ABFALLENTSORGUNG IN ZEMENTWERKEN - KSE Bern
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Abfallentsorgung in Zementwerken<br />
Revisionskommission<br />
Herr Monteil erklärt, dass die Zementwerke den Lieferanten mit erhöhten Zinnwerten nachgehen,<br />
es handelt sich aber nur um sehr vereinzelte Chargen, welche die Gesamtfracht an<br />
Zinn nicht dramatisch verändert. Holcim hat auch das Anliegen (auch aufgrund der ISO<br />
14001 Zertifizierungen ihrer Werke), rechtskonform zu bleiben. Dafür sei ein praktikabler<br />
Zinn-Richtwert in Lösungsmitteln nötig.<br />
Herr Ernst gibt zu Bedenken, dass Wirkung erzielt werden muss. Diese hänge nicht davon<br />
ab, ob der Richtwert auf 100, 200 oder 300 mg/kg liege, sondern ob die Abfallabgeber die<br />
Metallwerte sorgfältig deklarieren.<br />
Herrn Calonder geht es darum, grosse Mengen von Zinn in die richtige Richtung (stoffliche<br />
Verwertung) zu treiben. Auf die Frage von Herrn Tellenbach nach einem Gegenantrag betont<br />
Herr Spicher, dass die Bedenken von Herrn Calonder aufgenommen werden sollen.<br />
Herr Calonder fragt nach, wieso neue VVS Codes (A13 der Positivliste) aufgenommen wurden.<br />
Herr Hauser erklärt, dass die Lösungsmittel mit diesen VVS-Codes gemäss der Richtlinie<br />
bereits heute zur Verbrennung in Zementwerken zugelassen sind. Die Codes wurden<br />
den kantonalen Bewilligungen entnommen. Die Auflistung der Codes in der Positivliste ist<br />
nötig, weil für diese Abfälle Ausnahmen gegenüber den Richtwerten der Richtlinie definiert<br />
werden.<br />
Herr Monteil betont, dass diese stark verschmutzten Abfälle der chemischen Industrie dank<br />
hohen Temperaturen (2000°C) und einer Verweilzeit von 6 Sekunden in der Primärflamme<br />
vollständig zerstört werden.<br />
Herr Wenger gibt noch einmal zu bedenken, dass anstelle von Zinnsulfat (für die Reduktion<br />
von Chromaten) auch Eisensulfat eingesetzt werden könnte. Herr Spicher meint dazu, dass<br />
die Gesetzgebung dies offen lasse, dies aber von anderen Faktoren abhänge (z.B. Handling).<br />
Ein Zugabe von Eisensulfate kann z.B. auch zu einer Gelbverfärbung des Betons führen.<br />
Herr Zellweger bittet keine Philosophiefrage aus der Sache zu machen, sondern Input und<br />
Output zu beachten und betont, dass er für die Annahme des Antrages ist.<br />
Aufgrund der Diskussion, wird noch einmal die Frage, nach der ökotoxikologischen Wirkung<br />
von Zinn aufgeworfen. Herr Tellenbach betont die Wichtigkeit dieses Aspektes und hält fest,<br />
dass in der Zukunft darauf geachtet werden muss. Insbesondere falls neue Regelungen von<br />
der EU diesbezüglich erlassen würden, müsste reagiert werden.<br />
Herr Calonder fragt, wieso der VVS Code 1240 neu unter Brennstoff in der Positivliste (früher<br />
Betriebshilfsstoff Eintrag E2) aufgenommen wird. Herr Hauser bemerkt, dass dies ein Fehler<br />
ist, und dass der VVS Code 1240 weiterhin unter Betriebshilfsstoff geführt wird (mit der Ergänzung<br />
von 300 mg/kg Sn).<br />
• Abstimmung<br />
‣ Ordnungsantrag: Herr Calonder beantragt, dass über A12 und A13 separat abgestimmt<br />
wird. Dem Ordnungsantrag wird statt gegeben. Und es kommt zur Abstimmung<br />
mit folgenden Resultaten:<br />
‣ A12 wird ohne Gegenstimme angenommen<br />
‣ A13 wird mit einer Gegenstimme (Herr Calonder) angenommen<br />
‣ Ohne Gegenstimme wird angenommen, dass der VVS Code 1240 wie bisher unter<br />
Eintrag E2 (Betriebshilfsstoffe) geführt wird (mit der Ergänzung von 300 mg/kg Sn).<br />
3. Information aus der Arbeitsgruppe Vollzugshilfe Kohleflugasche/Hochofenschlacke<br />
Herr Tellenbach informiert, dass das BUWAL vor 8 Jahren in einem Rundschreiben Empfehlungen<br />
bezüglich Import und Verwendung von Kohleflugasche und Hochofenschlacke zur<br />
Herstellung von Baustoffen publiziert hat. Darin wurden die Materialien aufgrund von Richtwerten<br />
in 3 Klassen eingeteilt. Diese 3-Teilung lässt sich im neuen Abfallkatalog nicht mehr<br />
abbilden und findet in den Kontrollverfahren der neuen VeVA keine Entsprechung.<br />
Herr Hauser führt weiter aus, dass das neue Abfallverzeichnis (LVA; im Rahmen der Einführung<br />
der VeVA) folgende Klassierungen vorsieht: nicht kontrollpflichtig, kontrollpflichtig (ak)<br />
und Sonderabfall (S), wobei für die letzten zwei Klassierungen ein Kontrollverfahren mit Begleitschein,<br />
Notifizierung und Empfängerbewilligung erforderlich ist.<br />
Protokoll der Sitzung vom 19.05.2005 Seite 3