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Die Anfechtung nach der Insolvenzordnung - kassenverwalter.de

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<strong>Die</strong> <strong>Anfechtung</strong> <strong>nach</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Insolvenzordnung</strong><br />

Dipl. Finanzwirt Holger Busch<br />

7 <strong>Anfechtung</strong> wegen unentgeltlicher Leistung (§ 134 InsO)<br />

Nach § 134 InsO sind unentgeltliche Leistungen <strong>de</strong>s Schuldners innerhalb von vier<br />

Jahren vor Insolvenzantragstellung anfechtbar.<br />

In einem "Zwei-Personen-Verhältnis" wird eine Verfügung dann als unentgeltlich angesehen,<br />

wenn ihr <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Inhalt <strong>de</strong>s Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht,<br />

d.h. <strong>de</strong>m Verfügen<strong>de</strong>n keine Gegenleistung zufließen soll, die <strong>de</strong>m von ihm<br />

aufgegebenen Vermögenswert entspricht. Wird eine weitere Person in <strong>de</strong>n Zuwendungsvorgang<br />

eingeschaltet, kommt es nicht entschei<strong>de</strong>nd darauf an, ob <strong><strong>de</strong>r</strong> Verfügen<strong>de</strong><br />

selbst einen Ausgleich erhalten hat. Maßgebend ist vielmehr, ob <strong><strong>de</strong>r</strong> Leistungsempfänger<br />

seinerseits eine Gegenleistung gegenüber <strong>de</strong>m Verfügen<strong>de</strong>n zu<br />

erbringen hat (BGH vom 05.06.2008 - IX ZR 163/07, ZInsO 2008, 811-812).<br />

Zahlungen <strong>de</strong>s Insolvenzschuldners zur Tilgung einer For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung gegenüber einem<br />

Dritten sind unentgeltlich, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Leistungsempfänger <strong><strong>de</strong>r</strong> Zahlung keine ausgleichen<strong>de</strong><br />

Gegenleistung zu erbringen hat. <strong>Die</strong> Leistung, die <strong><strong>de</strong>r</strong> spätere Insolvenzschuldner<br />

zur Tilgung einer nicht werthaltigen For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>s Leistungsempfängers<br />

gegenüber einem Dritten erbringt, ist nicht <strong>de</strong>shalb entgeltlich, weil <strong><strong>de</strong>r</strong> Leistungsempfänger<br />

zu einem früheren Zeitpunkt seinerseits Leistungen an <strong>de</strong>n Dritten erbracht<br />

hat, die eine Gegenleistung zu <strong><strong>de</strong>r</strong> nun erfüllten For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung darstellen (BGH vom<br />

30.03.2006 – IX ZR 84/05, ZIP 2006, 957). Erbringt <strong><strong>de</strong>r</strong> Leistungsempfänger aber erst<br />

<strong>nach</strong> Erhalt <strong><strong>de</strong>r</strong> Zahlung die Gegenleistung gegenüber <strong>de</strong>m Dritten, ist die Leistung<br />

<strong>de</strong>s Insolvenzschuldners nicht unentgeltlich und damit nicht <strong>nach</strong> § 134 InsO anfechtbar<br />

(BGH vom 05.06.2008 – IX ZR 163/07 a.a.O.).<br />

Erbringt <strong><strong>de</strong>r</strong> Leistungsempfänger <strong>nach</strong> Erhalt <strong><strong>de</strong>r</strong> Zahlung keine Gegenleistung gegenüber<br />

<strong>de</strong>m Dritten, liegt seine Gegenleistung ausschließlich darin, dass er mit <strong><strong>de</strong>r</strong><br />

Leistung eine werthaltige For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung gegen diesen Dritten verliert. Ein solcher Verlust<br />

liegt aber dann nicht vor, wenn die For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung <strong>de</strong>s Leistungsempfängers gegen seinen<br />

Schuldner wirtschaftlich wertlos war. Insoweit verliert <strong><strong>de</strong>r</strong> Leistungsempfänger<br />

wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen wer<strong>de</strong>n<br />

kann (BGH vom 05.06.2008 – IX ZR 163/07 a.a.O.). Es han<strong>de</strong>lt sich dann um eine<br />

unentgeltliche und anfechtbare Leistung <strong>nach</strong> § 134 InsO. Der Leistungsempfänger<br />

ist gegenüber <strong>de</strong>n Insolvenzgläubigern <strong>de</strong>s Verfügen<strong>de</strong>n (späteren Insolvenzschuldners)<br />

nicht schutzwürdig; <strong>de</strong>nn er hätte ohne <strong>de</strong>ssen Leistung, auf die er keinen Anspruch<br />

hatte, seine For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung nicht durchsetzen können (BGH vom 16.11.2007 – IX<br />

ZR 194/04, ZInsO 2008, 106).<br />

Eine For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung ist dann als wertlos anzusehen, wenn im Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>r</strong> Zahlung durch<br />

<strong>de</strong>n Verfügen<strong>de</strong>n (o<strong><strong>de</strong>r</strong> auch später) <strong><strong>de</strong>r</strong> Zuwendungsempfänger diese For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />

gegenüber seinem Schuldner nicht mehr hätte durchsetzen können. Insoweit sind<br />

auch Vollstreckungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (OLG Koblenz, Urteil vom<br />

11.09.2008 – 2 U 900/07). Inwieweit <strong><strong>de</strong>r</strong> Schuldner <strong>de</strong>s Leistungsempfängers zahlungsunfähig<br />

i.S.v. § 17 InsO ist, spielt für die Beurteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Werthaltigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung<br />

zunächst keine Rolle (vgl. Busch/Winkens, Insolvenzrecht und Steuern visuell,<br />

Schäffer-Poeschel Verlag, A.VII, Tz. 3.4.3).<br />

Für die Beurteilung <strong><strong>de</strong>r</strong> Werthaltigkeit bzw. Wertlosigkeit einer For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung ist grundsätzlich<br />

die gesamte wirtschaftliche Situation von Be<strong>de</strong>utung. Eine bestehen<strong>de</strong> Zahlungsunfähigkeit<br />

<strong>de</strong>s Schuldners ist zwar ein starkes Indiz für die Wertlosigkeit einer<br />

For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung, bei Vorliegen beson<strong><strong>de</strong>r</strong>er Umstän<strong>de</strong> reicht diese aber nicht zur Feststellung<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> Wertlosigkeit <strong><strong>de</strong>r</strong> For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung aus (OLG Koblenz, Urteil vom 11.09.2008 – 2 U<br />

900/07).<br />

<strong>Anfechtung</strong>sskript Stand: Juni 2009 10

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