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Schulsystem und Termine: Schleswig-Holstein Die Einschulung Alle ...

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<strong>Schulsystem</strong> <strong>und</strong> <strong>Termine</strong>:<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><strong>Die</strong> <strong>Einschulung</strong><strong>Alle</strong> Kinder, die im ersten Halbjahr des Jahres sechs Jahre alt werden, werden im selbenJahr schulpflichtig. Zudem besteht die Möglichkeit der vorzeitigen <strong>Einschulung</strong> weitentwickelter Fünfjähriger auf Antrag.Bei der Schulanmeldung werden die Deutschkenntnisse der Kinder getestet. Sind diesefür den Schulbesuch nicht ausreichend, muss das Kind vor der <strong>Einschulung</strong> an einemSprachförderungskurs teilnehmen.Fremdsprachen in der Gr<strong>und</strong>schuleAb dem dritten Schuljahr wird das Fach Englisch unterrichtet <strong>und</strong> unterliegt dengeltenden Bestimmungen zur Leistungsbewertung.<strong>Die</strong> Eingangsphase in der Gr<strong>und</strong>schule<strong>Die</strong> ersten beiden Schuljahre bilden als Eingangsphase eine pädagogische Einheit, die aufdas unterschiedliche Lerntempo der Kinder Rücksicht nimmt. Je nach individuellemTempo haben die Kinder die Möglichkeit ein, zwei oder drei Jahre in dieser Eingangsphasezu verbleiben <strong>und</strong> danach ins dritte Schuljahr zu wechseln.Zeugnisse an der Gr<strong>und</strong>schuleIn den ersten drei Schuljahren erhalten die Kinder ein so genanntes Berichtszeugnis, indem die Leistungen <strong>und</strong> Lernfortschritte verbal dokumentiert sind. Ab dem viertenSchuljahr gibt es Notenzeugnisse. Auf Beschluss der Schulkonferenz können auch schonin der 3. Klasse erstmals Notenzeugnisse mit verbalen Ergänzungen verteilt werden.


Übergangsregelungen zur weiterführenden Schule<strong>Die</strong> Kinder wechseln ohne Versetzungsbeschluss in die Hauptschule, die Realschule, dieRegionalschule, das Gymnasium oder in die Gesamtschule beziehungsweiseGemeinschaftsschule.Nach einer umfassenden Beratung entscheiden die Eltern, an welcher Schule Ihr Kind dieOrientierungsstufe besucht. Integrative Gesamtschulen <strong>und</strong> Gemeinschaftsschulen habenkeine Orientierungsstufe.<strong>Die</strong> Orientierungsstufe<strong>Die</strong> Jahrgangsstufen 5 <strong>und</strong> 6 der Regionalschule dienen als Orientierung, umherauszufinden, ob die gewählte Schulart wirklich die Richtige ist. Ein Wechsel in andereSchularten ist in diesem Zeitraum problemlos möglich, da die Lehrpläne der einzelnenSchulen aufeinander abgestimmt sind.Das Modell "Zwei Plus"<strong>Die</strong> schleswig-holsteinische Schullandschaft wird sich in den kommenden Jahrenschrittweise verändern. Nach Beschluss der beiden Regierungsparteien vom 24.September 2006 wird sich das bisher bestehende <strong>Schulsystem</strong> mit Hauptschule,Realschule, Gymnasium sowie Gesamtschule durch das Modell Zwei Plus - Regionalschule<strong>und</strong> Gymnasium plus Gemeinschaftsschule (wo es der Schulträger wünscht) - weiterentwickeln. Haupt- <strong>und</strong> Realschule werden danach zur Regionalschule zusammengefasst,parallel entstehen Gemeinschaftsschulen.RegionalschuleAn Regionalschulen werden die Jahrgangsstufen 5 <strong>und</strong> 6 als gemeinsameOrientierungsstufe gebildet. Ab Jahrgangsstufe 7 wird nach Leistungsentwicklung <strong>und</strong>nach Abschlüssen differenziert. <strong>Die</strong> Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler können den Hauptschuloderden Realschulabschluss erlangen. <strong>Die</strong> Übergänge zwischen den beidenBildungsgängen können durchlässig gestaltet werden <strong>und</strong> es sollen Möglichkeiten fürgemeinsames Lernen geschaffen werden. Bestehende Haupt- <strong>und</strong> Regionalschulenwerden bis zum Schuljahr 2010/11 in Regionalschulen umgewandelt. Auf Antrag derSchulträger kann dies auch schon ab dem Schuljahr 2008/09 geschehen.


