25.11.2014 Aufrufe

KAMMEREINSTIEG - Architektenkammer Sachsen-Anhalt

KAMMEREINSTIEG - Architektenkammer Sachsen-Anhalt

KAMMEREINSTIEG - Architektenkammer Sachsen-Anhalt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>KAMMEREINSTIEG</strong><br />

Informationen für Absolventen<br />

architekturrelevanter Studiengänge<br />

ARCHITEKTENKAMMER SACHSEN-ANHALT<br />

KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS


<strong>KAMMEREINSTIEG</strong><br />

Infos für Absolventen<br />

Herzlichen Glückwunsch zu Ihrem Hochschulabschluss!<br />

Damit sind Sie Ihrem Berufsziel – Architekt in einer der vier Fachrichtungen<br />

([Hochbau]Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner)<br />

– ein gutes Stück näher gekommen. Für den Berufseinstieg gibt es jetzt<br />

noch eine Menge zu beachten. Viele Fragen stellen sich den Absolventen<br />

– zwölf davon haben wir hier für Sie kurz beantwortet. Für alle weiteren<br />

Fragen wenden Sie sich bitte an unsere Geschäftsstelle:<br />

<strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

Fürstenwall 3, 39104 Magdeburg<br />

Telefon (0391) 53611-0<br />

Telefax (0391) 53611-13<br />

E-Mail: info@ak-lsa.de<br />

Internet: www.ak-lsa.de<br />

Weitere Informationen:<br />

… zum Vorstand, zur Vertreterversammlung, zum Eintragungs- und Berufsrechtsausschuss<br />

der <strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

www.ak-lsa.de >> Kammer >> Organe<br />

… zum Architektengesetz <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> und zur Praktikumsverordnung<br />

www.ak-lsa.de >> Kammer >> Kammerrecht<br />

… zum Versorgungswerk<br />

www.aksachsen.org<br />

oder über die <strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong><br />

… zu den Publikationen der <strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

www.ak-lsa.de >> Kammer >> Publikationen<br />

AUF EINEN BLICK:<br />

Die aktuellsten Informationen gibt es auf der Internetseite der <strong>Architektenkammer</strong><br />

<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> oder direkt über die Geschäftsstelle. Das Fortbildungsprogramm<br />

wird kostenlos zweimal im Jahr allen Mitgliedern und<br />

Absolventen zugestellt. Es kann aber auch direkt in der Geschäftsstelle<br />

unentgeltlich abgefordert oder abgeholt werden. Im monatlich erscheinenden<br />

Deutschen Architektenblatt (DAB) werden regelmäßig alle notwendigen,<br />

berufsrechtlich relevanten Informationen publiziert, es ist offizielles<br />

Mitteilungsorgan der Kammern. Liegt der <strong>Architektenkammer</strong> Ihre E-Mail-<br />

Adresse vor, können auch darüber Informationen an Sie versandt werden.


1<br />

Warum bin ich (noch) kein Architekt,<br />

ich habe doch Architektur<br />

studiert?<br />

Und wie darf ich mich nach<br />

meinem Studienabschluss – vor<br />

Eintragung in die Architekten- und<br />

Stadtplanerliste <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

– nennen bzw. welchen Titel darf<br />

ich führen?<br />

Die unten genannten geschützten Bezeichnungen (gemäß § 3 Architektengesetz<br />

des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> – ArchtG-LSA) sind von dem an der<br />

Hochschule/Fachhochschule erworbenen akademischen Grad (z.B. „Diplom-<br />

Ingenieur“, „Bachelor“ und „Master“) zu trennen und unterscheiden sich<br />

bereits durch die Einrichtungen, von denen sie verliehen werden. Dabei<br />

ist die Fach-/Hochschule nach den geltenden Fach-/Hochschulgesetzen<br />

zur Verleihung des akademischen Titels „Dipl.-Ing.“ oder „Dipl.-Ing. (FH)“,<br />

sowie „Bachelor“ und „Master“ berechtigt; die geschützte Berufsbezeichnung<br />

(z.B. „Architekt“) wird hingegen nur mit einer Eintragung in die Architektenund<br />

