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Schulsystem und Termine: Mecklenburg-Vorpommern ... - Nachhilfe

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<strong>Schulsystem</strong> <strong>und</strong> <strong>Termine</strong>:<br />

<strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong><br />

Die Gr<strong>und</strong>schule<br />

Wissenswertes zur Gr<strong>und</strong>schule<br />

Die Gr<strong>und</strong>schule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4. Sie unterstützt die Schüler bei der<br />

Entwicklung ihrer geistigen, körperlichen, seelischen, sozialen <strong>und</strong> kommunikativen<br />

Fähigkeiten <strong>und</strong> vermittelt Gr<strong>und</strong>kenntnisse <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>fertigkeiten. Dazu gehören das<br />

Erlernen der Kulturtechniken <strong>und</strong> das Erwerben von sozialen <strong>und</strong> kommunikativen<br />

Fähigkeiten. Der Unterricht in der Gr<strong>und</strong>schule wird in der Regel nach Jahrgangsstufen<br />

erteilt. Er kann jahrgangsstufenübergreifend erteilt werden, wenn dieses zur Erhaltung<br />

eines wohnortnahen Schulstandortes erforderlich ist. Die Entscheidung trifft die<br />

Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger. Die Entscheidung bedarf der<br />

Genehmigung durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Die Schüler rücken am Ende<br />

der Jahrgangsstufe 1 ohne Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe auf. Die Lehrer<br />

informieren die Erziehungsberechtigten regelmäßig über die Lernentwicklung ihrer<br />

Kinder. Die Erziehungsberechtigten erhalten am Ende der Jahrgangsstufe 4 einen<br />

erweiterten Lernentwicklungsbericht.<br />

Übergangsregelungen zur weiterführenden Schule<br />

Nach der Gr<strong>und</strong>schule besuchen alle Schüler eine zweijährige Orientierungsstufe, die<br />

noch schulartabhängig ist. Am Ende des sechsten Schuljahrs wird durch die Lehrer eine<br />

Empfehlung für die zu besuchende weiterführende Schule ausgesprochen. Die<br />

Entscheidung für eine Schulform liegt jedoch bei den Eltern.<br />

Englisch in der Gr<strong>und</strong>schule<br />

Ab der Jahrgangsstufe 3 findet Fachunterricht in einer Fremdsprache statt. Der<br />

Fremdsprachenunterricht wird in der Regel in Englisch erteilt.


Die Regionale Schule<br />

Die Regionale Schule umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10 <strong>und</strong> vermittelt eine erweiterte<br />

allgemeine Bildung. Zudem ermöglicht sie eine Schwerpunktbildung entsprechend der<br />

Leistungen <strong>und</strong> Neigungen des einzelnen Schülers.<br />

Mit Abschluss der Jahrgangsstufe 9 erreichen die Schüler dir Berufsreife. Diese berechtigt<br />

zum Übergang in bestimmte berufsqualifizierende Bildungsgänge des Sek<strong>und</strong>arbereichs<br />

II.<br />

Nach dem erfolgreichen Besuch der 10. Klasse folgt eine Abschlussprüfung. Bei Bestehen<br />

dieser ist die Mittlere Reife erreicht. Bei guten Leistungen besteht danach die Möglichkeit<br />

die gymnasiale Oberstufe zu besuchen.<br />

Die kooperative Gesamtschule<br />

Die kooperative Gesamtschule umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10, bzw. bis 12 bei<br />

vorhandener gymnasialer Oberstufe.<br />

Hier sind die Bildungsgänge der Regionalen Schule sowie der gymnasiale Bildungsgang<br />

nach der gemeinsamen Orientierungsstufe pädagogisch <strong>und</strong> organisatorisch in einer<br />

Schule verb<strong>und</strong>en. Nach erfolgreicher Abschlussprüfung kann in die Jahrgangsstufe 11<br />

gewechselt werden. Die Versetzung ins 11. Schuljahr ist der Mittleren Reife gleichgestellt.<br />

Die integrierte Gesamtschule<br />

Die integrierte Gesamtschule umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10, die Jahrgangsstufen<br />

5 bis 10, bzw. bis 12 bei vorhandener gymnasialer Oberstufe. Die Schüler haben hier die<br />

Möglichkeit, alle Abschlüsse zu erwerben. Nach der Jahrgangsstufe 10 gibt es eine<br />

Abschlussprüfung. Bei Bestehen wird der Schüler in die Jahrgangsstufe 11 versetzt <strong>und</strong><br />

erhält gleichzeitig die Mittlere Reife.<br />

In der integrierten Gesamtschule wird ab der Jahrgangsstufe 7 das Bildungsangebot der<br />

in ihr zusammengefassten Bildungsgänge vereinigt. Die Schüler haben die Möglichkeit,<br />

alle Abschlüsse der Regionalen Schule zu erwerben – auch das Abitur.<br />

Das Gymnasium<br />

Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 7 bis 12 <strong>und</strong> vermittelt eine vertiefte <strong>und</strong><br />

erweiterte allgemeine Bildung. Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 des<br />

Gymnasiums erreichen die Schüler einen Schulabschluss, der der Berufsreife gleichwertig<br />

ist. Bei erfolgreichem Bestehen der Abschlussprüfung am Ende des zehnten Schuljahrs ist<br />

die Versetzung in Klasse 11 möglich. Dies ist der Mittleren Reife gleichgestellt.


