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PKF Newsletter Accounting 1/2013

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IFRS | HGB | Bilanzsteuerrecht<br />

Editorial<br />

Inhalt<br />

IFRS UPDATE-<br />

Veranstaltung<br />

Einladung beiliegend<br />

oder unter<br />

www.pkf.de/ifrs-update<br />

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,<br />

das Team von <strong>PKF</strong> wünscht Ihnen ein gutes neues Jahr<br />

<strong>2013</strong>.<br />

„Und täglich grüßt das Murmeltier“ ist man geneigt zu<br />

denken, wenn uns das IASB wieder einmal zum Jahresende<br />

mit einer Fülle von geänderten und erweiterten<br />

Standards konfrontiert. Auch wenn in einigen Fällen das<br />

Anwendungsdatum noch ein wenig in der Zukunft liegt,<br />

so ist doch sicher, dass es dem IFRS-Bilanzierer nicht<br />

langweilig wird. Symptomatisch hierfür ist mit IFRS 9<br />

eines der wohl langfristigsten Projekte des IASB. Während<br />

am „hinteren Ende“ im Rahmen der sog. Phase 3<br />

noch fertiggestellt wird (neue Regelungen zum Hedge<br />

<strong>Accounting</strong>), wird „vorne“ schon wieder umgebaut (Kategorisierung<br />

von Finanzinstrumenten).<br />

Auf nationaler Ebene ist ebenfalls kurz vor Jahresende<br />

der DRS 20 „Konzernlagebericht“ bekannt gemacht worden.<br />

Zwar ist der Standard erst für nach dem 31. Dezember<br />

2012 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden,<br />

gleichwohl ist damit zu rechnen, dass sich viele Unternehmen<br />

bereits in ihrem nächsten Abschluss daran orientieren<br />

wollen. Vielleicht darf man ein wenig Hoffnung<br />

haben, dass der dort beschriebene Grundsatz der Informationsabstufung<br />

etwas Erleichterung bringt.<br />

I. Internationale Rechnungslegung....2<br />

IFRS ED/2012/2 „Improvements to IFRSs“................2<br />

IFRS ED/2012/3 „Equity Method: Share<br />

of Other Net Asset Changes – Proposed<br />

Amendments to IAS 28“.............................................3<br />

IFRS 9 Phase 3 „Hedge <strong>Accounting</strong>“.........................4<br />

Internationale Kurznachrichten..................................7<br />

II. Nationale Rechnungslegung.........10<br />

DRS 20 „Konzernlagebericht“..................................10<br />

IDW ERS HFA 3 n.F. „Handelsrechtliche<br />

Bilanzierung von Verpflichtungen aus<br />

Altersteilzeitregelungen“ ..........................................12<br />

Nationale Kurznachrichten.......................................14<br />

III. Bilanzsteuerrecht..........................16<br />

Aktuell veröffentlichte Urteile der Finanzgerichte.....16<br />

Schließlich möchten wir Sie zu unseren IFRS Update-<br />

Veranstaltungen im Mai dieses Jahres in Köln, Stuttgart<br />

und Frankfurt einladen. Näheres hierzu finden Sie im<br />

Innenteil des <strong>Newsletter</strong>s.<br />

Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre.<br />

Ihr <strong>PKF</strong> Team<br />

<strong>PKF</strong> <strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> | I.<strong>2013</strong> | 1


IFRS | HGB | Bilanzsteuerrecht<br />

I. Internationale<br />

Rechnungslegung<br />

IFRS ED/2012/2 „Improvements to<br />

IFRSs“<br />

Im Juli 2006 hat das International <strong>Accounting</strong> Standards<br />

Board (IASB) das Annual Improvements Process-Projekt<br />

ins Leben gerufen, mit dem jährlich Klarstellungen<br />

und kleinere Änderungen am Regelwerk zur Diskussion<br />

gestellt und anschließend in einem Sammelstandard veröffentlicht<br />

werden. Die jüngsten Änderungsvorschläge<br />

hat das IASB am 21. November 2012 als ED/2012/2<br />

„Improvements to IFRSs 2011-<strong>2013</strong> Cycle“ veröffentlicht.<br />

Die Verabschiedung des finalen Sammelstandards ist für<br />

das dritte Quartal <strong>2013</strong> angekündigt. Erstmals anzuwenden<br />

sind die geplanten Änderungen in Abschlüssen für<br />

Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2014<br />

beginnen. Eine frühere freiwillige Anwendung soll zulässig<br />

sein. Die Kommentierungsfrist endet am 18. Februar <strong>2013</strong>.<br />

Nachfolgend stellen wir Ihnen die vorgeschlagenen Änderungen<br />

vor:<br />

IFRS 1 „First-time Adoption of International Financial<br />

Reporting Standards“<br />

Die vorgeschlagene Änderung betrifft ausschließlich die<br />

Erläuterungen in der Basis for Conclusions des IFRS 1<br />

„First Time Adoption of International Financial Reporting<br />

Standards“ zu IFRS 1.7-9.<br />

Nach IFRS 1.7 hat ein Unternehmen in seiner IFRS-<br />

Eröffnungsbilanz und für alle im ersten IFRS-Abschluss<br />

dargestellten Perioden einheitliche Rechnungslegungsmethoden<br />

anzuwenden. Diese müssen „allen IFRS ent-<br />

sprechen, die am Ende seiner ersten IFRS-Berichtsperiode<br />

gelten“. Nach der vorgeschlagenen Klarstellung<br />

fallen neue oder geänderte Standards, die auf freiwilliger<br />

Basis angewendet werden, nicht unter die Regelung des<br />

IFRS 1.7 Satz 2. Ihre vorzeitige Berücksichtigung bleibt<br />

dem IFRS-Erstanwender damit freigestellt. Macht der<br />

Bilanzierende von diesem Wahlrecht Gebrauch, sind sie<br />

retrospektiv anzuwenden, soweit IFRS 1 nicht ausdrücklich<br />

eine prospektive Anwendung vorsieht.<br />

IFRS 3 „Business Combinations“<br />

Nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 3 fällt nach<br />

der gegenwärtigen Fassung des Standards die Gründung<br />

eines Joint Ventures. Nachdem IFRS 11 den Inhalt<br />

dieses Begriffs geändert hat, soll die Ausnahmevorschrift<br />

mit Blick auf die neue Terminologie auf alle Formen eines<br />

Joint Arrangements i.S.d. IFRS 11 erstreckt werden,<br />

also auch auf Joint Operations. Die Nichtanwendung von<br />

IFRS 3 bezieht sich – auch das wird klargestellt – nur<br />

auf die Abschlüsse von Joint Arrangements selbst, nicht<br />

dagegen auf jene der daran Beteiligten.<br />

Diese geänderte Fassung von IFRS 3 ist retrospektiv<br />

anzuwenden.<br />

IFRS 13 „Fair Value Measurement“<br />

Nach der Portfolio Exception gemäß IFRS 13.48 darf ein<br />

Unternehmen den beizulegenden Zeitwert einer Gruppe<br />

von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten<br />

auf einer Nettobasis ermitteln, wenn es<br />

die Gruppe auf der Grundlage seines Nettorisikos aus<br />

den Markt- oder Ausfallrisiken steuert. Unklar ist, ob der<br />

Gruppe nur Finanzinstrumente angehören dürfen oder<br />

auch Verträge, die nach IAS 39 bzw. IFRS 9 wie Finanzinstrumente<br />

behandelt werden. Dazu gehören Verträge<br />

über den Kauf oder Verkauf nicht-finanzieller Posten, die<br />

durch Nettozahlungen erfüllt werden können.<br />

2 | <strong>PKF</strong> <strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> | I.<strong>2013</strong>


