PKF Newsletter Accounting 1/2013
PKF Newsletter Accounting 1/2013
PKF Newsletter Accounting 1/2013
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IFRS | HGB | Bilanzsteuerrecht<br />
Editorial<br />
Inhalt<br />
IFRS UPDATE-<br />
Veranstaltung<br />
Einladung beiliegend<br />
oder unter<br />
www.pkf.de/ifrs-update<br />
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,<br />
das Team von <strong>PKF</strong> wünscht Ihnen ein gutes neues Jahr<br />
<strong>2013</strong>.<br />
„Und täglich grüßt das Murmeltier“ ist man geneigt zu<br />
denken, wenn uns das IASB wieder einmal zum Jahresende<br />
mit einer Fülle von geänderten und erweiterten<br />
Standards konfrontiert. Auch wenn in einigen Fällen das<br />
Anwendungsdatum noch ein wenig in der Zukunft liegt,<br />
so ist doch sicher, dass es dem IFRS-Bilanzierer nicht<br />
langweilig wird. Symptomatisch hierfür ist mit IFRS 9<br />
eines der wohl langfristigsten Projekte des IASB. Während<br />
am „hinteren Ende“ im Rahmen der sog. Phase 3<br />
noch fertiggestellt wird (neue Regelungen zum Hedge<br />
<strong>Accounting</strong>), wird „vorne“ schon wieder umgebaut (Kategorisierung<br />
von Finanzinstrumenten).<br />
Auf nationaler Ebene ist ebenfalls kurz vor Jahresende<br />
der DRS 20 „Konzernlagebericht“ bekannt gemacht worden.<br />
Zwar ist der Standard erst für nach dem 31. Dezember<br />
2012 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden,<br />
gleichwohl ist damit zu rechnen, dass sich viele Unternehmen<br />
bereits in ihrem nächsten Abschluss daran orientieren<br />
wollen. Vielleicht darf man ein wenig Hoffnung<br />
haben, dass der dort beschriebene Grundsatz der Informationsabstufung<br />
etwas Erleichterung bringt.<br />
I. Internationale Rechnungslegung....2<br />
IFRS ED/2012/2 „Improvements to IFRSs“................2<br />
IFRS ED/2012/3 „Equity Method: Share<br />
of Other Net Asset Changes – Proposed<br />
Amendments to IAS 28“.............................................3<br />
IFRS 9 Phase 3 „Hedge <strong>Accounting</strong>“.........................4<br />
Internationale Kurznachrichten..................................7<br />
II. Nationale Rechnungslegung.........10<br />
DRS 20 „Konzernlagebericht“..................................10<br />
IDW ERS HFA 3 n.F. „Handelsrechtliche<br />
Bilanzierung von Verpflichtungen aus<br />
Altersteilzeitregelungen“ ..........................................12<br />
Nationale Kurznachrichten.......................................14<br />
III. Bilanzsteuerrecht..........................16<br />
Aktuell veröffentlichte Urteile der Finanzgerichte.....16<br />
Schließlich möchten wir Sie zu unseren IFRS Update-<br />
Veranstaltungen im Mai dieses Jahres in Köln, Stuttgart<br />
und Frankfurt einladen. Näheres hierzu finden Sie im<br />
Innenteil des <strong>Newsletter</strong>s.<br />
Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre.<br />
Ihr <strong>PKF</strong> Team<br />
<strong>PKF</strong> <strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> | I.<strong>2013</strong> | 1
IFRS | HGB | Bilanzsteuerrecht<br />
I. Internationale<br />
Rechnungslegung<br />
IFRS ED/2012/2 „Improvements to<br />
IFRSs“<br />
Im Juli 2006 hat das International <strong>Accounting</strong> Standards<br />
Board (IASB) das Annual Improvements Process-Projekt<br />
ins Leben gerufen, mit dem jährlich Klarstellungen<br />
und kleinere Änderungen am Regelwerk zur Diskussion<br />
gestellt und anschließend in einem Sammelstandard veröffentlicht<br />
werden. Die jüngsten Änderungsvorschläge<br />
hat das IASB am 21. November 2012 als ED/2012/2<br />
„Improvements to IFRSs 2011-<strong>2013</strong> Cycle“ veröffentlicht.<br />
Die Verabschiedung des finalen Sammelstandards ist für<br />
das dritte Quartal <strong>2013</strong> angekündigt. Erstmals anzuwenden<br />
sind die geplanten Änderungen in Abschlüssen für<br />
Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2014<br />
beginnen. Eine frühere freiwillige Anwendung soll zulässig<br />
sein. Die Kommentierungsfrist endet am 18. Februar <strong>2013</strong>.<br />
Nachfolgend stellen wir Ihnen die vorgeschlagenen Änderungen<br />
vor:<br />
IFRS 1 „First-time Adoption of International Financial<br />
Reporting Standards“<br />
Die vorgeschlagene Änderung betrifft ausschließlich die<br />
Erläuterungen in der Basis for Conclusions des IFRS 1<br />
„First Time Adoption of International Financial Reporting<br />
Standards“ zu IFRS 1.7-9.<br />
Nach IFRS 1.7 hat ein Unternehmen in seiner IFRS-<br />
Eröffnungsbilanz und für alle im ersten IFRS-Abschluss<br />
dargestellten Perioden einheitliche Rechnungslegungsmethoden<br />
anzuwenden. Diese müssen „allen IFRS ent-<br />
sprechen, die am Ende seiner ersten IFRS-Berichtsperiode<br />
gelten“. Nach der vorgeschlagenen Klarstellung<br />
fallen neue oder geänderte Standards, die auf freiwilliger<br />
Basis angewendet werden, nicht unter die Regelung des<br />
IFRS 1.7 Satz 2. Ihre vorzeitige Berücksichtigung bleibt<br />
dem IFRS-Erstanwender damit freigestellt. Macht der<br />
Bilanzierende von diesem Wahlrecht Gebrauch, sind sie<br />
retrospektiv anzuwenden, soweit IFRS 1 nicht ausdrücklich<br />
eine prospektive Anwendung vorsieht.<br />
IFRS 3 „Business Combinations“<br />
Nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 3 fällt nach<br />
der gegenwärtigen Fassung des Standards die Gründung<br />
eines Joint Ventures. Nachdem IFRS 11 den Inhalt<br />
dieses Begriffs geändert hat, soll die Ausnahmevorschrift<br />
mit Blick auf die neue Terminologie auf alle Formen eines<br />
Joint Arrangements i.S.d. IFRS 11 erstreckt werden,<br />
also auch auf Joint Operations. Die Nichtanwendung von<br />
IFRS 3 bezieht sich – auch das wird klargestellt – nur<br />
auf die Abschlüsse von Joint Arrangements selbst, nicht<br />
dagegen auf jene der daran Beteiligten.<br />
Diese geänderte Fassung von IFRS 3 ist retrospektiv<br />
anzuwenden.<br />
IFRS 13 „Fair Value Measurement“<br />
Nach der Portfolio Exception gemäß IFRS 13.48 darf ein<br />
Unternehmen den beizulegenden Zeitwert einer Gruppe<br />
von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten<br />
auf einer Nettobasis ermitteln, wenn es<br />
die Gruppe auf der Grundlage seines Nettorisikos aus<br />
den Markt- oder Ausfallrisiken steuert. Unklar ist, ob der<br />
Gruppe nur Finanzinstrumente angehören dürfen oder<br />
auch Verträge, die nach IAS 39 bzw. IFRS 9 wie Finanzinstrumente<br />
behandelt werden. Dazu gehören Verträge<br />
über den Kauf oder Verkauf nicht-finanzieller Posten, die<br />
durch Nettozahlungen erfüllt werden können.<br />
2 | <strong>PKF</strong> <strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> | I.<strong>2013</strong>
Das IASB schlägt vor, den Anwendungsbereich der Portfolio<br />
Exception in IFRS 13.52 ausdrücklich auf alle Verträge<br />
zu erstrecken, die in den Anwendungsbereich des<br />
IAS 39 oder IFRS 9 fallen. Ob sie den Charakter eines<br />
finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit<br />
aufweisen, ist danach unbeachtlich.<br />
Die geänderte Fassung von IFRS 13.52 ist retrospektiv<br />
anzuwenden.<br />
IAS 40 „Investment Property“<br />
Die neu einzufügende Vorschrift des IAS 40.14A verlangt<br />
eine sorgfältige Prüfung, ob der Erwerb von als Finanzinvestition<br />
gehaltenen Immobilien als Erwerb eines Vermögenswerts,<br />
einer Gruppe von Vermögenswerten oder<br />
als eine Business Combination nach IFRS 3 abzubilden<br />
ist. Ob ein Unternehmenszusammenschluss vorliegt, soll<br />
nach den Anwendungsleitlinien in IFRS 3 zu entscheiden<br />
sein. Bedeutung kommt der Unterscheidung insbesondere<br />
hinsichtlich der Frage zu, ob der Erwerb zur Erfassung<br />
