
Werden Studienabschlüsse,<br />
die ich im Ausland erworben<br />
habe, bei der Eintragung berücksichtigt?<br />
Die Anerkennung ist generell möglich, wenn eine so genannte<br />
„Gleichwertigkeit“ des im Ausland erworbenen Abschlusses zu einem<br />
deutschen Abschluss besteht. Das ist bei vielen europäischen<br />
Abschlüssen der Fall. Darüber entscheidet der Eintragungsausschuss<br />
bei der <strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in jedem Einzelfall. Er<br />
hat dabei die Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung<br />
von Berufsqualifikationen vom 7. September 2005 zu<br />
berücksichtigen. Durch den Anhang V Nr. 7.1 und VI Nr. 6 dieser<br />
Richtlinie wird beispielsweise für konkret bezeichnete Abschlüsse,<br />
die in einem europäischen Mitgliedsstaat erworben wurden, eine so<br />
genannte „automatische Gleichwertigkeit“ gewährleistet.<br />
7<br />
Was muss ich bei einem Wechsel<br />
in ein anderes Bundesland beachten?<br />
Jedes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland hat eine eigene<br />
<strong>Architektenkammer</strong>. Diese sind dem jeweiligen Landesarchitektengesetz<br />
unterworfen und weisen überwiegend einheitliche, teilweise<br />
aber auch differenzierte Regelungen auf. Deshalb ist es vor dem<br />
Wechsel in ein anderes Bundesland ratsam, sich mit den dort<br />
geltenden Berufsregelungen der jeweiligen Kammer bekannt zu<br />
machen.<br />
Unter www.ak-lsa.de >> Kontakt >> Links findet man Adressen der<br />
Kammern in den anderen Bundesländern. Auch bei bereits erworbener<br />
Mitgliedschaft in der <strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> ist es bei<br />
einem Wechsel ratsam, sich vorab dort zu informieren.
8<br />
Kann ich als Absolvent einen Bauantrag<br />
einreichen?<br />
Der Entwurfsverfasser übernimmt die Verantwortung für die öffentlichrechtliche<br />
Zulässigkeit einer Baumaßnahme und haftet privatrechtlich<br />
für Planungsfehler. Deshalb muss ein Entwurfsverfasser in <strong>Sachsen</strong>-<br />
<strong>Anhalt</strong> über eine mindestens zweijährige Berufspraxis verfügen. Aus<br />
diesem Grund sind in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> Bauanträge von bauvorlageberechtigten<br />
Entwurfsverfassern (Architekten oder Bauingenieuren) zu<br />
erstellen. Mit der Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste<br />
ist die Bauvorlageberechtigung verbunden. Im Gegensatz zu einigen<br />
anderen Bundesländern gibt es in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> aus guten Gründen<br />
keine „kleine“ oder „eingeschränkte“ Bauvorlageberechtigung. Nach<br />
§ 64 Landesbauordnung <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> sind Bauunterlagen für das<br />
Genehmigungs- oder das Freistellungsverfahren von einem bauvorlageberechtigten<br />
Entwurfsverfasser zu unterschreiben.<br />
9<br />
Welche Durchschnittsgehälter<br />
werden in Architekturbüros gezahlt?<br />
Für Angestellte eines Architekturbüros (§ 1 ArchtG-LSA) gibt es aktuell<br />
keine tariflichen Bindungen. Das heißt, das Gehalt ist abhängig von<br />
der persönlichen Qualifikation und dem angebotenen Tätigkeitsbereich<br />
in einem gewissen wirtschaftlichen Rahmen. Es ist mit dem Arbeitgeber<br />
frei zu vereinbaren. Deshalb sollten sich Absolventen vor dem Einstellungsgespräch<br />
bei Berufskollegen nach den durchschnittlich gezahlten<br />
Gehältern erkundigen.<br />
Weitere Informationen erhalten Sie über das Institut für Freie Berufe<br />
in Nürnberg (www.ifb.uni-erlangen.de) und über Gehaltsrechner, welche<br />
im Internet angeboten werden. Es ist aber zu berücksichtigen, dass<br />
das Gehalt aufgrund höherer Lebenshaltungskosten lokal abhängig ist<br />
(Ballungsräume).