Das IASB schlägt vor, den Anwendungsbereich der Portfolio<br />

Exception in IFRS 13.52 ausdrücklich auf alle Verträge<br />

zu erstrecken, die in den Anwendungsbereich des<br />

IAS 39 oder IFRS 9 fallen. Ob sie den Charakter eines<br />

finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit<br />

aufweisen, ist danach unbeachtlich.<br />

Die geänderte Fassung von IFRS 13.52 ist retrospektiv<br />

anzuwenden.<br />

IAS 40 „Investment Property“<br />

Die neu einzufügende Vorschrift des IAS 40.14A verlangt<br />

eine sorgfältige Prüfung, ob der Erwerb von als Finanzinvestition<br />

gehaltenen Immobilien als Erwerb eines Vermögenswerts,<br />

einer Gruppe von Vermögenswerten oder<br />

als eine Business Combination nach IFRS 3 abzubilden<br />

ist. Ob ein Unternehmenszusammenschluss vorliegt, soll<br />

nach den Anwendungsleitlinien in IFRS 3 zu entscheiden<br />

sein. Bedeutung kommt der Unterscheidung insbesondere<br />

hinsichtlich der Frage zu, ob der Erwerb zur Erfassung<br />

eines Goodwills oder negativen Goodwills führt. Sie<br />

liegt im Fokus von Prüfungen durch die DPR.<br />

Die Klarstellung zum Anwendungsbereich der beiden<br />

Standards ist prospektiv auf Erwerbe am oder nach dem<br />

1. Januar 2014 anzuwenden. Eine vorzeitige freiwillige<br />

Anwendung soll zugelassen werden.<br />

IFRS ED/2012/3 „Equity Method:<br />

Share of Other Net Asset Changes –<br />

Proposed Amendments to IAS 28“<br />

Das IASB hat am 22. November 2012 den ED/2012/3<br />

„Equity Method: Share of Other Net Asset Changes –<br />

Proposed Amendments to IAS 28“ veröffentlicht.<br />

Die Kommentierungsfrist endet am 22. März <strong>2013</strong>.<br />

Die vorgeschlagene Ergänzung des IAS 28 sieht vor, bei<br />

der Fortschreibung des Equity-Buchwerts auch solche<br />

Nettovermögensänderungen des Beteiligungsunternehmens<br />

anteilig zu berücksichtigen, die nicht auf das Gesamtergebnis<br />

der Periode zurückgehen. Die Gegenbuchung<br />

soll im Eigenkapital des Investors erfolgen. Damit<br />

würde eine Regelungslücke bei der Anwendung der<br />

Equity-Methode geschlossen werden, die durch die<br />

Streichung von Anwendungsleitlinien im Jahr 2007 entstanden<br />

ist. Die seitherige Fassung des IAS 28 sieht<br />

explizit nur die Buchwertfortschreibung für das anteilige<br />

Jahresergebnis (profit or loss), für das anteilige sonstige<br />

Ergebnis (other comprehensive income) und für erhaltene<br />

Ausschüttungen (other net asset changes) vor.<br />

Beispiele für Transaktionen eines assoziierten Unternehmens<br />

oder eines Joint Ventures, die zu other net<br />

asset changes führen können, sind:<br />

Die Frage, ob es sich bei dem Erwerb von als Finanzinvestition<br />

gehaltenen Immobilien um eine Business Combination handelt,<br />

ist nach den Regeln des IFRS 3 zu beantworten.<br />

Ausgabe neuer Aktien durch das Beteiligungsunternehmen<br />

an andere Parteien als den Investor,<br />

<strong>PKF</strong> <strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> | I.<strong>2013</strong> | 3


IFRS | HGB | Bilanzsteuerrecht<br />

Rücknahme eigener Eigenkapitalinstrumente durch<br />

das Beteiligungsunternehmen von anderen Gesellschaftern<br />

als dem Investor,<br />

Einräumung einer Put-Option auf von anderen Gesellschaftern<br />

als dem Investor gehaltene Eigenkapitalinstrumente<br />

des Beteiligungsunternehmens.<br />

Beispiel: Investor A hat einen 30 %-Anteil an<br />

einem Unternehmen und übt einen signifikanten Einfluss<br />

auf dieses Unternehmen aus. Das assoziierte<br />

Unternehmen emittiert zusätzliche Anteile an Investor<br />

Y. Dadurch reduziert sich der Anteil von Investor<br />

A von 30 % auf 25 % ohne Verlust des signifikanten<br />

Einflusses, während sich das Nettovermögen<br />

des assoziierten Unternehmens von 1 Mio. EUR auf<br />

1,5 Mio. EUR erhöht. Der Anteil von Investor A an<br />

dem Nettovermögen des assoziierten Unternehmens<br />

wird durch die Ausgabe der neuen Anteile um<br />

50 TEUR verwässert (1 Mio. EUR x 30 % – 1 Mio.<br />

EUR x 25 %). Im Gegenzug hat sich der Anteil von<br />

Investor A an dem Nettovermögen des assoziierten<br />

Unternehmens durch die Kapitalerhöhung um<br />

125 TEUR erhöht (500 TEUR x 25 %). Im Ergebnis hat<br />

sich der Anteil von Investor A an dem Nettovermögen<br />

des assoziierten Unternehmens von 300 TEUR<br />

(1 Mio. EUR x 30 %) auf 375 TEUR (1,5 Mio. EUR x<br />

25 %) erhöht. Folglich erfasst Investor A eine erfolgsneutrale<br />

Erhöhung des Investments um 75 TEUR mit<br />

einer Gegenbuchung im sonstigen Eigenkapital.<br />

Nach dem Änderungsvorschlag sind alle im Eigenkapital<br />

des Investors erfassten Beträge aus der Fortschreibung<br />

des Equity-Buchwerts in die Gewinn- und Verlustrechnung<br />

umzugliedern, wenn ein Investor seinen signifikanten<br />

Einfluss auf das Beteiligungsunternehmen verliert.<br />

Beispiel: Nach zunehmenden Streitigkeiten<br />

mit Investor Y entschließt sich Investor A, seine<br />

Beteiligung an dem assoziierten Unternehmen<br />

um 10 %-Punkte durch den Verkauf von Anteilen<br />

zu reduzieren. Führt diese Maßnahme zum Verlust<br />

des signifikanten Einflusses, ist der zuvor im Eigenkapital<br />

erfasste Betrag von 75 TEUR in der Übergangsbilanzierung<br />

zu IAS 39 in die Gewinn- und<br />

Verlustrechnung umzugliedern.<br />

Der Erstanwendungszeitpunkt des ED/2012/3 ist derzeit<br />

noch offen. Der geänderte Standard soll vorzeitig anwendbar<br />

sein. Die neuen Vorschriften sind retrospektiv<br />

anzuwenden.<br />

IFRS 9 Phase 3 „Hedge <strong>Accounting</strong>“<br />

Das IASB hat am 7. September 2012 den Final Draft des<br />

Kapitels 6 „Hedge <strong>Accounting</strong>“ zu IFRS 9 veröffentlicht.<br />

Die Regelungen des ersten Entwurfs vom Dezember 2010<br />

(ED/2010/13) wurden im Wesentlichen übernommen.<br />

Eine Kommentierungsfrist ist nicht vorgesehen, da es<br />

sich um das vorläufige Ergebnis der abgeschlossenen<br />

Beratungen zur Neuregelung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen<br />

handelt.<br />

Die Einbindung der Vorschriften in den bestehenden<br />

IFRS 9 ist für Anfang dieses Jahres angekündigt. Die<br />

Neuregelungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden,<br />

die nach dem 1. Januar 2015 beginnen. Eine vorzeitige<br />

Anwendung kommt nach Übernahme des vollständigen<br />

Standards durch die EU in Betracht.<br />

4 | <strong>PKF</strong> <strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> | I.<strong>2013</strong>


