Schulsystem und Termine: Mecklenburg-Vorpommern ... - Nachhilfe
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<strong>Schulsystem</strong> <strong>und</strong> <strong>Termine</strong>:<br />
<strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong><br />
Die Gr<strong>und</strong>schule<br />
Wissenswertes zur Gr<strong>und</strong>schule<br />
Die Gr<strong>und</strong>schule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4. Sie unterstützt die Schüler bei der<br />
Entwicklung ihrer geistigen, körperlichen, seelischen, sozialen <strong>und</strong> kommunikativen<br />
Fähigkeiten <strong>und</strong> vermittelt Gr<strong>und</strong>kenntnisse <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>fertigkeiten. Dazu gehören das<br />
Erlernen der Kulturtechniken <strong>und</strong> das Erwerben von sozialen <strong>und</strong> kommunikativen<br />
Fähigkeiten. Der Unterricht in der Gr<strong>und</strong>schule wird in der Regel nach Jahrgangsstufen<br />
erteilt. Er kann jahrgangsstufenübergreifend erteilt werden, wenn dieses zur Erhaltung<br />
eines wohnortnahen Schulstandortes erforderlich ist. Die Entscheidung trifft die<br />
Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger. Die Entscheidung bedarf der<br />
Genehmigung durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Die Schüler rücken am Ende<br />
der Jahrgangsstufe 1 ohne Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe auf. Die Lehrer<br />
informieren die Erziehungsberechtigten regelmäßig über die Lernentwicklung ihrer<br />
Kinder. Die Erziehungsberechtigten erhalten am Ende der Jahrgangsstufe 4 einen<br />
erweiterten Lernentwicklungsbericht.<br />
Übergangsregelungen zur weiterführenden Schule<br />
Nach der Gr<strong>und</strong>schule besuchen alle Schüler eine zweijährige Orientierungsstufe, die<br />
noch schulartabhängig ist. Am Ende des sechsten Schuljahrs wird durch die Lehrer eine<br />
Empfehlung für die zu besuchende weiterführende Schule ausgesprochen. Die<br />
Entscheidung für eine Schulform liegt jedoch bei den Eltern.<br />
Englisch in der Gr<strong>und</strong>schule<br />
Ab der Jahrgangsstufe 3 findet Fachunterricht in einer Fremdsprache statt. Der<br />
Fremdsprachenunterricht wird in der Regel in Englisch erteilt.
Die Regionale Schule<br />
Die Regionale Schule umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10 <strong>und</strong> vermittelt eine erweiterte<br />
allgemeine Bildung. Zudem ermöglicht sie eine Schwerpunktbildung entsprechend der<br />
Leistungen <strong>und</strong> Neigungen des einzelnen Schülers.<br />
Mit Abschluss der Jahrgangsstufe 9 erreichen die Schüler dir Berufsreife. Diese berechtigt<br />
zum Übergang in bestimmte berufsqualifizierende Bildungsgänge des Sek<strong>und</strong>arbereichs<br />
II.<br />
Nach dem erfolgreichen Besuch der 10. Klasse folgt eine Abschlussprüfung. Bei Bestehen<br />
dieser ist die Mittlere Reife erreicht. Bei guten Leistungen besteht danach die Möglichkeit<br />
die gymnasiale Oberstufe zu besuchen.<br />
Die kooperative Gesamtschule<br />
Die kooperative Gesamtschule umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10, bzw. bis 12 bei<br />
vorhandener gymnasialer Oberstufe.<br />
Hier sind die Bildungsgänge der Regionalen Schule sowie der gymnasiale Bildungsgang<br />
nach der gemeinsamen Orientierungsstufe pädagogisch <strong>und</strong> organisatorisch in einer<br />
Schule verb<strong>und</strong>en. Nach erfolgreicher Abschlussprüfung kann in die Jahrgangsstufe 11<br />
gewechselt werden. Die Versetzung ins 11. Schuljahr ist der Mittleren Reife gleichgestellt.<br />
Die integrierte Gesamtschule<br />
Die integrierte Gesamtschule umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10, die Jahrgangsstufen<br />
5 bis 10, bzw. bis 12 bei vorhandener gymnasialer Oberstufe. Die Schüler haben hier die<br />
Möglichkeit, alle Abschlüsse zu erwerben. Nach der Jahrgangsstufe 10 gibt es eine<br />
Abschlussprüfung. Bei Bestehen wird der Schüler in die Jahrgangsstufe 11 versetzt <strong>und</strong><br />
erhält gleichzeitig die Mittlere Reife.<br />
In der integrierten Gesamtschule wird ab der Jahrgangsstufe 7 das Bildungsangebot der<br />
in ihr zusammengefassten Bildungsgänge vereinigt. Die Schüler haben die Möglichkeit,<br />
alle Abschlüsse der Regionalen Schule zu erwerben – auch das Abitur.<br />
Das Gymnasium<br />
Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 7 bis 12 <strong>und</strong> vermittelt eine vertiefte <strong>und</strong><br />
erweiterte allgemeine Bildung. Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 des<br />
Gymnasiums erreichen die Schüler einen Schulabschluss, der der Berufsreife gleichwertig<br />
ist. Bei erfolgreichem Bestehen der Abschlussprüfung am Ende des zehnten Schuljahrs ist<br />
die Versetzung in Klasse 11 möglich. Dies ist der Mittleren Reife gleichgestellt.