Stadtplanerliste der <strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> erworben<br />

(§§ 4 ff. ArchtG-LSA). Mehr zu den Eintragungsvoraussetzungen erfahren<br />

Sie in der Antwort zu Frage 2.<br />

Vor einer Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste <strong>Sachsen</strong>-<br />

<strong>Anhalt</strong> kann dem Vor- und Familiennamen unproblematisch der von der<br />

Hochschule/Fachhochschule verliehene akademische Grad/Titel (z. B. Dipl.-<br />

Ing. [FH]) beigefügt werden. Dabei ist zu beachten, dass dieser nur so<br />

verwendet wird, wie er in der Urkunde über den Abschluss des Studiums<br />

verzeichnet ist. Soweit es sich um einen im Ausland erworbenen Abschluss<br />

handelt, ist es sinnvoll, sich vorab zwecks einer Genehmigung zur Führung<br />

des ausländischen Grades/Titels in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> mit dem Kultusministerium<br />

des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in Verbindung zu setzen. Vor dem Druck,<br />

z.B. von Visitenkarten, sollte der genaue Wortlaut des akademischen<br />

Grades/Titels anhand der Urkunde über den Studienabschluss sorgfältig<br />

geprüft werden. Eigenmächtige Veränderungen und sprachliche Kürzungen<br />

sind generell unzulässig und können unter Umständen sogar strafbar sein<br />

(§ 132a StGB: Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen).<br />

Beispiel: Wenn einem Absolventen der Fachhochschule in der Diplomurkunde<br />

der akademische Grad „Dipl.-Ing. (FH)“ verliehen wurde, ist es ihm nicht<br />

erlaubt, nur die Bezeichnung „Dipl.-Ing.“ anzugeben. Korrekt ist in diesem<br />

Fall die Angabe „Dipl.-Ing. (FH)“.<br />

AUF EINEN BLICK:<br />

Der Studienabschluss allein reicht nicht, um sich „Architekt“ zu nennen.<br />

Das Stichwort ist hier Verbraucherschutz. Deshalb haben Architekten<br />

(analog dazu Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner)<br />

nicht nur in der Regel studiert, sondern auch in einer mindestens zweijährigen<br />

Praxiszeit die notwendige Berufserfahrung nachgewiesen. Erst danach<br />

können sie die Eintragung bei der <strong>Architektenkammer</strong> beantragen und<br />

haben dann je nach Fachrichtung eine Bauvorlageberechtigung und das<br />

Recht, die geschützte Berufsbezeichnung (oder Wortverbindungen) im<br />

Geschäftsverkehr zu führen.


2<br />

Ich bin mit dem Studium fertig –<br />

was muss ich tun? Wie und wann<br />

werde ich Mitglied der <strong>Architektenkammer</strong><br />

<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>?<br />

Nach den Regelungen des Architektengesetzes ist die Aufnahme einer<br />

praktischen Tätigkeit durch die Absolventen anzuzeigen (§ 5 Abs. 2<br />

ArchtG-LSA). Eine Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste<br />

kann erst erfolgen, wenn die Voraussetzungen nach § 4 ArchtG-LSA erfüllt<br />

sind.<br />

Die Eintragung setzt neben einem vollständigen Antrag voraus<br />

(§ 4 ArchtG-LSA):<br />

einen erfolgreichen Abschluss von mindestens vier Studienjahren<br />

(Vollzeit) in der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsgestaltung,<br />