Auf die folgenden Neuregelungen ist besonders hinzuweisen:<br />

Grundgeschäfte<br />

Als Grundgeschäfte einer bilanziellen Sicherung kommen<br />

– wie bereits heute – bilanzierte finanzielle oder nichtfinanzielle<br />

Vermögenswerte und Schulden, schwebende<br />

Geschäfte, hochwahrscheinliche künftige Transaktionen<br />

und Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb<br />

in Betracht. Neben einem einzelnen Grundgeschäft<br />

(item) qualifizieren sich nach dem Final Draft unter<br />

bestimmten Voraussetzungen auch Kombinationen aus<br />

einem Grundgeschäft und einem Derivat (aggregated<br />

exposure) für das Hedge <strong>Accounting</strong>. Auch für Gruppen<br />

von Verträgen, Nettopositionen und – als Sonderfall –<br />

eine Nullposition können Sicherungsbeziehungen definiert<br />

werden. Erweitert werden ferner die Möglichkeiten<br />

zur Festlegung des Umfangs der Risikoabsicherung.<br />

Neben der vollständigen Designation des Fair Value- oder<br />

Cashflow-Risikos können beliebige Risikokomponenten<br />

zum Gegenstand des Hedge <strong>Accounting</strong> gemacht werden,<br />

sofern diese separat identifizierbar und verlässlich<br />

bewertbar sind. Die Risikokomponenten können etwa<br />

nach der Art des Risikos (z.B. Währungs-, Zins- oder Kreditrisiko),<br />

nach einzelnen Cashflows (z.B. Zins- oder Tilgungszahlungen)<br />

oder als quantitativer Anteil (z.B. Absicherung<br />

eines prozentualen Anteils oder einen Bodensatz<br />

als eine Schicht) abgegrenzt werden.<br />

Beispiel: U beabsichtigt, den innerhalb der<br />

kommenden zwei Jahre geplanten Einkauf einer<br />

bestimmten Gasmenge auf Dollarbasis gegen das<br />

Preisrisiko abzusichern. Zu diesem Zweck schließt U<br />

entsprechende Warentermingeschäfte auf Dollarbasis<br />

ab. Die Kombination aus den hochwahrscheinlichen<br />

Gaseinkäufen und den Warentermingeschäften<br />

stellt ein aggregiertes Exposure dar, das als Grundgeschäft<br />

Gegenstand einer (weiteren) Absicherung<br />

gegen das Dollarrisiko sein kann. Diese Absicherung<br />

kann quantitativ etwa auf 80 % des Geschäftsvolumens<br />

begrenzt werden. In qualitativer Hinsicht mag<br />

sich U lediglich gegen den Anstieg des US Dollar<br />

über einen bestimmten Schwellenwert absichern.<br />

Sicherungsinstrumente<br />

Für das Hedge <strong>Accounting</strong> qualifizieren sich künftig auch<br />

nicht-derivative Finanzinstrumente, die erfolgswirksam<br />

zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Ausgenommen<br />

sind lediglich finanzielle Verbindlichkeiten, deren<br />

auf das Kreditrisiko zurückgehende Wertänderung im<br />

OCI erfasst wird. Unverändert zulässig ist der Einsatz zu<br />

fortgeführten Anschaffungskosten bewerteter nicht-derivativer<br />

Finanzinstrumente für Fremdwährungs-Hedges.<br />

Wie bei den Grundgeschäften sieht der Final Draft erweiterte<br />

Möglichkeiten zur Kombination von Derivaten für<br />

ihren Einsatz als Sicherungsinstrumente vor.<br />

Beispiel: U will sein Investment in eine variabel<br />

verzinsliche Anleihe mit einem Nominalvolumen von<br />

1 Mio. EUR und einer Restlaufzeit von drei Jahren<br />

gegen das Risiko sinkender Zinsen absichern und<br />

auf die Sicherungsbeziehung die Vorschriften für<br />

das Hedge <strong>Accounting</strong> anwenden. Gegenüber einer<br />

Bank besteht eine festverzinsliche Darlehensverbindlichkeit<br />

von 2 Mio. EUR mit einer Restlaufzeit<br />

von ebenfalls drei Jahren. Zur Verwirklichung seiner<br />

Sicherungsstrategie könnte U eine Kombination<br />

aus 50 % der Darlehensverbindlichkeit und einem<br />

zu erwerbenden Receiver Interest Rate Swap mit<br />

einem Nominalbetrag von 1 Mio. EUR und einer<br />

<strong>PKF</strong> <strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> | I.<strong>2013</strong> | 5


IFRS | HGB | Bilanzsteuerrecht<br />

Restlaufzeit von drei Jahren als Sicherungsinstrument<br />

einsetzen. Nicht zulässig wäre dagegen eine<br />

partielle Designation der Darlehensverbindlichkeit in<br />

zeitlicher Hinsicht (z.B. bei einer längeren Restlaufzeit<br />

als jener des Investments).<br />

Effektivitätsanforderung<br />

Für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Sicherungsbeziehung<br />

sieht der Final Draft eine stärker prinzipienorientierte<br />

Verfahrensweise vor. Nach IAS 39 müssen sich die<br />

gegenläufigen Wert- oder Cashflow-Änderungen von<br />

Grundgeschäft und Sicherungsinstrument prospektiv und<br />

retrospektiv in einem relativ engen Korridor bewegen, der<br />

durch eine Mindestwirksamkeit von 80 bis 125 % markiert<br />

wird. Künftig wird lediglich eine prospektive qualitative<br />

Beurteilung zum Zeitpunkt der Begründung einer Sicherungsbeziehung<br />

und mindestens zu jedem folgenden<br />

Abschlussstichtag gefordert. Sie zielt darauf ab, solche<br />

Kombinationen von Grundgeschäften und Sicherungsinstrumenten<br />

von den Regeln des Hedge <strong>Accounting</strong> auszuschließen,<br />

die allenfalls einen zufälligen Ausgleich gegenläufiger<br />

Wert- oder Cashflow-Änderungen erwarten lassen. Es<br />

werden folgende Anforderungen an die Effektivität gestellt:<br />

1. Nachweis eines ökonomischen Zusammenhangs<br />

zwischen Grundgeschäft und Sicherungsinstrument,<br />

der sich in einer systematisch zu erwartenden gegenläufigen<br />

Wertentwicklung in Abhängigkeit vom abgesicherten<br />

Risiko äußert.<br />

2. Die Auswirkungen des Kreditrisikos dürfen die auf<br />

den ökonomischen Zusammenhang zurückgehende<br />

Wertänderung der Sicherungsbeziehung nicht dominieren;<br />

stark ausfallbedrohte Grundgeschäfte oder<br />

Sicherungsinstrumente disqualifizieren sich damit für<br />

das Hedge <strong>Accounting</strong>.<br />

3. Es ist ein Absicherungsverhältnis (hedge ratio) festzulegen,<br />

das dem Verhältnis zwischen dem tatsächlich<br />

designierten Betrag des Grundgeschäfts und<br />

dem aktuell designierten Betrag des Sicherungsinstruments<br />

entspricht. Dieses Absicherungsverhältnis<br />

darf nicht zu einem Ungleichgewicht zwischen den<br />

beiden Komponenten der Sicherungsbeziehung führen,<br />

was wiederum zu einer Ineffektivität der Beziehung<br />

führen würde.<br />

Beispiel: In vielen einfachen Sicherungsbeziehungen<br />

wird das Absicherungsverhältnis 1:1 betragen.<br />

Das ist etwa der Fall, wenn eine Kaufpreisschuld<br />

in US Dollar mittels eines Forward in US Dollar gegen<br />

das Risiko einer Aufwertung der Fremdwährung<br />

abgesichert wird. Werden Preisrisiken aus künftigen<br />

Wareneinkäufen abgesichert, mag sich das Sicherungsgeschäft<br />

auf ein ähnliches Produkt beziehen,<br />

dessen Preisentwicklung mit jener der benötigten<br />

Waren hoch korreliert ist (z.B. unterschiedliche<br />

Sorten von Öl). Weichen die Preise der Waren voneinander<br />

ab, muss sich dieser Umstand im Absicherungsverhältnis<br />

widerspiegeln. Entsprechendes<br />

gilt, wenn Sicherungsgeschäfte nur über bestimmte<br />

Losgrößen abgeschlossen werden können, die vom<br />

Volumen des Grundgeschäfts abweichen.<br />

Hedgeauflösung/-anpassung<br />

Sicherungsbeziehungen dürfen nach dem Final Draft<br />

nur dann mit Wirkung für die Zukunft beendet werden,<br />

wenn die Voraussetzungen für ihre Bildung entfallen sind.<br />

Anders als nach IAS 39 führt eine Ineffektivität als Folge<br />

veränderter Gegebenheiten während der Laufzeit einer<br />

Sicherungsbeziehung nicht mehr zwangsläufig zu ihrer<br />

Auflösung. Bei einer fortbestehenden Risikomanagementzielsetzung<br />

hat das Unternehmen stattdessen das<br />

6 | <strong>PKF</strong> <strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> | I.<strong>2013</strong>


