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Schifffahrts - PKF

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Perspektiven und Handlungsoptionen<br />

für die Seeschifffahrt<br />

Steuerliche und rechtliche Ansatzpunkte<br />

<strong>PKF</strong> FASSELT SCHLAGE


EDITORIAL<br />

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,<br />

In dieser Ausgabe lesen Sie:<br />

Thomas Rauert<br />

vor Ihnen liegt die dritte Ausgabe der <strong>PKF</strong> maritime.<br />

Wie in den letzten Jahren berichten wir<br />

über die für die Seeschifffahrt aktuell bedeutsamen<br />

steuerlichen und sonstigen rechtlichen<br />

Themen.<br />

Editorial ............................................. 3<br />

Natürlich soll jede Ausgabe der <strong>PKF</strong> maritime auch ein „Update“<br />

sein – aber nicht in erster Linie. Mit den Beiträgen in diesem<br />

Heft wollen wir Ihnen darüber hinaus Optionen aufzeigen, die<br />

zumindest aus der steuerlichen Perspektive interessant und<br />

vielversprechend erscheinen.<br />

Nachdem wir im Januar bei der Jahresauftaktveranstaltung im<br />

Hotel Hafen Hamburg Herrn Karl Gernandt (Kühne & Nagel)<br />

und Herrn Dr. Kurt Klemme (Reederei Nord) als Gastreferenten<br />

begrüßen durften, freuen wir uns, mit Herrn Dr. Dirk Lammerskötter<br />

(HSH) einen weiteren exzellenten Fachmann als Autor<br />

für diese Ausgabe gewonnen zu haben. In seinem Beitrag<br />

beschäftigt sich Herr Dr. Lammerskötter mit der für viele <strong>Schifffahrts</strong>unternehmen<br />

nach wie vor existenziellen Frage „Alternative<br />

Kapitalquellen für deutsche Reeder“.<br />

Auch in dieser Ausgabe befassen wir uns im Kern mit Beiträgen<br />

aus unserer Spezialdisziplin, dem deutschen nationalen<br />

und internationalen Steuerrecht. So widmen wir uns in<br />

einer vergleichenden Darstellung dem Steuerrecht anderer<br />

<strong>Schifffahrts</strong> nationen wie z. B. Singapur und den Niederlanden<br />

(Jacobs) sowie dem <strong>Schifffahrts</strong>-DBA zwischen Deutschland<br />

und Hongkong (Rauert). Außerdem stellen wir Ihnen einige<br />

hochinte ressante Entscheidungen aus der Rechtsprechung<br />

vor (Heymann/Rauert). Abrunden wird diese Ausgabe eine<br />

Zusammenfassung der Studie „Seeschifffahrt 2020“ des<br />

Fraunhofer Center für Maritime Logistik und Dienstleistungen<br />

CML von Herrn Professor Carlos Jahn.<br />

Beihilfen für die Seeschifffahrt im<br />

internationalen Vergleich .................. 4<br />

Alternative Kapitalquellen<br />

für deutsche Reeder ....................... 9<br />

Rechtsprechung für die maritime<br />

Wirtschaft .......................................... 12<br />

Das <strong>Schifffahrts</strong>-DBA Hongkong .... 17<br />

Die Zukunft der Seeschifffahrt:<br />

Studie des Fraunhofer Center für Maritime<br />

Logistik und Dienstleistungen ..... 18<br />

Eine informative Lektüre wünscht Ihnen<br />

Thomas Rauert<br />

<strong>PKF</strong> Fasselt Schlage<br />

<strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012 | 3


Beihilfen für die Seeschifffahrt<br />

im internationalen Vergleich<br />

Von WP/StB Dr. Dietrich Jacobs, <strong>PKF</strong> Fasselt Schlage, Hamburg<br />

