Hilfen in finanziell schwierigen Situationen - Landwirtschaftskammer ...
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Abt. Bildung, Betriebswirtschaft, Beratung<br />
Am Kamp 15-17, 24768 Rendsburg<br />
Tel. 04331-9453-217, E-Mail: sohlmer@lksh.de<br />
Informationsstand: Januar 2010<br />
Sozialhilfe<br />
Infoblatt S taatliche <strong>Hilfen</strong> im Überblick:<br />
<strong>Hilfen</strong> <strong>in</strong> f<strong>in</strong>anziell <strong>schwierigen</strong> <strong>Situationen</strong><br />
Wer nicht erw erbsfähig ist und se<strong>in</strong>en Lebensunterhalt nicht aus eigenem E<strong>in</strong>kommen oder Vermögen bestreiten<br />
kann, hat e<strong>in</strong>en Rechtsanspruch auf Sozialhilfe. Diese umfasst u.a. die Hilfe zum Lebensunterhalt, zur<br />
Gesundheit, zur Pflege, zur Überw <strong>in</strong>dung besonderer sozialer Schwierigkeiten sow ie die E<strong>in</strong>gliederungshilfe für<br />
beh<strong>in</strong>derte Menschen. Die Sozialhilfe kann als persönliche Hilfe, als Geldleistung oder als Sachleistung gew ährt<br />
w erden. Die Höhe der Sozialhilfe richtet sich nach der Zahl der Familienmitglieder und der Höhe der<br />
anrechenbaren E<strong>in</strong>künfte.<br />
Antragsw eg: Sozialamt<br />
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsm<strong>in</strong>derung<br />
Personen, die das 65. Lebensjahr v ollendet haben oder das 18. Lebensjahr v ollendet haben und alle<strong>in</strong> aus<br />
mediz<strong>in</strong>ischen Gründen dauerhaft v oll erw erbsgem<strong>in</strong>dert s<strong>in</strong>d, erhalten e<strong>in</strong>e spezielle Grundsicherung, w enn sie<br />
ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem E<strong>in</strong>kommen und Vermögen bestreiten können. Im Unterschied zur<br />
Sozialhilfe besteht u.a. gegenüber unterhaltsv erpflichteten K<strong>in</strong>dern bzw . Eltern mit e<strong>in</strong>em Jahrese<strong>in</strong>kommen von<br />
w eniger als 100.000 € ke<strong>in</strong> Unterhaltsrückgriff.<br />
Antragsw eg: Sozialamt (Informationsv erpflichtung der Rentenv ersicherungsträger)<br />
Arbeitslosengeld II<br />
Das Arbeitslosengeld II (ALG II) ist die Grundsicherung für erw erbsfähige und hilfebedürftige Arbeits-suchende,<br />
die zw ischen 15 und unter 65 Jahren alt s<strong>in</strong>d. Spezielle Informationen hierzu bietet das LK-Merkblatt ‚Leistungen<br />
für den Lebensunterhalt beim Bezugv on Arbeitslosengeld II.<br />
Antragsw eg: Agentur für Arbeit<br />
Rundfunk- und Telefongebühr en<br />
Wer Hilfe zum Lebensunterhalt v om Sozialamt bezieht, kann sich per Antrag über das Sozialamt v on den<br />
Rundfunkgebühren für Radio und Fernsehen befreien lassen. Dies gilt auch für Student/<strong>in</strong>n/en mit niedrigem<br />
E<strong>in</strong>kommen (aktueller BaföG-Bescheid). In besonderen Fällen kann das Sozialamt auch die Telefongrundgebühren<br />
übernehmen. Die Deutsche Telekom AG gewährt unter bestimmten Voraussetzungen e<strong>in</strong>e Tarifv<br />
ergünstigung (-> Sozialtarif). Das ist aber nicht immer das Günstigste. Es lohnt sich die Tarife der Anbieter zu<br />
v ergleichen.<br />
Antragsw eg: Sozialamt, GEZ, Kundenniederlassung der Deutschen Telekom AG<br />