Absicherungsverhältnis an die veränderten Verhältnisse<br />

anzupassen (rebalancing). Die Anpassung soll ausschließlich<br />

dazu dienen, die Effektivität der bilanziellen<br />

Sicherungsbeziehung wiederherzustellen, falls diese<br />

wegen Risikomanagementänderungen ohne Anpassung<br />

nicht mehr gegeben wäre. Bei Änderungen im Risikomanagement<br />

ist die Hedge-Beziehung hingegen zwingend<br />

aufzulösen, möglicherweise auch nur partiell. Eine veränderte<br />

Neudesignation ist zulässig.<br />

Anhangangaben<br />

Die neuen Vorschriften zum Hedge <strong>Accounting</strong> führen<br />

zu einer erweiterten Anhangberichterstattung. Die neu<br />

gefassten und klarer strukturierten Vorschriften in IFRS 7<br />

fordern insbesondere Angaben zur Risikomanagementstrategie<br />

des berichtenden Unternehmens sowie Angaben<br />

zu den Auswirkungen der betrieblichen Risikomanagementaktivitäten<br />

auf Höhe, zeitlichem Anfall und<br />

Unsicherheit künftiger Zahlungsströme. Darüber hinaus<br />

sind Angaben zu den Auswirkungen des Hedge <strong>Accounting</strong><br />

auf die primären Abschlussbestandteile zu machen.<br />

Der Final Draft sieht keine Regelungen zu Fair Value<br />

Hedges für Zinsänderungsrisiken bei Portfolien von finanziellen<br />

Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten<br />

vor. Insoweit gelten vorerst die Vorschriften des<br />

IAS 39 fort. Auch Macro Hedges werden nicht adressiert.<br />

Diese komplexen Fragestellungen bleiben nach der Entscheidung<br />

im IASB-Meeting im Mai 2012 einem eigenen<br />

Projekt vorbehalten. Hierzu soll im ersten Halbjahr <strong>2013</strong><br />

ein Diskussionspapier veröffentlicht werden.<br />

Internationale Kurznachrichten<br />

IFRS Foundation veröffentlicht Vorschläge zur Einrichtung<br />

eines Rechnungslegungsstandardforums<br />

Die IFRS Foundation (IFRSF) als rechtliche Organisation,<br />

unter der das IASB tätig ist, hat am 1. November 2012<br />

Empfehlungen zur Einrichtung eines neuen Rechnungslegungsstandardforums<br />

für das IASB veröffentlicht<br />

(„Proposal to Establish an <strong>Accounting</strong> Standards<br />

Advisory Forum“).<br />

Das neue Forum soll sich aus nationalen Standardsetzern<br />

und aus Vereinigungen von Standardsetzern<br />

(AOSSG, EFRAG, GLASS, PAFA) zusammensetzen. Die<br />

Einrichtung des <strong>Accounting</strong> Standards Advisory Forum<br />

(ASAF) war eine der wichtigsten Empfehlungen aus der<br />

Überprüfung der Strategie durch die Treuhänder der<br />

IFRS Foundation, deren Ergebnisse im Februar 2012<br />

veröffentlicht wurden. Die Aufgabe des ASAF soll in der<br />

Beratung des IASB bei seinen wesentlichen Standardsetzungsprojekten<br />

bestehen.<br />

Aufgrund der weltweiten Anwendung der IFRS in mehr<br />

als 100 Ländern erweisen sich die informellen bilateralen<br />

Beziehungen des IASB zu nationalen Standardsetzern<br />

oder Gruppierungen von Standardsetzern mittlerweile<br />

als sehr umfangreich und sind schwierig zu koordinieren.<br />

Mit diesem Forum hätte das IASB einen Ansprechpartner<br />

anstelle der bisher gepflegten zahlreichen bilateralen<br />

Beziehungen.<br />

Strittig ist die Ausgestaltung der ASAF – u.a. im Hinblick<br />

auf die Anzahl der Mitglieder, die Berücksichtigung bestimmter<br />

Standardsetzer und Vereinigungen sowie der<br />

geografischen Gleichgewichtung.<br />

IASB veröffentlicht Standard zu Investmentgesellschaften<br />

Der IASB hat am 2. November 2012 die beschlossenen<br />

Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27 für<br />

Investmentgesellschaften veröffentlicht. Bereits mit<br />

dem Exposure Draft vom 25. August 2011 (vgl. <strong>PKF</strong><br />

<strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> IV.2011) wurde vorgeschlagen,<br />

<strong>PKF</strong> <strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> | I.<strong>2013</strong> | 7


IFRS | HGB | Bilanzsteuerrecht<br />

Investmentgesellschaften (investment entities) als eine<br />

eigenständige Unternehmensform zu definieren und von<br />

den Konsolidierungsvorschriften des IFRS 10 „Consolidated<br />

Financial Statements“ auszunehmen. Stattdessen<br />

wird eine erfolgswirksame Bewertung aller Investments<br />

zum beizulegenden Zeitwert (at fair value through profit<br />

or loss) verlangt. Der finale Standard behält die wesentlichen<br />

Regelungen des Exposure Draft bei. Eine wichtige<br />

Änderung ergibt sich allerdings hinsichtlich der Definition<br />

einer investment entity. Sie sieht nur noch drei<br />

Tatbestandsmerkmale vor, nämlich:<br />

Einwerbung von Mitteln von einem oder mehreren<br />

Investor(en), um Investmentleistungen anzubieten;<br />

Verpflichtung gegenüber den Investoren, Investments<br />

ausschließlich zur Erzielung von Vermögenswertsteigerungen<br />

und/ oder Einkommen zu tätigen;<br />

Messung und Beurteilung des Anlageerfolgs für nahezu<br />

alle Investments auf Fair Value-Basis.<br />

Ob die Merkmale eingehalten sind, ist anhand zusätzlicher<br />

formulierter typischer Merkmale von Investmentgesellschaften<br />

zu prüfen.<br />

Die Änderungen werden zum 1. Januar 2014 wirksam,<br />

eine frühere Anwendung ist zulässig. Das IASB ermöglicht<br />

dadurch den Gleichlauf zwischen dem Erstanwendungszeitpunkt<br />

des Investmentgesellschaften-Standards und<br />

dem Erstanwendungszeitpunkt für die Konsolidierungsstandards<br />

IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12.<br />

DPR veröffentlicht Prüfungsschwerpunkte für <strong>2013</strong><br />

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e.V. (DPR)<br />

hat am 11. Oktober 2012 die Prüfungsschwerpunkte für<br />

<strong>2013</strong> bekannt gegeben.<br />

Danach wird die DPR ihre Prüfungen auf folgende Themen<br />

konzentrieren:<br />

Wertminderungen von Vermögenswerten inkl. Goodwill<br />

(u.a. Übereinstimmung der Cashflow-Prognosen<br />

für die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten mit der<br />

entsprechenden Unternehmensplanung, insbesondere<br />

auch hinsichtlich des Planungszeitraums und der<br />

Plausibilität der Wachstumsrate und des Abzinsungssatzes;<br />

Abgrenzung der Peer Group bei der Ermittlung<br />

der Eigenkapitalkosten; fristenkongruente Ableitung<br />

des Abzinsungssatzes (IAS 36.56)),<br />

Bilanzierung von leistungsorientierten Pensionsverpflichtungen<br />

(u.a. Plausibilität der versicherungsmathematischen<br />

Annahmen (insbesondere Abzinsungssatz)<br />

zur Bestimmung der Verpflichtung (IAS 19.75,<br />

IAS 19.78) und Vollständigkeit der Angaben zu Pensionsverpflichtungen<br />

und zum Planvermögen im Konzernanhang),<br />

Nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Erträge<br />

(u.a. Aufwendungen und Erträge aus nachträglichen<br />

Kaufpreisanpassungen (IFRS 3.58) und Aufwendungen<br />

und Erträge im Zusammenhang mit einem sukzessiven<br />

Unternehmenserwerb (IFRS 3.42)),<br />

Konzernlagebericht (u.a. Darstellung der wesentli chen<br />

Einflussfaktoren auf die Ertragslage (DRS 15.50) und<br />

Prognoseberichterstattung im Zusammenhang mit<br />

Segmenten (DRS 15.89)) und<br />

Fehlerkorrekturen (u.a. verständliche Darstellung<br />

der Art des korrigierten Fehlers im Konzernanhang<br />

(IAS 8.49) und richtige Darstellung in der Konzernbilanz<br />

über drei Perioden (IAS 1.39) sowie in der Eigenkapitalveränderungsrechnung<br />

(IAS 1.106(b))).<br />

8 | <strong>PKF</strong> <strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> | I.<strong>2013</strong>


IASB veröffentlicht Exposure Draft zu selektiven<br />

Änderungen bei IFRS 9<br />

Das IASB schlägt in einem Exposure Draft vom 29. November<br />

2012 (ED/2012/4 „Classification and Measurement:<br />

Limited Amendments to IFRS 9“) begrenzte Änderungen<br />

zu IFRS 9 vor. Sie betreffen die Kategorisierung und<br />

Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und nähern<br />

den Standard wieder stärker an die geltenden Regelungen<br />

des IAS 39 an. Im Einzelnen schlägt das IASB vor:<br />

Einführung einer fair value through other comprehensive<br />

income (FVOCI)-Kategorie für Fremdkapitalinstrumente,<br />

Erweiterung der Regeln zur Umkategorisierung von<br />

finanziellen Vermögenswerten und zur Fair Value-Option,<br />

Klarstellung des Cashflow-Kriteriums für die amortised<br />

cost measurement-Kategorie und die FVOCI-Kategorie,<br />

Vorzeitige Zulässigkeit des Ausweises eigenbonitätsbedingter<br />

Fair Value-Änderungen im OCI.<br />

Die Vorschläge sind das Ergebnis der Gespräche von<br />

IASB und FASB zur weiteren Reduzierung der Unterschiede<br />

zwischen IFRS und US GAAP bei der Kategorisierung<br />

und Bewertung finanzieller Vermögenswerte.<br />

Zudem haben erste Erfahrungen von Frühanwendern<br />

des IFRS 9 sowie drohende Inkonsistenzen mit dem in<br />

der Entwicklung befindlichen neuen Standard zur Bilanzierung<br />

von Versicherungsverträgen Anlass zu den<br />

Änderungen gegeben.<br />

Die Kommentierungsfrist des Entwurfs endet am 8. März<br />

<strong>2013</strong>.<br />

IASB veröffentlicht Exposure Draft zu Änderungen<br />

an IAS 16 und IAS 18<br />

Das IASB hat am 4. Dezember 2012 ED/2012/5 „Clarification<br />

of Acceptable Methods of Depreciation and<br />

Amortisation (Proposed Amendments to IAS 16 and<br />

IAS 38)“ veröffentlicht. Der im Exposure Draft behandelte<br />

Sachverhalt stammt ursprünglich aus einer Anfrage an<br />

das IFRS Interpretations Committee.<br />

Der Entwurf enthält Klarstellungen darüber, welche<br />

Methoden für die Abschreibung von Sachanlagen und<br />

immateriellen Vermögenswerten verwendet werden<br />

können. Umsatzbasierte Methoden sollen danach für<br />

die Abschreibung von Sachanlagen und immateriellen<br />

Vermögenswerten nicht mehr zulässig sein, da diese<br />

Methoden das Muster des Verbrauchs des künftigen<br />

wirtschaftlichen Nutzens des Vermögenswerts nicht<br />

widerspiegelten. Stattdessen seien sie Ausdruck des<br />

künftigen wirtschaftlichen Nutzens, der mit dem Vermögenswert<br />

erwartungsgemäß erzeugt werde.<br />

Die geplante Änderung betrifft etwa die Abschreibung<br />

von Filmrechten, die in der Praxis regelmäßig umsatzbasiert<br />

erfolgt. Nach Ansicht des IASB entspricht es dem<br />

Grundgedanken der planmäßigen Abschreibung in diesen<br />

Fällen eher, sie an der Zahl der (geschätzten) Filmbetrachter<br />

auszurichten. Sie mag in Ausnahmefällen<br />

mittelbar über die Umsätze aus Werbung geschlossen<br />

werden können.<br />

Eine weitere Klarstellung betrifft die Anwendung der<br />

degressiven Abschreibung. Bei ihrer Anwendung sollen<br />

erwartete Preisrückgänge der vom Anlagegut erzeugten<br />

Güter oder Dienstleistungen zu berücksichtigen sein.<br />

Solche Rückgänge können ein Anzeichen dafür sein,<br />

dass sich der erwartete künftige Nutzen dieses Vermögenswertes<br />

aufgrund seiner wirtschaftlichen oder technischen<br />

Überholung verringert hat.<br />

Stellungnahmen zum Entwurf sind bis zum 2. April <strong>2013</strong><br />

möglich.<br />

<strong>PKF</strong> <strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> | I.<strong>2013</strong> | 9


