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Hilfen in finanziell schwierigen Situationen - Landwirtschaftskammer ...

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Abt. Bildung, Betriebswirtschaft, Beratung<br />

Am Kamp 15-17, 24768 Rendsburg<br />

Tel. 04331-9453-217, E-Mail: sohlmer@lksh.de<br />

Informationsstand: Januar 2010<br />

Sozialhilfe<br />

Infoblatt S taatliche <strong>Hilfen</strong> im Überblick:<br />

<strong>Hilfen</strong> <strong>in</strong> f<strong>in</strong>anziell <strong>schwierigen</strong> <strong>Situationen</strong><br />

Wer nicht erw erbsfähig ist und se<strong>in</strong>en Lebensunterhalt nicht aus eigenem E<strong>in</strong>kommen oder Vermögen bestreiten<br />

kann, hat e<strong>in</strong>en Rechtsanspruch auf Sozialhilfe. Diese umfasst u.a. die Hilfe zum Lebensunterhalt, zur<br />

Gesundheit, zur Pflege, zur Überw <strong>in</strong>dung besonderer sozialer Schwierigkeiten sow ie die E<strong>in</strong>gliederungshilfe für<br />

beh<strong>in</strong>derte Menschen. Die Sozialhilfe kann als persönliche Hilfe, als Geldleistung oder als Sachleistung gew ährt<br />

w erden. Die Höhe der Sozialhilfe richtet sich nach der Zahl der Familienmitglieder und der Höhe der<br />

anrechenbaren E<strong>in</strong>künfte.<br />

Antragsw eg: Sozialamt<br />

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsm<strong>in</strong>derung<br />

Personen, die das 65. Lebensjahr v ollendet haben oder das 18. Lebensjahr v ollendet haben und alle<strong>in</strong> aus<br />

mediz<strong>in</strong>ischen Gründen dauerhaft v oll erw erbsgem<strong>in</strong>dert s<strong>in</strong>d, erhalten e<strong>in</strong>e spezielle Grundsicherung, w enn sie<br />

ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem E<strong>in</strong>kommen und Vermögen bestreiten können. Im Unterschied zur<br />

Sozialhilfe besteht u.a. gegenüber unterhaltsv erpflichteten K<strong>in</strong>dern bzw . Eltern mit e<strong>in</strong>em Jahrese<strong>in</strong>kommen von<br />

w eniger als 100.000 € ke<strong>in</strong> Unterhaltsrückgriff.<br />

Antragsw eg: Sozialamt (Informationsv erpflichtung der Rentenv ersicherungsträger)<br />

Arbeitslosengeld II<br />

Das Arbeitslosengeld II (ALG II) ist die Grundsicherung für erw erbsfähige und hilfebedürftige Arbeits-suchende,<br />

die zw ischen 15 und unter 65 Jahren alt s<strong>in</strong>d. Spezielle Informationen hierzu bietet das LK-Merkblatt ‚Leistungen<br />

für den Lebensunterhalt beim Bezugv on Arbeitslosengeld II.<br />

Antragsw eg: Agentur für Arbeit<br />

Rundfunk- und Telefongebühr en<br />

Wer Hilfe zum Lebensunterhalt v om Sozialamt bezieht, kann sich per Antrag über das Sozialamt v on den<br />

Rundfunkgebühren für Radio und Fernsehen befreien lassen. Dies gilt auch für Student/<strong>in</strong>n/en mit niedrigem<br />

E<strong>in</strong>kommen (aktueller BaföG-Bescheid). In besonderen Fällen kann das Sozialamt auch die Telefongrundgebühren<br />

übernehmen. Die Deutsche Telekom AG gewährt unter bestimmten Voraussetzungen e<strong>in</strong>e Tarifv<br />

ergünstigung (-> Sozialtarif). Das ist aber nicht immer das Günstigste. Es lohnt sich die Tarife der Anbieter zu<br />

v ergleichen.<br />

Antragsw eg: Sozialamt, GEZ, Kundenniederlassung der Deutschen Telekom AG<br />

(mehr Infos zur Rundfunkgebührenbefreiung: www.gez.de -> Gebühren -> Gebührenbefreiung)<br />