(mehr Infos zur Rundfunkgebührenbefreiung: www.gez.de -> Gebühren -> Gebührenbefreiung)<br />
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Insolvenzgeld<br />
Ist e<strong>in</strong> Arbeitgeber zahlungsunfähig und haben Arbeitnehmer deshalb ihre Löhne und Gehälter nur noch teilw eise<br />
bzw . gar nicht mehr erhalten, zahlt die Agentur für Arbeit unter bes timmten Voraussetzungen die ausstehenden<br />
Ansprüche. Insolv enzgeld w ird <strong>in</strong> Höhe des im Insolv enzgeldzeitraum (3 Monate v or Insolv enzereignis)<br />
ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt gew ährt.<br />
Antragsw eg: Agentur für Arbeit<br />
(mehr Infos: www.arbeitsagentur.de -> Bürger<strong>in</strong>nen & Bürger -> f<strong>in</strong>anzielle <strong>Hilfen</strong> -> Insolv enzgeld<br />
Verbraucher<strong>in</strong>solvenz/ Restschuldbefreiung<br />
Die Insolv enzordnung bietet überschuldeten Personen unter bestimmten Voraussetzungen e<strong>in</strong>en wirtschaftlichen<br />
Neuanfang. Am Beg<strong>in</strong>n des Verfahrens steht der Versuch e<strong>in</strong>er gütlichen E<strong>in</strong>igung zw ischen Gläubiger und<br />
Schuldner (Schuldenbere<strong>in</strong>igung). Gel<strong>in</strong>gt das nicht und führt der Schuldner 6 Jahre lang den pfändbaren Teil<br />
se<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>kommens über e<strong>in</strong>en Treuhänder an die Gläubiger ab (Wohlv erhaltensperiode), können ihm auf Antrag<br />
die restlichen Schulden erlassen w erden. Seit 2009 gibt es außerdem e<strong>in</strong> vere<strong>in</strong>fachtes Entschuldungsv erfahren<br />
für mittelose Schuldner, bei dem das Insolv enzv erfahren übersprungen w ird, wenn der Schuldner über ke<strong>in</strong><br />
v erfahrenskostendeckendes Vermögenv erfügt.<br />
Antragsw eg: örtliche Schuldnerberatungsstelle<br />
(Anlaufstellen: www.schuldnerberatung-sh.de -> Adressv erzeichnis<br />
hilfreiche Internetseite: www.me<strong>in</strong>e-schulden.de )<br />
Beratungs- und Prozesskostenhilfe<br />
Wer aufgrund se<strong>in</strong>er persönlichen/ wirtschaftlichen Verhältnisse die erforderlichen Mittel für e<strong>in</strong>e anw altliche<br />
Rechtsberatung bzw. Prozessführung v or Gericht nicht oder nur teilw eise aufbr<strong>in</strong>gen kann, erhält unter<br />
bestimmten Voraussetzungen Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe. Beratungshilfe w ird v on Rechtsanw älten und<br />
– sofern durch e<strong>in</strong>e sofortige Auskunft geholfen w erden kann – auch durch die Amtsgerichte geleistet.<br />
Prozesskostenhilfe w ird nur gew ährt, wenn die Prozessführung h<strong>in</strong>reichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht<br />
mutw illig ersche<strong>in</strong>t.<br />
Antragsweg: Amtsgericht, Prozessgericht (ggf. über Rechtsanwalt/<strong>in</strong>)<br />
(mehr Infos und Antragsformular:<br />
www.justiz.schleswig-holste<strong>in</strong>.de -> Elektronische Justiz -> Prozesskostenhilfe<br />
Die <strong>Landwirtschaftskammer</strong> Schleswig-Holste<strong>in</strong> ist für den Inhalt der empfohlenen Web-Seiten nicht verantwortlich.<br />
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