IFRS | HGB | Bilanzsteuerrecht<br />

II. Nationale<br />

Rechnungslegung<br />

DRS 20 „Konzernlagebericht“<br />

Das Bundesministerium der Justiz hat am 4. Dezember<br />

2012 den DRS 20 „Konzernlagebericht“ bekannt gemacht.<br />

Im Zuge dessen wurde auch der DRS 16 (2012)<br />

„Zwischenberichterstattung“ veröffentlicht. Damit haben<br />

beide Standards Bindungswirkung gemäß § 342 Abs.<br />

2 HGB.<br />

Der DRS 20 ersetzt die bisherigen Standards DRS 15<br />

„Lageberichterstattung“ und DRS 5 „Risikoberichterstattung“<br />

(einschließlich DRS 5-10 und DRS 5-20). Er ist für<br />

nach dem 31. Dezember 2012 beginnende Geschäftsjahre<br />

anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig<br />

und wird empfohlen. Die Neuregelungen des DRS 16 sollen<br />

spätestens ab dem ersten Zwischenbericht nach der<br />

erstmaligen Anwendung des DRS 20 angewendet werden.<br />

Grundsätze der Lageberichterstattung<br />

Der DRS 20 formuliert folgende Grundsätze für die Lageberichterstattung:<br />

- Grundsatz der Vollständigkeit,<br />

- Grundsatz der Verlässlichkeit und Ausgewogenheit,<br />

- Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit,<br />

- Grundsatz der Vermittlung der Sicht der Konzernleitung,<br />

- Grundsatz der Wesentlichkeit,<br />

- Grundsatz der Informationsabstufung.<br />

Die auffälligste Neuerung im DRS 20 ist die Einführung<br />

des Grundsatzes der Informationsabstufung<br />

(DRS 20.34 f.). D.h. es werden an den Umfang und den<br />

Detaillierungsgrad der Konzernlageberichterstattung<br />

bei diversifizierten großen und kapitalmarktorientierten<br />

Konzernen höhere Anforderungen gestellt als bei wenig<br />

diversifizierten, kleinen oder nicht kapitalmarktorientierten<br />

Konzernen.<br />

Der DRS 20 bringt die Informationsabstufung zum Ausdruck,<br />

indem Textkennziffern, die besondere Anforderungen<br />

an kapitalmarkorientierte Unternehmen stellen<br />

und nur von diesen beachtet werden müssen, mit einem<br />

„K“ gekennzeichnet sind.<br />

Des Weiteren konkretisiert der neue DRS die oben<br />

erwähnten weiteren Grundsätze zur Lageberichterstattung.<br />

Weitere Änderungen durch den DRS 20<br />

Alle weiteren wesentlichen Merkmale und Änderungen<br />

für Unternehmen, die gemäß §§ 315, 315a HGB zur<br />

Aufstellung eines Konzernlageberichts verpflichtet sind,<br />

werden im Folgenden dargestellt:<br />

- Ausgangspunkt für die Darstellungen im Konzernlagebericht<br />

sind die Grundlagen des Konzerns (organisatorische<br />

Struktur, Segmente, Standorte, Produkte<br />

und Dienstleistungen, Geschäftsprozesse, Absatzmärkte,<br />

externe Einflussfaktoren für das Geschäft).<br />

Bedeutende Veränderungen dieser Grundlagen<br />

müssen aufgeführt und erläutert werden.<br />

- Sofern der Konzernabschluss eine Segmentberichterstattung<br />

umfasst, ist den segmentbezogenen<br />

Informationen im Konzernlagebericht dieselbe Segmentabgrenzung<br />

wie im Konzernabschluss zugrunde<br />

zu legen (DRS 20.27).<br />

10 | <strong>PKF</strong> <strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> | I.<strong>2013</strong>


IFRS Update I/<strong>2013</strong><br />

<strong>PKF</strong> Deutschland und KLS laden ein zur Mandantenveranstaltung IFRS Update.<br />

Termine<br />

14. Mai <strong>2013</strong>, Köln<br />

15. Mai <strong>2013</strong>, Stuttgart<br />

22. Mai <strong>2013</strong>, Frankfurt<br />

Referenten<br />

Dr. Harald Kessler, CVA<br />

Gesellschafter und Geschäftsführer der KLS <strong>Accounting</strong> & Valuation GmbH, Köln<br />

Lehrbeauftragter an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg<br />

WP StB CPA Santosh Varughese<br />

Leiter des IFRS Desk <strong>PKF</strong> Deutschland<br />

WP StB Daniel Scheffbuch<br />

Stellvertetender Leiter des IFRS Desk <strong>PKF</strong> Deutschland<br />

Dozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg<br />

13:30 Uhr Begrüßungskaffee<br />

Agenda*<br />

14:00 Uhr Änderungen der IFRS für das Geschäftsjahr <strong>2013</strong> und praktische<br />

Umsetzung von IFRS-Neuerungen 2012<br />

15:00 Uhr Aktuelles Schwerpunktthema: Leasing<br />

– Überblick über die (vorgeschlagenen) Änderungen<br />

– Zweifelsfragen in der praktischen Anwendung<br />

– Handlungsbedarf<br />

16:00 Uhr Pause<br />

16:30 Uhr Aktuelles Schwerpunktthema: Umsatzrealisierung<br />

– Überblick über die (vorgeschlagenen) Änderungen<br />

– Zweifelsfragen in der praktischen Anwendung<br />

– Handlungsbedarf<br />

17:30 Uhr DPR Fehlerfeststellungen<br />

18:00 Uhr „Get Together“ mit Imbiss und Getränken<br />

Adressaten<br />

Angesprochen sind Vorstände und Geschäftsführer, Leiter aus den Bereichen Rechnungswesen,<br />

Finanzierung und Reporting sowie deren Mitarbeiter. Gerne können sich auch mehrere<br />

Interessenten aus Ihrem Unternehmen anmelden.<br />

Anmeldung<br />

Siehe Rückseite.<br />

* Erfahren Sie mehr auf www.pkf.de und auf www.kls-accounting.de


Antwortfax<br />

IFRS Update I/<strong>2013</strong><br />

Ja, ich nehme gerne an der Veranstaltung teil in:<br />

Köln Stuttgart Frankfurt am Main<br />

Dienstag, 14. Mai <strong>2013</strong> Mittwoch, 15. Mai <strong>2013</strong> Mittwoch, 22. Mai <strong>2013</strong><br />

ROTONDA Business Club <strong>PKF</strong> <strong>PKF</strong><br />

Salierring 32 Löffelstr. 44 Ulmenstr. 37-39<br />

50677 Köln 70597 Stuttgart 60325 Frankfurt am Main<br />

Ich kann leider nicht teilnehmen. Bitte schicken Sie mir die Vortragsunterlagen zu.<br />

Wir bitten um Ihre verbindliche Anmeldung bis zum 03. Mai <strong>2013</strong> per Fax an<br />

069 17 00 00 717, per E-Mail an ifrs@pkf.de oder unter www.pkf.de/ifrs-update.<br />

