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Die Anfechtung nach der Insolvenzordnung - kassenverwalter.de

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<strong>Die</strong> <strong>Anfechtung</strong> <strong>nach</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Insolvenzordnung</strong><br />

Dipl. Finanzwirt Holger Busch<br />

Kenntnis im Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtshandlung<br />

Der begünstigte Insolvenzgläubiger kannte<br />

die Zahlungsunfähigkeit o<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

<strong>de</strong>n Insolvenzantrag<br />

bei Vornahme <strong><strong>de</strong>r</strong> Handlung<br />

§ 130 Abs. 2 InsO stellt die Kenntnis von Umstän<strong>de</strong>n,<br />

die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>n Insolvenzantrag schließen lassen,<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>nach</strong> Abs. 1 erfor<strong><strong>de</strong>r</strong>lichen Kenntnis gleich<br />

Positive Kenntnis<br />

Umstän<strong>de</strong> die auf eine Zahlungsunfähigkeit<br />

hin<strong>de</strong>uten<br />

Einstellung Geschäftsbetrieb<br />

Schließung Geschäftsräume<br />

Bemühen um eine außergerichtliche Einigung<br />

Erklärung <strong>de</strong>s Schuldners, bisherige Vollstreckungsmaßnahmen seien fruchtlos<br />

verlaufen<br />

Gescheiterte Vollstreckungsversuche<br />

Nichtzahlung von Lohnsteuer o<strong><strong>de</strong>r</strong> Sozialversicherungsabgaben<br />

Antrag auf Vollstreckungsaufschub<br />

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat<br />

Zahlungseinstellung<br />

ist dasjenige <strong>nach</strong> außen hervortreten<strong>de</strong> Verhalten <strong>de</strong>s Schuldners, in <strong>de</strong>m sich typischerweise<br />

ausdrückt, dass er nicht in <strong><strong>de</strong>r</strong> Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH,<br />

9.1.2003, IX ZR 175/02, ZIP 2003, 410; BGH, 20.11.01, IX ZR 48/01, ZIP 2002, 87)<br />

Nichtzahlung gegenüber einem einzigen Gläubiger kann für die Annahme einer Zahlungseinstellung<br />

ausreichen, wenn <strong>de</strong>ssen For<strong><strong>de</strong>r</strong>ung von insgesamt nicht unerheblicher Höhe ist (BGH,<br />

20.11.01, IX ZR 48/01, ZIP 2002, 87)<br />

Erklärung, nicht zahlen zu können, be<strong>de</strong>utet eine Zahlungseinstellung und indiziert damit eine<br />

Zahlungsunfähigkeit (BGH, 17.7.2003, IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799)<br />

Zahlungsunfähigkeit steht es nicht entgegen, dass <strong><strong>de</strong>r</strong> Schuldner noch einzelne – sogar beträchtliche<br />

– Zahlungen leistet, sofern die unerfüllt gebliebenen Verbindlichkeiten nicht unwesentlich<br />

sind (BGH, 17.7.2003, IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799)<br />

Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wirkt grundsätzlich fort. Sie kann nur dadurch wie<strong><strong>de</strong>r</strong><br />

beseitigt wer<strong>de</strong>n, dass die Zahlungen im allgemeinen wie<strong><strong>de</strong>r</strong> aufgenommen wer<strong>de</strong>n<br />

<strong>Anfechtung</strong>sskript Stand: Juni 2009 16

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