Nach erfolgreichem Abschluss der gymnasialen Oberstufe wird die allgemeine<br />
Hochschulreife erworben, außerdem kann auch der schulische Teil der Fachhochschulreife<br />
erworben werden.<br />
Ferientermine 2011 / 2012<br />
Herbst 17.10. - 21.10.2011<br />
Weihnachten 22.12. - 03.01.2012<br />
Winter 06.02. - 17.02.2012<br />
Ostern 02.04. - 11.04.2012<br />
Pfingsten 25.05. - 29.05.2012<br />
Sommer 23.06. - 04.08.2012<br />
Versetzungsregeln Gr<strong>und</strong>schule<br />
Klasse 1/2<br />
Gr<strong>und</strong>schüler rücken in die Klasse 2 auf; es bedarf keiner Versetzung.<br />
Klasse 2/3, Klasse 3/4 <strong>und</strong> Klasse 4/5<br />
Die Schüler werden in die Jahrgangsstufen 3 <strong>und</strong> 4 durch Versetzungsbeschluss am Ende<br />
des Schuljahres versetzt. Ein Schüler wird versetzt, wenn seine Leistungen in den<br />
einzelnen Fächern mindestens mit ausreichend bewertet sind. Bei mangelhafter<br />
Jahresleistung in einem Fach wird ein Schüler versetzt. Eine nicht ausreichende Leistung<br />
in den Fächern Fremdsprache, Sport, Kunst <strong>und</strong> Gestaltung, Werken oder Musik bleibt bei<br />
der Versetzungsentscheidung unberücksichtigt.<br />
Am Ende des vierten Schuljahres wird der Schüler durch Versetzungsbeschluss in die<br />
Jahrgangsstufe 5 der schulartunabhängigen Orientierungsstufe versetzt.<br />
Erreicht ein Schüler am Ende der Jahrgangsstufe 4 nicht ausreichende Leistungen im<br />
Fach Mathematik oder im Fach Deutsch, wird er nicht in die Jahrgangsstufe 5 versetzt.<br />
Schüler, die nicht versetzt wurden, wiederholen die bisherige Jahrgangsstufe.<br />
Zeigt sich, dass ein Schüler in der Jahrgangsstufe drei oder vier die schulischen<br />
Anforderungen während eines längeren Zeitraumes nicht erfüllt, soll der Schulleiter den
Erziehungsberechtigten im Rahmen seiner Beratungspflicht geeignete Fördermaßnahmen<br />
empfehlen.<br />
Regionale Schule - Versetzungsregeln<br />
Gr<strong>und</strong>sätze<br />
(1) Die Schüler werden in die Jahrgangsstufen 6 bis 9 durch Versetzungsbeschluss am<br />
Ende des Schuljahres versetzt.<br />
(2) Die Versetzung eines Schülers in die Jahrgangsstufen 6 bis 9 erfolgt, wenn er in<br />
höchstens zwei Fächern nicht ausreichende Leistungen erzielt hat <strong>und</strong> hierfür der<br />
Notenausgleich zur Anwendung kommt.<br />
Notenausgleich<br />
Die Note ,,ungenügend“ kann nur durch die Note ,,sehr gut“ in einem anderen Fach<br />
oder durch die Note ,,gut“ in zwei anderen Fächern ausgeglichen werden.<br />
Die Note ,,mangelhaft“ kann nur durch eine mindestens befriedigende Note<br />
ausgeglichen werden.<br />
In den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache <strong>und</strong> Mathematik können mangelhafte<br />
Leistungen nur untereinander <strong>und</strong> ungenügende Leistungen nicht ausgeglichen<br />
werden.<br />
Bei einer nicht ausreichenden Leistung in den Fächern Sport, Musik sowie Kunst <strong>und</strong><br />
Gestaltung kann unbeschadet der Regelungen in § 8 Abs. 2 nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen ein weiteres Mal für eines dieser Fächer Notenausgleich gewährt werden.<br />
Die Versagung des Notenausgleichs bedarf einer ausführlichen Begründung.<br />
In demselben Fach kann in aufeinander folgenden Jahrgangsstufen ein<br />
Notenausgleich nicht gewährt werden.<br />
Übergang in die Jahrgangsstufe 10<br />
Die Berechtigung für den Übergang liegt vor, wenn der Schüler<br />
durchgängig die erste Fremdsprache belegt hat <strong>und</strong> ohne Anwendung des<br />
Notenausgleichs in allen Fächern ausreichende Leistungen aufweist oder<br />
der durchgängig die erste Fremdsprache belegt hat, die Berufsreife durch<br />
Notenausgleich erreicht, sich der freiwilligen Leistungsfeststellung unterzieht <strong>und</strong><br />
mindestens das Gesamtprädikat ,,bestanden“ erhält.