Das Geschäft vieler <strong>Schifffahrts</strong>unternehmen zeichnet<br />

sich durch hohe Standortflexibilität aus. Zahlreiche<br />

<strong>Schifffahrts</strong>standorte fördern daher durch<br />

Anreize bzw. Beihilfen die Ansiedelung solcher<br />

Unternehmen in ihrem Gebiet. Einen kurzen Überblick<br />

über die Vielfalt solcher Fördermaßnahmen an<br />

unterschiedlichen Standorten vermittelt der folgende<br />

Vergleich wesentlicher steuerlicher wie nichtsteuerlicher<br />

Anreize in vier für die Schifffahrt bedeutenden<br />

Staaten. Als Referenz wird vorab die Situation in<br />

Deutschland dargestellt.<br />

Entscheidend für die Nutzbarkeit dieser Begünstigungen<br />

durch deutsche Investoren ist aber nicht nur die Behandlung<br />

im Zielstaat. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit<br />

diese Vorteile konserviert werden können oder aber<br />

etwa durch die Behandlung in Deutschland zunichtegemacht<br />

werden. Dieser Problematik wird am Ende<br />

des jeweiligen Standortporträts durch eine Kurzanalyse<br />

möglicher Inves titionsstrukturen nachgegangen.<br />

1. Deutschland<br />

a) Besteuerung von <strong>Schifffahrts</strong>gewinnen<br />

Für gewerbliche Unternehmen mit Geschäftsleitung in<br />

Deutschland besteht die Möglichkeit, den Gewinn aus<br />

dem Betrieb von eigenen Seeschiffen im internationalen<br />

Verkehr (d. h. keine Bareboatvercharterung) nach der<br />

eingesetzten Tonnage und der Zahl der Betriebstage zu<br />

ermitteln. Weitere Voraussetzung ist, dass die Schiffe ins<br />

deutsche Schiffsregister eingetragen sind und im Inland<br />

bereedert werden. Zusätzliche Voraussetzungen bestehen<br />

beim Einsatz eingecharterter Schiffe: So ist etwa eine<br />

Begünstigung nach den Regelungen über die Tonnagesteuer<br />

nur dann möglich, wenn gleichzeitig eigene oder<br />

ausgerüstete Handelsschiffe im internationalen Verkehr<br />

betrieben werden.<br />

Die Option zur Tonnagesteuer bindet grundsätzlich zehn<br />

Jahre lang. Der Tonnagegewinn deckt grundsätzlich<br />

sowohl den laufenden Gewinn aus dem Schiffsbetrieb<br />

(bzw. bei Bereederungsunternehmen: aus der Bereederung)<br />

als auch einen Veräußerungserfolg aus der Schiffsveräußerung<br />

ab. Im Fall von Schiffs-Personengesellschaften,<br />

die zur Tonnagebesteuerung optieren, wird<br />

nach Auffassung der Finanzverwaltung auch das Bereederungsentgelt<br />

eines an der Schiffsgesellschaft beteiligten<br />

Reeders bis zu 4 % der Chartererlöse mit dem Tonnagegewinn<br />

abgegolten.<br />

Der Tonnagegewinn ermittelt sich wie folgt (Tab. 1):<br />

Tonnage<br />

Bis 1.000 Tonnen 0,92 €<br />

Bis 10.000 Tonnen 0,69 €<br />

Bis 25.000 Tonnen 0,46 €<br />

Darüber 0,23 €<br />

Tabelle 1<br />

Gewinn je Einsatztag<br />

und 100 Tonnen<br />

4 | <strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012


Der Tonnagegewinn unterliegt regelmäßig der Gewerbesteuer<br />

(ca. 7 bis 17 %) und der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer<br />

inkl. Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer<br />

(ca. 0 bis 52 % bzw. ca. 16 %).<br />

b) Begünstigungen für Besatzungsmitglieder<br />

Deutschland kennt neben staatlichen Lohnkostenzuschüssen<br />

insbesondere eine 40 %ige Kürzung der<br />

Lohnsteuer von EU/EWR-Besatzungsmitgliedern, die im<br />

Rahmen des Betriebs eigener oder gecharterter, in ein<br />

inländisches Register eingetragener und unter deutscher<br />

Flagge im internationalen Verkehr eingesetzter Seeschiffe<br />

beschäftigt werden.<br />

c) Investitionsstrukturen für deutsche Anleger<br />

Eine typische Investitionsstruktur in der deutschen Schifffahrt<br />

ist das KG-Modell, bei welchem sich Anleger als<br />

Kommanditisten an <strong>Schifffahrts</strong>-KGs beteiligen, welche<br />

zur Tonnagesteuer optieren. Auf diese Weise kommt es<br />

zu einer aufgrund des niedrigen Tonnagegewinns vorteilhaften<br />

Einmalbesteuerung mit Gewerbesteuer einerseits<br />

sowie Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer (jeweils<br />

inkl. Zuschlagsteuern) andererseits.<br />

Soweit sich natürliche Personen hingegen an <strong>Schifffahrts</strong>unternehmen<br />

