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ABFALLENTSORGUNG IN ZEMENTWERKEN - KSE Bern

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Abfallentsorgung in Zementwerken<br />

Revisionskommission<br />

Herr Monteil erklärt, dass die Zementwerke den Lieferanten mit erhöhten Zinnwerten nachgehen,<br />

es handelt sich aber nur um sehr vereinzelte Chargen, welche die Gesamtfracht an<br />

Zinn nicht dramatisch verändert. Holcim hat auch das Anliegen (auch aufgrund der ISO<br />

14001 Zertifizierungen ihrer Werke), rechtskonform zu bleiben. Dafür sei ein praktikabler<br />

Zinn-Richtwert in Lösungsmitteln nötig.<br />

Herr Ernst gibt zu Bedenken, dass Wirkung erzielt werden muss. Diese hänge nicht davon<br />

ab, ob der Richtwert auf 100, 200 oder 300 mg/kg liege, sondern ob die Abfallabgeber die<br />

Metallwerte sorgfältig deklarieren.<br />

Herrn Calonder geht es darum, grosse Mengen von Zinn in die richtige Richtung (stoffliche<br />

Verwertung) zu treiben. Auf die Frage von Herrn Tellenbach nach einem Gegenantrag betont<br />

Herr Spicher, dass die Bedenken von Herrn Calonder aufgenommen werden sollen.<br />

Herr Calonder fragt nach, wieso neue VVS Codes (A13 der Positivliste) aufgenommen wurden.<br />

Herr Hauser erklärt, dass die Lösungsmittel mit diesen VVS-Codes gemäss der Richtlinie<br />

bereits heute zur Verbrennung in Zementwerken zugelassen sind. Die Codes wurden<br />

den kantonalen Bewilligungen entnommen. Die Auflistung der Codes in der Positivliste ist<br />

nötig, weil für diese Abfälle Ausnahmen gegenüber den Richtwerten der Richtlinie definiert<br />

werden.<br />

Herr Monteil betont, dass diese stark verschmutzten Abfälle der chemischen Industrie dank<br />

hohen Temperaturen (2000°C) und einer Verweilzeit von 6 Sekunden in der Primärflamme<br />

vollständig zerstört werden.<br />

Herr Wenger gibt noch einmal zu bedenken, dass anstelle von Zinnsulfat (für die Reduktion<br />

von Chromaten) auch Eisensulfat eingesetzt werden könnte. Herr Spicher meint dazu, dass<br />

die Gesetzgebung dies offen lasse, dies aber von anderen Faktoren abhänge (z.B. Handling).<br />

Ein Zugabe von Eisensulfate kann z.B. auch zu einer Gelbverfärbung des Betons führen.<br />

Herr Zellweger bittet keine Philosophiefrage aus der Sache zu machen, sondern Input und<br />

Output zu beachten und betont, dass er für die Annahme des Antrages ist.<br />

Aufgrund der Diskussion, wird noch einmal die Frage, nach der ökotoxikologischen Wirkung<br />

von Zinn aufgeworfen. Herr Tellenbach betont die Wichtigkeit dieses Aspektes und hält fest,<br />

dass in der Zukunft darauf geachtet werden muss. Insbesondere falls neue Regelungen von<br />

der EU diesbezüglich erlassen würden, müsste reagiert werden.<br />

Herr Calonder fragt, wieso der VVS Code 1240 neu unter Brennstoff in der Positivliste (früher<br />

Betriebshilfsstoff Eintrag E2) aufgenommen wird. Herr Hauser bemerkt, dass dies ein Fehler<br />

ist, und dass der VVS Code 1240 weiterhin unter Betriebshilfsstoff geführt wird (mit der Ergänzung<br />

von 300 mg/kg Sn).<br />

• Abstimmung<br />

‣ Ordnungsantrag: Herr Calonder beantragt, dass über A12 und A13 separat abgestimmt<br />

wird. Dem Ordnungsantrag wird statt gegeben. Und es kommt zur Abstimmung<br />

mit folgenden Resultaten:<br />

‣ A12 wird ohne Gegenstimme angenommen<br />

‣ A13 wird mit einer Gegenstimme (Herr Calonder) angenommen<br />

‣ Ohne Gegenstimme wird angenommen, dass der VVS Code 1240 wie bisher unter<br />

Eintrag E2 (Betriebshilfsstoffe) geführt wird (mit der Ergänzung von 300 mg/kg Sn).<br />

3. Information aus der Arbeitsgruppe Vollzugshilfe Kohleflugasche/Hochofenschlacke<br />

Herr Tellenbach informiert, dass das BUWAL vor 8 Jahren in einem Rundschreiben Empfehlungen<br />

bezüglich Import und Verwendung von Kohleflugasche und Hochofenschlacke zur<br />

Herstellung von Baustoffen publiziert hat. Darin wurden die Materialien aufgrund von Richtwerten<br />

in 3 Klassen eingeteilt. Diese 3-Teilung lässt sich im neuen Abfallkatalog nicht mehr<br />

abbilden und findet in den Kontrollverfahren der neuen VeVA keine Entsprechung.<br />

Herr Hauser führt weiter aus, dass das neue Abfallverzeichnis (LVA; im Rahmen der Einführung<br />

der VeVA) folgende Klassierungen vorsieht: nicht kontrollpflichtig, kontrollpflichtig (ak)<br />

und Sonderabfall (S), wobei für die letzten zwei Klassierungen ein Kontrollverfahren mit Begleitschein,<br />

Notifizierung und Empfängerbewilligung erforderlich ist.<br />

Protokoll der Sitzung vom 19.05.2005 Seite 3

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