eines Goodwills oder negativen Goodwills führt. Sie<br />
liegt im Fokus von Prüfungen durch die DPR.<br />
Die Klarstellung zum Anwendungsbereich der beiden<br />
Standards ist prospektiv auf Erwerbe am oder nach dem<br />
1. Januar 2014 anzuwenden. Eine vorzeitige freiwillige<br />
Anwendung soll zugelassen werden.<br />
IFRS ED/2012/3 „Equity Method:<br />
Share of Other Net Asset Changes –<br />
Proposed Amendments to IAS 28“<br />
Das IASB hat am 22. November 2012 den ED/2012/3<br />
„Equity Method: Share of Other Net Asset Changes –<br />
Proposed Amendments to IAS 28“ veröffentlicht.<br />
Die Kommentierungsfrist endet am 22. März <strong>2013</strong>.<br />
Die vorgeschlagene Ergänzung des IAS 28 sieht vor, bei<br />
der Fortschreibung des Equity-Buchwerts auch solche<br />
Nettovermögensänderungen des Beteiligungsunternehmens<br />
anteilig zu berücksichtigen, die nicht auf das Gesamtergebnis<br />
der Periode zurückgehen. Die Gegenbuchung<br />
soll im Eigenkapital des Investors erfolgen. Damit<br />
würde eine Regelungslücke bei der Anwendung der<br />
Equity-Methode geschlossen werden, die durch die<br />
Streichung von Anwendungsleitlinien im Jahr 2007 entstanden<br />
ist. Die seitherige Fassung des IAS 28 sieht<br />
explizit nur die Buchwertfortschreibung für das anteilige<br />
Jahresergebnis (profit or loss), für das anteilige sonstige<br />
Ergebnis (other comprehensive income) und für erhaltene<br />
Ausschüttungen (other net asset changes) vor.<br />
Beispiele für Transaktionen eines assoziierten Unternehmens<br />
oder eines Joint Ventures, die zu other net<br />
asset changes führen können, sind:<br />
Die Frage, ob es sich bei dem Erwerb von als Finanzinvestition<br />
gehaltenen Immobilien um eine Business Combination handelt,<br />
ist nach den Regeln des IFRS 3 zu beantworten.<br />
Ausgabe neuer Aktien durch das Beteiligungsunternehmen<br />
an andere Parteien als den Investor,<br />
<strong>PKF</strong> <strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> | I.<strong>2013</strong> | 3
IFRS | HGB | Bilanzsteuerrecht<br />
Rücknahme eigener Eigenkapitalinstrumente durch<br />
das Beteiligungsunternehmen von anderen Gesellschaftern<br />
als dem Investor,<br />
Einräumung einer Put-Option auf von anderen Gesellschaftern<br />
als dem Investor gehaltene Eigenkapitalinstrumente<br />
des Beteiligungsunternehmens.<br />
Beispiel: Investor A hat einen 30 %-Anteil an<br />
einem Unternehmen und übt einen signifikanten Einfluss<br />
auf dieses Unternehmen aus. Das assoziierte<br />
Unternehmen emittiert zusätzliche Anteile an Investor<br />
Y. Dadurch reduziert sich der Anteil von Investor<br />
A von 30 % auf 25 % ohne Verlust des signifikanten<br />
Einflusses, während sich das Nettovermögen<br />
des assoziierten Unternehmens von 1 Mio. EUR auf<br />
1,5 Mio. EUR erhöht. Der Anteil von Investor A an<br />
dem Nettovermögen des assoziierten Unternehmens<br />
wird durch die Ausgabe der neuen Anteile um<br />
50 TEUR verwässert (1 Mio. EUR x 30 % – 1 Mio.<br />
EUR x 25 %). Im Gegenzug hat sich der Anteil von<br />
Investor A an dem Nettovermögen des assoziierten<br />
Unternehmens durch die Kapitalerhöhung um<br />
125 TEUR erhöht (500 TEUR x 25 %). Im Ergebnis hat<br />
sich der Anteil von Investor A an dem Nettovermögen<br />
des assoziierten Unternehmens von 300 TEUR<br />
(1 Mio. EUR x 30 %) auf 375 TEUR (1,5 Mio. EUR x<br />
25 %) erhöht. Folglich erfasst Investor A eine erfolgsneutrale<br />
Erhöhung des Investments um 75 TEUR mit<br />
einer Gegenbuchung im sonstigen Eigenkapital.<br />
Nach dem Änderungsvorschlag sind alle im Eigenkapital<br />
des Investors erfassten Beträge aus der Fortschreibung<br />
des Equity-Buchwerts in die Gewinn- und Verlustrechnung<br />
umzugliedern, wenn ein Investor seinen signifikanten<br />
Einfluss auf das Beteiligungsunternehmen verliert.<br />
Beispiel: Nach zunehmenden Streitigkeiten<br />
mit Investor Y entschließt sich Investor A, seine<br />
Beteiligung an dem assoziierten Unternehmen<br />
um 10 %-Punkte durch den Verkauf von Anteilen<br />
zu reduzieren. Führt diese Maßnahme zum Verlust<br />
des signifikanten Einflusses, ist der zuvor im Eigenkapital<br />
erfasste Betrag von 75 TEUR in der Übergangsbilanzierung<br />
zu IAS 39 in die Gewinn- und<br />
Verlustrechnung umzugliedern.<br />
Der Erstanwendungszeitpunkt des ED/2012/3 ist derzeit<br />
noch offen. Der geänderte Standard soll vorzeitig anwendbar<br />
sein. Die neuen Vorschriften sind retrospektiv<br />
anzuwenden.<br />
IFRS 9 Phase 3 „Hedge <strong>Accounting</strong>“<br />
Das IASB hat am 7. September 2012 den Final Draft des<br />
Kapitels 6 „Hedge <strong>Accounting</strong>“ zu IFRS 9 veröffentlicht.<br />
Die Regelungen des ersten Entwurfs vom Dezember 2010<br />
(ED/2010/13) wurden im Wesentlichen übernommen.<br />
Eine Kommentierungsfrist ist nicht vorgesehen, da es<br />
sich um das vorläufige Ergebnis der abgeschlossenen<br />
Beratungen zur Neuregelung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen<br />
handelt.<br />
Die Einbindung der Vorschriften in den bestehenden<br />
IFRS 9 ist für Anfang dieses Jahres angekündigt. Die<br />
Neuregelungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden,<br />
die nach dem 1. Januar 2015 beginnen. Eine vorzeitige<br />
Anwendung kommt nach Übernahme des vollständigen<br />
Standards durch die EU in Betracht.<br />
4 | <strong>PKF</strong> <strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> | I.<strong>2013</strong>
Auf die folgenden Neuregelungen ist besonders hinzuweisen:<br />
Grundgeschäfte<br />
Als Grundgeschäfte einer bilanziellen Sicherung kommen<br />
– wie bereits heute – bilanzierte finanzielle oder nichtfinanzielle<br />
Vermögenswerte und Schulden, schwebende<br />
Geschäfte, hochwahrscheinliche künftige Transaktionen<br />
und Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb<br />
in Betracht. Neben einem einzelnen Grundgeschäft<br />
(item) qualifizieren sich nach dem Final Draft unter<br />
bestimmten Voraussetzungen auch Kombinationen aus<br />
einem Grundgeschäft und einem Derivat (aggregated<br />
exposure) für das Hedge <strong>Accounting</strong>. Auch für Gruppen<br />
von Verträgen, Nettopositionen und – als Sonderfall –<br />
eine Nullposition können Sicherungsbeziehungen definiert<br />
werden. Erweitert werden ferner die Möglichkeiten<br />
zur Festlegung des Umfangs der Risikoabsicherung.<br />
Neben der vollständigen Designation des Fair Value- oder<br />
Cashflow-Risikos können beliebige Risikokomponenten<br />
zum Gegenstand des Hedge <strong>Accounting</strong> gemacht werden,<br />
sofern diese separat identifizierbar und verlässlich<br />
bewertbar sind. Die Risikokomponenten können etwa<br />
nach der Art des Risikos (z.B. Währungs-, Zins- oder Kreditrisiko),<br />
nach einzelnen Cashflows (z.B. Zins- oder Tilgungszahlungen)<br />
oder als quantitativer Anteil (z.B. Absicherung<br />
eines prozentualen Anteils oder einen Bodensatz<br />
als eine Schicht) abgegrenzt werden.<br />
Beispiel: U beabsichtigt, den innerhalb der<br />
kommenden zwei Jahre geplanten Einkauf einer<br />
bestimmten Gasmenge auf Dollarbasis gegen das<br />
Preisrisiko abzusichern. Zu diesem Zweck schließt U<br />
entsprechende Warentermingeschäfte auf Dollarbasis<br />
ab. Die Kombination aus den hochwahrscheinlichen<br />
Gaseinkäufen und den Warentermingeschäften<br />
stellt ein aggregiertes Exposure dar, das als Grundgeschäft<br />
Gegenstand einer (weiteren) Absicherung<br />
gegen das Dollarrisiko sein kann. Diese Absicherung<br />
kann quantitativ etwa auf 80 % des Geschäftsvolumens<br />
begrenzt werden. In qualitativer Hinsicht mag<br />
sich U lediglich gegen den Anstieg des US Dollar<br />
über einen bestimmten Schwellenwert absichern.<br />