Stadtplanung<br />

eine mindestens zweijährige vollzeitliche oder zeitlich angemessene<br />

halbzeitliche praktische Tätigkeit oder eine nachfolgende Lehr- oder<br />

Forschungstätigkeit von mindestens drei Jahren an einer Ausbildungsstätte<br />

(Regelungen zum halbzeitlichen Studium bzw. zur praktischen<br />

Tätigkeit – siehe auch § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ArchtG-LSA)<br />

den Nachweis über eine Teilnahme an acht vom Eintragungsausschuss<br />

anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen.<br />

Die Anforderungen an die praktische Tätigkeit und die während dieser<br />

Zeit zu besuchenden Fortbildungsveranstaltungen sind in der Verordnung<br />

über die Anforderung an die berufspraktische Tätigkeit der Architekten<br />

geregelt. Die „Praktikumsverordnung“ lässt auch Ausnahmen zu, z.B.<br />

wenn eine Tätigkeit im Ausland erfolgte, oder noch nicht nachgewiesen<br />

werden kann, dass alle Pflichtfortbildungen belegt wurden. Hier ist in<br />

jedem Fall eine Rücksprache beim Eintragungsausschuss sinnvoll.<br />

AUF EINEN BLICK:<br />

Die Absolventen werden bei der <strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in<br />

einer gesonderten Liste geführt. Die Eintragung in die Absolventenliste<br />

bietet viele Vorteile. Registrierte Absolventen werden in den Verteiler der<br />

<strong>Architektenkammer</strong> für Informationen, Einladungen zu Veranstaltungen<br />

und für das Fortbildungsprogramm aufgenommen.<br />

Wer die Ausbildungsvoraussetzungen erfüllt, mindestens zwei Jahre<br />

praktische Erfahrungen erworben (hauptsächlich in den Leistungsphasen<br />

1–5) sowie an acht vom Eintragungsausschuss anerkannten, Fortbildungsveranstaltungen<br />

teilgenommen hat, kann die Eintragung in die<br />

Architekten- und Stadtplanerliste beantragen.


3<br />

Welche Fortbildungsmöglichkeiten<br />

bietet mir die Kammer<br />

als Absolvent an und wie viele<br />

muss ich bis zur Eintragung<br />

nachweisen?<br />

Absolventen haben laut § 2 der Verordnung über die Anforderungen an<br />

die berufspraktische Tätigkeit der Architektinnen und Architekten (GVBl.<br />

LSA Nr. 24/1999) während der berufspraktischen Tätigkeit an jeweils<br />

zwei Fortbildungen zu insgesamt vier Themengebieten teilzunehmen.<br />

Thema 1: Kosten im Planungs- und Realisierungsprozess<br />

Thema 2: Vorbereitung, Ausführung und Koordination von Aufträgen<br />

Thema 3: Rechtliche Aspekte<br />

Thema 4: Kaufmännische Grundlagen<br />

Besonders für Berufsanfänger und Existenzgründer ist es wichtig, die<br />

praxisbezogenen Fächer, wie das „Vertragsrecht“ des Architekten, die<br />

Bauleitung und die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure<br />

(HOAI), welche die tägliche Arbeit bestimmen, genau zu kennen. Die<br />

Fortbildungen für Absolventen sind gekennzeichnet mit einem A*. Es<br />

handelt sich dabei um eintägige Veranstaltungen.<br />

Die Übersicht des jeweiligen Halbjahres aller anerkannten Veranstaltungen<br />

kann man sich auf der Internetseite der <strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong>-<br />

<strong>Anhalt</strong> als pdf herunterladen:<br />

www.ak-lsa.de >> Kammer >> Absolventen<br />

unter „Hinweise und Formulare“ >> anerkannte Fortbildungsveranstaltungen<br />

für Absolventen<br />

AUF EINEN BLICK:<br />

Das Fortbildungsprogramm der <strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

erscheint zweimal jährlich und wird allen Mitgliedern und registrierten<br />

Absolventen kostenlos zugeschickt. Außerdem ist es auf der Internetseite<br />

der Kammer zu finden (www.ak-lsa.de). Die vom Eintragungsausschuss<br />

anerkannten Fortbildungen für Absolventen sind mit einem A* gekennzeichnet<br />

und in vier verschiedene Themengebiete unterteilt. Zu jedem<br />

Themengebiet müssen zwei Weiterbildungen besucht werden, so dass<br />

es für Absolventen acht Pflichtveranstaltungen gibt. Auf dem neuen<br />

Weiterbildungsportal www.architekten-fortbildung.de gibt es das aktuelle<br />

Fortbildungsangebot der <strong>Architektenkammer</strong>n.