in der Rechtsform von Kapital gesellschaften<br />

beteiligen, kann durch die Tonnagesteuer zwar auf Ebene<br />

der Kapitalgesellschaft eine günstige Besteuerung sichergestellt<br />

werden. Ausschüttungen unterliegen jedoch der<br />

Abgeltungssteuer bzw. dem Teileinkünfteverfahren und<br />

führen daher im Vergleich zur Zwischenschaltung einer<br />

Personengesellschaft oft zu einer deutlich ungünstigeren<br />

Gesamtbelastung. Für einen Investor in der Rechtsform<br />

einer Kapitalgesellschaft kann eine solche Beteiligung<br />

hingegen ggf. wegen der 95 %-Befreiung (unter Außerachtlassung<br />

evtl. Gewerbesteuerzusatz belastungen<br />

infolge einer möglichen Hinzurechnung von Streubesitzdividenden)<br />

nur von geringem Nachteil sein.<br />

2. Niederlande<br />

a) Besteuerung von <strong>Schifffahrts</strong>gewinnen<br />

Die Niederlande kennen ein der deutschen Tonnagesteuer<br />

vergleichbares Besteuerungsregime (vgl. auch die<br />

Darstellung in <strong>PKF</strong> Maritime 2011). Danach können in<br />

den Niederlanden Steuerpflichtige den Gewinn aus dem<br />

Betrieb von Seeschiffen auf Antrag (10 Jahre Bindungswirkung)<br />

nach der Tonnage versteuern. Zwar ist auch im<br />

Zur Person:<br />

Dr. Dietrich Jacobs<br />

Wirtschaftsprüfer | Steuerberater<br />

informiert Sie in diesem Beitrag über<br />

ausgewählte steuerliche und nichtsteuerliche<br />

Anreize für <strong>Schifffahrts</strong>unternehmen<br />

an wichtigen maritimen<br />

Standorten. Dr. Jacobs ist Mitarbeiter<br />

von <strong>PKF</strong> Fasselt Schlage in Hamburg.<br />

niederländischen System grundsätzlich Voraussetzung<br />

für die Tonnagesteuer, dass in den Niederlanden bereederte<br />

Seeschiffe betrieben werden, wobei wie bei der<br />

deutschen Tonnagesteuer eine Bareboatvercharterung<br />

nicht ausreichend ist. Unterschiede bestehen gleichwohl<br />

im Detail und insbesondere insoweit, als<br />

das niederländische Recht auch <strong>Schifffahrts</strong>tätigkeiten<br />

begünstigt, die in Deutschland nicht tonnagesteuerfähig<br />

sind (z. B. Kabel, Rohrlege- und Baggerarbeiten<br />

sowie Unterstützungstätigkeiten auf See);<br />

die inländische Bereederung als erfüllt angesehen<br />

wird, wenn mindestens 30 % des Shipmanagements in<br />

den Niederlanden durchgeführt wird, was regel mäßig<br />

anzunehmen sein soll, wenn das strategische sowie<br />

das kaufmännische Management in den Niederlanden<br />

erfolgt;<br />

jedes neu unter die niederländische Tonnagesteuer fallende<br />

Schiff prinzipiell unter EU/EWR-Flagge fahren<br />

muss.<br />

Vor allem können in den Niederlanden aber nicht nur<br />

Unternehmen, die allein eigene oder eingecharterte Schiffe<br />

betreiben, zur Tonnagesteuer optieren; vielmehr gilt dies<br />

auch für Unternehmen, welche Bereederungsleis tungen<br />

erbringen.<br />

Wie im deutschen System umfasst der Tonnagegewinn<br />

prinzipiell den laufenden Gewinn aus dem Schiffsbetrieb<br />

wie auch den Veräußerungserfolg aus einer Schiffsveräußerung<br />

im Rahmen des Schiffsbetriebs.<br />

