Schreiben an den WPK-Arbeitskreis vom 30.7.2013 - WP.net e.V.
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Seite 9/ 9 zum wp.<strong>net</strong>-<strong>Schreiben</strong> <strong>vom</strong> 30.07.2013 <strong>an</strong> die Wirtschaftsprüferkammer<br />
Eine derartige Überlegung sollte für einen ausgebildeten Wirtschaftsprüfer selbstverständlich<br />
sein. Von einer solchen Regelung geht ein gefährliches Signal <strong>an</strong> die Öffentlichkeit<br />
aus: „Der Abschlussprüfer erkennt nicht, dass er zu wenig weiß und sieht deshalb<br />
nicht das Erfordernis der Konsultation“. Auch wenn m<strong>an</strong> dies <strong>an</strong> der verspäteten<br />
Konsultation der B<strong>an</strong>kenprüfer über die Bewertung der strukturierten Produkte vermuten<br />
könnte.<br />
Ver<strong>an</strong>twortlichkeit des Zweitunterzeichners<br />
Wer mit dem Einsatz einen (zweiten) Mitunterzeichner eines Prüfungsberichts gegenüber<br />
der Einzelunterschrift zusätzliches Vertrauen in die besondere Überwachung generieren<br />
will, muss sich u.E. auch dar<strong>an</strong> festhalten lassen. Der Mitunterzeichner zeich<strong>net</strong><br />
genauso eigenver<strong>an</strong>twortlich wie der Erst-Unterzeichner. Er ist deswegen genauso ver<strong>an</strong>twortlich<br />
und muss folglich genauso haften, wie der Erstunterzeichner. Der Mitunterzeichner<br />
k<strong>an</strong>n seiner Ver<strong>an</strong>twortung u.a. durch die Tätigkeit als Berichtskritiker gerecht<br />
wer<strong>den</strong>. In diesem Fall muss die Berichtskritik u.E. aber <strong>an</strong>ders als oben dargestellt materiell<br />
über die formale Berichtskritik hinausgehen und zwingend auch die Arbeitspapiere<br />
umfassen, da sich der Zweit-Unterzeichner u.E. <strong>an</strong>sonsten nicht gewissenhaft und eigenver<strong>an</strong>twortlich<br />
ein Urteil bil<strong>den</strong> k<strong>an</strong>n. Gerade die aktuellen Beispiele zeigen, dass<br />
hier die Big4-Gesellschaften versuchen, die <strong>an</strong>gestellten Wirtschaftsprüfer unter Zeitdruck<br />
zu setzen, der mit einem entsprechen<strong>den</strong> Qualitätsverlust einhergeht. Wenn die<br />
Partner der großen Gesellschaften folglich nur ihren Gewinn maximieren wollen, ohne<br />
aber die Ver<strong>an</strong>twortung als Unterzeichner und als zuständiger Partner zu übernehmen,<br />
d<strong>an</strong>n muss diesem „Geschäftsmodell“ zu Lasten Dritter (<strong>an</strong>gestellte Wirtschaftsprüfer<br />
und dem <strong>WP</strong>-Berufsst<strong>an</strong>d <strong>an</strong> sich) ein Riegel vorgeschoben wer<strong>den</strong>.<br />
Regelungsstruktur<br />
Wir halten eine Verteilung der Regelungen für die Qualitätssicherung auf unterschiedliche<br />
Werke für kontraproduktiv. Statt Einzelregelungen und diese in unterschiedlichen<br />
Anlagen und Satzungen niederzuschreiben, sollte die Kammer die Änderung der Berufssatzung<br />
dazu nutzen, ein Gesamtpaket zu erarbeiten. Dabei muss gesondert auf die<br />
Prüfungen von 319a-Unternehmen eingeg<strong>an</strong>gen wer<strong>den</strong>, ebenso muss der <strong>WP</strong>-Betrieb<br />
„industrialisierte <strong>WP</strong>-Praxis“ gesondert <strong>an</strong>gesprochen wer<strong>den</strong>.<br />
Checklistenprüfung<br />
Aufgrund der großen Verbreitung halten wir es für wichtig, <strong>den</strong> Einsatz von Checklisten<br />
als Prüfungsnachweise kammerseitig zu würdigen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Dipl.-Kfm. Michael Gschrei<br />
Wirtschaftsprüfer StB