Nach erfolgreichem Abschluss der gymnasialen Oberstufe wird die allgemeine<br />

Hochschulreife erworben, außerdem kann auch der schulische Teil der Fachhochschulreife<br />

erworben werden.<br />

Ferientermine 2011 / 2012<br />

Herbst 17.10. - 21.10.2011<br />

Weihnachten 22.12. - 03.01.2012<br />

Winter 06.02. - 17.02.2012<br />

Ostern 02.04. - 11.04.2012<br />

Pfingsten 25.05. - 29.05.2012<br />

Sommer 23.06. - 04.08.2012<br />

Versetzungsregeln Gr<strong>und</strong>schule<br />

Klasse 1/2<br />

Gr<strong>und</strong>schüler rücken in die Klasse 2 auf; es bedarf keiner Versetzung.<br />

Klasse 2/3, Klasse 3/4 <strong>und</strong> Klasse 4/5<br />

Die Schüler werden in die Jahrgangsstufen 3 <strong>und</strong> 4 durch Versetzungsbeschluss am Ende<br />

des Schuljahres versetzt. Ein Schüler wird versetzt, wenn seine Leistungen in den<br />

einzelnen Fächern mindestens mit ausreichend bewertet sind. Bei mangelhafter<br />

Jahresleistung in einem Fach wird ein Schüler versetzt. Eine nicht ausreichende Leistung<br />

in den Fächern Fremdsprache, Sport, Kunst <strong>und</strong> Gestaltung, Werken oder Musik bleibt bei<br />

der Versetzungsentscheidung unberücksichtigt.<br />

Am Ende des vierten Schuljahres wird der Schüler durch Versetzungsbeschluss in die<br />

Jahrgangsstufe 5 der schulartunabhängigen Orientierungsstufe versetzt.<br />

Erreicht ein Schüler am Ende der Jahrgangsstufe 4 nicht ausreichende Leistungen im<br />

Fach Mathematik oder im Fach Deutsch, wird er nicht in die Jahrgangsstufe 5 versetzt.<br />

Schüler, die nicht versetzt wurden, wiederholen die bisherige Jahrgangsstufe.<br />

Zeigt sich, dass ein Schüler in der Jahrgangsstufe drei oder vier die schulischen<br />

Anforderungen während eines längeren Zeitraumes nicht erfüllt, soll der Schulleiter den


Erziehungsberechtigten im Rahmen seiner Beratungspflicht geeignete Fördermaßnahmen<br />

empfehlen.<br />

Regionale Schule - Versetzungsregeln<br />

Gr<strong>und</strong>sätze<br />

(1) Die Schüler werden in die Jahrgangsstufen 6 bis 9 durch Versetzungsbeschluss am<br />

Ende des Schuljahres versetzt.<br />

(2) Die Versetzung eines Schülers in die Jahrgangsstufen 6 bis 9 erfolgt, wenn er in<br />

höchstens zwei Fächern nicht ausreichende Leistungen erzielt hat <strong>und</strong> hierfür der<br />

Notenausgleich zur Anwendung kommt.<br />

Notenausgleich<br />

Die Note ,,ungenügend“ kann nur durch die Note ,,sehr gut“ in einem anderen Fach<br />

oder durch die Note ,,gut“ in zwei anderen Fächern ausgeglichen werden.<br />

Die Note ,,mangelhaft“ kann nur durch eine mindestens befriedigende Note<br />

ausgeglichen werden.<br />

In den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache <strong>und</strong> Mathematik können mangelhafte<br />

Leistungen nur untereinander <strong>und</strong> ungenügende Leistungen nicht ausgeglichen<br />

werden.<br />

Bei einer nicht ausreichenden Leistung in den Fächern Sport, Musik sowie Kunst <strong>und</strong><br />

Gestaltung kann unbeschadet der Regelungen in § 8 Abs. 2 nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen ein weiteres Mal für eines dieser Fächer Notenausgleich gewährt werden.<br />

Die Versagung des Notenausgleichs bedarf einer ausführlichen Begründung.<br />

In demselben Fach kann in aufeinander folgenden Jahrgangsstufen ein<br />

Notenausgleich nicht gewährt werden.<br />

Übergang in die Jahrgangsstufe 10<br />

Die Berechtigung für den Übergang liegt vor, wenn der Schüler<br />

durchgängig die erste Fremdsprache belegt hat <strong>und</strong> ohne Anwendung des<br />

Notenausgleichs in allen Fächern ausreichende Leistungen aufweist oder<br />

der durchgängig die erste Fremdsprache belegt hat, die Berufsreife durch<br />

Notenausgleich erreicht, sich der freiwilligen Leistungsfeststellung unterzieht <strong>und</strong><br />

mindestens das Gesamtprädikat ,,bestanden“ erhält.