Sicherungsinstrumente<br />
Für das Hedge <strong>Accounting</strong> qualifizieren sich künftig auch<br />
nicht-derivative Finanzinstrumente, die erfolgswirksam<br />
zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Ausgenommen<br />
sind lediglich finanzielle Verbindlichkeiten, deren<br />
auf das Kreditrisiko zurückgehende Wertänderung im<br />
OCI erfasst wird. Unverändert zulässig ist der Einsatz zu<br />
fortgeführten Anschaffungskosten bewerteter nicht-derivativer<br />
Finanzinstrumente für Fremdwährungs-Hedges.<br />
Wie bei den Grundgeschäften sieht der Final Draft erweiterte<br />
Möglichkeiten zur Kombination von Derivaten für<br />
ihren Einsatz als Sicherungsinstrumente vor.<br />
Beispiel: U will sein Investment in eine variabel<br />
verzinsliche Anleihe mit einem Nominalvolumen von<br />
1 Mio. EUR und einer Restlaufzeit von drei Jahren<br />
gegen das Risiko sinkender Zinsen absichern und<br />
auf die Sicherungsbeziehung die Vorschriften für<br />
das Hedge <strong>Accounting</strong> anwenden. Gegenüber einer<br />
Bank besteht eine festverzinsliche Darlehensverbindlichkeit<br />
von 2 Mio. EUR mit einer Restlaufzeit<br />
von ebenfalls drei Jahren. Zur Verwirklichung seiner<br />
Sicherungsstrategie könnte U eine Kombination<br />
aus 50 % der Darlehensverbindlichkeit und einem<br />
zu erwerbenden Receiver Interest Rate Swap mit<br />
einem Nominalbetrag von 1 Mio. EUR und einer<br />
<strong>PKF</strong> <strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> | I.<strong>2013</strong> | 5
IFRS | HGB | Bilanzsteuerrecht<br />
Restlaufzeit von drei Jahren als Sicherungsinstrument<br />
einsetzen. Nicht zulässig wäre dagegen eine<br />
partielle Designation der Darlehensverbindlichkeit in<br />
zeitlicher Hinsicht (z.B. bei einer längeren Restlaufzeit<br />
als jener des Investments).<br />
Effektivitätsanforderung<br />
Für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Sicherungsbeziehung<br />
sieht der Final Draft eine stärker prinzipienorientierte<br />
Verfahrensweise vor. Nach IAS 39 müssen sich die<br />
gegenläufigen Wert- oder Cashflow-Änderungen von<br />
Grundgeschäft und Sicherungsinstrument prospektiv und<br />
retrospektiv in einem relativ engen Korridor bewegen, der<br />
durch eine Mindestwirksamkeit von 80 bis 125 % markiert<br />
wird. Künftig wird lediglich eine prospektive qualitative<br />
Beurteilung zum Zeitpunkt der Begründung einer Sicherungsbeziehung<br />
und mindestens zu jedem folgenden<br />
Abschlussstichtag gefordert. Sie zielt darauf ab, solche<br />
Kombinationen von Grundgeschäften und Sicherungsinstrumenten<br />
von den Regeln des Hedge <strong>Accounting</strong> auszuschließen,<br />
die allenfalls einen zufälligen Ausgleich gegenläufiger<br />
Wert- oder Cashflow-Änderungen erwarten lassen. Es<br />
werden folgende Anforderungen an die Effektivität gestellt:<br />
1. Nachweis eines ökonomischen Zusammenhangs<br />
zwischen Grundgeschäft und Sicherungsinstrument,<br />
der sich in einer systematisch zu erwartenden gegenläufigen<br />
Wertentwicklung in Abhängigkeit vom abgesicherten<br />
Risiko äußert.<br />
2. Die Auswirkungen des Kreditrisikos dürfen die auf<br />
den ökonomischen Zusammenhang zurückgehende<br />
Wertänderung der Sicherungsbeziehung nicht dominieren;<br />
stark ausfallbedrohte Grundgeschäfte oder<br />
Sicherungsinstrumente disqualifizieren sich damit für<br />
das Hedge <strong>Accounting</strong>.<br />
3. Es ist ein Absicherungsverhältnis (hedge ratio) festzulegen,<br />
das dem Verhältnis zwischen dem tatsächlich<br />
designierten Betrag des Grundgeschäfts und<br />
dem aktuell designierten Betrag des Sicherungsinstruments<br />
entspricht. Dieses Absicherungsverhältnis<br />
darf nicht zu einem Ungleichgewicht zwischen den<br />
beiden Komponenten der Sicherungsbeziehung führen,<br />
was wiederum zu einer Ineffektivität der Beziehung<br />
führen würde.<br />
Beispiel: In vielen einfachen Sicherungsbeziehungen<br />
wird das Absicherungsverhältnis 1:1 betragen.<br />
Das ist etwa der Fall, wenn eine Kaufpreisschuld<br />
in US Dollar mittels eines Forward in US Dollar gegen<br />
das Risiko einer Aufwertung der Fremdwährung<br />
abgesichert wird. Werden Preisrisiken aus künftigen<br />
Wareneinkäufen abgesichert, mag sich das Sicherungsgeschäft<br />
auf ein ähnliches Produkt beziehen,<br />
dessen Preisentwicklung mit jener der benötigten<br />
Waren hoch korreliert ist (z.B. unterschiedliche<br />
Sorten von Öl). Weichen die Preise der Waren voneinander<br />
ab, muss sich dieser Umstand im Absicherungsverhältnis<br />
widerspiegeln. Entsprechendes<br />
gilt, wenn Sicherungsgeschäfte nur über bestimmte<br />
Losgrößen abgeschlossen werden können, die vom<br />
Volumen des Grundgeschäfts abweichen.<br />
Hedgeauflösung/-anpassung<br />
Sicherungsbeziehungen dürfen nach dem Final Draft<br />
nur dann mit Wirkung für die Zukunft beendet werden,<br />
wenn die Voraussetzungen für ihre Bildung entfallen sind.<br />
Anders als nach IAS 39 führt eine Ineffektivität als Folge<br />
veränderter Gegebenheiten während der Laufzeit einer<br />
Sicherungsbeziehung nicht mehr zwangsläufig zu ihrer<br />
Auflösung. Bei einer fortbestehenden Risikomanagementzielsetzung<br />
hat das Unternehmen stattdessen das<br />
6 | <strong>PKF</strong> <strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> | I.<strong>2013</strong>
Absicherungsverhältnis an die veränderten Verhältnisse<br />
anzupassen (rebalancing). Die Anpassung soll ausschließlich<br />
dazu dienen, die Effektivität der bilanziellen<br />
Sicherungsbeziehung wiederherzustellen, falls diese<br />
wegen Risikomanagementänderungen ohne Anpassung<br />
nicht mehr gegeben wäre. Bei Änderungen im Risikomanagement<br />
ist die Hedge-Beziehung hingegen zwingend<br />
aufzulösen, möglicherweise auch nur partiell. Eine veränderte<br />
Neudesignation ist zulässig.<br />
Anhangangaben<br />
Die neuen Vorschriften zum Hedge <strong>Accounting</strong> führen<br />
zu einer erweiterten Anhangberichterstattung. Die neu<br />
gefassten und klarer strukturierten Vorschriften in IFRS 7<br />
fordern insbesondere Angaben zur Risikomanagementstrategie<br />
des berichtenden Unternehmens sowie Angaben<br />
zu den Auswirkungen der betrieblichen Risikomanagementaktivitäten<br />
auf Höhe, zeitlichem Anfall und<br />
Unsicherheit künftiger Zahlungsströme. Darüber hinaus<br />
sind Angaben zu den Auswirkungen des Hedge <strong>Accounting</strong><br />
auf die primären Abschlussbestandteile zu machen.<br />
Der Final Draft sieht keine Regelungen zu Fair Value<br />
Hedges für Zinsänderungsrisiken bei Portfolien von finanziellen<br />
Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten<br />
vor. Insoweit gelten vorerst die Vorschriften des<br />
IAS 39 fort. Auch Macro Hedges werden nicht adressiert.<br />
Diese komplexen Fragestellungen bleiben nach der Entscheidung<br />
im IASB-Meeting im Mai 2012 einem eigenen<br />
Projekt vorbehalten. Hierzu soll im ersten Halbjahr <strong>2013</strong><br />
ein Diskussionspapier veröffentlicht werden.<br />
Internationale Kurznachrichten<br />
IFRS Foundation veröffentlicht Vorschläge zur Einrichtung<br />
eines Rechnungslegungsstandardforums<br />
Die IFRS Foundation (IFRSF) als rechtliche Organisation,<br />
unter der das IASB tätig ist, hat am 1. November 2012<br />
Empfehlungen zur Einrichtung eines neuen Rechnungslegungsstandardforums<br />
für das IASB veröffentlicht<br />
(„Proposal to Establish an <strong>Accounting</strong> Standards<br />
Advisory Forum“).<br />
Das neue Forum soll sich aus nationalen Standardsetzern<br />
und aus Vereinigungen von Standardsetzern<br />
(AOSSG, EFRAG, GLASS, PAFA) zusammensetzen. Die<br />
Einrichtung des <strong>Accounting</strong> Standards Advisory Forum<br />
