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Schulsystem und Termine: Saarland Die Grundschule Alle Kinder ...

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<strong>Schulsystem</strong> <strong>und</strong> <strong>Termine</strong>:<br />

<strong>Saarland</strong><br />

<strong>Die</strong> Gr<strong>und</strong>schule<br />

<strong>Alle</strong> <strong>Kinder</strong>, die bis zum 30.06. des Jahres sechs Jahre alt werden, müssen zu Beginn des<br />

folgenden Schuljahres in die Schule. Vorzeitige Einschulungen sind auf Wunsch <strong>und</strong><br />

Antrag der Erziehungsberechtigten möglich.<br />

Nach dem Halbjahreszeugnis in der Klassenstufe 4 werden die Eltern von der<br />

Gr<strong>und</strong>schule beraten, welche Schulformen für ihr Kind in besonderem Maße geeignet<br />

sind. <strong>Die</strong> Empfehlungen werden aufgr<strong>und</strong> der Leistung (u.a. Noten) , der Arbeitshaltung<br />

<strong>und</strong> der sprachlichen Ausdrucksfähigkeit ausgesprochen.<br />

Der Besuch der Gr<strong>und</strong>schule dauert 4 Jahre.<br />

Übergangsregelungen zur weiterführenden Schule im <strong>Saarland</strong><br />

Nach der Gr<strong>und</strong>schule stehen dem Schüler die erweiterte Realschule, die Gesamtschule<br />

<strong>und</strong> das Gymnasium als weiterführende Schule zur Auswahl. Für den Besuch des<br />

Gymnasiums ist, im Gegensatz zur erweiterten Realschule <strong>und</strong> Gesamtschule, eine<br />

Eignungsbestätigung auf dem Halbjahreszeugnis der vierten Klasse von Nöten. Bestätigt<br />

wird hier, dass der Schüler die Voraussetzungen für den Besuch des Gymnasiums in den<br />

Bereichen Lern- <strong>und</strong> Leistungsentwicklung, Arbeitshaltung, Sozialverhalten,<br />

Denkvermögen sowie sprachliche Ausdrucksfähigkeit erfüllt. Zudem muss der Schüler im<br />

Halbjahreszeugnis der vierten Klasse in einem der Hauptfächer Deutsch <strong>und</strong> Mathematik<br />

mindestens die Note „gut“ <strong>und</strong> in dem jeweils anderen mindestens die Note<br />

„befriedigend“ vorweisen können. Falls der Schüler diese Voraussetzungen nicht erfüllt,<br />

aber dennoch das Gymnasium besuchen möchte, ist die erfolgreiche Teilnahme an einem<br />

Übergangsverfahren notwendig.<br />

<strong>Die</strong> erweiterte Realschule<br />

Eine Form der weiterführenden bzw. Sek<strong>und</strong>arschule ist die erweiterte Realschule, eine<br />

Kombination aus Haupt- <strong>und</strong> Realschule an der die fünften <strong>und</strong> sechsten Klassen<br />

weitgehend gemeinsamen Unterricht erhalten. Welcher Bildungsabschluss erreicht wird,


ist abhängig von den Leistungen am Ende der sechsten Klasse. Ein Wechsel ist allerdings<br />

jederzeit möglich.<br />

Das Gymnasium<br />

Das Gymnasium umfasst in der traditionellen Form die Mittelstufe (Sek<strong>und</strong>arstufe I) <strong>und</strong><br />

die derzeitige Oberstufe (Sek<strong>und</strong>arstufe II). Am Gymnasium wird eine vertiefte<br />

Allgemeinbildung vermittelt.<br />

Ferientermine 2011 / 2012<br />

Herbst 04.10. - 15.10.2011<br />

Weihnachten 23.12. - 04.01.2012<br />

Winter 20.02. - 25.02.2012<br />

Ostern 02.04. - 14.04.2012<br />

Sommer 02.07. - 14.08.2012<br />

Versetzungsregeln<br />

Gr<strong>und</strong>schule<br />

<strong>Die</strong> Klassenstufen 1 <strong>und</strong> 2 bilden eine pädagogische Einheit. Ein Schüler/Eine<br />

Schülerin rückt gr<strong>und</strong>sätzlich am Ende der Klassenstufe 1 in die Klassenstufe 2 auf.<br />

Bei der Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung werden in Klasse 2<br />

die Zeugnisnoten in Deutsch <strong>und</strong> Mathematik, in den Klassenstufen 3 <strong>und</strong> 4 die<br />

Noten in Deutsch, Mathematik <strong>und</strong> Sachunterricht zugr<strong>und</strong>e gelegt.<br />

Ein Schüler ist am Ende der Klassenstufen 2 bis 4 nicht zu versetzen, wenn er im<br />

Jahreszeugnis der Klassenstufe 2 sowohl in Deutsch als auch in Mathematik, im<br />

Jahreszeugnis der Klassenstufen 3 <strong>und</strong> 4 in zwei der Unterrichtsfächer Deutsch,<br />

Mathematik <strong>und</strong> Sachunterricht eine Note unter „ausreichend“ erhält. In allen<br />

anderen Fällen wird der Schüler versetzt.