Vorname<br />

Name<br />

Firma<br />

Funktion<br />

Straße<br />

PLZ, Ort<br />

E-Mail


- Wichtige strategische Ziele (mit Ausmaß und Zeitbezug)<br />

und die dazu verfolgten Strategien müssen nicht<br />

zwingend, können aber immerhin freiwillig angegeben<br />

werden. Jedoch liefert der Standard Vorgaben für<br />

die diesbezügliche Berichterstattung (DRS 20.39).<br />

- Im Zusammenhang mit der Darstellung des Geschäftsverlaufs<br />

und der Lage des Konzerns ist ein<br />

Vergleich der tatsächlichen Geschäftsentwicklung mit<br />

den in der Vorperiode berichteten Prognosen vorzunehmen<br />

(DRS 20.57).<br />

- Kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen haben<br />

die Grundsätze und Ziele des Finanzmanagements<br />

zu beschreiben, soweit dies für das Verständnis der<br />

Finanzlage des Konzerns notwendig ist (DRS 20.K79).<br />

Darunter fallen beispielsweise die Fremdwährungssicherung,<br />

die Nutzung derivativer Finanzinstrumente,<br />

Cash-Pooling oder Kreditbedingungen. Die Angabe<br />

von Kreditratings, die der E-DRS-27 noch zwingend<br />

vorsah, ist im Standard nicht mehr gefordert.<br />

- Änderungen zu außerbilanziellen Verpflichtungen sind<br />

offenzulegen, mögliche künftige Auswirkungen aber<br />

nur, sofern diese wesentlichen Einfluss auf die Lage<br />

des Konzerns haben können (DRS 20.86).<br />

- Werden finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren,<br />

die auch zur internen Steuerung des Konzerns<br />

herangezogen werden, intern unter dem Aspekt<br />

der Nachhaltigkeit verwendet, ist der Zusammenhang<br />

zwischen den Nachhaltigkeitsaspekten und den Indikatoren<br />

aufzuzeigen (DRS 20.101 ff.).<br />

- Der Prognosehorizont erfährt eine Reduktion von bisher<br />

mindestens zwei Jahren (DRS 15.86) auf nur noch<br />

mindestens ein Jahr (DRS 20.127), gerechnet ab dem<br />

letzten Konzernabschlussstichtag.<br />

DRS 20: Unternehmen müssen künftig nur noch für das nächste<br />

Jahr in die Glaskugel blicken.<br />

- Entgegen der unter DRS 15.88 geforderten Angabe<br />

zu Prognosen in Form positiver und negativer Trends,<br />

verlangt der DRS 20 Aussagen zu erwarteten Veränderungen<br />

prognostizierter Kennzahlen gegenüber<br />

den entsprechenden Ist-Zahlen des Berichtsjahres<br />

und eine Verdeutlichung der Richtung und Intensität<br />

der Veränderungen (DRS 20.128).<br />

- Komparative Prognosen oder die Darstellung verschiedener<br />

Zukunftsszenarien sind ausreichend,<br />

wenn die Prognosefähigkeit des Unternehmens durch<br />

ungewöhnlich hohe Unsicherheiten in Bezug auf die<br />

gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen beeinträchtigt<br />

sein sollte (DRS 20.133).<br />

- Für die Risikoberichterstattung wird ein Wahlrecht<br />

zwischen Brutto- und Nettobetrachtung bei Risiken<br />

eröffnet (DRS 20.157). Die Nettobetrachtung verdeutlicht<br />

die Risikosituation nach den ergriffenen Maßnahmen<br />

zur Risikobegrenzung. Als mögliche Schritte zur<br />

Risikobegrenzung gelten Abschlüsse von Termingeschäften<br />

und Versicherungen. Die bisherigen Bestimmungen<br />

zur Risikoberichterstattung werden zwar<br />

<strong>PKF</strong> <strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> | I.<strong>2013</strong> | 11


IFRS | HGB | Bilanzsteuerrecht<br />

weitestgehend beibehalten, Neuerungen in der Risikoberichterstattung<br />

durch den DRS 20 ergeben sich<br />

allerdings für kapitalmarktorientierte Unternehmen:<br />

Eine Auflistung der wesentlichen Merkmale des<br />

konzernweiten Risikomanagementsystems wird nur<br />

noch für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen<br />

verlangt, wobei anzugeben ist, ob lediglich Risiken<br />

oder auch Chancen erfasst werden (DRS 20.K137).<br />

Basiert das Risikomanagementsystem auf allgemein<br />

anerkannten Rahmenkonzepten (z.B. dem<br />

COSO Enterprise Risk Management – Integrated<br />

Framework), ist dies angabepflichtig (DRS 20.K139).<br />

In der Berichterstattung über Ziele und Strategien<br />

des Risikomanagements ist aufzuführen, ob Risiken<br />

grundsätzlich nicht erfasst bzw. vermieden werden<br />

und welche dies ggf. sind (DRS 20.K140).<br />

Sollte der Risikokonsolidierungskreis von dem Konsolidierungskreis<br />

des Konzernabschlusses abweichen,<br />

ist dies anzugeben (DRS 20.K142).<br />

Sofern das Risikomanagement im Lagebericht<br />

beschrieben wird, sind die Identifikation, Bewertung,<br />

Steuerung und Kontrolle der Risiken sowie die<br />

interne Überwachung zu erläutern. Die Überprüfung<br />

durch eine Interne Revision ist ebenfalls darzulegen<br />

(DRS 20.K144).<br />

- Eine Negativfeststellung über Vorgänge von besonderer<br />

Bedeutung, die nach Beendigung des Geschäftsjahres<br />

eingetreten sind und wie sie der DRS 15.81<br />

forderte, wird nicht mehr verlangt.<br />

Auswirkungen für die Praxis<br />

Die Zusammenfassung der Standards DRS 5 und DRS 15<br />

zu einem einheitlichen Standard DRS 20 ist aus Sicht<br />

der anwendenden Unternehmen positiv zu beurteilen.<br />

Besonders die Einführung des Grundsatzes der Informationsabstufung<br />

ist eine praktische Klarstellung der Anforderungen<br />

an den Konzernlagebericht. Die Verkürzung<br />

des Prognosehorizontes von mindestens zwei Jahren auf<br />

mindestens ein Jahr stellt eine überfällige Anpassung an<br />

den Beurteilungszeitraum zur Fortführungsprognose dar.<br />

Für kapitalmarkorientierte Unternehmen stellt der neue<br />

DRS 20 höhere Anforderungen, insbesondere an die<br />

Risikoberichterstattung. Dies dürfte für diese Unternehmen<br />

zu einem größeren Aufwand führen, speziell bei der<br />

Erarbeitung von Analysen und Prognosen.<br />

IDW ERS HFA 3 n.F. „Handelsrechtliche<br />

Bilanzierung von Verpflichtungen aus<br />

Altersteilzeitregelungen“<br />

Am 10. Juli 2012 hat der Hauptfachausschuss des IDW<br />

einen Entwurf zur Änderung des RS HFA 3 in seiner bisher<br />

gültigen Fassung verabschiedet. Die Neufassung soll den<br />

seit Verabschiedung der ursprünglichen Fassung des IDW<br />

RS HFA 3 im Jahr 1998 gewandelten Rahmenbedingungen<br />

und dem teilweise veränderten wirtschaftlichen Charakter<br />

von Altersteilzeitvereinbarungen Rechnung tragen.<br />

Ursprüngliche Zielsetzung des Altersteilzeitgesetzes<br />

(AltTZG) war es, älteren Arbeitnehmern einen gleitenden<br />

Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente zu ermöglichen<br />

und zugleich Anreize für die Unternehmen zu<br />

schaffen, die frei werdenden Arbeitsplätze neu zu besetzen.<br />

Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen bestand<br />

ein Anspruch der Unternehmen auf Förderung in Form von<br />

Erstattungszahlungen durch die heutige Bundesagentur<br />

für Arbeit. Diese Förderung ist Ende 2009 ausgelaufen.<br />

12 | <strong>PKF</strong> <strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> | I.<strong>2013</strong>