(ASAF) war eine der wichtigsten Empfehlungen aus der<br />
Überprüfung der Strategie durch die Treuhänder der<br />
IFRS Foundation, deren Ergebnisse im Februar 2012<br />
veröffentlicht wurden. Die Aufgabe des ASAF soll in der<br />
Beratung des IASB bei seinen wesentlichen Standardsetzungsprojekten<br />
bestehen.<br />
Aufgrund der weltweiten Anwendung der IFRS in mehr<br />
als 100 Ländern erweisen sich die informellen bilateralen<br />
Beziehungen des IASB zu nationalen Standardsetzern<br />
oder Gruppierungen von Standardsetzern mittlerweile<br />
als sehr umfangreich und sind schwierig zu koordinieren.<br />
Mit diesem Forum hätte das IASB einen Ansprechpartner<br />
anstelle der bisher gepflegten zahlreichen bilateralen<br />
Beziehungen.<br />
Strittig ist die Ausgestaltung der ASAF – u.a. im Hinblick<br />
auf die Anzahl der Mitglieder, die Berücksichtigung bestimmter<br />
Standardsetzer und Vereinigungen sowie der<br />
geografischen Gleichgewichtung.<br />
IASB veröffentlicht Standard zu Investmentgesellschaften<br />
Der IASB hat am 2. November 2012 die beschlossenen<br />
Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27 für<br />
Investmentgesellschaften veröffentlicht. Bereits mit<br />
dem Exposure Draft vom 25. August 2011 (vgl. <strong>PKF</strong><br />
<strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> IV.2011) wurde vorgeschlagen,<br />
<strong>PKF</strong> <strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> | I.<strong>2013</strong> | 7
IFRS | HGB | Bilanzsteuerrecht<br />
Investmentgesellschaften (investment entities) als eine<br />
eigenständige Unternehmensform zu definieren und von<br />
den Konsolidierungsvorschriften des IFRS 10 „Consolidated<br />
Financial Statements“ auszunehmen. Stattdessen<br />
wird eine erfolgswirksame Bewertung aller Investments<br />
zum beizulegenden Zeitwert (at fair value through profit<br />
or loss) verlangt. Der finale Standard behält die wesentlichen<br />
Regelungen des Exposure Draft bei. Eine wichtige<br />
Änderung ergibt sich allerdings hinsichtlich der Definition<br />
einer investment entity. Sie sieht nur noch drei<br />
Tatbestandsmerkmale vor, nämlich:<br />
Einwerbung von Mitteln von einem oder mehreren<br />
Investor(en), um Investmentleistungen anzubieten;<br />
Verpflichtung gegenüber den Investoren, Investments<br />
ausschließlich zur Erzielung von Vermögenswertsteigerungen<br />
und/ oder Einkommen zu tätigen;<br />
Messung und Beurteilung des Anlageerfolgs für nahezu<br />
alle Investments auf Fair Value-Basis.<br />
Ob die Merkmale eingehalten sind, ist anhand zusätzlicher<br />
formulierter typischer Merkmale von Investmentgesellschaften<br />
zu prüfen.<br />
Die Änderungen werden zum 1. Januar 2014 wirksam,<br />
eine frühere Anwendung ist zulässig. Das IASB ermöglicht<br />
dadurch den Gleichlauf zwischen dem Erstanwendungszeitpunkt<br />
des Investmentgesellschaften-Standards und<br />
dem Erstanwendungszeitpunkt für die Konsolidierungsstandards<br />
IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12.<br />
DPR veröffentlicht Prüfungsschwerpunkte für <strong>2013</strong><br />
Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e.V. (DPR)<br />
hat am 11. Oktober 2012 die Prüfungsschwerpunkte für<br />
<strong>2013</strong> bekannt gegeben.<br />
Danach wird die DPR ihre Prüfungen auf folgende Themen<br />
konzentrieren:<br />
Wertminderungen von Vermögenswerten inkl. Goodwill<br />
(u.a. Übereinstimmung der Cashflow-Prognosen<br />
für die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten mit der<br />
entsprechenden Unternehmensplanung, insbesondere<br />
auch hinsichtlich des Planungszeitraums und der<br />
Plausibilität der Wachstumsrate und des Abzinsungssatzes;<br />
Abgrenzung der Peer Group bei der Ermittlung<br />
der Eigenkapitalkosten; fristenkongruente Ableitung<br />
des Abzinsungssatzes (IAS 36.56)),<br />
Bilanzierung von leistungsorientierten Pensionsverpflichtungen<br />
(u.a. Plausibilität der versicherungsmathematischen<br />
Annahmen (insbesondere Abzinsungssatz)<br />
zur Bestimmung der Verpflichtung (IAS 19.75,<br />
IAS 19.78) und Vollständigkeit der Angaben zu Pensionsverpflichtungen<br />
und zum Planvermögen im Konzernanhang),<br />
Nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Erträge<br />
(u.a. Aufwendungen und Erträge aus nachträglichen<br />
Kaufpreisanpassungen (IFRS 3.58) und Aufwendungen<br />
und Erträge im Zusammenhang mit einem sukzessiven<br />
Unternehmenserwerb (IFRS 3.42)),<br />
Konzernlagebericht (u.a. Darstellung der wesentli chen<br />
Einflussfaktoren auf die Ertragslage (DRS 15.50) und<br />
Prognoseberichterstattung im Zusammenhang mit<br />
Segmenten (DRS 15.89)) und<br />
Fehlerkorrekturen (u.a. verständliche Darstellung<br />
der Art des korrigierten Fehlers im Konzernanhang<br />
(IAS 8.49) und richtige Darstellung in der Konzernbilanz<br />
über drei Perioden (IAS 1.39) sowie in der Eigenkapitalveränderungsrechnung<br />
(IAS 1.106(b))).<br />
8 | <strong>PKF</strong> <strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> | I.<strong>2013</strong>
IASB veröffentlicht Exposure Draft zu selektiven<br />
Änderungen bei IFRS 9<br />
Das IASB schlägt in einem Exposure Draft vom 29. November<br />
2012 (ED/2012/4 „Classification and Measurement:<br />
Limited Amendments to IFRS 9“) begrenzte Änderungen<br />
zu IFRS 9 vor. Sie betreffen die Kategorisierung und<br />
Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und nähern<br />
den Standard wieder stärker an die geltenden Regelungen<br />
des IAS 39 an. Im Einzelnen schlägt das IASB vor:<br />
Einführung einer fair value through other comprehensive<br />
income (FVOCI)-Kategorie für Fremdkapitalinstrumente,<br />
Erweiterung der Regeln zur Umkategorisierung von<br />
finanziellen Vermögenswerten und zur Fair Value-Option,<br />
Klarstellung des Cashflow-Kriteriums für die amortised<br />
cost measurement-Kategorie und die FVOCI-Kategorie,<br />
Vorzeitige Zulässigkeit des Ausweises eigenbonitätsbedingter<br />
Fair Value-Änderungen im OCI.<br />
Die Vorschläge sind das Ergebnis der Gespräche von<br />
IASB und FASB zur weiteren Reduzierung der Unterschiede<br />
zwischen IFRS und US GAAP bei der Kategorisierung<br />
und Bewertung finanzieller Vermögenswerte.<br />
Zudem haben erste Erfahrungen von Frühanwendern<br />
des IFRS 9 sowie drohende Inkonsistenzen mit dem in<br />
der Entwicklung befindlichen neuen Standard zur Bilanzierung<br />
von Versicherungsverträgen Anlass zu den<br />
Änderungen gegeben.<br />
Die Kommentierungsfrist des Entwurfs endet am 8. März<br />
<strong>2013</strong>.<br />
IASB veröffentlicht Exposure Draft zu Änderungen<br />
an IAS 16 und IAS 18<br />
Das IASB hat am 4. Dezember 2012 ED/2012/5 „Clarification<br />
of Acceptable Methods of Depreciation and<br />
Amortisation (Proposed Amendments to IAS 16 and<br />
IAS 38)“ veröffentlicht. Der im Exposure Draft behandelte<br />
Sachverhalt stammt ursprünglich aus einer Anfrage an<br />
das IFRS Interpretations Committee.<br />
Der Entwurf enthält Klarstellungen darüber, welche<br />
Methoden für die Abschreibung von Sachanlagen und<br />
immateriellen Vermögenswerten verwendet werden<br />
können. Umsatzbasierte Methoden sollen danach für<br />
die Abschreibung von Sachanlagen und immateriellen<br />
Vermögenswerten nicht mehr zulässig sein, da diese<br />
Methoden das Muster des Verbrauchs des künftigen<br />
wirtschaftlichen Nutzens des Vermögenswerts nicht<br />
widerspiegelten. Stattdessen seien sie Ausdruck des<br />
künftigen wirtschaftlichen Nutzens, der mit dem Vermögenswert<br />
erwartungsgemäß erzeugt werde.<br />
Die geplante Änderung betrifft etwa die Abschreibung<br />
von Filmrechten, die in der Praxis regelmäßig umsatzbasiert<br />