Realschule<br />

Fächergruppe I:<br />

Deutsch, Mathematik, 1. Fremdsprache (Französisch oder Englisch)<br />

Fächergruppe II:<br />

1. Pflichtfächer: Religion, Geschichte, Erdk<strong>und</strong>e, Sozialk<strong>und</strong>e, Physik, Chemie,<br />

Biologie, Technik, Musik, Bildende Kunst, Sport<br />

2.<br />

Wahlpflichtfächer:<br />

Angebote der Schulen, z.B. Praktikum Technik/technisches<br />

Zeichnen, Praktikum Biologie/Chemie, Praktikum<br />

Informatik/Physik, Wirtschafts-/Sozialk<strong>und</strong>e, 2. Fremdsprache,<br />

Bildende Kunst, Hauswerk, Kurzschrift, Maschinenschreiben<br />

Keine Versetzung<br />

Ein Schüler/Eine Schülerin ist nicht zu versetzen, wenn die Zeugnisnoten<br />

1. in zwei Fächern der Fächergruppe I unter "ausreichend" liegen oder<br />

2. in mehr als zwei Fächern unter "ausreichend" liegen oder<br />

3. in zwei Fächern der Fächergruppe II "ungenügend" lauten oder<br />

4. in je einem Fach der Fächergruppen I <strong>und</strong> II unter "ausreichend" liegen <strong>und</strong><br />

mindestens eine dieser Noten "ungenügend" lautet oder<br />

5. in einem Fach der Fächergruppe I "ungenügend" <strong>und</strong> nicht in mindestens zwei<br />

Fächern, von denen eines der Fächergruppe I angehören muss, "gut" oder "sehr<br />

gut" lauten oder<br />

6. in je einem Fach der Fächergruppen I <strong>und</strong> II "mangelhaft" <strong>und</strong> nicht in drei oder<br />

mehr Fächern, von denen eines der Fächergruppe I angehören muss, mindestens<br />

"befriedigend" lauten oder<br />

7. in einem Fach der Fächergruppe II "ungenügend", in einem weiteren Fach der<br />

Fächergruppe II "mangelhaft" <strong>und</strong> nicht in mindestens zwei Fächern "gut" oder<br />

"sehr gut" lauten.


Versetzung<br />

In allen übrigen Fällen ist der Schüler/die Schülerin zu versetzen.<br />

Gymnasium<br />

Versetzung in den Klassenstufen 5 bis 9<br />

(1) Ein Schüler/Eine Schülerin ist zu versetzen, wenn er/sie in keinem Fach eine Note<br />

unter "ausreichend" hat.<br />

(2) Ein Schüler/Eine Schülerin ist zu versetzen, wenn er/sie<br />

1. die Note "mangelhaft" in einem schriftlichen <strong>und</strong> einem nichtschriftlichen Fach mit<br />

der Note "befriedigend" in drei Fächern, von denen eines ein schriftliches Fach sein<br />

muss, ausgleichen kann, oder<br />

2. die Note "ungenügend" in höchstens einem wissenschaftlichen Fach mit der Note<br />

"gut" in einem schriftlichen <strong>und</strong> einem nichtschriftlichen Fach ausgleichen kann.<br />

Liegt ein Ausgleich gemäß Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht vor, ist der Schüler/die Schülerin<br />

nicht zu versetzen.<br />

(3) <strong>Die</strong> Versetzung kann versagt werden, wenn der Schüler/die Schülerin in einem<br />

schriftlichen Fach die Note "mangelhaft" hat <strong>und</strong> in der Mehrzahl der übrigen Fächer die<br />

Leistungen jeweils schwach ausreichend sind, sodass eine erfolgreiche Mitarbeit in der<br />

nächsthöheren Klassenstufe nicht zu erwarten ist, oder wenn der Schüler/die Schülerin in<br />

zwei nichtschriftlichen wissenschaftlichen Fächern die Note "mangelhaft" hat <strong>und</strong> in der<br />

Mehrzahl der übrigen Fächer die Leistungen jeweils schwach ausreichend sind, sodass<br />

eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe nicht zu erwarten ist.<br />

(4) Ein Schüler/Eine Schülerin ist nicht zu versetzen, wenn<br />

1. in zwei oder mehr schriftlichen Fächern die Note unter "ausreichend" lautet oder<br />

2. in drei oder mehr Fächern die Note unter "ausreichend" lautet oder<br />

3. in zwei wissenschaftlichen Fächern die Note unter "ausreichend" <strong>und</strong> mindestens<br />

eine dieser Noten "ungenügend" lautet.