Der niederländische Tonnagegewinn liegt grundsätzlich<br />

ungefähr auf dem Niveau der o. g. deutschen Tabelle. Zu<br />

beachten ist jedoch, dass für reine Shipmanagement-<br />

Unternehmen ein Abschlag von 75 % gewährt wird (siehe<br />

Tabelle 2).<br />

<strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012 | 5


Tonnage<br />

Gewinn je Einsatztag<br />

und 1000 Tonnen<br />

Bis 1.000 Tonnen 9,08 €<br />

Bis 10.000 Tonnen 6,81 €<br />

Bis 25.000 Tonnen 4,54 €<br />

Bis 50.000 Tonnen 2,27 €<br />

Darüber<br />

0,50 €<br />

(unter zusätzl. Bedingungen)<br />

Tabelle 2<br />

Vergleichbar dem deutschen Recht wird der Tonnagegewinn<br />

prinzipiell mit niederländischer Einkommensteuer<br />

(bis 52 %) bzw. Körperschaftsteuer (Regeltarif: 25,0 %)<br />

belastet.<br />

b) Begünstigungen für Besatzungsmitglieder<br />

Die Niederlande gewähren eine 40 %-Kürzung der<br />

Lohnsteuern (und Sozialversicherungsbeiträge) für EU/<br />

EWR-Besatzungsmitglieder, die auf niederländischen<br />

Seeschiffen im internationalen Verkehr eingesetzt sind.<br />

Darüber hinaus gibt es eine Kürzung von 10 % für nicht<br />

EU/EWR-Ansässige, gleichwohl aber in den Niederlanden<br />

lohnsteuer- oder sozialversicherungspflichtig<br />

Beschäftigte.<br />

c) Investitionsstrukturen für deutsche Anleger<br />

Beteiligen sich deutsche Investoren an einem <strong>Schifffahrts</strong>unternehmen<br />

in der Rechtsform einer (besloten)<br />

C.V. (niederländische Kommanditgesellschaft) mit Ort<br />

der Geschäftsleitung in den Niederlanden, so werden die<br />

in den Niederlanden der Tonnagesteuer unterliegenden<br />

Einkünfte in Deutschland grundsätzlich freigestellt. Wie<br />

beim deutschen KG-Modell ist damit grundsätzlich eine<br />

vorteilhafte Einmalbesteuerung mit niederländischer Einkommensteuer<br />

bzw. Körperschaftsteuer auf Basis des<br />

Tonnage gewinns möglich.<br />

Die Beteiligung an <strong>Schifffahrts</strong>unternehmen in der<br />

Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (z. B. B.V.) mit Ort<br />

der Geschäftsleitung in den Niederlanden löst hingegen<br />

wie bei der o. g. Investition in eine deutsche Kapitalgesellschaft<br />

eine (wirtschaftliche) Doppelbesteuerung<br />

in Gestalt der Körperschaftsteuer auf den niederländischen<br />

Gesellschaftsgewinn sowie die Besteuerung der<br />

Ausschüttungen aus. Insbesondere für natürliche Personen<br />

wird diese Investition daher im Vergleich zum C.V.-<br />

Modell ggf. erheblich ungünstiger sein, während sie für<br />

deutsche Kapitalgesellschaften in Abhängigkeit von den<br />

näheren Umständen ggf. mit nur geringen Nachteilen<br />

behaftet ist.<br />

3. Zypern<br />

a) Besteuerung von <strong>Schifffahrts</strong>gewinnen<br />

Auch im zypriotischen Recht ist eine Tonnagebesteuerung<br />

verankert, die für den Betrieb von Seeschiffen (z. B. inkl.<br />

Kabelleger und Hochseeschlepperei) oder deren Bareboatvercharterung<br />

unter zypriotischer Flagge automatisch<br />

bzw. bei sonstiger Flagge auf Antrag gilt (vgl. auch<br />

die Darstellung in <strong>PKF</strong> Maritime 2010). Weitere Voraussetzung<br />