Zwar werden auch nach Entfall der staatlichen Förderung<br />

der Frühverrentung weiterhin Altersteilzeitvereinbarungen<br />

abgeschlossen. Die Motivation hat sich<br />

jedoch vielfach verändert. Der Grund liegt nicht zuletzt<br />

im demografischen Wandel und der Heraufsetzung des<br />

gesetzlichen Renteneintrittsalters. Altersteilzeitvereinbarungen<br />

dienen heute weniger dazu, älteren Arbeitnehmern<br />

den Übergang in den Vorruhestand attraktiver<br />

zu machen. Sie werden vielmehr als Instrument eingesetzt,<br />

um die langjährige Betriebszugehörigkeit der<br />

Arbeitnehmer zu honorieren.<br />

Das AltTZG sieht zwei Altersteilzeitmodelle vor: Nach dem<br />

Gleichverteilungsmodell ist der Arbeitnehmer während<br />

des gesamten Altersteilzeitraums bis zur Pensionierung<br />

mit einer reduzierten täglichen Arbeitszeit für den Arbeitgeber<br />

tätig. Im überwiegend favorisierten Blockmodell<br />

arbeitet der Arbeitnehmer dagegen in der ersten Phase<br />

des Altersteilzeitraums (Beschäftigungsphase) weiterhin<br />

in dem ursprünglich vereinbarten Umfang. In der zweiten<br />

Phase (Freistellungsphase) ist er dagegen vollständig von<br />

seiner Arbeitspflicht befreit. Bei beiden Modellen zahlt<br />

der Arbeitgeber über den gesamten Altersteilzeitraum ein<br />

gleichmäßiges Arbeitsentgelt zuzüglich eines individuell<br />

festzulegenden Aufstockungsbetrags.<br />

Soll die Altersteilzeitvereinbarung dem Arbeitnehmer<br />

einen vorzeitigen Übergang in den Ruhestand ermöglichen,<br />

bleibt es bei der bisherigen bilanziellen Würdigung:<br />

Die Verpflichtung zur Leistung der Aufstockungsbeträge<br />

ist als eigenständige Schuld außerhalb des schwebenden<br />

Geschäfts durch Ansatz einer Einmalrückstellung zu<br />

berücksichtigen. Der nach vernünftiger kaufmännischer<br />

Beurteilung notwendige Erfüllungsbetrag ermittelt sich<br />

als Barwert der am Abschlussstichtag noch zu leistenden<br />

Aufstockungszahlungen.<br />

Die heute abgeschlossenen Altersteilzeitverträge haben<br />

vielfach keinen Abfindungscharakter, sondern sollen die<br />

Mitarbeiter für ihre lange Betriebszugehörigkeit oder sich<br />

ändernde Arbeitsbedingungen zusätzlich entlohnen. In<br />

diesem Fall sind die Aufstockungsbeträge – vergleichbar<br />

mit Altersvorsorgeverpflichtungen – als Bestandteil der<br />

Leistungs- und Entgeltpflicht aus dem Arbeitsverhältnis<br />

anzusehen.<br />

Werden die Aufstockungsbeträge nicht periodisch während<br />

der Erbringung der mit ihnen vergüteten Arbeitsleistung<br />

gezahlt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt,<br />

Bilanzielle Behandlung von Aufstockungsbeträgen<br />

Die bisherige Fassung des IDW RS HFA 3 beurteilt die<br />

Aufstockungsbeträge im Regelfall als Ausdruck einer<br />

Abfindungsverpflichtung. Demgegenüber will die vorgeschlagene<br />

Neufassung stärker nach dem wirtschaftlichen<br />

Gehalt der zusätzlichen Zahlungen differenzieren.<br />

Abfindung oder zusätzliche Entlohnung Von der Beantwortung<br />

dieser Frage hängt die Bilanzierung der Aufstockungsbeträge ab.<br />

<strong>PKF</strong> <strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> | I.<strong>2013</strong> | 13


IFRS | HGB | Bilanzsteuerrecht<br />

gerät der Arbeitgeber in einen Erfüllungsrückstand. Ihm<br />

ist durch eine ratierliche Ansammlung einer Rückstellung<br />

über den Zeitraum Rechnung zu tragen, indem vereinbarungsgemäß<br />

die zusätzliche Entlohnung in Form der Aufstockungsbeträge<br />

von den Arbeitnehmern erdient wird.<br />

Ohne ausdrückliche Vereinbarung kann angenommen<br />

werden, dass dieser Zeitraum mit dem Inkrafttreten der<br />

Altersteilzeitvereinbarung beginnt und mit Auslaufen der<br />

Beschäftigungsphase endet.<br />

Bilanzierung der zeitlich gestreckten Vergütung<br />

Neben diesem Erfüllungsrückstand aus den Aufstockungsleistungen<br />

tritt beim Blockmodell ein weiterer<br />

Erfüllungsrückstand aus der zeitlich gestreckten Vergütung<br />

des Mitarbeiters ein. Dieser erbringt in der Beschäftigungsphase<br />

die volle Arbeitsleistung. Entlohnt wird er<br />

während dieser Zeit allerdings nur entsprechend der<br />

Teilzeitvereinbarung. Auch für diesen Erfüllungsrückstand<br />

ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten<br />

nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zu bilden. Diese ist<br />

unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik<br />

mit dem nach vernünftiger kaufmännischer<br />

Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag<br />

anzusetzen. Verbraucht wird diese Rückstellung in der<br />

Freistellungsphase, wenn der Arbeitnehmer weiter entlohnt<br />

wird, ohne eine Arbeitsleistung zu erbringen.<br />

Ausweis<br />

Der Ausweis der Altersteilzeitverpflichtungen erfolgt bei<br />

Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften<br />

unter „Sonstige Rückstellungen“.<br />

Die Zuführung ist in der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

abhängig vom Charakter der Aufstockungsleistungen<br />

unterschiedlich auszuweisen. Die Rückstellungszuführung<br />

für zusätzliche Entlohnungskomponenten ist als Personalaufwand<br />

zu erfassen. Die Zuführung für Abfindungsleistungen<br />

hingegen ist in den sonstigen betrieblichen<br />

Aufwendungen auszuweisen, soweit es sich nicht um<br />

Nachzahlungen für in der Vergangenheit geleistete Dienste<br />

handelt. Die Auflösung von Rückstellungen für Aufstockungsbeträge<br />

und Erfüllungsrückstände sind als sonstige<br />

betriebliche Erträge innerhalb des operativen Ergebnisses<br />

zu erfassen.<br />

Gemäß § 277 Abs. 5 Satz 1 HGB sind Nettoerträge aus<br />

der Abzinsung in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert<br />

unter dem Posten „Sonstige Zinsen und ähnliche<br />

Erträge“ und Nettoaufwendungen aus der Aufzinsung<br />

gesondert unter dem Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“,<br />

d.h. als Bestandteil des Finanzergebnisses,<br />

auszuweisen.<br />

Die Neufassung des IDW RS HFA 3 bindet die bilanzielle<br />

Erfassung von Altersteilzeitverpflichtungen an deren<br />

wirtschaftlichen Charakter und unterteilt diese in Abfindungsleistungen<br />

und entlohnungsähnliche Leistungen.<br />

Die bilanziellen Folgen der beiden Arten der Altersteilzeitverhältnisse<br />

weichen erheblich voneinander ab, da<br />

der erste Fall zu einer sofortigen Rückstellung in voller<br />

Höhe führt, während der Aufwand im zweiten Fall ratierlich<br />

über den Erdienungszeitraum periodisiert wird.<br />

Nationale Kurznachrichten<br />

IDW befürwortet die Beibehaltung des geltenden<br />

Überschuldungsbegriffs<br />

Der Deutsche Bundestag hat am 9. November 2012<br />

beschlossen, dass die Befristung des derzeit geltenden<br />

Überschuldungsbegriffs aufgehoben wird. Eine positive<br />

Fortführungsprognose schließt auch künftig eine Überschuldung<br />

als Insolvenzgrund aus. Damit wird sichergestellt,<br />

dass Unternehmen, die am Markt voraussichtlich<br />

erfolgreich operieren können, keinen Insolvenzantrag<br />

14 | <strong>PKF</strong> <strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> | I.<strong>2013</strong>


stellen müssen. Der Bundestag folgt mit seiner Entscheidung<br />

auch den Anregungen des IDW, das sich bereits<br />

vor gut zwei Jahren gegen eine Rückkehr zum alten<br />

Überschuldungsbegriff ausgesprochen hatte.<br />

Das IDW drängte zur Klärung dieser Frage vor Jahresende,<br />

damit eine aktuelle bilanzielle Problemstellung<br />

entschärft wird: Bei der Aufstellung des handelsrechtlichen<br />

Jahresabschlusses ist nach § 252 HGB die Unternehmensfortführung<br />

zu beurteilen. Wäre man zu der<br />

alten Rechtslage zurückgekehrt, hätte sich spätestens<br />

für den Jahresabschluss 2012 die Frage gestellt, ob ein<br />

Unternehmen zum 1. Januar 2014 insolvenzrechtlich<br />

überschuldet sein wird. Sofern dies zu bejahen gewesen<br />

wäre, hätte nicht ohne Weiteres von der Fortführung des<br />

Unternehmens ausgegangen werden können.<br />

Gesetz über Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften<br />

(MicroBilG) vom Deutschen Bundestag<br />

verabschiedet<br />

Der Deutsche Bundestag hat am 18. September 2012<br />

das Gesetz über Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften<br />

bei der Rechnungslegung (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz<br />

– MicroBilG) verabschiedet.<br />

Mit dem Gesetz will die Bundesregierung<br />

Kleinstkapitalgesellschaften von Bürokratiekosten entlasten.<br />

Die beschlossenen Erleichterungen reduzieren die<br />

Angabe- und Ausweispflichten der betroffenen Unternehmen<br />

im Jahresabschluss deutlich. So wird ihnen<br />

erlaubt, auf die Erstellung eines Anhangs zu verzichten,<br />

wenn sie bestimmte Angaben (darunter Haftungsverhältnisse)<br />

unter der Bilanz ausweisen. Ferner gilt ein vereinfachtes<br />

Gliederungsschema.<br />

Die neuen Vorschriften gelten für Kapitalgesellschaften,<br />

die an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen zwei der<br />

nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:<br />

- Umsatzerlöse: 700.000 EUR,<br />

- Bilanzsumme: 350.000 EUR,<br />

- im Jahresdurchschnitt beschäftigte Arbeitnehmer: 10.<br />

Das Gesetz basiert auf einer EU-Richtlinie, die im April<br />

2012 in Kraft getreten ist (Micro-Richtlinie 2012/6/EU).<br />

Erfasst werden von dem Gesetz laut Angaben des<br />

Bundesjustizministeriums ca. 500.000 Unternehmen.<br />

Die Neuregelungen gelten für Geschäftsjahre, deren<br />

Ab schlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt,<br />

im Regelfall also bereits für den Abschluss 2012.<br />

Bundessteuerberater veröffentlicht Verlautbarung<br />

zum Ausweis passiver latenter Steuern als Rückstellungen<br />

in der Handelsbilanz<br />

Die Bundeskammerversammlung der Bundessteuerberaterkammer<br />

(BStBK) hat am 18. September 2012 die<br />

Verlautbarung zum Ausweis passiver latenter Steuern als<br />

Rückstellungen in der Handelsbilanz verabschiedet. Die<br />

Verlautbarung grenzt u.a. den Anwendungsbereich der<br />

Bildung passiver latenter Steuern bei Inanspruchnahme<br />

von § 274a Nr. 5 HGB auf die Fälle ein, in denen aus Sicht<br />

der BStBK eine Verbindlichkeitsrückstellung vorliegt.<br />

Zudem müssen die betroffenen Gesellschaften ihren<br />

Jahresabschluss beim Bundesanzeiger nur noch hinterlegen.<br />

Dritte können dann nur noch auf Anfrage beim<br />

Bundesanzeiger Einsicht nehmen.<br />

<strong>PKF</strong> <strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> | I.<strong>2013</strong> | 15