erfolgt. Nach Ansicht des IASB entspricht es dem<br />
Grundgedanken der planmäßigen Abschreibung in diesen<br />
Fällen eher, sie an der Zahl der (geschätzten) Filmbetrachter<br />
auszurichten. Sie mag in Ausnahmefällen<br />
mittelbar über die Umsätze aus Werbung geschlossen<br />
werden können.<br />
Eine weitere Klarstellung betrifft die Anwendung der<br />
degressiven Abschreibung. Bei ihrer Anwendung sollen<br />
erwartete Preisrückgänge der vom Anlagegut erzeugten<br />
Güter oder Dienstleistungen zu berücksichtigen sein.<br />
Solche Rückgänge können ein Anzeichen dafür sein,<br />
dass sich der erwartete künftige Nutzen dieses Vermögenswertes<br />
aufgrund seiner wirtschaftlichen oder technischen<br />
Überholung verringert hat.<br />
Stellungnahmen zum Entwurf sind bis zum 2. April <strong>2013</strong><br />
möglich.<br />
<strong>PKF</strong> <strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> | I.<strong>2013</strong> | 9
IFRS | HGB | Bilanzsteuerrecht<br />
II. Nationale<br />
Rechnungslegung<br />
DRS 20 „Konzernlagebericht“<br />
Das Bundesministerium der Justiz hat am 4. Dezember<br />
2012 den DRS 20 „Konzernlagebericht“ bekannt gemacht.<br />
Im Zuge dessen wurde auch der DRS 16 (2012)<br />
„Zwischenberichterstattung“ veröffentlicht. Damit haben<br />
beide Standards Bindungswirkung gemäß § 342 Abs.<br />
2 HGB.<br />
Der DRS 20 ersetzt die bisherigen Standards DRS 15<br />
„Lageberichterstattung“ und DRS 5 „Risikoberichterstattung“<br />
(einschließlich DRS 5-10 und DRS 5-20). Er ist für<br />
nach dem 31. Dezember 2012 beginnende Geschäftsjahre<br />
anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig<br />
und wird empfohlen. Die Neuregelungen des DRS 16 sollen<br />
spätestens ab dem ersten Zwischenbericht nach der<br />
erstmaligen Anwendung des DRS 20 angewendet werden.<br />
Grundsätze der Lageberichterstattung<br />
Der DRS 20 formuliert folgende Grundsätze für die Lageberichterstattung:<br />
- Grundsatz der Vollständigkeit,<br />
- Grundsatz der Verlässlichkeit und Ausgewogenheit,<br />
- Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit,<br />
- Grundsatz der Vermittlung der Sicht der Konzernleitung,<br />
- Grundsatz der Wesentlichkeit,<br />
- Grundsatz der Informationsabstufung.<br />
Die auffälligste Neuerung im DRS 20 ist die Einführung<br />
des Grundsatzes der Informationsabstufung<br />
(DRS 20.34 f.). D.h. es werden an den Umfang und den<br />
Detaillierungsgrad der Konzernlageberichterstattung<br />
bei diversifizierten großen und kapitalmarktorientierten<br />
Konzernen höhere Anforderungen gestellt als bei wenig<br />
diversifizierten, kleinen oder nicht kapitalmarktorientierten<br />
Konzernen.<br />
Der DRS 20 bringt die Informationsabstufung zum Ausdruck,<br />
indem Textkennziffern, die besondere Anforderungen<br />
an kapitalmarkorientierte Unternehmen stellen<br />
und nur von diesen beachtet werden müssen, mit einem<br />
„K“ gekennzeichnet sind.<br />
Des Weiteren konkretisiert der neue DRS die oben<br />
erwähnten weiteren Grundsätze zur Lageberichterstattung.<br />
Weitere Änderungen durch den DRS 20<br />
Alle weiteren wesentlichen Merkmale und Änderungen<br />
für Unternehmen, die gemäß §§ 315, 315a HGB zur<br />
Aufstellung eines Konzernlageberichts verpflichtet sind,<br />
werden im Folgenden dargestellt:<br />
- Ausgangspunkt für die Darstellungen im Konzernlagebericht<br />
sind die Grundlagen des Konzerns (organisatorische<br />
Struktur, Segmente, Standorte, Produkte<br />
und Dienstleistungen, Geschäftsprozesse, Absatzmärkte,<br />
externe Einflussfaktoren für das Geschäft).<br />
Bedeutende Veränderungen dieser Grundlagen<br />
müssen aufgeführt und erläutert werden.<br />
- Sofern der Konzernabschluss eine Segmentberichterstattung<br />
umfasst, ist den segmentbezogenen<br />
Informationen im Konzernlagebericht dieselbe Segmentabgrenzung<br />
wie im Konzernabschluss zugrunde<br />
zu legen (DRS 20.27).<br />
10 | <strong>PKF</strong> <strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> | I.<strong>2013</strong>
IFRS Update I/<strong>2013</strong><br />
<strong>PKF</strong> Deutschland und KLS laden ein zur Mandantenveranstaltung IFRS Update.<br />
Termine<br />
14. Mai <strong>2013</strong>, Köln<br />
15. Mai <strong>2013</strong>, Stuttgart<br />
22. Mai <strong>2013</strong>, Frankfurt<br />
Referenten<br />
Dr. Harald Kessler, CVA<br />
Gesellschafter und Geschäftsführer der KLS <strong>Accounting</strong> & Valuation GmbH, Köln<br />
Lehrbeauftragter an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg<br />
WP StB CPA Santosh Varughese<br />
Leiter des IFRS Desk <strong>PKF</strong> Deutschland<br />
WP StB Daniel Scheffbuch<br />
Stellvertetender Leiter des IFRS Desk <strong>PKF</strong> Deutschland<br />
Dozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg<br />
13:30 Uhr Begrüßungskaffee<br />
Agenda*<br />
14:00 Uhr Änderungen der IFRS für das Geschäftsjahr <strong>2013</strong> und praktische<br />
Umsetzung von IFRS-Neuerungen 2012<br />
15:00 Uhr Aktuelles Schwerpunktthema: Leasing<br />
– Überblick über die (vorgeschlagenen) Änderungen<br />
– Zweifelsfragen in der praktischen Anwendung<br />
– Handlungsbedarf<br />
16:00 Uhr Pause<br />
16:30 Uhr Aktuelles Schwerpunktthema: Umsatzrealisierung<br />
– Überblick über die (vorgeschlagenen) Änderungen<br />
– Zweifelsfragen in der praktischen Anwendung<br />
– Handlungsbedarf<br />
17:30 Uhr DPR Fehlerfeststellungen<br />
18:00 Uhr „Get Together“ mit Imbiss und Getränken<br />
Adressaten<br />
Angesprochen sind Vorstände und Geschäftsführer, Leiter aus den Bereichen Rechnungswesen,<br />
Finanzierung und Reporting sowie deren Mitarbeiter. Gerne können sich auch mehrere<br />
Interessenten aus Ihrem Unternehmen anmelden.<br />
Anmeldung<br />
Siehe Rückseite.<br />
* Erfahren Sie mehr auf www.pkf.de und auf www.kls-accounting.de
Antwortfax<br />
IFRS Update I/<strong>2013</strong><br />
Ja, ich nehme gerne an der Veranstaltung teil in:<br />
Köln Stuttgart Frankfurt am Main<br />
Dienstag, 14. Mai <strong>2013</strong> Mittwoch, 15. Mai <strong>2013</strong> Mittwoch, 22. Mai <strong>2013</strong><br />
ROTONDA Business Club <strong>PKF</strong> <strong>PKF</strong><br />
Salierring 32 Löffelstr. 44 Ulmenstr. 37-39<br />
50677 Köln 70597 Stuttgart 60325 Frankfurt am Main<br />
Ich kann leider nicht teilnehmen. Bitte schicken Sie mir die Vortragsunterlagen zu.<br />
Wir bitten um Ihre verbindliche Anmeldung bis zum 03. Mai <strong>2013</strong> per Fax an<br />
069 17 00 00 717, per E-Mail an ifrs@pkf.de oder unter www.pkf.de/ifrs-update.<br />
Vorname<br />
Name<br />
Firma<br />
Funktion<br />
Straße<br />
PLZ, Ort<br />
- Wichtige strategische Ziele (mit Ausmaß und Zeitbezug)<br />
und die dazu verfolgten Strategien müssen nicht<br />
zwingend, können aber immerhin freiwillig angegeben<br />
werden. Jedoch liefert der Standard Vorgaben für<br />
die diesbezügliche Berichterstattung (DRS 20.39).<br />
- Im Zusammenhang mit der Darstellung des Geschäftsverlaufs<br />
und der Lage des Konzerns ist ein<br />
Vergleich der tatsächlichen Geschäftsentwicklung mit<br />
den in der Vorperiode berichteten Prognosen vorzunehmen<br />
(DRS 20.57).<br />
- Kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen haben<br />
die Grundsätze und Ziele des Finanzmanagements<br />
zu beschreiben, soweit dies für das Verständnis der<br />
Finanzlage des Konzerns notwendig ist (DRS 20.K79).<br />
Darunter fallen beispielsweise die Fremdwährungssicherung,<br />
die Nutzung derivativer Finanzinstrumente,<br />
Cash-Pooling oder Kreditbedingungen. Die Angabe<br />
von Kreditratings, die der E-DRS-27 noch zwingend<br />
vorsah, ist im Standard nicht mehr gefordert.<br />
