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Schreiben an den WPK-Arbeitskreis vom 30.7.2013 - WP.net e.V.

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Seite 7/ 9 zum wp.<strong>net</strong>-<strong>Schreiben</strong> <strong>vom</strong> 30.07.2013 <strong>an</strong> die Wirtschaftsprüferkammer<br />

Nachfolgend unsere Stellungnahmen zu <strong>den</strong> bisherigen Einzelüberlegungen des<br />

<strong>Arbeitskreis</strong>es QS<br />

Berichtskritik<br />

Das bis heute zu vernehmende Argument einer Qualitätsverbesserung durch eine (verbindliche)<br />

Berichtskritik für alle Prüfungen hat sich für uns nicht bestätigt. Dies belegen<br />

auch die vielen Feststellungen der APAK und KfQK. Auch hätten dem Berichtskritiker<br />

m<strong>an</strong>che Mängel der B<strong>an</strong>kenprüfer auffallen müssen. M<strong>an</strong>gelhafte Tr<strong>an</strong>sparenz der Produkte<br />

und trotzdem uneingeschränkte Testate, dies geht nicht!<br />

Dagegen gewinnt m<strong>an</strong> aus <strong>den</strong> Eingaben der APAK und der KfQK <strong>den</strong> Eindruck, dass<br />

die Berichtskritik ein Allheimmittel gegen Berichtsmängel sei. Dieser „Aberglaube“ sollte,<br />

<strong>an</strong>gesichts der bek<strong>an</strong>nten Mängel, kritisch hinterfragt wer<strong>den</strong>.<br />

Es gibt bessere Maßnahmen, eine ordnungsgemäße Berichterstattung sicherzustellen.<br />

Eine zeitgemäße Fortbildung ist allemal besser, als eine „formelhafte“ Berichtskritik. Die<br />

beste Qualität erreicht m<strong>an</strong> durch einen auf der Höhe der fachlichen Anforderungen stehen<strong>den</strong><br />

Abschlussprüfer mit ethischer Grundhaltung. Das Thema „Berufsethik“ tauchte<br />

in <strong>den</strong> Protokollen aber nicht auf.<br />

Wir halten die Umkehrung der Regelung, <strong>an</strong>alog der Regelung zur auftragsbegleiten<strong>den</strong><br />

Qualitätssicherung für erforderlich, um die Verhältnismäßigkeit bei der Berichtskritik herzustellen.<br />

Die Verhältnismäßigkeit ist auch bei <strong>den</strong> Ausschlussgrün<strong>den</strong> des Berichtskritikers<br />

zu beachten. Nicht die Mitwirkung <strong>an</strong> der Prüfung macht die Berichtskritik unwirksam,<br />

sondern die Mitwirkung <strong>an</strong> der Berichterstellung. Dies sollte klar gestellt wer<strong>den</strong>.<br />

Wir halten es nicht für sachgerecht und unverhältnismäßig, die Berichtskritik generell<br />

<strong>an</strong>lassunabhängig auf die Einsicht in die Arbeitspapiere auszudehnen. Damit wird die<br />

Berichtskritik entweder zur begrenzten Nachschau oder zur auftragsbegleiten<strong>den</strong> QS<br />

ausgeweitet.<br />

Der Berichtskritiker<br />

Bei berechtigtem Anlass wird der Berichtskritiker ohnehin mit dem ver<strong>an</strong>twortlichen <strong>WP</strong><br />

Kontakt aufnehmen, um eine Klärung - gegebenenfalls unter Rückgriff auf die Arbeitspapiere<br />

- herbeizuführen. Ein Hinweis auf die regelmäßige (nicht <strong>an</strong>lassbezogene)<br />

pflichtweise Einbeziehung der Arbeitspapiere in die Berichtskritik ist deshalb u.E. zu unterlassen.<br />

Auftragsbegleitende Qualitätssicherung<br />

Eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung bei Nicht-§-319a-Prüfungen halten wir, von<br />

Ausnahmefällen abgesehen, für unverhältnismäßig. Dies sollte in <strong>den</strong> Erläuterungen zur<br />

Berufssatzung deutlich zum Ausdruck kommen, ebenso wie eine Erläuterung dazu erforderlich<br />

ist, dass eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung im pflichtgemäßen Ermessen<br />

des Abschlussprüfers liegt und bei Nicht-§-319a-Prüfungen nur ausnahmsweise<br />

in Betracht zu ziehen ist.<br />

Die Funktion der auftragsbegleiten<strong>den</strong> Qualitätssicherung k<strong>an</strong>n in diesen Fällen materiell<br />

regelmäßig durch <strong>an</strong>dere Maßnahmen, wie eine fallbezogene Konsultation, übernommen<br />

wer<strong>den</strong>.

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