IFRS | HGB | Bilanzsteuerrecht<br />

III. BILANZSTEUERRECHT<br />

Aktuell veröffentlichte Urteile der<br />

Finanzgerichte<br />

FG: Kein Auswahlermessen bei verbindlichen<br />

Auskünften/ kein Gewinn durch Passivierungsverbot<br />

für Darlehen mit Rangrücktritt<br />

während der Liquidation einer GmbH<br />

1. Bei verbindlichen Auskünften hat die Finanzverwaltung<br />

nur Entschließungs-, aber kein Auswahlermessen.<br />

2. Der Rechtsschutz erfolgt regelmäßig durch Verpflichtungsklage<br />

mit dem Begehren auf Neubescheidung.<br />

Das Entschließungsermessen ist dabei im Lichte der<br />

zutreffenden Beurteilung der materiell-rechtlichen<br />

Lage neu auszuüben.<br />

3. Der bei Erlöschen einer Kapitalgesellschaft (kein Vermögen<br />

mehr vorhanden, kein weiterer Abwicklungsbedarf<br />

und Löschung im Handelsregister) durch den<br />

Wegfall der Verbindlichkeiten entstehende Gewinn ist<br />

mangels Steuersubjekt nicht mehr körperschaftsteuerpflichtig.<br />

(FG Köln vom 06.03.2012 – 13 K 3006/11, Rev. eing. [Az.<br />

BFH: I R 34/12], vgl. EFG S. 1421)<br />

FG: Berechnung des Teilwerts einer Pensionsverpflichtung<br />

gegenüber einem beherrschenden<br />

Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

Ist einem beherrschenden GmbH-Gesellschafter-<br />

Geschäftsführer eine Pension mit Eintritt des Versorgungsfalls<br />

ab Vollendung des 65. Lebensjahres zugesagt<br />

worden, ist bei der Ermittlung des Teilwerts der Pensionsanwartschaft<br />

nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3<br />

EStG auch dann das vertraglich vereinbarte Pensionsalter<br />

zugrunde zu legen, wenn für diesen ein Anspruch auf<br />

Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund<br />

der geburtsjahrabhängigen Hebung der Altersgrenzen<br />

erst mit 66 Jahren bzw. 67 Jahren bestehen<br />

würde (entgegen R 6a Abs. 8 EStR 2009).<br />

(FG München vom 20.02.2012 – 7 V 2818/11, rkr., vgl. EFG<br />

S. 1171)<br />

FG: Einlagen im Rückbewirkungszeitraum<br />

einer Umwandlung<br />

1. Die Einlage von Wirtschaftsgütern vom Privatvermögen<br />

in das Betriebsvermögen muss für Dritte auch<br />

hinsichtlich des Zeitpunkts objektiv nach außen<br />

erkennbar sein. Der Hinweis auf Abschlussbuchungen<br />

im Folgejahr ist nicht geeignet, den Zeitpunkt von tatsächlichen<br />

Einlagehandlungen nachzuweisen.<br />

2. Wird ein Umwandlungsvorgang steuerlich auf einen<br />

früheren Zeitpunkt zurückbezogen, sind Einlagen, die<br />

zeitlich nach dem Umwandlungsstichtag stattfinden,<br />

nicht in die Rückbewirkung mit einzubeziehen.<br />

(FG Köln vom 01.03.2012 – 10 K 2285/09), Nichtzulassungsbeschw.<br />

eing. [Az. BFH: I B 64/12], vgl. EFG S. 1509)<br />

FG: Bedeutung von Verlustfeststellungen für<br />

den Bilanzenzusammenhang<br />

Die Frage, ob sich ein fehlerhafter Bilanzansatz „steuerlich<br />

ausgewirkt“ hat, ist nicht allein nach den für diese<br />

Veranlagungszeiträume festgesetzten Steuerbeträgen<br />

zu beantworten, sondern – nach Einführung des Verlustfeststellungsverfahrens<br />

– auch nach den festgestellten<br />

Verlusten.<br />

(FG Niedersachsen vom 16.02.2012 – 6 K 74/10), rkr., vgl.<br />

EFG S. 1027)<br />

16 | <strong>PKF</strong> <strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> | I.<strong>2013</strong>


FG: Nachträgliche Anschaffungskosten bei<br />

Darlehensausfall<br />

Die Qualifikation einer Finanzierungsmaßnahme als<br />

funktionales Eigenkapital i.S. von § 32a GmbHG setzt<br />

voraus, dass der Gesellschafter über eine unternehmerische<br />

Beteiligung i.S. des für die gewählte Gesellschaftsform<br />

einschlägigen Regelungsbereichs (hier:<br />

§ 32a GmbHG a.F.) verfügt.<br />

(FG Niedersachsen vom 22.11.2011 – 8 K 199/09, rkr., vgl.<br />

EFG 2012 S. 1139)<br />

FG: Kein rückwirkender Teilwertansatz nach<br />

§ 6 Abs. 5 Satz 4 EStG trotz fehlender Ergänzungsbilanz<br />

1. § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG ist entsprechend seinem Normzweck<br />

dahingehend extensiv auszulegen, dass es der<br />

Erstellung einer Ergänzungsbilanz nicht bedarf, wenn<br />

durch eine unverändert bestehende 100 %-Beteiligung<br />

des Einbringenden am Vermögen und am Gewinn und<br />

Verlust der aufnehmenden Personengesellschaft die<br />

Zuordnung der beim Einbringenden zuvor entstandenen<br />

stillen Reserven sichergestellt ist.<br />

2. Bringt eine GmbH ein einzelnes Wirtschaftsgut zu<br />

Buchwerten in eine KG ein, an deren Vermögen und<br />

Gewinn bzw. Verlust sie allein beteiligt ist, ohne dass<br />

eine Ergänzungsbilanz erstellt wird, und veräußert die<br />

KG das Grundstück innerhalb der Sperrfrist des § 6<br />

Abs. 5 Satz 4 EStG, ist nicht rückwirkend auf den Einbringungszeitpunkt<br />

der Teilwert anzusetzen, sondern<br />

es bleibt bei der Buchwertfortführung.<br />

(FG Saarland vom 19.04.2012 – 1 K 1318/10), Rev. eing.<br />

[Az. BFH I R 44/12], vgl. EFG S. 1535)<br />

FG: Kompensation einer Einkommenserhöhung<br />

wegen verdeckter Gewinnausschüttung<br />

durch gleichzeitige verdeckte Einlagen<br />

1. Wenn nach Klageerhebung über das Vermögen der<br />

Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet wird, das<br />

Finanzamt die streitige Steuerforderung zur Tabelle<br />

anmeldet und dieser vom Insolvenzverwalter und ggf.<br />

einem dritten Gläubiger widersprochen wird, wandelt<br />

sich das Anfechtungsverfahren, wenn das Finanzamt<br />

einen entsprechenden Feststellungsantrag stellt, kraft<br />

Gesetzes in ein Insolvenzfeststellungsverfahren mit<br />

umgekehrten Parteirollen.<br />

2. Erwirbt eine GmbH von einer ihrem beherrschenden<br />

Gesellschafter nahe stehenden Person im Rahmen<br />

von Lizenzverträgen urheberrechtliche Nutzungsrechte<br />

und fehlt es hierbei an klaren und eindeutigen<br />

Vereinbarungen i.S. der BFH-Rechtsprechung zum<br />

beherrschenden Gesellschafter, liegen bei der GmbH<br />

nicht nur verdeckte Gewinnausschüttungen hinsichtlich<br />

der von ihr geleisteten Entgeltszahlungen, sondern<br />

gleichzeitig auch verdeckte Einlagen hinsichtlich<br />

der auf sie übertragenen immateriellen Wirtschaftsgüter<br />

„Nutzungsrechte“ vor. Fehlen Anhaltspunkte dafür,<br />

dass die GmbH überhöhte Preise gezahlt hat, wird die<br />

durch die verdeckte Gewinnausschüttung bedingte<br />

Einkommenserhöhung durch die Einkommensminderung<br />

aufgrund der verdeckten Einlagen kompensiert.<br />

(FG München vom 12.12.2011 – 7 K 3138/10; rkr., vgl. EFG<br />

2012 S. 1083)<br />

BFH: Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung<br />

für hinterzogene Mehrsteuern<br />

Eine Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern kann<br />

erst zu dem Bilanzstichtag gebildet werden, zu dem der<br />

Steuerpflichtige mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung<br />

rechnen musste.<br />

(BFH vom 22.08.2012 – X R 23/ 10, vgl. WPg 22/2012 S. 1215)<br />

<strong>PKF</strong> <strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> | I.<strong>2013</strong> | 17


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