- Änderungen zu außerbilanziellen Verpflichtungen sind<br />
offenzulegen, mögliche künftige Auswirkungen aber<br />
nur, sofern diese wesentlichen Einfluss auf die Lage<br />
des Konzerns haben können (DRS 20.86).<br />
- Werden finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren,<br />
die auch zur internen Steuerung des Konzerns<br />
herangezogen werden, intern unter dem Aspekt<br />
der Nachhaltigkeit verwendet, ist der Zusammenhang<br />
zwischen den Nachhaltigkeitsaspekten und den Indikatoren<br />
aufzuzeigen (DRS 20.101 ff.).<br />
- Der Prognosehorizont erfährt eine Reduktion von bisher<br />
mindestens zwei Jahren (DRS 15.86) auf nur noch<br />
mindestens ein Jahr (DRS 20.127), gerechnet ab dem<br />
letzten Konzernabschlussstichtag.<br />
DRS 20: Unternehmen müssen künftig nur noch für das nächste<br />
Jahr in die Glaskugel blicken.<br />
- Entgegen der unter DRS 15.88 geforderten Angabe<br />
zu Prognosen in Form positiver und negativer Trends,<br />
verlangt der DRS 20 Aussagen zu erwarteten Veränderungen<br />
prognostizierter Kennzahlen gegenüber<br />
den entsprechenden Ist-Zahlen des Berichtsjahres<br />
und eine Verdeutlichung der Richtung und Intensität<br />
der Veränderungen (DRS 20.128).<br />
- Komparative Prognosen oder die Darstellung verschiedener<br />
Zukunftsszenarien sind ausreichend,<br />
wenn die Prognosefähigkeit des Unternehmens durch<br />
ungewöhnlich hohe Unsicherheiten in Bezug auf die<br />
gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen beeinträchtigt<br />
sein sollte (DRS 20.133).<br />
- Für die Risikoberichterstattung wird ein Wahlrecht<br />
zwischen Brutto- und Nettobetrachtung bei Risiken<br />
eröffnet (DRS 20.157). Die Nettobetrachtung verdeutlicht<br />
die Risikosituation nach den ergriffenen Maßnahmen<br />
zur Risikobegrenzung. Als mögliche Schritte zur<br />
Risikobegrenzung gelten Abschlüsse von Termingeschäften<br />
und Versicherungen. Die bisherigen Bestimmungen<br />
zur Risikoberichterstattung werden zwar<br />
<strong>PKF</strong> <strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> | I.<strong>2013</strong> | 11
IFRS | HGB | Bilanzsteuerrecht<br />
weitestgehend beibehalten, Neuerungen in der Risikoberichterstattung<br />
durch den DRS 20 ergeben sich<br />
allerdings für kapitalmarktorientierte Unternehmen:<br />
Eine Auflistung der wesentlichen Merkmale des<br />
konzernweiten Risikomanagementsystems wird nur<br />
noch für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen<br />
verlangt, wobei anzugeben ist, ob lediglich Risiken<br />
oder auch Chancen erfasst werden (DRS 20.K137).<br />
Basiert das Risikomanagementsystem auf allgemein<br />
anerkannten Rahmenkonzepten (z.B. dem<br />
COSO Enterprise Risk Management – Integrated<br />
Framework), ist dies angabepflichtig (DRS 20.K139).<br />
In der Berichterstattung über Ziele und Strategien<br />
des Risikomanagements ist aufzuführen, ob Risiken<br />
grundsätzlich nicht erfasst bzw. vermieden werden<br />
und welche dies ggf. sind (DRS 20.K140).<br />
Sollte der Risikokonsolidierungskreis von dem Konsolidierungskreis<br />
des Konzernabschlusses abweichen,<br />
ist dies anzugeben (DRS 20.K142).<br />
Sofern das Risikomanagement im Lagebericht<br />
beschrieben wird, sind die Identifikation, Bewertung,<br />
Steuerung und Kontrolle der Risiken sowie die<br />
interne Überwachung zu erläutern. Die Überprüfung<br />
durch eine Interne Revision ist ebenfalls darzulegen<br />
(DRS 20.K144).<br />
- Eine Negativfeststellung über Vorgänge von besonderer<br />
Bedeutung, die nach Beendigung des Geschäftsjahres<br />
eingetreten sind und wie sie der DRS 15.81<br />
forderte, wird nicht mehr verlangt.<br />
Auswirkungen für die Praxis<br />
Die Zusammenfassung der Standards DRS 5 und DRS 15<br />
zu einem einheitlichen Standard DRS 20 ist aus Sicht<br />
der anwendenden Unternehmen positiv zu beurteilen.<br />
Besonders die Einführung des Grundsatzes der Informationsabstufung<br />
ist eine praktische Klarstellung der Anforderungen<br />
an den Konzernlagebericht. Die Verkürzung<br />
des Prognosehorizontes von mindestens zwei Jahren auf<br />
mindestens ein Jahr stellt eine überfällige Anpassung an<br />
den Beurteilungszeitraum zur Fortführungsprognose dar.<br />
Für kapitalmarkorientierte Unternehmen stellt der neue<br />
DRS 20 höhere Anforderungen, insbesondere an die<br />
Risikoberichterstattung. Dies dürfte für diese Unternehmen<br />
zu einem größeren Aufwand führen, speziell bei der<br />
Erarbeitung von Analysen und Prognosen.<br />
IDW ERS HFA 3 n.F. „Handelsrechtliche<br />
Bilanzierung von Verpflichtungen aus<br />
Altersteilzeitregelungen“<br />
Am 10. Juli 2012 hat der Hauptfachausschuss des IDW<br />
einen Entwurf zur Änderung des RS HFA 3 in seiner bisher<br />
gültigen Fassung verabschiedet. Die Neufassung soll den<br />
seit Verabschiedung der ursprünglichen Fassung des IDW<br />
RS HFA 3 im Jahr 1998 gewandelten Rahmenbedingungen<br />
und dem teilweise veränderten wirtschaftlichen Charakter<br />
von Altersteilzeitvereinbarungen Rechnung tragen.<br />
Ursprüngliche Zielsetzung des Altersteilzeitgesetzes<br />
(AltTZG) war es, älteren Arbeitnehmern einen gleitenden<br />
Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente zu ermöglichen<br />
und zugleich Anreize für die Unternehmen zu<br />
schaffen, die frei werdenden Arbeitsplätze neu zu besetzen.<br />
Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen bestand<br />
ein Anspruch der Unternehmen auf Förderung in Form von<br />
Erstattungszahlungen durch die heutige Bundesagentur<br />
für Arbeit. Diese Förderung ist Ende 2009 ausgelaufen.<br />
12 | <strong>PKF</strong> <strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> | I.<strong>2013</strong>
Zwar werden auch nach Entfall der staatlichen Förderung<br />
der Frühverrentung weiterhin Altersteilzeitvereinbarungen<br />
abgeschlossen. Die Motivation hat sich<br />
jedoch vielfach verändert. Der Grund liegt nicht zuletzt<br />
im demografischen Wandel und der Heraufsetzung des<br />
gesetzlichen Renteneintrittsalters. Altersteilzeitvereinbarungen<br />
dienen heute weniger dazu, älteren Arbeitnehmern<br />
den Übergang in den Vorruhestand attraktiver<br />
zu machen. Sie werden vielmehr als Instrument eingesetzt,<br />
um die langjährige Betriebszugehörigkeit der<br />
Arbeitnehmer zu honorieren.<br />
Das AltTZG sieht zwei Altersteilzeitmodelle vor: Nach dem<br />
Gleichverteilungsmodell ist der Arbeitnehmer während<br />
des gesamten Altersteilzeitraums bis zur Pensionierung<br />
mit einer reduzierten täglichen Arbeitszeit für den Arbeitgeber<br />
tätig. Im überwiegend favorisierten Blockmodell<br />
arbeitet der Arbeitnehmer dagegen in der ersten Phase<br />
des Altersteilzeitraums (Beschäftigungsphase) weiterhin<br />
in dem ursprünglich vereinbarten Umfang. In der zweiten<br />
Phase (Freistellungsphase) ist er dagegen vollständig von<br />
seiner Arbeitspflicht befreit. Bei beiden Modellen zahlt<br />
der Arbeitgeber über den gesamten Altersteilzeitraum ein<br />
gleichmäßiges Arbeitsentgelt zuzüglich eines individuell<br />
festzulegenden Aufstockungsbetrags.<br />
Soll die Altersteilzeitvereinbarung dem Arbeitnehmer<br />
einen vorzeitigen Übergang in den Ruhestand ermöglichen,<br />
bleibt es bei der bisherigen bilanziellen Würdigung:<br />
Die Verpflichtung zur Leistung der Aufstockungsbeträge<br />
ist als eigenständige Schuld außerhalb des schwebenden<br />
Geschäfts durch Ansatz einer Einmalrückstellung zu<br />
berücksichtigen. Der nach vernünftiger kaufmännischer<br />
Beurteilung notwendige Erfüllungsbetrag ermittelt sich<br />
als Barwert der am Abschlussstichtag noch zu leistenden<br />
Aufstockungszahlungen.<br />
Die heute abgeschlossenen Altersteilzeitverträge haben<br />