GemeinschaftsschuleDort können die Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler unter einem Dach den Hauptschulabschluss,den Realschulabschluss oder den Übergang zur gymnasialen Oberstufe erreichen. In derGemeinschaftsschule findet der Unterricht gr<strong>und</strong>sätzlich für alle Schülerinnen <strong>und</strong> Schülergemeinsam statt, wobei den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen<strong>und</strong> Schüler vor allem durch Formen binnendifferenzierenden Unterrichts entsprochenwird. <strong>Die</strong> Schulen haben die Möglichkeit, den Unterricht schrittweise von der äußeren zudieser inneren Differenzierung weiter zu entwickeln. Gemeinschaftsschulen sindgr<strong>und</strong>sätzlich offene Ganztagsschulen. Gemeinschaftsschulen entstehen auf Antrag desSchulträgers aus bestehenden Schulen. Es gibt derzeit mehrere Standorte im Land, andenen der Start einer Gemeinschaftsschule schon zum Schuljahr 2007/08 beabsichtigtist. Das sind: Gemeinde Halstenbek (Kreis Pinneberg), das Amt Itzstedt (KreisSegeberg), Schulverband Kellinghusen (Kreis Steinburg), Stadt Fehmarn (KreisOstholstein), Stadt Flensburg, Amt Handewitt (Kreis <strong>Schleswig</strong>-Flensburg) <strong>und</strong>Schulverband Schaffl<strong>und</strong> i.E. (Kreis <strong>Schleswig</strong>-Flensburg). Für die konkreteAusgestaltung einer Gemeinschaftsschule müssen die beteiligten Schulen einpädagogisches Konzept vorlegen. <strong>Die</strong> Gemeinschaftsschule kann eine gymnasialeOberstufe haben. <strong>Die</strong> bestehenden Gesamtschulen sollen sich bis zum Jahr 2010/11ebenfalls zu Gemeinschaftsschulen weiter entwickeln. Da sie die größten Erfahrungen mitFormen des längeren gemeinsamen Lernens haben, könnten sie sich zu Schrittmachernder neuen Schulform entwickeln.Das GymnasiumDas Gymnasium gliedert sich in die Sek<strong>und</strong>arstufe I, die Sek<strong>und</strong>arstufe II <strong>und</strong> dieOberstufe. Es führt in acht Jahren zum Abitur, welches zum Studium an einer Hochschuleberechtigt. Am Ende der Klasse 11 kann außerdem die Fachhochschulreife erworbenwerden.Ferientermine 2011 / 2012Herbst 10.10. - 22.10.2011Weihnachten 23.12. - 06.01.2012Ostern 30.03. - 13.04.2012Pfingsten 18.05.2012Sommer 25.06. - 04.08.2012


