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Die Anfechtung nach der Insolvenzordnung - kassenverwalter.de

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<strong>Die</strong> <strong>Anfechtung</strong> <strong>nach</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>Insolvenzordnung</strong><br />

Dipl. Finanzwirt Holger Busch<br />

4 <strong>Anfechtung</strong> kongruenter Deckungsgeschäfte (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO)<br />

4.1 Definition<br />

Ein kongruentes Deckungsgeschäft gem. § 130 InsO liegt vor, wenn <strong>de</strong>m Insolvenzgläubiger<br />

(<strong>Anfechtung</strong>sgegner) durch eine Rechtshandlung eine Sicherung<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> Befriedigung verschafft wur<strong>de</strong>, auf die er in dieser Form einen Anspruch hatte.<br />

Das ist z. B. <strong><strong>de</strong>r</strong> Fall, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Steuerpflichtige mit Überweisung bezahlt<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> einen Scheck hingibt.<br />

Zahlungen zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen sind innerhalb <strong>de</strong>s Dreimonatszeitraums<br />

als inkongruent zu bezeichnen (BGH vom 15.05.2003 – IX ZR<br />

194/02, NJW-RR 2003, 1201 und BGH vom 08.12.2005 – IX ZR 182/01, ZInsO 2006,<br />

94-97).<br />

Vollstreckungsmaßnahmen sind regelmäßig inkongruente Rechtshandlungen.<br />

4.2 Voraussetzungen<br />

- Zahlungsunfähigkeit<br />

Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die innerhalb <strong><strong>de</strong>r</strong> letzten drei Monate vor <strong><strong>de</strong>r</strong> Antragstellung<br />

vorgenommen wor<strong>de</strong>n ist, wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Schuldner zur Zeit <strong><strong>de</strong>r</strong> Handlung<br />

zahlungsunfähig war und <strong><strong>de</strong>r</strong> Gläubiger zum Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtshandlung die Zahlungsunfähigkeit<br />

kannte (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO).<br />

Wur<strong>de</strong> die Rechtshandlung <strong>nach</strong> <strong>de</strong>m Eröffnungsantrag vorgenommen, ist diese anfechtbar,<br />

wenn <strong><strong>de</strong>r</strong> Gläubiger im Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>r</strong> Handlung die Zahlungsunfähigkeit<br />

o<strong><strong>de</strong>r</strong> <strong>de</strong>n Eröffnungsantrag kannte (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO).<br />

Für die Feststellung <strong><strong>de</strong>r</strong> Zahlungsunfähigkeit ist auf die Vorschrift § 17 InsO abzustellen.<br />

Dem<strong>nach</strong> kann <strong>nach</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> gefestigten Rechtsprechung <strong>de</strong>s BGH von einer Zahlungsunfähigkeit<br />

ausgegangen wer<strong>de</strong>n, wenn unter Erfassung eines dreiwöchigen<br />

Zeitraums im Rahmen einer Liquiditätsbilanz die Liquiditätszahl unter 90 % sinkt und<br />

dieser Zustand nicht von vorübergehen<strong><strong>de</strong>r</strong> Dauer ist (u.a. BGH vom 24.05.2005 – IX<br />

ZR 123/04, WM 2005, 1468). Wer nicht in <strong><strong>de</strong>r</strong> Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten<br />

im Wesentlichen innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen zu begleichen, ist<br />

<strong>nach</strong> <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtsprechung zahlungsunfähig (BGH vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04,<br />

ZIP 2005, 1426-1431, BGH vom 08.12.2005 a.a.O. und zusammenfassend BGH vom<br />

12.10.2006 – IX ZR 228/03, ZInsO 2006, 1210-1212). <strong>Die</strong> stärkste Form <strong><strong>de</strong>r</strong> Zahlungsunfähigkeit<br />

ist die Zahlungseinstellung (BGH vom 12.10.2006 a.a.O.).<br />

Eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit wird regelmäßig erst dann beseitigt,<br />

wenn die geschul<strong>de</strong>ten Zahlungen an die Gesamtheit <strong><strong>de</strong>r</strong> Gläubiger im allgemeinen<br />

wie<strong><strong>de</strong>r</strong> aufgenommen wer<strong>de</strong>n können (BGH vom 12.10.2006 a.a.O.). <strong>Die</strong>s hat grundsätzlich<br />

<strong><strong>de</strong>r</strong>jenige zu beweisen, <strong><strong>de</strong>r</strong> sich auf <strong>de</strong>n <strong>nach</strong>träglichen Wegfall <strong><strong>de</strong>r</strong> Zahlungsunfähigkeit<br />

beruft (BGH vom 08.12.2005 a.a.O.).<br />

- Kenntnis <strong><strong>de</strong>r</strong> Zahlungsunfähigkeit<br />

Der Gläubiger muss im Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>r</strong> Rechtshandlung die Zahlungsunfähigkeit kennen.<br />

Es han<strong>de</strong>lt sich hierbei um eine positive Kenntnis; ein Kennenmüssen reicht<br />

nicht aus. <strong>Die</strong> Beweislast für die Zahlungsunfähigkeit und für die Kenntnis <strong>de</strong>s Gläubigers<br />

von <strong><strong>de</strong>r</strong> Zahlungsunfähigkeit trägt <strong><strong>de</strong>r</strong> Insolvenzverwalter.<br />

<strong>Anfechtung</strong>sskript Stand: Juni 2009 6

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