PKF Newsletter Accounting 1/2013
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IFRS | HGB | Bilanzsteuerrecht<br />
I. Internationale<br />
Rechnungslegung<br />
IFRS ED/2012/2 „Improvements to<br />
IFRSs“<br />
Im Juli 2006 hat das International <strong>Accounting</strong> Standards<br />
Board (IASB) das Annual Improvements Process-Projekt<br />
ins Leben gerufen, mit dem jährlich Klarstellungen<br />
und kleinere Änderungen am Regelwerk zur Diskussion<br />
gestellt und anschließend in einem Sammelstandard veröffentlicht<br />
werden. Die jüngsten Änderungsvorschläge<br />
hat das IASB am 21. November 2012 als ED/2012/2<br />
„Improvements to IFRSs 2011-<strong>2013</strong> Cycle“ veröffentlicht.<br />
Die Verabschiedung des finalen Sammelstandards ist für<br />
das dritte Quartal <strong>2013</strong> angekündigt. Erstmals anzuwenden<br />
sind die geplanten Änderungen in Abschlüssen für<br />
Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2014<br />
beginnen. Eine frühere freiwillige Anwendung soll zulässig<br />
sein. Die Kommentierungsfrist endet am 18. Februar <strong>2013</strong>.<br />
Nachfolgend stellen wir Ihnen die vorgeschlagenen Änderungen<br />
vor:<br />
IFRS 1 „First-time Adoption of International Financial<br />
Reporting Standards“<br />
Die vorgeschlagene Änderung betrifft ausschließlich die<br />
Erläuterungen in der Basis for Conclusions des IFRS 1<br />
„First Time Adoption of International Financial Reporting<br />
Standards“ zu IFRS 1.7-9.<br />
Nach IFRS 1.7 hat ein Unternehmen in seiner IFRS-<br />
Eröffnungsbilanz und für alle im ersten IFRS-Abschluss<br />
dargestellten Perioden einheitliche Rechnungslegungsmethoden<br />
anzuwenden. Diese müssen „allen IFRS ent-<br />
sprechen, die am Ende seiner ersten IFRS-Berichtsperiode<br />
gelten“. Nach der vorgeschlagenen Klarstellung<br />
fallen neue oder geänderte Standards, die auf freiwilliger<br />
Basis angewendet werden, nicht unter die Regelung des<br />
IFRS 1.7 Satz 2. Ihre vorzeitige Berücksichtigung bleibt<br />
dem IFRS-Erstanwender damit freigestellt. Macht der<br />
Bilanzierende von diesem Wahlrecht Gebrauch, sind sie<br />
retrospektiv anzuwenden, soweit IFRS 1 nicht ausdrücklich<br />
eine prospektive Anwendung vorsieht.<br />
IFRS 3 „Business Combinations“<br />
Nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 3 fällt nach<br />
der gegenwärtigen Fassung des Standards die Gründung<br />
eines Joint Ventures. Nachdem IFRS 11 den Inhalt<br />
dieses Begriffs geändert hat, soll die Ausnahmevorschrift<br />
mit Blick auf die neue Terminologie auf alle Formen eines<br />
Joint Arrangements i.S.d. IFRS 11 erstreckt werden,<br />
also auch auf Joint Operations. Die Nichtanwendung von<br />
IFRS 3 bezieht sich – auch das wird klargestellt – nur<br />
auf die Abschlüsse von Joint Arrangements selbst, nicht<br />
dagegen auf jene der daran Beteiligten.<br />
Diese geänderte Fassung von IFRS 3 ist retrospektiv<br />
anzuwenden.<br />
IFRS 13 „Fair Value Measurement“<br />
Nach der Portfolio Exception gemäß IFRS 13.48 darf ein<br />
Unternehmen den beizulegenden Zeitwert einer Gruppe<br />
von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten<br />
auf einer Nettobasis ermitteln, wenn es<br />
die Gruppe auf der Grundlage seines Nettorisikos aus<br />
den Markt- oder Ausfallrisiken steuert. Unklar ist, ob der<br />
Gruppe nur Finanzinstrumente angehören dürfen oder<br />
auch Verträge, die nach IAS 39 bzw. IFRS 9 wie Finanzinstrumente<br />
behandelt werden. Dazu gehören Verträge<br />
über den Kauf oder Verkauf nicht-finanzieller Posten, die<br />
durch Nettozahlungen erfüllt werden können.<br />
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