4<br />

Was sollte ich in der Zeit zwischen<br />

meinem Diplom (Bachelor,<br />

Master) und der Eintragung in<br />

die Architektenliste beachten?<br />

Die Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste des Landes<br />

<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> erfolgt auf Antrag. Der Antrag kann auf den Internetseiten<br />

der <strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> abgerufen werden.<br />

Die Befähigungen für einen erfolgreichen Antrag auf Aufnahme in die<br />

Architekten- und Stadtplanerliste sind im Architektengesetz des Landes<br />

<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in den §§ 5 und 6 aufgeführt und werden von einem<br />

unabhängigen Eintragungsausschuss der <strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong>-<br />

<strong>Anhalt</strong> geprüft. Es ist dabei unerheblich, ob die praktische Tätigkeit<br />

bei einer Anstellung im Büro oder selbstständig (z.B. als freier<br />

Mitarbeiter) geleistet wurde. Für freie Mitarbeiter ist die Frage der<br />

Berufshaftpflicht besonders wichtig, mehr Informationen dazu sind<br />

unter Frage 10 zu lesen. Ebenfalls unerheblich ist, ob die praktische<br />

Tätigkeit in Deutschland oder im Ausland ausgeübt wurde. Dabei ist<br />

inhaltlich darauf zu achten, dass die praktische Tätigkeit im Ausland<br />

im Rahmen der im § 1 ArchtG-LSA genannten Berufsaufgaben ausgeübt<br />

und nachgewiesen wird. Orientieren kann man sich dabei an den<br />

Leistungsphasen 1 bis 8 der Honorarordnung für Architekten und<br />

Ingenieure (HOAI).<br />

AUF EINEN BLICK:<br />

Es ist eine mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit nachzuweisen,<br />

welche das eher theoretische Wissen aus dem Studium ergänzt.<br />

Diese muss alle Berufsaufgaben berühren, dabei ist gleichgültig, ob<br />

angestellt oder selbstständig (freier Mitarbeiter) oder ob Teil- oder<br />

Vollzeit arbeitend. Die Nachweise darüber sammeln Sie am besten<br />

schon während der Tätigkeiten.


5<br />

Wann darf ich mich „Architekt/in“,<br />

„Innenarchitekt/in“,<br />

„Landschaftsarchitekt/in“ oder<br />

„Stadtplaner/in“ nennen?<br />

Bei den genannten Berufsbezeichnungen handelt es sich um die in<br />

§ 3 des Architektengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> geschützten Bezeichnungen,<br />

die nur von Personen verwendet werden dürfen, die in die<br />

Architekten- und Stadtplanerliste eingetragen und damit Mitglieder<br />

der <strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> sind. Ohne Eintragung in<br />

die Architekten- und Stadtplanerliste sind – da dies eindeutig gegen<br />

§ 3 ArchtG-LSA verstoßen würde – die Formulierungen „Dipl.-Ing.<br />

Architekt“, „Dipl.-Ing. (FH) Architekt“ bzw. „Dipl.-Ing. Stadtplaner“<br />

u.a. unzulässig. Bitte berücksichtigen Sie, dass in diesem Fall auch<br />

Begriffe oder Wortverbindungen wie „Architekturbüro“, „Architektur“,<br />

„Atelier für Architektur“, „Architekturwerkstatt“ etc. nicht verwendet<br />

werden können.<br />

Für Absolventen der Fachrichtungen Landschaftsarchitektur, Innenarchitektur<br />

und Stadtplanung gilt das oben Genannte auch für die<br />

auf sie zutreffenden, nach § 3 ArchtG-LSA geschützten Bezeichnungen.<br />

Bitte beachten Sie für eine korrekte Verwendung des<br />

akademischen Grades auch die Antwort auf Frage 1. Soweit „Nicht-<br />

Mitglieder“ die nach § 3 ArchtG-LSA geschützten Bezeichnungen<br />

verwenden, ist dies wettbewerbswidrig und wird von der <strong>Architektenkammer</strong><br />

