25.11.2014 Aufrufe

KAMMEREINSTIEG - Architektenkammer Sachsen-Anhalt

KAMMEREINSTIEG - Architektenkammer Sachsen-Anhalt

KAMMEREINSTIEG - Architektenkammer Sachsen-Anhalt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

10<br />

Welche Versicherungen brauche<br />

ich für die Tätigkeit nach meinem<br />

Studienabschluss?<br />

Berufshaftpflicht<br />

Als Angestellter in einem Architekturbüro ist diese Frage normalerweise<br />

unrelevant, da der Arbeitgeber seine Mitarbeiter regelmäßig in den<br />

Schutz seiner für das Büro bestehenden Berufshaftpflichtversicherung<br />

einschließen wird. Wichtig wird dieses Thema aber bei einer – wenn<br />

auch nur gelegentlichen – freiberuflichen Nebentätigkeit des Angestellten,<br />

da die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers dann (auch wenn<br />

er die Nebentätigkeit genehmigt hat) nicht greift.<br />

Das volle Haftungsrisiko für seine Leistungen trägt der so genannte<br />

„freie Mitarbeiter“ oder der selbstständige Planer mit seinem eigenen<br />

Büro. Freie Mitarbeiter sollten mit ihrem Auftraggeber eine klare Vereinbarung<br />

treffen, ob ihre Leistung in den für den Auftraggeber bestehenden<br />

Versicherungsschutz aufgenommen werden kann und wer hier die Kosten<br />

übernimmt. Dabei sollte man bedenken, dass der Vertragspartner des<br />

Versicherers auch im Fall einer Erweiterung des Versicherungsschutzes<br />

auf den freien Mitarbeiter der Auftraggeber selbst bleibt. Dieses ist<br />

unabhängig davon, wer tatsächlich die Prämien an die Versicherung<br />

bezahlt. Der Auftraggeber könnte u. U. einen zunächst bestehenden<br />

Versicherungsschutz ohne Mitwirkung des freien Mitarbeiters kündigen<br />

oder mit der Zahlung der Versicherungsprämien in Rückstand geraten<br />

und so den Versicherungsschutz auch für den freien Mitarbeiter verlieren.<br />

Daher ist ein freier Mitarbeiter mit Rücksicht auf das hohe persönliche<br />

Haftungsrisiko mit dem Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung<br />

besser beraten.<br />

Nach der Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste unterliegt<br />

der freischaffende Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder<br />

Stadtplaner den Regelungen der Satzung und ist daher verpflichtet,<br />

eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen (§ 16 Abs. 2 Nr. 3<br />

ArchtG-LSA). Die Mindestversicherung ist in § 4 Abs. 1 Nr. 3 festgelegt.<br />

Manchmal wird am falschen Ende, an der Haftpflichtversicherung,<br />

gespart. Das Risiko ist besonders für Berufseinsteiger hoch und nicht<br />

selten heißt es dann: „Der erste Auftrag und schon pleite“. Adressen<br />

von Versicherungen und Maklerbüros erhalten Sie im Anzeigenteil des<br />

DAB oder direkt bei der <strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>.<br />

AUF EINEN BLICK:<br />

Für Absolventen existiert keine gesetzliche bzw. berufsordnungsrechtliche<br />

Regelung einer Berufshaftpflichtversicherung. Trotzdem müssen vor<br />

allem Berufseinsteiger und Existenzgründer das bei jedem Planungsauftrag<br />

bestehende Haftungsrisiko richtig bewerten und finanziell absichern.<br />

Für freie Mitarbeiter könnte dies zur Existenzfrage werden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!