VersetzungsregelnGr<strong>und</strong>schule<strong>Die</strong> Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler steigen am Ende der Jahrgangsstufen 1 bis 4 ohneVersetzungsbeschluss in die jeweils nächste Jahrgangsstufe auf.RegionalschuleVersetzung von Klasse 7 nach 8 <strong>und</strong> von Klasse 8 nach 9<strong>Die</strong> Schülerin oder der Schüler ist versetzt, wenn ihre oder seine Leistungen in nichtmehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Wird diese Voraussetzungnicht erfüllt, beschließt die Klassenkonferenz die Versetzung, wenn eine erfolgreicheMitarbeit der Schülerin oder des Schülers in der folgenden Jahrgangsstufe erwartetwerden kann. Lassen die Leistungen der Schülerin oder des Schülers diese Erwartungnicht zu, beschließt die Klassenkonferenz1. die Versetzung mit der Maßgabe, dass die Schülerin oder der Schüler bis zum Beginndes nachfolgenden Schuljahres in den Fächern, in denen keine ausreichenden Leistungenerzielt wurden, den Nachweis ausreichender Leistungen (Nachprüfung) erbringt, oder2. die Versetzung auf Probe, wenn die Schülerin oder der Schüler die Behebung derMängel in den Fächern, in denen sie oder er keine ausreichenden Leistungen erzielt hat,erwarten lässt; die Klassenkonferenz beschließt zugleich die Dauer der höchstens auf einhalbes Jahr begrenzten Probezeit.Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Nachprüfung oder die Versetzung auf Probe nichterfolgreich absolviert, wiederholt sie oder er die Jahrgangsstufe. Schülerinnen <strong>und</strong>Schüler, die dem Bildungsgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses zugewiesen sind,steigen in diesem Fall am Ende der wiederholten Jahrgangsstufe ohneVersetzungsbeschluss in die nächste Jahrgangsstufe auf. <strong>Die</strong> erfolglose Wiederholungführt bei Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern, die dem Bildungsgang zum Erwerb desRealschulabschlusses zugewiesen sind, zum Wechsel in den Bildungsgang zum Erwerbdes Hauptschulabschlusses. Über die Zuordnung zu einer Jahrgangsstufe entscheidet dieKlassenkonferenzHauptschuleDas Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 7 erfolgt durch Versetzungsbeschluss derKlassenkonferenz am Schuljahresende. Versetzt werden alle Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler,deren Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Wenndiese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzung beschließen,wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler in der


Hauptschule erfolgreich mitarbeiten kann. Eine Nichtversetzung ist schriftlich zubegründen. <strong>Die</strong> Begründung ist den Eltern zusammen mit dem Zeugnis zuzustellen.Eine Schülerin oder ein Schüler ist in die Jahrgangsstufen 8 <strong>und</strong> 9 versetzt, wenn ihreoder seine Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichendsind. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, beschließt die Klassenkonferenz dieVersetzung, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers in derfolgenden Jahrgangsstufe erwartet werden kann. Lassen die Leistungen der Schülerinoder des Schülers diese Erwartung nicht zu, beschließt die Klassenkonferenz1. die Versetzung mit der Maßgabe, dass die Schülerin oder der Schüler bis zum Beginndes nachfolgenden Schuljahres in den Fächern, in denen keine ausreichenden Leistungenerzielt wurden, den Nachweis ausreichender Leistungen (Nachprüfung) erbringt, oder2. die Versetzung auf Probe, wenn die Schülerin oder der Schüler die Behebung derMängel in den Fächern, in denen sie oder er keine ausreichenden Leistungen erzielt hat,erwarten lässt; die Klassenkonferenz beschließt zugleich die Dauer der höchstens auf einhalbes Jahr begrenzten Probezeit.Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Nachprüfung oder die Versetzung auf Probe nichterfolgreich absolviert, wiederholt sie oder er die Jahrgangsstufe. Sie oder er steigt indiesem Fall am Ende der wiederholten <strong>und</strong> der nachfolgenden Jahrgangsstufe ohneVersetzungsbeschluss in die nächste Jahrgangsstufe auf.RealschuleDas Aufsteigen in die Jahrgangsstufe 7 erfolgt durch Versetzungsbeschluss derKlassenkonferenz am Schuljahresende. Versetzt werden alle Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler,deren Leistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind.Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kann die Klassenkonferenz die Versetzungbeschließen, wenn sie zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerin oder der Schüler inder Realschule erfolgreich mitarbeiten kann.Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht in die 7. Jahrgangsstufe derRealschule versetzt wird, ist in die 7. Jahrgangsstufe der Hauptschule schrägversetzt.Eine Schrägversetzung ist schriftlich zu begründen. <strong>Die</strong> Begründung ist den Elternzusammen mit dem Zeugnis zuzustellen.<strong>Die</strong> Schülerin oder der Schüler ist in die Jahrgangsstufen 8 <strong>und</strong> 9 versetzt, wenn ihreoder seineLeistungen in nicht mehr als einem Fach schlechter als ausreichend sind. Wird dieseVoraussetzung nicht erfüllt, beschließt die Klassenkonferenz die Versetzung, wenn eineerfolgreiche Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers in der folgenden Jahrgangsstufe