<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren<br />

nach § 34 ArchtG-LSA geahndet. Generell wettbewerbsrechtlich<br />

unproblematisch (da keine Berührungspunkte zum ArchtG-LSA<br />

bestehen) sind Begriffe wie z.B. „Planung“, „Planungsbüro“,<br />

„Design“, „Ingenieurbüro“ etc.<br />

AUF EINEN BLICK:<br />

Erst wenn die Eintragung erfolgt ist, darf man den begehrten Titel<br />

verwenden. Wer den Titel oder Wortverbindungen ohne die Voraussetzungen<br />

zu erfüllen verwendet, handelt in der Regel wettbewerbswidrig<br />

und hat im Dienste des Verbraucherschutzes mit Konsequenzen<br />

zu rechnen.


6<br />

Werden Studienabschlüsse,<br />

die ich im Ausland erworben<br />

habe, bei der Eintragung berücksichtigt?<br />

Die Anerkennung ist generell möglich, wenn eine so genannte<br />

„Gleichwertigkeit“ des im Ausland erworbenen Abschlusses zu einem<br />

deutschen Abschluss besteht. Das ist bei vielen europäischen<br />

Abschlüssen der Fall. Darüber entscheidet der Eintragungsausschuss<br />

bei der <strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in jedem Einzelfall. Er<br />

hat dabei die Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung<br />

von Berufsqualifikationen vom 7. September 2005 zu<br />

berücksichtigen. Durch den Anhang V Nr. 7.1 und VI Nr. 6 dieser<br />

Richtlinie wird beispielsweise für konkret bezeichnete Abschlüsse,<br />

die in einem europäischen Mitgliedsstaat erworben wurden, eine so<br />

genannte „automatische Gleichwertigkeit“ gewährleistet.<br />

7<br />

Was muss ich bei einem Wechsel<br />

in ein anderes Bundesland beachten?<br />

Jedes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland hat eine eigene<br />

<strong>Architektenkammer</strong>. Diese sind dem jeweiligen Landesarchitektengesetz<br />

unterworfen und weisen überwiegend einheitliche, teilweise<br />

aber auch differenzierte Regelungen auf. Deshalb ist es vor dem<br />

Wechsel in ein anderes Bundesland ratsam, sich mit den dort<br />

geltenden Berufsregelungen der jeweiligen Kammer bekannt zu<br />

machen.<br />

Unter www.ak-lsa.de >> Kontakt >> Links findet man Adressen der<br />

Kammern in den anderen Bundesländern. Auch bei bereits erworbener<br />

Mitgliedschaft in der <strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> ist es bei<br />

einem Wechsel ratsam, sich vorab dort zu informieren.


8<br />

Kann ich als Absolvent einen Bauantrag<br />

einreichen?<br />

Der Entwurfsverfasser übernimmt die Verantwortung für die öffentlichrechtliche<br />

Zulässigkeit einer Baumaßnahme und haftet privatrechtlich<br />

für Planungsfehler. Deshalb muss ein Entwurfsverfasser in <strong>Sachsen</strong>-<br />

<strong>Anhalt</strong> über eine mindestens zweijährige Berufspraxis verfügen. Aus<br />

diesem Grund sind in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> Bauanträge von bauvorlageberechtigten<br />

Entwurfsverfassern (Architekten oder Bauingenieuren) zu<br />

erstellen. Mit der Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste<br />

ist die Bauvorlageberechtigung verbunden. Im Gegensatz zu einigen<br />

anderen Bundesländern gibt es in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> aus guten Gründen<br />

keine „kleine“ oder „eingeschränkte“ Bauvorlageberechtigung. Nach<br />

§ 64 Landesbauordnung <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> sind Bauunterlagen für das<br />

Genehmigungs- oder das Freistellungsverfahren von einem bauvorlageberechtigten<br />