Versetzungsbestimmungen für die Jahrgangsstufe 10<br />

Der Entscheidung über die Versetzung werden die Zeugnisnoten aller Pflichtfächer des<br />

Jahreszeugnisses zu Gr<strong>und</strong>e gelegt, ausgenommen die Noten von Wahlpflichtfächern <strong>und</strong><br />

die Note des Faches Sport, die jedoch zum Erreichen eines Ausgleichs beitragen können.<br />

<strong>Die</strong> Zeugnisnoten in Zusatzfächern werden berücksichtigt, wenn sie zum Erreichen eines<br />

Ausgleichs beitragen können.<br />

<strong>Die</strong> Note im Fach Sporttheorie wird in der Weise berücksichtigt, dass die in diesem Fach<br />

erreichte Note im Verhältnis 1:2 zu der im Pflichtfach Sport erreichten Note in die<br />

Endnote im Fach Sport eingeht.<br />

Wurden in der Klassenstufe 10 durchgehend drei aus den Klassenstufen 5 bis 9<br />

weitergeführte Fremdsprachen <strong>und</strong>/oder die beiden Fächer Bildende Kunst <strong>und</strong> Musik<br />

belegt, so werden der Versetzungsentscheidung die Zeugnisnote in der 3. <strong>und</strong> die<br />

Zeugnisnote in der 1. oder 2. Fremdsprache sowie die Zeugnisnote in einem der Fächer<br />

Bildende Kunst oder Musik zu Gr<strong>und</strong>e gelegt, unabhängig davon, ob sie als Pflicht-,<br />

Wahlpflicht- oder Zusatzfächer belegt waren.<br />

Ein Schüler/Eine Schülerin ist zu versetzen, wenn in allen Pflichtfächern die Note<br />

mindestens "ausreichend" (04 Punkte) oder in höchstens einem nichtschriftlichen<br />

Pflichtfach "mangelhaft" lautet.<br />

Versetzung<br />

Ein Schüler/Eine Schülerin ist zu versetzen, wenn er/sie<br />

1. die Note "mangelhaft" in einem schriftlichen Pflichtfach oder in zwei<br />

nichtschriftlichen Pflichtfächern mit einem Notendurchschnitt von mindestens<br />

"ausreichend" (05 Punkte) in allen bei der Versetzung zu berücksichtigenden<br />

Fächern ausgleichen kann oder<br />

2. die Note "mangelhaft" in einem schriftlichen <strong>und</strong> einem nichtschriftlichen Fach mit<br />

einem Notendurchschnitt von mindestens "ausreichend" (05 Punkte) in allen bei der<br />

Versetzung zu berücksichtigenden Fächern ausgleichen kann <strong>und</strong> zusätzlich die<br />

Note in mindestens einem schriftlichen Pflichtfach "befriedigend" lautet.<br />

Bei der Errechnung des Notendurchschnitts wird nicht aufger<strong>und</strong>et. Liegt ein Ausgleich<br />

nicht vor, ist der Schüler/die Schülerin nicht zu versetzen.


Keine Versetzung<br />

Ein Schüler/Eine Schülerin ist nicht zu versetzen, wenn<br />

1. in zwei oder mehr schriftlichen Pflichtfächern die Note unter "ausreichend" lautet<br />

oder<br />

2. in drei oder mehr Pflichtfächern die Note unter "ausreichend" lautet.<br />

<strong>Die</strong> Note "ungenügend" wird gewertet wie die Note "mangelhaft" in zwei Fächern.<br />

Mit der Versetzung wird der Schüler/die Schülerin zur Hauptphase der<br />

gymnasialen Oberstufe zugelassen.<br />

Gesamtschule<br />

Jeder Schüler der Gesamtschule steigt in der Sek<strong>und</strong>arstufe I zu Beginn eines<br />

neuen<br />

Schuljahres in die nächste Klassenstufe der Gesamtschule auf.

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