KAMMEREINSTIEG - Architektenkammer Sachsen-Anhalt
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Welche Versicherungen brauche<br />
ich für die Tätigkeit nach meinem<br />
Studienabschluss?<br />
Berufshaftpflicht<br />
Als Angestellter in einem Architekturbüro ist diese Frage normalerweise<br />
unrelevant, da der Arbeitgeber seine Mitarbeiter regelmäßig in den<br />
Schutz seiner für das Büro bestehenden Berufshaftpflichtversicherung<br />
einschließen wird. Wichtig wird dieses Thema aber bei einer – wenn<br />
auch nur gelegentlichen – freiberuflichen Nebentätigkeit des Angestellten,<br />
da die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers dann (auch wenn<br />
er die Nebentätigkeit genehmigt hat) nicht greift.<br />
Das volle Haftungsrisiko für seine Leistungen trägt der so genannte<br />
„freie Mitarbeiter“ oder der selbstständige Planer mit seinem eigenen<br />
Büro. Freie Mitarbeiter sollten mit ihrem Auftraggeber eine klare Vereinbarung<br />
treffen, ob ihre Leistung in den für den Auftraggeber bestehenden<br />
Versicherungsschutz aufgenommen werden kann und wer hier die Kosten<br />
übernimmt. Dabei sollte man bedenken, dass der Vertragspartner des<br />
Versicherers auch im Fall einer Erweiterung des Versicherungsschutzes<br />
auf den freien Mitarbeiter der Auftraggeber selbst bleibt. Dieses ist<br />
unabhängig davon, wer tatsächlich die Prämien an die Versicherung<br />
bezahlt. Der Auftraggeber könnte u. U. einen zunächst bestehenden<br />
Versicherungsschutz ohne Mitwirkung des freien Mitarbeiters kündigen<br />
oder mit der Zahlung der Versicherungsprämien in Rückstand geraten<br />
und so den Versicherungsschutz auch für den freien Mitarbeiter verlieren.<br />
Daher ist ein freier Mitarbeiter mit Rücksicht auf das hohe persönliche<br />
Haftungsrisiko mit dem Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung<br />
besser beraten.<br />
Nach der Eintragung in die Architekten- und Stadtplanerliste unterliegt<br />
der freischaffende Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder<br />
Stadtplaner den Regelungen der Satzung und ist daher verpflichtet,<br />
eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen (§ 16 Abs. 2 Nr. 3<br />
ArchtG-LSA). Die Mindestversicherung ist in § 4 Abs. 1 Nr. 3 festgelegt.<br />
Manchmal wird am falschen Ende, an der Haftpflichtversicherung,<br />
gespart. Das Risiko ist besonders für Berufseinsteiger hoch und nicht<br />
selten heißt es dann: „Der erste Auftrag und schon pleite“. Adressen<br />
von Versicherungen und Maklerbüros erhalten Sie im Anzeigenteil des<br />
DAB oder direkt bei der <strong>Architektenkammer</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>.<br />
AUF EINEN BLICK:<br />
Für Absolventen existiert keine gesetzliche bzw. berufsordnungsrechtliche<br />
Regelung einer Berufshaftpflichtversicherung. Trotzdem müssen vor<br />
allem Berufseinsteiger und Existenzgründer das bei jedem Planungsauftrag<br />
bestehende Haftungsrisiko richtig bewerten und finanziell absichern.<br />
Für freie Mitarbeiter könnte dies zur Existenzfrage werden.