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PKF Newsletter Accounting 1/2013

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FG: Nachträgliche Anschaffungskosten bei<br />

Darlehensausfall<br />

Die Qualifikation einer Finanzierungsmaßnahme als<br />

funktionales Eigenkapital i.S. von § 32a GmbHG setzt<br />

voraus, dass der Gesellschafter über eine unternehmerische<br />

Beteiligung i.S. des für die gewählte Gesellschaftsform<br />

einschlägigen Regelungsbereichs (hier:<br />

§ 32a GmbHG a.F.) verfügt.<br />

(FG Niedersachsen vom 22.11.2011 – 8 K 199/09, rkr., vgl.<br />

EFG 2012 S. 1139)<br />

FG: Kein rückwirkender Teilwertansatz nach<br />

§ 6 Abs. 5 Satz 4 EStG trotz fehlender Ergänzungsbilanz<br />

1. § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG ist entsprechend seinem Normzweck<br />

dahingehend extensiv auszulegen, dass es der<br />

Erstellung einer Ergänzungsbilanz nicht bedarf, wenn<br />

durch eine unverändert bestehende 100 %-Beteiligung<br />

des Einbringenden am Vermögen und am Gewinn und<br />

Verlust der aufnehmenden Personengesellschaft die<br />

Zuordnung der beim Einbringenden zuvor entstandenen<br />

stillen Reserven sichergestellt ist.<br />

2. Bringt eine GmbH ein einzelnes Wirtschaftsgut zu<br />

Buchwerten in eine KG ein, an deren Vermögen und<br />

Gewinn bzw. Verlust sie allein beteiligt ist, ohne dass<br />

eine Ergänzungsbilanz erstellt wird, und veräußert die<br />

KG das Grundstück innerhalb der Sperrfrist des § 6<br />

Abs. 5 Satz 4 EStG, ist nicht rückwirkend auf den Einbringungszeitpunkt<br />

der Teilwert anzusetzen, sondern<br />

es bleibt bei der Buchwertfortführung.<br />

(FG Saarland vom 19.04.2012 – 1 K 1318/10), Rev. eing.<br />

[Az. BFH I R 44/12], vgl. EFG S. 1535)<br />

FG: Kompensation einer Einkommenserhöhung<br />

wegen verdeckter Gewinnausschüttung<br />

durch gleichzeitige verdeckte Einlagen<br />

1. Wenn nach Klageerhebung über das Vermögen der<br />

Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet wird, das<br />

Finanzamt die streitige Steuerforderung zur Tabelle<br />

anmeldet und dieser vom Insolvenzverwalter und ggf.<br />

einem dritten Gläubiger widersprochen wird, wandelt<br />

sich das Anfechtungsverfahren, wenn das Finanzamt<br />

einen entsprechenden Feststellungsantrag stellt, kraft<br />

Gesetzes in ein Insolvenzfeststellungsverfahren mit<br />

umgekehrten Parteirollen.<br />

2. Erwirbt eine GmbH von einer ihrem beherrschenden<br />

Gesellschafter nahe stehenden Person im Rahmen<br />

von Lizenzverträgen urheberrechtliche Nutzungsrechte<br />

und fehlt es hierbei an klaren und eindeutigen<br />

Vereinbarungen i.S. der BFH-Rechtsprechung zum<br />

beherrschenden Gesellschafter, liegen bei der GmbH<br />

nicht nur verdeckte Gewinnausschüttungen hinsichtlich<br />

der von ihr geleisteten Entgeltszahlungen, sondern<br />

gleichzeitig auch verdeckte Einlagen hinsichtlich<br />

der auf sie übertragenen immateriellen Wirtschaftsgüter<br />

„Nutzungsrechte“ vor. Fehlen Anhaltspunkte dafür,<br />

dass die GmbH überhöhte Preise gezahlt hat, wird die<br />

durch die verdeckte Gewinnausschüttung bedingte<br />

Einkommenserhöhung durch die Einkommensminderung<br />

aufgrund der verdeckten Einlagen kompensiert.<br />

(FG München vom 12.12.2011 – 7 K 3138/10; rkr., vgl. EFG<br />

2012 S. 1083)<br />

BFH: Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung<br />

für hinterzogene Mehrsteuern<br />

Eine Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern kann<br />

erst zu dem Bilanzstichtag gebildet werden, zu dem der<br />

Steuerpflichtige mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung<br />

rechnen musste.<br />

(BFH vom 22.08.2012 – X R 23/ 10, vgl. WPg 22/2012 S. 1215)<br />

<strong>PKF</strong> <strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> | I.<strong>2013</strong> | 17

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