für die Tonnagesteuer ist, dass die Bereederung in<br />

Zypern erfolgt. Betreiber von nicht unter EU/EWR-Flagge<br />

fahrenden Schiffen haben weitere spezielle Bedingungen<br />

zu erfüllen (z. B. darf der Anteil dieser Schiffe an der Flotte<br />

innerhalb von drei Jahren nach Antragstellung nicht verringert<br />

und muss das kaufmännische sowie das strategische<br />

Flottenmanagement in Zypern durchgeführt werden);<br />

weitere Besonderheiten gelten für den Betrieb eingecharterter<br />

Schiffe. Ähnlich wie in den Niederlanden können<br />

auch in Zypern reine Shipmanagement-Unternehmen, die<br />

das Crewmanagement und/oder das technische Schiffsmanagement<br />

durchführen, zur Tonnagesteuer optieren;<br />

anders als etwa in den Niederlanden setzt dies jedoch die<br />

Einhaltung detaillierter Bedingungen z. B. hinsichtlich der<br />

Anzahl und Staatsangehörigkeit der Beschäftigten sowie<br />

hinsichtlich der auf Zypern etablierten Büroräume voraus.<br />

Vergleichbar mit Deutschland und den Niederlanden<br />

ist ein Unternehmen auch in Zypern zehn Jahre an die<br />

Option zur Tonnagesteuer gebunden. Wie international<br />

üblich werden mit dem Tonnagegewinn zudem sowohl<br />

der o. g. laufende Gewinn wie auch der Erfolg aus einer<br />

Schiffsveräußerung im Rahmen des Schiffsbetriebs<br />

abgegolten.<br />

Die Bemessungsgrundlage der zypriotischen Tonnagesteuer<br />

liegt deutlich unter dem deutschen bzw. niederländischen<br />

Niveau. Von den Beträgen dieser Tabelle können<br />

reine Bereederungsunternehmen (vergleichbar dem<br />

System in den Niederlanden) wiederum einen Abschlag<br />

von 75 % vornehmen (siehe Tabelle 3).<br />

Der Tonnagegewinn unterliegt in Zypern der Einkommensteuer<br />

(bis 30 %) bzw. der Körperschaftsteuer (10 %). Als<br />

weitere Besonderheit ist festzuhalten, dass Dividenden<br />

6 | <strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012


Die Heuern von Besatzungsmitgliedern werden in verschiedenen Staaten lohnsteuerlich oder sozialversicherungsrechtlich bevorzugt behandelt.<br />

Tonnage<br />

Bis 1.000 Tonnen 36,50 €<br />

Bis 10.000 Tonnen 31,03 €<br />

Bis 25.000 Tonnen 20,08 €<br />

Bis 40.000 Tonnen 12,78 €<br />

Darüber 7,30 €<br />

Tabelle 3<br />

Gewinn je Einsatzjahr<br />

und 100 Tonnen<br />

aus tonnagebesteuerten Gewinnen nicht in Zypern steuerpflichtig<br />

sind.<br />

b) Begünstigungen für Besatzungsmitglieder<br />

Erwähnenswert ist vor allem, dass das Einkommen ausländischer<br />

Seeleute in Zypern nicht besteuert wird. Ob<br />

diese Begünstigung auch definitiv wird, oder ob etwa ein<br />

ausländischer Ansässigkeitsstaat der Seeleute gleichwohl<br />

Steuern auf deren Einkünfte erhebt, muss allerdings in<br />

jedem Einzelfall gesondert untersucht werden.<br />

c) Investitionsstrukturen für deutsche Anleger<br />

Investieren deutsche Anleger in eine <strong>Schifffahrts</strong>-LP (zypriotische<br />