Versetzungsregeln - Gymnasium<br />

Die Schüler werden bis in die Jahrgangsstufe 10 durch Versetzungsbeschluss am Ende<br />

des Schuljahres versetzt.<br />

Die Versetzung eines Schülers erfolgt, wenn er in höchstens einem Fach - einschließlich<br />

des Wahlpflichtbereichs - eine nicht ausreichende Leistung erreicht hat <strong>und</strong> hierfür der<br />

Notenausgleich zur Anwendung kommt.<br />

Der Übergang von der Jahrgangsstufe 10 in die Jahrgangsstufe 11 erfolgt durch eine<br />

erfolgreiche Prüfung am Ende der Jahrgangsstufe 10<br />

In der Qualifikationsphase findet keine Versetzung mehr statt.<br />

Notenausgleich<br />

Die Note ,,ungenügend“ kann nur durch eine sehr gute Note in einem anderen Fach<br />

oder durch gute Noten in zwei anderen Fächern ausgeglichen werden.<br />

Die Note ,,mangelhaft“ kann nur durch eine mindestens befriedigende Note in einem<br />

anderen Fach ausgeglichen werden.<br />

In den Fächern Deutsch, erste <strong>und</strong> zweite Fremdsprache <strong>und</strong> Mathematik können<br />

mangelhafte Leistungen nur untereinander <strong>und</strong> ungenügende Leistungen nicht<br />

ausgeglichen werden.<br />

Bei einer nicht ausreichenden Leistung in den Fächern Sport, Musik sowie Kunst <strong>und</strong><br />

Gestaltung kann nach pflichtgemäßem Ermessen ein weiteres Mal für eines dieser<br />

Fächer Notenausgleich gewährt werden. Die Versagung des Notenausgleichs bedarf<br />

einer ausführlichen Begründung.<br />

In demselben Fach kann in aufeinander folgenden Jahrgangsstufen ein<br />

Notenausgleich nicht gewährt werden.<br />

Integrierte Gesamtschule<br />

(1) Die Schüler steigen von Jahrgangsstufe 5 bis 9 ohne Versetzung am Schuljahresende<br />

in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf.<br />

Bei nicht ausreichenden Leistungen in einem Kurs einer oberen Anspruchsebene erfolgt<br />

die Umstufung in einen Kurs der nächstniedrigeren Anspruchsebene.<br />

Bei mindestens guten Leistungen in einem Kurs einer niedrigeren Anspruchsebene erfolgt<br />

die Umstufung in einen Kurs der nächsthöheren Anspruchsebene, wenn aufgr<strong>und</strong> des<br />

Leistungsstandes <strong>und</strong> der Lernhaltung eine bessere Förderung des Schülers in diesem<br />

Kurs möglich erscheint.


Die Kurseinstufung erfolgt am Ende eines Schuljahres.<br />

Notwendige Umstufungen können auch zum Schulhalbjahr erfolgen.<br />

Übergang in die Jahrgangsstufe 10<br />

1. in allen Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung gymnasiale Kurse besuchen <strong>und</strong><br />

ohne Anwendung des Notenausgleichs mindestens ausreichende Leistungen<br />

erzielen,<br />

2. in allen Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung mindestens Erweiterungskurse<br />

besuchen <strong>und</strong> ohne Anwendung des Notenausgleichs ausreichende Leistungen<br />

erzielen,<br />

3. in allen Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung Basiskurse besuchen,<br />

durchgängig die erste Fremdsprache belegt haben <strong>und</strong> ohne Anwendung des<br />

Notenausgleichs ausreichende Leistungen erzielen,<br />

4. durchgängig die erste Fremdsprache belegt haben, die Berufsreife erreichen, sich<br />

der freiwilligen Leistungsfeststellung unterziehen <strong>und</strong> mindestens das<br />

Gesamtprädikat ,,bestanden“ erreicht haben.<br />

Erfolgt die Differenzierung auf zwei Anspruchsebenen, ist die Jahresnote entsprechend<br />

umzurechnen.<br />

Übergang in die gymnasiale Oberstufe<br />

(1) Der Erwerb der Mittleren Reife berechtigt zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.<br />

Näheres regelt eine gesonderte Rechtsvorschrift.<br />

(2) Der Übergang von der Jahrgangsstufe 10 in die Jahrgangsstufe 11 erfolgt für Schüler<br />

des gymnasialen Bildungsganges durch eine erfolgreiche Prüfung am Ende der<br />

Jahrgangsstufe 10. Der Prüfungsablauf wird durch eine gesonderte Rechtsverordnung<br />

geregelt.<br />

Kooperative Gesamtschule<br />

Für die Bildungsgänge innerhalb der kooperativen Gesamtschulen gelten die<br />

Versetzungsbestimmungen der jeweiligen Schulart entsprechend.

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