Entwurfsverfasser zu unterschreiben.<br />

9<br />

Welche Durchschnittsgehälter<br />

werden in Architekturbüros gezahlt?<br />

Für Angestellte eines Architekturbüros (§ 1 ArchtG-LSA) gibt es aktuell<br />

keine tariflichen Bindungen. Das heißt, das Gehalt ist abhängig von<br />

der persönlichen Qualifikation und dem angebotenen Tätigkeitsbereich<br />

in einem gewissen wirtschaftlichen Rahmen. Es ist mit dem Arbeitgeber<br />

frei zu vereinbaren. Deshalb sollten sich Absolventen vor dem Einstellungsgespräch<br />

bei Berufskollegen nach den durchschnittlich gezahlten<br />

Gehältern erkundigen.<br />

Weitere Informationen erhalten Sie über das Institut für Freie Berufe<br />

in Nürnberg (www.ifb.uni-erlangen.de) und über Gehaltsrechner, welche<br />

im Internet angeboten werden. Es ist aber zu berücksichtigen, dass<br />

das Gehalt aufgrund höherer Lebenshaltungskosten lokal abhängig ist<br />

(Ballungsräume).


10<br />

Welche Versicherungen brauche<br />

ich für die Tätigkeit nach meinem<br />

Studienabschluss?<br />

Berufshaftpflicht<br />

Als Angestellter in einem Architekturbüro ist diese Frage normalerweise<br />

unrelevant, da der Arbeitgeber seine Mitarbeiter regelmäßig in den<br />

Schutz seiner für das Büro bestehenden Berufshaftpflichtversicherung<br />

einschließen wird. Wichtig wird dieses Thema aber bei einer – wenn<br />

auch nur gelegentlichen – freiberuflichen Nebentätigkeit des Angestellten,<br />

da die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers dann (auch wenn<br />

er die Nebentätigkeit genehmigt hat) nicht greift.<br />

Das volle Haftungsrisiko für seine Leistungen trägt der so genannte<br />

„freie Mitarbeiter“ oder der selbstständige Planer mit seinem eigenen<br />

Büro. Freie Mitarbeiter sollten mit ihrem Auftraggeber eine klare Vereinbarung<br />

treffen, ob ihre Leistung in den für den Auftraggeber bestehenden<br />

Versicherungsschutz aufgenommen werden kann und wer hier die Kosten<br />

übernimmt. Dabei sollte man bedenken, dass der Vertragspartner des<br />

Versicherers auch im Fall einer Erweiterung des Versicherungsschutzes<br />

auf den freien Mitarbeiter der Auftraggeber selbst bleibt. Dieses ist<br />

unabhängig davon, wer tatsächlich die Prämien an die Versicherung<br />

bezahlt. Der Auftraggeber könnte u. U. einen zunächst bestehenden<br />

Versicherungsschutz ohne Mitwirkung des freien Mitarbeiters kündigen<br />

oder mit der Zahlung der Versicherungsprämien in Rückstand geraten<br />

und so den Versicherungsschutz auch für den freien Mitarbeiter verlieren.<br />

Daher ist ein freier Mitarbeiter mit Rücksicht auf das hohe persönliche<br />

Haftungsrisiko mit dem Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung<br />

besser beraten.<br />

Nach der Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste unterliegt<br />

der freischaffende Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder<br />

Stadtplaner den Regelungen der Satzung und ist daher verpflichtet,<br />

eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen (§ 16 Abs. 2 Nr. 3<br />

ArchtG-LSA). Die Mindestversicherung ist in § 4 Abs. 1 Nr. 3 festgelegt.<br />

Manchmal wird am falschen Ende, an der Haftpflichtversicherung,<br />

gespart. Das Risiko ist besonders für Berufseinsteiger hoch und nicht<br />

selten heißt es dann: „Der erste Auftrag und schon pleite“. Adressen<br />

von Versicherungen und Maklerbüros erhalten Sie im Anzeigenteil des<br />

DAB oder direkt bei der <strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>.<br />

AUF EINEN BLICK:<br />

Für Absolventen existiert keine gesetzliche bzw. berufsordnungsrechtliche<br />

Regelung einer Berufshaftpflichtversicherung. Trotzdem müssen vor<br />

allem Berufseinsteiger und Existenzgründer das bei jedem Planungsauftrag<br />

bestehende Haftungsrisiko richtig bewerten und finanziell absichern.<br />

Für freie Mitarbeiter könnte dies zur Existenzfrage werden.


