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Protokoll 5. Sitzung vom 28. Februar 2012 (pdf, 42.5 KB)

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<strong>28.</strong>02.12 - 56 - A/BübEBei<br />

Wenn diese Entscheidungsrechte mit Planungen des Ressorts nicht übereinstimmten,<br />

so beispielsweise im Bereich der Kinder- und Jugendförderung, finde eine<br />

Beratung in den Controlling-Ausschüssen statt. Sollte dort kein Einvernehmen zu<br />

erzielen sein, werde der Dissens dem Jugendhilfeausschuss vorgelegt, der in<br />

öffentlicher <strong>Sitzung</strong> unter Hinzuziehung der Vertreterinnen und Vertreter der Beiräte<br />

berate. Wenn ein Konsens zwischen dem Jugendhilfeausschuss und dem Beirat<br />

gefunden werde, befasse sich das Ressort erneut mit den Planungen, um diese<br />

entsprechend anzupassen. Sollte kein Konsens erzielt werden, werde die Frage der<br />

Sozialdeputation zur Entscheidung vorgelegt; bei von den Interessen des Beirats<br />

abweichender Entscheidung werde nach Paragraf 11 des Beirätegesetzes verfahren.<br />

Er gehe von einer sehr konsensualen Zusammenarbeit aus, zumal sein Ressort ein<br />

großes Interesse daran habe, insbesondere in der Kinder- und Jugendpolitik in enger<br />

Zusammenarbeit mit den Beiräten regionale Schwerpunkte zu setzen.<br />

Abg. Frau Aytas möchte wissen, welches die im Gesetz genannte zuständige Stelle<br />

bei Unklarheiten zwischen Beiräten und Controllingausschuss hinsichtlich der<br />

Planung für Mittel der Kinder- und Jugendförderung sei.<br />

Staatsrat Frehe verweist auf konkurrierende Rechtsnormen: Paragraf 78 Sozialgesetzbuch<br />

VIII sehe vor, dass der Jugendhilfeausschuss für alle Jugendfördermaßnahmen<br />

zuständig sei; in Bremen nähmen zwei Gremien, die Jugendbehörde<br />

und der Jugendhilfeausschuss, gemeinsam die Verantwortung wahr. Die Vorschrift<br />

des Paragrafen 10 Absatz 2 Beirätegesetz gelte, soweit nicht höheres Recht greife.<br />

Da das Bundesgesetz höherrangiges Recht darstelle, dürfe keine Verletzung des<br />

Kinder- und Jugendhilferechts erfolgen, weshalb der Jugendhilfeausschuss, wenn<br />

kein Einvernehmen hergestellt werden könne, Mitspracherechte habe. Grundsätzlich<br />

entscheide der Beirat abschließend in den Controlling-Ausschüssen, wenn es nicht<br />

zu Konflikten mit den Planungen der Jugendbehörde führe. Seiner Erinnerung nach<br />

sei es immer zu einer Einigung gekommen.<br />

Herr Markus berichtet, dass in Obervieland in Fällen der Nichteinigung im Controlling-Ausschuss<br />

der Leiter des Sozialzentrums entscheide, und möchte diese Frage<br />

für die Zukunft geklärt wissen. Er begrüße, dass die Beiräte bereits seit Langem

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