10<br />
Welche Versicherungen brauche<br />
ich für die Tätigkeit nach meinem<br />
Studienabschluss?<br />
Berufshaftpflicht<br />
Als Angestellter in einem Architekturbüro ist diese Frage normalerweise<br />
unrelevant, da der Arbeitgeber seine Mitarbeiter regelmäßig in den<br />
Schutz seiner für das Büro bestehenden Berufshaftpflichtversicherung<br />
einschließen wird. Wichtig wird dieses Thema aber bei einer – wenn<br />
auch nur gelegentlichen – freiberuflichen Nebentätigkeit des Angestellten,<br />
da die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers dann (auch wenn<br />
er die Nebentätigkeit genehmigt hat) nicht greift.<br />
Das volle Haftungsrisiko für seine Leistungen trägt der so genannte<br />
„freie Mitarbeiter“ oder der selbstständige Planer mit seinem eigenen<br />
Büro. Freie Mitarbeiter sollten mit ihrem Auftraggeber eine klare Vereinbarung<br />
treffen, ob ihre Leistung in den für den Auftraggeber bestehenden<br />
Versicherungsschutz aufgenommen werden kann und wer hier die Kosten<br />
übernimmt. Dabei sollte man bedenken, dass der Vertragspartner des<br />
Versicherers auch im Fall einer Erweiterung des Versicherungsschutzes<br />
auf den freien Mitarbeiter der Auftraggeber selbst bleibt. Dieses ist<br />
unabhängig davon, wer tatsächlich die Prämien an die Versicherung<br />
bezahlt. Der Auftraggeber könnte u. U. einen zunächst bestehenden<br />
Versicherungsschutz ohne Mitwirkung des freien Mitarbeiters kündigen<br />
oder mit der Zahlung der Versicherungsprämien in Rückstand geraten<br />
und so den Versicherungsschutz auch für den freien Mitarbeiter verlieren.<br />
Daher ist ein freier Mitarbeiter mit Rücksicht auf das hohe persönliche<br />
Haftungsrisiko mit dem Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung<br />
besser beraten.<br />
Nach der Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste unterliegt<br />
der freischaffende Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder<br />
Stadtplaner den Regelungen der Satzung und ist daher verpflichtet,<br />
eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen (§ 16 Abs. 2 Nr. 3<br />
ArchtG-LSA). Die Mindestversicherung ist in § 4 Abs. 1 Nr. 3 festgelegt.<br />
Manchmal wird am falschen Ende, an der Haftpflichtversicherung,<br />
gespart. Das Risiko ist besonders für Berufseinsteiger hoch und nicht<br />
selten heißt es dann: „Der erste Auftrag und schon pleite“. Adressen<br />
von Versicherungen und Maklerbüros erhalten Sie im Anzeigenteil des<br />
DAB oder direkt bei der <strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>.<br />
AUF EINEN BLICK:<br />
Für Absolventen existiert keine gesetzliche bzw. berufsordnungsrechtliche<br />
Regelung einer Berufshaftpflichtversicherung. Trotzdem müssen vor<br />
allem Berufseinsteiger und Existenzgründer das bei jedem Planungsauftrag<br />
bestehende Haftungsrisiko richtig bewerten und finanziell absichern.<br />
Für freie Mitarbeiter könnte dies zur Existenzfrage werden.
11<br />
Welche Vorsorgemaßnahmen brauche<br />
ich für die Tätigkeit nach<br />
meinem Studienabschluss?<br />
Altersvorsorge/Berufsunfähigkeit<br />
Absolventen haben nicht die Möglichkeit, Mitglied im Versorgungswerk<br />
zu werden. Erst mit der Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste<br />
<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>, also der Mitgliedschaft in der <strong>Architektenkammer</strong>, wird<br />
man Mitglied im Versorgungswerk der <strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong>, dem<br />
auch die <strong>Architektenkammer</strong>n der Länder <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>, Thüringen<br />
und Mecklenburg-Vorpommern per Staatsvertrag beigetreten sind. Das<br />
Versorgungswerk sichert Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenrente<br />
ab.<br />
Weitere Informationen erhalten Sie direkt vom Versorgungswerk der<br />
<strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong> Tel. (0351) 318240 oder über E-Mail:<br />
versorgungswerk@vwaks.de.<br />
Kranken-/Pflegeversicherung<br />
Zur Zeit ist davon auszugehen, dass Absolventen in Bezug auf die<br />
gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung regelmäßig Einkünfte unter<br />
den aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen erzielen werden. Wer für die<br />
Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aufkommt,<br />
hängt davon ab, ob ein Dienstvertrag (Angestellter) oder eine Beschäftigung<br />
als freier Mitarbeiter besteht bzw. eine andere selbstständige Tätigkeit<br />
ausgeübt wird. Im Rahmen des Angestelltenvertrages kommen der Arbeitnehmer<br />
und der Arbeitgeber je zur Hälfte für die Beiträge zur Krankenund<br />
Pflegeversicherung auf. Freie Mitarbeiter und sonstige freiberuflich<br />
Tätige sind für ihren Krankenversicherungsschutz selbst verantwortlich.<br />
Wird neben der angestellten Beschäftigung eine freie Tätigkeit ausgeübt,<br />
empfiehlt sich eine kurze Beratung bei der jeweiligen Krankenversicherung.<br />
Für Mitglieder hat die <strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> einen Gruppenvertrag<br />
mit der DKV abgeschlossen.<br />
Unfall- und Berufsunfähigkeit<br />
Um eine eigene ausreichende Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung<br />
sollte man sich vor allem als Freiberufler – auch wenn es in weiter Ferne<br />
zu sein scheint – unbedingt kümmern.
12<br />
Was benötige ich alles für die<br />
Eintragung?<br />
Abschlusszeugnisse der theoretischen Berufsausbildung<br />
(amtlich beglaubigt)<br />
Nachweise über die praktische Tätigkeit<br />
Berufshaftpflicht (falls notwendig)<br />
polizeiliches Führungszeugnis (besser 14 Tage vorher beantragen)<br />
Bescheinigungen über die besuchten anerkannten Fortbildungen<br />
(mindestens acht)<br />
Nachweis über die Einzahlung der Eintragungsgebühr<br />
Herausgeber:<br />
<strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
Fürstenwall 3, 39104 Magdeburg<br />
Telefon (0391) 53611-0<br />
Telefax (0391) 53611-13<br />
E-Mail: info@ak-lsa.de<br />
Internet: www.ak-lsa.de<br />
Fotos:<br />
Petra Heise, Nadine Nocken<br />
Grafik:<br />
Katja Eckhardt<br />
Stand: Februar 2012<br />
Wir danken der Bayerischen <strong>Architektenkammer</strong> und der <strong>Architektenkammer</strong><br />
Rheinland-Pfalz für das Einverständnis, ihre „FAQs“ an die sachsenanhaltische<br />
Situation anzupassen.