11<br />

Welche Vorsorgemaßnahmen brauche<br />

ich für die Tätigkeit nach<br />

meinem Studienabschluss?<br />

Altersvorsorge/Berufsunfähigkeit<br />

Absolventen haben nicht die Möglichkeit, Mitglied im Versorgungswerk<br />

zu werden. Erst mit der Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste<br />

<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>, also der Mitgliedschaft in der <strong>Architektenkammer</strong>, wird<br />

man Mitglied im Versorgungswerk der <strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong>, dem<br />

auch die <strong>Architektenkammer</strong>n der Länder <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>, Thüringen<br />

und Mecklenburg-Vorpommern per Staatsvertrag beigetreten sind. Das<br />

Versorgungswerk sichert Altersrente, Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenrente<br />

ab.<br />

Weitere Informationen erhalten Sie direkt vom Versorgungswerk der<br />

<strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong> Tel. (0351) 318240 oder über E-Mail:<br />

versorgungswerk@vwaks.de.<br />

Kranken-/Pflegeversicherung<br />

Zur Zeit ist davon auszugehen, dass Absolventen in Bezug auf die<br />

gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung regelmäßig Einkünfte unter<br />

den aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen erzielen werden. Wer für die<br />

Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aufkommt,<br />

hängt davon ab, ob ein Dienstvertrag (Angestellter) oder eine Beschäftigung<br />

als freier Mitarbeiter besteht bzw. eine andere selbstständige Tätigkeit<br />

ausgeübt wird. Im Rahmen des Angestelltenvertrages kommen der Arbeitnehmer<br />

und der Arbeitgeber je zur Hälfte für die Beiträge zur Krankenund<br />

Pflegeversicherung auf. Freie Mitarbeiter und sonstige freiberuflich<br />

Tätige sind für ihren Krankenversicherungsschutz selbst verantwortlich.<br />

Wird neben der angestellten Beschäftigung eine freie Tätigkeit ausgeübt,<br />

empfiehlt sich eine kurze Beratung bei der jeweiligen Krankenversicherung.<br />

Für Mitglieder hat die <strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> einen Gruppenvertrag<br />

mit der DKV abgeschlossen.<br />

Unfall- und Berufsunfähigkeit<br />

Um eine eigene ausreichende Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung<br />

sollte man sich vor allem als Freiberufler – auch wenn es in weiter Ferne<br />

zu sein scheint – unbedingt kümmern.


12<br />

Was benötige ich alles für die<br />

Eintragung?<br />

Abschlusszeugnisse der theoretischen Berufsausbildung<br />

(amtlich beglaubigt)<br />

Nachweise über die praktische Tätigkeit<br />

Berufshaftpflicht (falls notwendig)<br />

polizeiliches Führungszeugnis (besser 14 Tage vorher beantragen)<br />

Bescheinigungen über die besuchten anerkannten Fortbildungen<br />

(mindestens acht)<br />

Nachweis über die Einzahlung der Eintragungsgebühr<br />

Herausgeber:<br />

<strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

Fürstenwall 3, 39104 Magdeburg<br />

Telefon (0391) 53611-0<br />

Telefax (0391) 53611-13<br />

E-Mail: info@ak-lsa.de<br />

Internet: www.ak-lsa.de<br />

Fotos:<br />

Petra Heise, Nadine Nocken<br />

Grafik:<br />

Katja Eckhardt<br />

Stand: Februar 2012<br />

Wir danken der Bayerischen <strong>Architektenkammer</strong> und der <strong>Architektenkammer</strong><br />

Rheinland-Pfalz für das Einverständnis, ihre „FAQs“ an die sachsenanhaltische<br />

Situation anzupassen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!