Kommanditgesellschaft) mit Ort der Geschäftsleitung<br />

auf Zypern, so kann aus der Kombination von zypriotischer<br />

Tonnagesteuer und Freistellung dieser Gewinne in<br />

Deutschland eine vorteilhaft günstige Einmalbesteuerung<br />

erreicht werden (vgl. die Analyse in <strong>PKF</strong> Maritime 2011).<br />

Die Beteiligung in eine <strong>Schifffahrts</strong>-Ltd. (Kapitalgesellschaft)<br />

mit Ort der Geschäftsleitung auf Zypern wird<br />

dagegen im Vergleich zur LP-Struktur aus gesamtsteuerlicher<br />

Sicht tendenziell für Investoren in der Rechtsform<br />

einer Kapitalgesellschaft zu geringfügig schlechteren<br />

Ergebnissen führen; bei natürlichen Personen als Investoren<br />

ist hingegen aufgrund der deutschen Steuerbelastung<br />

der Ausschüttungen nach dem Teileinkünfte- bzw.<br />

Abgeltungssteuersystem mit evtl. deutlichen Nachteilen<br />

zu rechnen.<br />

4. Isle of Man<br />

a) Besteuerung von <strong>Schifffahrts</strong>gewinnen<br />

Grundsätzlich unterliegen Gewinne von <strong>Schifffahrts</strong>unternehmen<br />

auf der Isle of Man nicht der Besteuerung. Ferner<br />

erhebt die Isle of Man grundsätzlich keine Quellensteuer<br />

auf Gewinnausschüttungen durch Isle of Man-Gesellschaften.<br />

b) Begünstigungen für Besatzungsmitglieder<br />

Auf Heuern für Tätigkeiten außerhalb der inländischen<br />

Gewässer werden von der Isle of Man keine Lohnsteuern<br />

erhoben.<br />

c) Investitionsstrukturen für deutsche Anleger<br />

Beteiligen sich deutsche Investoren an einer Personengesellschaft<br />

(z. B. LP), deren Ort der Geschäftsleitung auf<br />

der Isle of Man liegt, so werden von dieser Gesellschaft<br />

erzielte <strong>Schifffahrts</strong>gewinne zwar im Quellenstaat nicht<br />

besteuert. Deutschland wird allerdings die auf die Gesell-<br />

<strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012 | 7


schafter entfallenden, grundsätzlich auf Basis von Steuerbilanzen<br />

ermittelten Einkünfte mit Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer<br />