vielfach keinen Abfindungscharakter, sondern sollen die<br />
Mitarbeiter für ihre lange Betriebszugehörigkeit oder sich<br />
ändernde Arbeitsbedingungen zusätzlich entlohnen. In<br />
diesem Fall sind die Aufstockungsbeträge – vergleichbar<br />
mit Altersvorsorgeverpflichtungen – als Bestandteil der<br />
Leistungs- und Entgeltpflicht aus dem Arbeitsverhältnis<br />
anzusehen.<br />
Werden die Aufstockungsbeträge nicht periodisch während<br />
der Erbringung der mit ihnen vergüteten Arbeitsleistung<br />
gezahlt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt,<br />
Bilanzielle Behandlung von Aufstockungsbeträgen<br />
Die bisherige Fassung des IDW RS HFA 3 beurteilt die<br />
Aufstockungsbeträge im Regelfall als Ausdruck einer<br />
Abfindungsverpflichtung. Demgegenüber will die vorgeschlagene<br />
Neufassung stärker nach dem wirtschaftlichen<br />
Gehalt der zusätzlichen Zahlungen differenzieren.<br />
Abfindung oder zusätzliche Entlohnung Von der Beantwortung<br />
dieser Frage hängt die Bilanzierung der Aufstockungsbeträge ab.<br />
<strong>PKF</strong> <strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> | I.<strong>2013</strong> | 13
IFRS | HGB | Bilanzsteuerrecht<br />
gerät der Arbeitgeber in einen Erfüllungsrückstand. Ihm<br />
ist durch eine ratierliche Ansammlung einer Rückstellung<br />
über den Zeitraum Rechnung zu tragen, indem vereinbarungsgemäß<br />
die zusätzliche Entlohnung in Form der Aufstockungsbeträge<br />
von den Arbeitnehmern erdient wird.<br />
Ohne ausdrückliche Vereinbarung kann angenommen<br />
werden, dass dieser Zeitraum mit dem Inkrafttreten der<br />
Altersteilzeitvereinbarung beginnt und mit Auslaufen der<br />
Beschäftigungsphase endet.<br />
Bilanzierung der zeitlich gestreckten Vergütung<br />
Neben diesem Erfüllungsrückstand aus den Aufstockungsleistungen<br />
tritt beim Blockmodell ein weiterer<br />
Erfüllungsrückstand aus der zeitlich gestreckten Vergütung<br />
des Mitarbeiters ein. Dieser erbringt in der Beschäftigungsphase<br />
die volle Arbeitsleistung. Entlohnt wird er<br />
während dieser Zeit allerdings nur entsprechend der<br />
Teilzeitvereinbarung. Auch für diesen Erfüllungsrückstand<br />
ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten<br />
nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zu bilden. Diese ist<br />
unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />
mit dem nach vernünftiger kaufmännischer<br />
Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag<br />
anzusetzen. Verbraucht wird diese Rückstellung in der<br />
Freistellungsphase, wenn der Arbeitnehmer weiter entlohnt<br />
wird, ohne eine Arbeitsleistung zu erbringen.<br />
Ausweis<br />
Der Ausweis der Altersteilzeitverpflichtungen erfolgt bei<br />
Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften<br />
unter „Sonstige Rückstellungen“.<br />
Die Zuführung ist in der Gewinn- und Verlustrechnung<br />
abhängig vom Charakter der Aufstockungsleistungen<br />
unterschiedlich auszuweisen. Die Rückstellungszuführung<br />
für zusätzliche Entlohnungskomponenten ist als Personalaufwand<br />
zu erfassen. Die Zuführung für Abfindungsleistungen<br />
hingegen ist in den sonstigen betrieblichen<br />
Aufwendungen auszuweisen, soweit es sich nicht um<br />
Nachzahlungen für in der Vergangenheit geleistete Dienste<br />
handelt. Die Auflösung von Rückstellungen für Aufstockungsbeträge<br />
und Erfüllungsrückstände sind als sonstige<br />
betriebliche Erträge innerhalb des operativen Ergebnisses<br />
zu erfassen.<br />
Gemäß § 277 Abs. 5 Satz 1 HGB sind Nettoerträge aus<br />
der Abzinsung in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert<br />
unter dem Posten „Sonstige Zinsen und ähnliche<br />
Erträge“ und Nettoaufwendungen aus der Aufzinsung<br />
gesondert unter dem Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“,<br />
d.h. als Bestandteil des Finanzergebnisses,<br />
auszuweisen.<br />
Die Neufassung des IDW RS HFA 3 bindet die bilanzielle<br />
Erfassung von Altersteilzeitverpflichtungen an deren<br />
wirtschaftlichen Charakter und unterteilt diese in Abfindungsleistungen<br />
und entlohnungsähnliche Leistungen.<br />
Die bilanziellen Folgen der beiden Arten der Altersteilzeitverhältnisse<br />
weichen erheblich voneinander ab, da<br />
der erste Fall zu einer sofortigen Rückstellung in voller<br />
Höhe führt, während der Aufwand im zweiten Fall ratierlich<br />
über den Erdienungszeitraum periodisiert wird.<br />
Nationale Kurznachrichten<br />
IDW befürwortet die Beibehaltung des geltenden<br />
Überschuldungsbegriffs<br />
Der Deutsche Bundestag hat am 9. November 2012<br />
beschlossen, dass die Befristung des derzeit geltenden<br />
Überschuldungsbegriffs aufgehoben wird. Eine positive<br />
Fortführungsprognose schließt auch künftig eine Überschuldung<br />
als Insolvenzgrund aus. Damit wird sichergestellt,<br />
dass Unternehmen, die am Markt voraussichtlich<br />
erfolgreich operieren können, keinen Insolvenzantrag<br />
14 | <strong>PKF</strong> <strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> | I.<strong>2013</strong>
stellen müssen. Der Bundestag folgt mit seiner Entscheidung<br />
auch den Anregungen des IDW, das sich bereits<br />
vor gut zwei Jahren gegen eine Rückkehr zum alten<br />
Überschuldungsbegriff ausgesprochen hatte.<br />
Das IDW drängte zur Klärung dieser Frage vor Jahresende,<br />
damit eine aktuelle bilanzielle Problemstellung<br />
entschärft wird: Bei der Aufstellung des handelsrechtlichen<br />
Jahresabschlusses ist nach § 252 HGB die Unternehmensfortführung<br />
zu beurteilen. Wäre man zu der<br />
alten Rechtslage zurückgekehrt, hätte sich spätestens<br />
für den Jahresabschluss 2012 die Frage gestellt, ob ein<br />
Unternehmen zum 1. Januar 2014 insolvenzrechtlich<br />
überschuldet sein wird. Sofern dies zu bejahen gewesen<br />
wäre, hätte nicht ohne Weiteres von der Fortführung des<br />
Unternehmens ausgegangen werden können.<br />
Gesetz über Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften<br />
(MicroBilG) vom Deutschen Bundestag<br />
verabschiedet<br />
Der Deutsche Bundestag hat am 18. September 2012<br />
das Gesetz über Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften<br />
bei der Rechnungslegung (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz<br />
– MicroBilG) verabschiedet.<br />
Mit dem Gesetz will die Bundesregierung<br />
Kleinstkapitalgesellschaften von Bürokratiekosten entlasten.<br />
Die beschlossenen Erleichterungen reduzieren die<br />
Angabe- und Ausweispflichten der betroffenen Unternehmen<br />
im Jahresabschluss deutlich. So wird ihnen<br />
erlaubt, auf die Erstellung eines Anhangs zu verzichten,<br />
wenn sie bestimmte Angaben (darunter Haftungsverhältnisse)<br />
unter der Bilanz ausweisen. Ferner gilt ein vereinfachtes<br />
Gliederungsschema.<br />
Die neuen Vorschriften gelten für Kapitalgesellschaften,<br />
die an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen zwei der<br />
nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:<br />
- Umsatzerlöse: 700.000 EUR,<br />
- Bilanzsumme: 350.000 EUR,<br />
- im Jahresdurchschnitt beschäftigte Arbeitnehmer: 10.<br />
Das Gesetz basiert auf einer EU-Richtlinie, die im April<br />
2012 in Kraft getreten ist (Micro-Richtlinie 2012/6/EU).<br />
Erfasst werden von dem Gesetz laut Angaben des<br />
Bundesjustizministeriums ca. 500.000 Unternehmen.<br />
Die Neuregelungen gelten für Geschäftsjahre, deren<br />
Ab schlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt,<br />
im Regelfall also bereits für den Abschluss 2012.<br />
Bundessteuerberater veröffentlicht Verlautbarung<br />
zum Ausweis passiver latenter Steuern als Rückstellungen<br />
in der Handelsbilanz<br />
Die Bundeskammerversammlung der Bundessteuerberaterkammer<br />
