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Schreiben an den WPK-Arbeitskreis vom 30.7.2013 - WP.net e.V.

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Seite 5/ 9 zum wp.<strong>net</strong>-<strong>Schreiben</strong> <strong>vom</strong> 30.07.2013 <strong>an</strong> die Wirtschaftsprüferkammer<br />

mit <strong>den</strong> wirklichen Forderungen nach Verbesserungen im QSS der Abschlussprüfer der<br />

kapitalmarktorientierten Unternehmen, insbesondere der B<strong>an</strong>kenprüfer.<br />

Die Verhältnismäßigkeit nicht aus dem Auge verlieren<br />

Wir erinnern <strong>an</strong> die Entstehungsgeschichte der VO 1/2006. Durch das große Engagement<br />

von wp.<strong>net</strong> wurde 2006 aus dem E-VO 1/2005 die VO 1/2006. Die im Entwurf<br />

2005 noch nicht vorgesehene Verhältnismäßigkeit bei der Einrichtung des QSS wurde in<br />

der VO 1/2006 (Tz. 4) ver<strong>an</strong>kert.<br />

Aus der zwischenzeitlich gestarteten Demokratisierung der <strong>WP</strong>-Kammer sollte jeder<br />

Demokrat es eigentlich ablehnen, eine Neuauflage der VO 1/2006 (<strong><strong>WP</strong>K</strong> und IDW gemeinsam,<br />

ohne wp.<strong>net</strong>) ins Auge zu fassen. Der Vorschlag des IDW auf eine Neuauflage<br />

unter Beteiligung der <strong><strong>WP</strong>K</strong> und des IDW ist deswegen abzulehnen. Das IDW hatte<br />

im Rahmen der ISA-Tr<strong>an</strong>sformation schon immer genug Spielräume, seine Prüfungsst<strong>an</strong>dards<br />

verhältnismäßig zu gestalten.<br />

Wir müssen leider zum jetzigen St<strong>an</strong>d der Diskussion konstatieren, dass sich der AK der<br />

Verhältnismäßigkeit noch nicht <strong>an</strong>genommen hat. G<strong>an</strong>z im Gegenteil: Wir sehen beispielsweise<br />

in der vorgesehenen Verknüpfung „Durchführung der Berichtskritik“ und<br />

„Zulässigkeit der Selbstvergewisserung“ eine Abkehr <strong>vom</strong> Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.<br />

Wir können auch das sture Festhalten <strong>an</strong> der 3-Jahresnachschauperiode im<br />

Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit nicht gut heißen.<br />

Wir sehen weiter in der starken Beteiligung der exekutiven Org<strong>an</strong>e „Kommission für QK“<br />

und „APAK“ zusätzlich die Gefahr, einer Verschlechterung der Position des Mittelst<strong>an</strong>ds<br />

und der Einzelpraxen. Schon im letzten Bericht beschreibt die APAK ihre Prüfungsobjekte<br />

als „Praxen“, wobei m<strong>an</strong> doch die BIG4 mit gutem Recht wohl nicht mehr als Praxen<br />

bezeichnen k<strong>an</strong>n. Sie sind vielmehr Ausdruck einer immer weiter um sich greifen<strong>den</strong><br />

„Prüfungsindustrie“! Gleichwohl müssen wir konstatieren, dass mit dieser wohlgesetzten<br />

Begriffswahl der Eindruck erweckt wer<strong>den</strong> k<strong>an</strong>n, es h<strong>an</strong>dele sich bei <strong>den</strong> Prüfungsobjekten<br />

der APAK um „Feld-, Wald- und Wiesenpraxen der <strong>WP</strong>“ und nicht um die<br />

großen, international tätigen <strong>WP</strong>-Gesellschaften. Bereits bei Einführung der VO bestätigte<br />

uns ein maßgebliches Mitglied der KfQK, dass die VO nicht für die BIG4 geeig<strong>net</strong><br />

sei.<br />

Als einzigen Mitwirkungsgrund der Exekutive im AK könnte sprechen, Vorschläge für die<br />

Beseitigung der Mängel im Bereich der 319a-Prüfer dem AK zu unterbreiten. Dazu<br />

konnten wir aus <strong>den</strong> Protokollen keine Hinweise entnehmen.<br />

wp.<strong>net</strong> teilt grundsätzlich die Auffassung, dass die Berufssatzung <strong>an</strong>gepasst wer<strong>den</strong><br />

sollte. Jedoch sollte differenziert und mit Augenmaß nur auf jene Themen geblickt wer<strong>den</strong>,<br />

die zu lösen sind. Aus <strong>den</strong> vorliegen<strong>den</strong> Protokollen sind Verbesserungen für das<br />

QSS der B<strong>an</strong>kenprüfer nicht ersichtlich. Stattdessen beschäftigt sich der AK mit Themen,<br />

wie: Ist der externe Sachverständige ein Gehilfe des <strong>WP</strong>, oder wie k<strong>an</strong>n ich die<br />

Berichtskritikpflicht bei der Einzelpraxis verbindlich einführen?<br />

Dabei wird <strong>an</strong>scheinend vergessen, dass die verbindliche Einführung der Berichtskritik<br />

2004 durch die Rechtsaufsicht wieder aufgehoben wer<strong>den</strong> musste, weil sie gegen Art.<br />

12 GG verstieß.

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