(jeweils inkl. Zuschlagsteuern) belasten.<br />

Eine Konservierung der per se vorteilhaften Besteuerung<br />

von <strong>Schifffahrts</strong>gewinnen auf der Isle of Man ist damit<br />

nicht möglich.<br />

Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Ltd.) mit<br />

Ort der Geschäftsleitung auf der Isle of Man hingegen<br />

ermöglicht ggf. die Aufrechterhaltung der Null-Besteuerung<br />

zumindest so lange, bis die Gewinne ausgeschüttet<br />

werden. Dann jedoch kommt es bei natürlichen Personen<br />

als Anteilseigner zu Belastung nach dem Teileinkünfte-<br />

bzw. Abgeltungssteuersystem, wohingegen<br />

Kapitalgesellschaften als Investoren ggf. nur mit einer<br />

geringen Körperschaftsteuer- sowie Gewerbesteuerlast<br />

rechnen müssen (jeweils inkl. Zuschlagsteuern).<br />

5. Singapur<br />

a) Besteuerung von <strong>Schifffahrts</strong>gewinnen<br />

Singapur kennt gegenüber den bisher genannten<br />

Mechanismen andersartige Instrumente der schifffahrtsbezogenen<br />

Standortpolitik, welche sich nicht nur auf<br />

den klassischen Schiffsbetrieb bzw. die Bereederung,<br />

sondern z. B. auch auf das Schiffsleasing beziehen. Die<br />

folgende Darstellung beschränkt sich angesichts dieser<br />

Vielfalt auf das System des Approved International<br />

Shipping Enterprise Award (AIS). Danach werden auf<br />

Antrag Einkünfte einer sowohl zivil- als auch steuerrechtlich<br />

in Singapur beheimateten Kapitalgesellschaft<br />

aus dem Schiffsbetrieb von unter fremder Flagge fahrenden<br />

Schiffen – Gewinne von in Singapur beheimateten<br />

Schiffen sind automatisch steuerfrei – einschließlich<br />

der Gewinne aus kurzfristiger Bareboatvercharterung<br />

sowie aus Dividenden von qualifizierten ausländischen<br />

Tochter gesellschaften für zehn Jahre (verlängerbar um<br />

jeweils zehn weitere Jahre, maximal jedoch 30 Jahre)<br />

steuerfrei gestellt. Voraussetzungen sind, dass die Singapur-Gesellschaft<br />

eine bedeutende Flotte eigener oder<br />

von qualifizierten Gruppengesellschaften eingecharterter<br />

Seeschiffe betreibt, als Teil eines weltweiten Netzwerks<br />

agiert, sich wirtschaftlich bewährt hat, über einen nachweisbaren<br />

Geschäftsplan verfügt und ihre <strong>Schifffahrts</strong>tätigkeiten<br />

in Singapur ausweiten will. Unter speziellen<br />

Bedingungen können daneben auch Ship management-<br />

Unternehmen in den Genuss dieser Steuerfreistellung<br />

gelangen, wenn sie ihre Leistungen an qualifizierte<br />

Gruppenunternehmen erbringen.<br />

Werden die o. g. Bedingungen nicht erfüllt, darf die zuständige<br />

Behörde auf Antrag gleichwohl eine fünfjährige<br />

Steuer befreiung gewähren (AIS-Entry), nach deren Ablauf<br />

ein Antrag auf Gewährung der Begünstigung nach dem<br />

regulären AIS gestellt werden kann.<br />

b) Investitionsstrukturen für deutsche Anleger<br />

Beteiligen sich natürliche Personen aus Deutschland an<br />

einer Singapur-Ltd., welcher die AIS-Privilegien gewährt<br />

wurden, kann die Nullbesteuerung der <strong>Schifffahrts</strong>gewinne<br />

so lange konserviert werden, wie keine Ausschüttungen<br />

erfolgen. Singapur erhebt dann auf die Ausschüttungen<br />

keine Quellensteuer, es kommt aber zur Belastung<br />

mit deutscher Einkommensteuer (zuzüglich Zuschlagsteuern)<br />

nach dem Teileinkünfte- bzw. Abgeltungssteuersystem.<br />

Eine deutsche Kapitalgesellschaft als Investor<br />

wird hingegen auf die Gewinnausschüttungen wegen der<br />

95 %-Steuerbefreiung in Deutschland ggf. nur eine geringe<br />

Körperschaftsteuer-, Solidaritätszuschlags und Gewerbesteuerlast<br />

zu tragen haben.<br />

6. Fazit<br />

Der Vergleich zeigt zunächst, dass sich die Investitionsanreize<br />

für <strong>Schifffahrts</strong>unternehmen international sowohl<br />

hinsichtlich ihrer Voraussetzungen als auch in Bezug auf<br />

ihre Wirkungsweisen z.T. erheblich unterscheiden: Während<br />

etwa Deutschland, die Niederlande und Zypern<br />

insbesondere Tonnagesteuersysteme für verschiedene<br />

schifffahrtsbezogene Aktivitäten kennen, hat die Isle of<br />

Man eine generelle Steuerbefreiung etabliert, und auch<br />

Singapur kennt unter bestimmten Voraussetzungen eine<br />

Steuerbefreiung für <strong>Schifffahrts</strong>einkünfte.<br />

Weiter offenbart die Analyse aber auch, dass nicht jede<br />

Begünstigung im Zielstaat für einen deutschen Investor<br />

auch endgültig verbleibt, sondern – wie etwa beim Einsatz<br />

einer Isle of Man-LP – deutsche Besteuerungsansprüche<br />

diese Vorteile unmittelbar zunichte machen oder aber bei<br />

einer Investition in eine Kapitalgesellschaft die Vorteile<br />

der Einmalbesteuerung nicht genutzt werden können.<br />

Zusammenfassend bedarf daher die Entscheidung über<br />

die Investitionsstruktur und den Investitionsstandort auch<br />

und gerade in der Schifffahrt sorgfältiger Überlegung und<br />

Beratung.<br />

8 | <strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012


Alternative Kapitalquellen für deutsche Reeder<br />

Von Dr. Dirk Lammerskötter, Head of Shipping, Mitglied der Geschäftsleitung HSH Corporate Finance,<br />