Versetzungsregeln - Gymnasium<br />
Die Schüler werden bis in die Jahrgangsstufe 10 durch Versetzungsbeschluss am Ende<br />
des Schuljahres versetzt.<br />
Die Versetzung eines Schülers erfolgt, wenn er in höchstens einem Fach - einschließlich<br />
des Wahlpflichtbereichs - eine nicht ausreichende Leistung erreicht hat <strong>und</strong> hierfür der<br />
Notenausgleich zur Anwendung kommt.<br />
Der Übergang von der Jahrgangsstufe 10 in die Jahrgangsstufe 11 erfolgt durch eine<br />
erfolgreiche Prüfung am Ende der Jahrgangsstufe 10<br />
In der Qualifikationsphase findet keine Versetzung mehr statt.<br />
Notenausgleich<br />
Die Note ,,ungenügend“ kann nur durch eine sehr gute Note in einem anderen Fach<br />
oder durch gute Noten in zwei anderen Fächern ausgeglichen werden.<br />
Die Note ,,mangelhaft“ kann nur durch eine mindestens befriedigende Note in einem<br />
anderen Fach ausgeglichen werden.<br />
In den Fächern Deutsch, erste <strong>und</strong> zweite Fremdsprache <strong>und</strong> Mathematik können<br />
mangelhafte Leistungen nur untereinander <strong>und</strong> ungenügende Leistungen nicht<br />
ausgeglichen werden.<br />
Bei einer nicht ausreichenden Leistung in den Fächern Sport, Musik sowie Kunst <strong>und</strong><br />
Gestaltung kann nach pflichtgemäßem Ermessen ein weiteres Mal für eines dieser<br />
Fächer Notenausgleich gewährt werden. Die Versagung des Notenausgleichs bedarf<br />
einer ausführlichen Begründung.<br />
In demselben Fach kann in aufeinander folgenden Jahrgangsstufen ein<br />
Notenausgleich nicht gewährt werden.<br />
Integrierte Gesamtschule<br />
(1) Die Schüler steigen von Jahrgangsstufe 5 bis 9 ohne Versetzung am Schuljahresende<br />
in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf.<br />
Bei nicht ausreichenden Leistungen in einem Kurs einer oberen Anspruchsebene erfolgt<br />
die Umstufung in einen Kurs der nächstniedrigeren Anspruchsebene.<br />
Bei mindestens guten Leistungen in einem Kurs einer niedrigeren Anspruchsebene erfolgt<br />
die Umstufung in einen Kurs der nächsthöheren Anspruchsebene, wenn aufgr<strong>und</strong> des<br />
Leistungsstandes <strong>und</strong> der Lernhaltung eine bessere Förderung des Schülers in diesem<br />
Kurs möglich erscheint.
Die Kurseinstufung erfolgt am Ende eines Schuljahres.<br />
Notwendige Umstufungen können auch zum Schulhalbjahr erfolgen.<br />
Übergang in die Jahrgangsstufe 10<br />
1. in allen Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung gymnasiale Kurse besuchen <strong>und</strong><br />
ohne Anwendung des Notenausgleichs mindestens ausreichende Leistungen<br />
erzielen,<br />
2. in allen Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung mindestens Erweiterungskurse<br />
besuchen <strong>und</strong> ohne Anwendung des Notenausgleichs ausreichende Leistungen<br />
erzielen,<br />
3. in allen Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung Basiskurse besuchen,<br />
durchgängig die erste Fremdsprache belegt haben <strong>und</strong> ohne Anwendung des<br />
Notenausgleichs ausreichende Leistungen erzielen,<br />
4. durchgängig die erste Fremdsprache belegt haben, die Berufsreife erreichen, sich<br />
der freiwilligen Leistungsfeststellung unterziehen <strong>und</strong> mindestens das<br />
Gesamtprädikat ,,bestanden“ erreicht haben.<br />
Erfolgt die Differenzierung auf zwei Anspruchsebenen, ist die Jahresnote entsprechend<br />
umzurechnen.<br />
Übergang in die gymnasiale Oberstufe<br />
(1) Der Erwerb der Mittleren Reife berechtigt zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.<br />
Näheres regelt eine gesonderte Rechtsvorschrift.<br />
(2) Der Übergang von der Jahrgangsstufe 10 in die Jahrgangsstufe 11 erfolgt für Schüler<br />
des gymnasialen Bildungsganges durch eine erfolgreiche Prüfung am Ende der<br />
Jahrgangsstufe 10. Der Prüfungsablauf wird durch eine gesonderte Rechtsverordnung<br />
geregelt.<br />
Kooperative Gesamtschule<br />
Für die Bildungsgänge innerhalb der kooperativen Gesamtschulen gelten die<br />
Versetzungsbestimmungen der jeweiligen Schulart entsprechend.