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Insolvenzgeld<br />

Ist e<strong>in</strong> Arbeitgeber zahlungsunfähig und haben Arbeitnehmer deshalb ihre Löhne und Gehälter nur noch teilw eise<br />

bzw . gar nicht mehr erhalten, zahlt die Agentur für Arbeit unter bes timmten Voraussetzungen die ausstehenden<br />

Ansprüche. Insolv enzgeld w ird <strong>in</strong> Höhe des im Insolv enzgeldzeitraum (3 Monate v or Insolv enzereignis)<br />

ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt gew ährt.<br />

Antragsw eg: Agentur für Arbeit<br />

(mehr Infos: www.arbeitsagentur.de -> Bürger<strong>in</strong>nen & Bürger -> f<strong>in</strong>anzielle <strong>Hilfen</strong> -> Insolv enzgeld<br />

Verbraucher<strong>in</strong>solvenz/ Restschuldbefreiung<br />

Die Insolv enzordnung bietet überschuldeten Personen unter bestimmten Voraussetzungen e<strong>in</strong>en wirtschaftlichen<br />

Neuanfang. Am Beg<strong>in</strong>n des Verfahrens steht der Versuch e<strong>in</strong>er gütlichen E<strong>in</strong>igung zw ischen Gläubiger und<br />

Schuldner (Schuldenbere<strong>in</strong>igung). Gel<strong>in</strong>gt das nicht und führt der Schuldner 6 Jahre lang den pfändbaren Teil<br />

se<strong>in</strong>es E<strong>in</strong>kommens über e<strong>in</strong>en Treuhänder an die Gläubiger ab (Wohlv erhaltensperiode), können ihm auf Antrag<br />

die restlichen Schulden erlassen w erden. Seit 2009 gibt es außerdem e<strong>in</strong> vere<strong>in</strong>fachtes Entschuldungsv erfahren<br />

für mittelose Schuldner, bei dem das Insolv enzv erfahren übersprungen w ird, wenn der Schuldner über ke<strong>in</strong><br />

v erfahrenskostendeckendes Vermögenv erfügt.<br />

Antragsw eg: örtliche Schuldnerberatungsstelle<br />

(Anlaufstellen: www.schuldnerberatung-sh.de -> Adressv erzeichnis<br />

hilfreiche Internetseite: www.me<strong>in</strong>e-schulden.de )<br />

Beratungs- und Prozesskostenhilfe<br />

Wer aufgrund se<strong>in</strong>er persönlichen/ wirtschaftlichen Verhältnisse die erforderlichen Mittel für e<strong>in</strong>e anw altliche<br />

Rechtsberatung bzw. Prozessführung v or Gericht nicht oder nur teilw eise aufbr<strong>in</strong>gen kann, erhält unter<br />

bestimmten Voraussetzungen Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe. Beratungshilfe w ird v on Rechtsanw älten und<br />

– sofern durch e<strong>in</strong>e sofortige Auskunft geholfen w erden kann – auch durch die Amtsgerichte geleistet.<br />

Prozesskostenhilfe w ird nur gew ährt, wenn die Prozessführung h<strong>in</strong>reichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht<br />

mutw illig ersche<strong>in</strong>t.<br />

Antragsweg: Amtsgericht, Prozessgericht (ggf. über Rechtsanwalt/<strong>in</strong>)<br />

(mehr Infos und Antragsformular:<br />

www.justiz.schleswig-holste<strong>in</strong>.de -> Elektronische Justiz -> Prozesskostenhilfe<br />

Die <strong>Landwirtschaftskammer</strong> Schleswig-Holste<strong>in</strong> ist für den Inhalt der empfohlenen Web-Seiten nicht verantwortlich.<br />

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