(BStBK) hat am 18. September 2012 die<br />
Verlautbarung zum Ausweis passiver latenter Steuern als<br />
Rückstellungen in der Handelsbilanz verabschiedet. Die<br />
Verlautbarung grenzt u.a. den Anwendungsbereich der<br />
Bildung passiver latenter Steuern bei Inanspruchnahme<br />
von § 274a Nr. 5 HGB auf die Fälle ein, in denen aus Sicht<br />
der BStBK eine Verbindlichkeitsrückstellung vorliegt.<br />
Zudem müssen die betroffenen Gesellschaften ihren<br />
Jahresabschluss beim Bundesanzeiger nur noch hinterlegen.<br />
Dritte können dann nur noch auf Anfrage beim<br />
Bundesanzeiger Einsicht nehmen.<br />
<strong>PKF</strong> <strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> | I.<strong>2013</strong> | 15
IFRS | HGB | Bilanzsteuerrecht<br />
III. BILANZSTEUERRECHT<br />
Aktuell veröffentlichte Urteile der<br />
Finanzgerichte<br />
FG: Kein Auswahlermessen bei verbindlichen<br />
Auskünften/ kein Gewinn durch Passivierungsverbot<br />
für Darlehen mit Rangrücktritt<br />
während der Liquidation einer GmbH<br />
1. Bei verbindlichen Auskünften hat die Finanzverwaltung<br />
nur Entschließungs-, aber kein Auswahlermessen.<br />
2. Der Rechtsschutz erfolgt regelmäßig durch Verpflichtungsklage<br />
mit dem Begehren auf Neubescheidung.<br />
Das Entschließungsermessen ist dabei im Lichte der<br />
zutreffenden Beurteilung der materiell-rechtlichen<br />
Lage neu auszuüben.<br />
3. Der bei Erlöschen einer Kapitalgesellschaft (kein Vermögen<br />
mehr vorhanden, kein weiterer Abwicklungsbedarf<br />
und Löschung im Handelsregister) durch den<br />
Wegfall der Verbindlichkeiten entstehende Gewinn ist<br />
mangels Steuersubjekt nicht mehr körperschaftsteuerpflichtig.<br />
(FG Köln vom 06.03.2012 – 13 K 3006/11, Rev. eing. [Az.<br />
BFH: I R 34/12], vgl. EFG S. 1421)<br />
FG: Berechnung des Teilwerts einer Pensionsverpflichtung<br />
gegenüber einem beherrschenden<br />
Gesellschafter-Geschäftsführer<br />
Ist einem beherrschenden GmbH-Gesellschafter-<br />
Geschäftsführer eine Pension mit Eintritt des Versorgungsfalls<br />
ab Vollendung des 65. Lebensjahres zugesagt<br />
worden, ist bei der Ermittlung des Teilwerts der Pensionsanwartschaft<br />
nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3<br />
EStG auch dann das vertraglich vereinbarte Pensionsalter<br />
zugrunde zu legen, wenn für diesen ein Anspruch auf<br />
Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund<br />
der geburtsjahrabhängigen Hebung der Altersgrenzen<br />
erst mit 66 Jahren bzw. 67 Jahren bestehen<br />
würde (entgegen R 6a Abs. 8 EStR 2009).<br />
(FG München vom 20.02.2012 – 7 V 2818/11, rkr., vgl. EFG<br />
S. 1171)<br />
FG: Einlagen im Rückbewirkungszeitraum<br />
einer Umwandlung<br />
1. Die Einlage von Wirtschaftsgütern vom Privatvermögen<br />
in das Betriebsvermögen muss für Dritte auch<br />
hinsichtlich des Zeitpunkts objektiv nach außen<br />
erkennbar sein. Der Hinweis auf Abschlussbuchungen<br />
im Folgejahr ist nicht geeignet, den Zeitpunkt von tatsächlichen<br />
Einlagehandlungen nachzuweisen.<br />
2. Wird ein Umwandlungsvorgang steuerlich auf einen<br />
früheren Zeitpunkt zurückbezogen, sind Einlagen, die<br />
zeitlich nach dem Umwandlungsstichtag stattfinden,<br />
nicht in die Rückbewirkung mit einzubeziehen.<br />
(FG Köln vom 01.03.2012 – 10 K 2285/09), Nichtzulassungsbeschw.<br />
eing. [Az. BFH: I B 64/12], vgl. EFG S. 1509)<br />
FG: Bedeutung von Verlustfeststellungen für<br />
den Bilanzenzusammenhang<br />
Die Frage, ob sich ein fehlerhafter Bilanzansatz „steuerlich<br />
ausgewirkt“ hat, ist nicht allein nach den für diese<br />
Veranlagungszeiträume festgesetzten Steuerbeträgen<br />
zu beantworten, sondern – nach Einführung des Verlustfeststellungsverfahrens<br />
– auch nach den festgestellten<br />
Verlusten.<br />
(FG Niedersachsen vom 16.02.2012 – 6 K 74/10), rkr., vgl.<br />
EFG S. 1027)<br />
16 | <strong>PKF</strong> <strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> | I.<strong>2013</strong>
FG: Nachträgliche Anschaffungskosten bei<br />
Darlehensausfall<br />
Die Qualifikation einer Finanzierungsmaßnahme als<br />
funktionales Eigenkapital i.S. von § 32a GmbHG setzt<br />
voraus, dass der Gesellschafter über eine unternehmerische<br />
Beteiligung i.S. des für die gewählte Gesellschaftsform<br />
einschlägigen Regelungsbereichs (hier:<br />
§ 32a GmbHG a.F.) verfügt.<br />
(FG Niedersachsen vom 22.11.2011 – 8 K 199/09, rkr., vgl.<br />
EFG 2012 S. 1139)<br />
FG: Kein rückwirkender Teilwertansatz nach<br />
§ 6 Abs. 5 Satz 4 EStG trotz fehlender Ergänzungsbilanz<br />
1. § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG ist entsprechend seinem Normzweck<br />
dahingehend extensiv auszulegen, dass es der<br />
Erstellung einer Ergänzungsbilanz nicht bedarf, wenn<br />
durch eine unverändert bestehende 100 %-Beteiligung<br />
des Einbringenden am Vermögen und am Gewinn und<br />
Verlust der aufnehmenden Personengesellschaft die<br />
Zuordnung der beim Einbringenden zuvor entstandenen<br />
stillen Reserven sichergestellt ist.<br />
2. Bringt eine GmbH ein einzelnes Wirtschaftsgut zu<br />
Buchwerten in eine KG ein, an deren Vermögen und<br />
Gewinn bzw. Verlust sie allein beteiligt ist, ohne dass<br />
eine Ergänzungsbilanz erstellt wird, und veräußert die<br />
KG das Grundstück innerhalb der Sperrfrist des § 6<br />
Abs. 5 Satz 4 EStG, ist nicht rückwirkend auf den Einbringungszeitpunkt<br />
der Teilwert anzusetzen, sondern<br />
es bleibt bei der Buchwertfortführung.<br />
(FG Saarland vom 19.04.2012 – 1 K 1318/10), Rev. eing.<br />
[Az. BFH I R 44/12], vgl. EFG S. 1535)<br />
FG: Kompensation einer Einkommenserhöhung<br />
wegen verdeckter Gewinnausschüttung<br />
durch gleichzeitige verdeckte Einlagen<br />
1. Wenn nach Klageerhebung über das Vermögen der<br />
Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet wird, das<br />
Finanzamt die streitige Steuerforderung zur Tabelle<br />
anmeldet und dieser vom Insolvenzverwalter und ggf.<br />
einem dritten Gläubiger widersprochen wird, wandelt<br />
sich das Anfechtungsverfahren, wenn das Finanzamt<br />
einen entsprechenden Feststellungsantrag stellt, kraft<br />
Gesetzes in ein Insolvenzfeststellungsverfahren mit<br />
umgekehrten Parteirollen.<br />
2. Erwirbt eine GmbH von einer ihrem beherrschenden<br />
Gesellschafter nahe stehenden Person im Rahmen<br />
von Lizenzverträgen urheberrechtliche Nutzungsrechte<br />
und fehlt es hierbei an klaren und eindeutigen<br />
Vereinbarungen i.S. der BFH-Rechtsprechung zum<br />
beherrschenden Gesellschafter, liegen bei der GmbH<br />
nicht nur verdeckte Gewinnausschüttungen hinsichtlich<br />
der von ihr geleisteten Entgeltszahlungen, sondern<br />
gleichzeitig auch verdeckte Einlagen hinsichtlich<br />
der auf sie übertragenen immateriellen Wirtschaftsgüter<br />
„Nutzungsrechte“ vor. Fehlen Anhaltspunkte dafür,<br />
dass die GmbH überhöhte Preise gezahlt hat, wird die<br />
durch die verdeckte Gewinnausschüttung bedingte<br />
Einkommenserhöhung durch die Einkommensminderung<br />
aufgrund der verdeckten Einlagen kompensiert.<br />
(FG München vom 12.12.2011 – 7 K 3138/10; rkr., vgl. EFG<br />
2012 S. 1083)<br />
BFH: Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung<br />
für hinterzogene Mehrsteuern<br />
Eine Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern kann<br />
erst zu dem Bilanzstichtag gebildet werden, zu dem der<br />
Steuerpflichtige mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung<br />
rechnen musste.<br />
(BFH vom 22.08.2012 – X R 23/ 10, vgl. WPg 22/2012 S. 1215)<br />
<strong>PKF</strong> <strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> | I.<strong>2013</strong> | 17
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