erwartet werden kann. Lassen die Leistungen der Schülerin oder des Schülers dieseErwartung nicht zu, beschließt die Klassenkonferenz1. die Versetzung mit der Maßgabe, dass die Schülerin oder der Schüler bis zum Beginndes nachfolgenden Schuljahres in den Fächern, in denen keine ausreichenden Leistungenerzielt wurden, den Nachweis ausreichender Leistungen (Nachprüfung) erbringt, oder2. die Versetzung auf Probe, wenn die Schülerin oder der Schüler die Behebung derMängel in den Fächern, in denen sie oder er keine ausreichenden Leistungen erzielt hat,erwarten lässt; die Klassenkonferenz beschließt zugleich die Dauer der höchstens auf einhalbes Jahr begrenzten Probezeit.Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Nachprüfung oder die Versetzung auf Probe nichterfolgreich absolviert, wiederholt sie oder er die Jahrgangsstufe. Eine erfolgloseWiederholung führt zur Schrägversetzung in die Hauptschule.In die Jahrgangsstufe 10 steigen die Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler ohneVersetzungsbeschluss auf, wenn sie nicht zur Teilnahme an derHauptschulabschlussprüfung verpflichtet werden.GymnasiumFächereinteilungGruppeAGruppeBGruppeCDeutsch, Mathematik, erste Fremdsprache, zweite Fremdsprache, in denKlassenstufen 9 <strong>und</strong> 10 Physik oder eine dritte Pflichtfremdsprache inaltsprachlichen Zweigen.Fächer Religion, Philosophie, Geschichte, Erdk<strong>und</strong>e, Chemie, Biologie <strong>und</strong> -soweit nicht zur Gruppe A gehörig - PhysikMusik, Kunst <strong>und</strong> Sport<strong>Die</strong> Versetzung ist gr<strong>und</strong>sätzlich ausgeschlossen, wenn die Leistungenim Fach Deutsch ungenügend sind,in mindestens zwei Fächern der Gruppe A <strong>und</strong> B ungenügend sind,in demselben Fach der Gruppen A oder B zu zwei aufeinanderfolgendenVersetzungsterminen ungenügend sind,in mindestens zwei Fächern aus der Gruppe A mangelhaft oder ungenügend sind oderin insgesamt mindestens drei der Fächer aus den Gruppen A <strong>und</strong> B mangelhaft oderungenügend sind.


In diesen Fällen ist ein Ausgleich durch Leistungen in anderen Fächern nicht möglich.<strong>Die</strong> dritte Fremdsprache kann wie ein Fach der Gruppe A zum Ausgleich herangezogenwerden. Mangelhafte oder ungenügende Leistungen in der dritten Fremdsprache dürfeneine Versetzung nicht verhindern.AusgleichsmöglichkeitDabei können Leistungen ausgeglichen werden, wenn für jede mangelhafte Note1. in einem der Fächer aus der Gruppe A oder2. in je einem der Fächer aus der Gruppe A <strong>und</strong> B oder3. in zwei Fächern aus der Gruppe Bin einem anderen Fach der gleichen oder einer stärker gewichteten Gruppe oder in zweiFächern der nächst geringer gewichteten Gruppe mindestens befriedigende <strong>und</strong> für jedeungenügende Note entsprechend mindestens gute Leistungen erbracht worden sind.<strong>Die</strong> Versetzung ist im Allgemeinen auch ohne Ausgleich möglich, wenn die Leistungen innur einem der Fächer aus der Gruppe B mangelhaft oder ungenügend sind. Nichtausreichende Leistungen in den Fächern der Gruppe C behindern die Versetzung nicht<strong>und</strong> bedürfen auch bei ebenfalls nicht ausreichenden Leistungen in anderen Fächernkeines Ausgleichs.

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