Hamburg<br />

Steht das KG-Modell zur Schiffsfinanzierung vor dem<br />

Aus Seit der Finanz- und Wirtschaftskrise wird diese<br />

Frage in der Branche heiß diskutiert. Deutsche Reeder<br />

suchen darum alternative Finanzierungsformen zum<br />

geschlossenen Fonds. Optionen sind Partnerschaften<br />

mit Family Offices, Private Equity und Pensionskassen.<br />

Aber: Sind alle Reedereien ausreichend gut aufgestellt,<br />

um mit diesen Partnern zu arbeiten<br />

Viele Reedereien prüfen derzeit alternative Kapitalquellen,<br />

denn das bisher wohlvertraute und erfolgreiche Modell,<br />

über Publikums-KGs das Geld für die EK-Tranche neuer<br />

Schiffe einzusammeln, funktioniert nicht mehr. Zudem herrschen<br />

unterschiedliche Einschätzungen, ob und wenn ja<br />

wie und wann das Modell der Publikums-KGs überhaupt<br />

wieder für Schiffsinvestments genutzt werden kann.<br />

Da die Schiffspreise sowohl im Bereich der Neubauten als<br />

auch im Second Hand-Bereich stark gefallen sind, ist der<br />

Zeitpunkt für Neuinvestitionen eigentlich ideal. Es stellt<br />

sich daher die Frage, wie ausreichend Kapital generiert<br />

werden kann.<br />

Finanzierungsmodelle werden konservativer<br />

Die schiffsfinanzierenden Banken kalkulieren bei Kreditentscheidungen<br />

heute deutlich konservativer als noch vor<br />

einigen Jahren. So ist Fremdkapital aufgrund der strengeren<br />

Eigenkapitalvorschriften, denen die Banken Folge<br />

leisten müssen, für die deutschen <strong>Schifffahrts</strong>gesellschaften<br />

teurer geworden, und zudem wird ein höherer Eigenkapitalanteil<br />

immer wichtiger. Bei Einschiffsgesellschaften<br />

ohne über das Asset hinausgehende Sicherheiten liegt der<br />

geforderte Eigenkapitalanteil zurzeit bei etwa 30 – 50 %<br />

des Investitionsvolumens. Zudem muss das Geld schon<br />

am Anfang bereit stehen – Brückenfinanzierungen, die es<br />

Reedern erlauben würden, während der Bauphase Eigenkapital<br />

einzuwerben, werden kaum noch angeboten.<br />

Alternative Finanzierungsformen<br />

Finanzierungsalternativen sind gefragt: Möglich sind<br />

zum Beispiel die Schiffsfinanzierung mit einem Family<br />

Office oder anderen institutionellen Investoren oder auch<br />

gemeinsam mit Private Equity Gesellschaften. Beliebt<br />

sind auch Mezzanine-Modelle: Vorausgesetzt der Reeder<br />

bringt selbst Eigenkapital mit und hat bereits einen<br />

Kredit erhalten, stocken Fonds oder Banken das Fremdkapital<br />

auf 80 – 90 % auf. Sie bekommen dafür 10 – 15 %<br />

Rendite. Dieses Modell ist besonders bei Schiffen, die<br />

schon in Fahrt sind, sinnvoll. Die Gefahr bei dieser Struktur:<br />

Erhält der Mezzanine-Kapitalgeber seine Zahlungen<br />

nicht, übernimmt er das Schiff und das Eigenkapital des<br />

Reeders ist minimiert oder sogar ganz verloren. Wie bei<br />

allen anderen Formen der Finanzierung steht und fällt<br />

der Erfolg auch dieses Modells mit den Einnahmen des<br />

Schiffes.<br />

Auch die Einbindung eines Family-Office als Finanzier ist<br />

möglich: Anleger profitieren von der Möglichkeit zum Vermögenstransfer<br />

innerhalb der Familie und von Steuervor-<br />

<strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012 | 9


Zur Person:<br />

Dr. Dirk Lammerskötter | Mitglied<br />

der Geschäftsleitung HSH Corporate<br />

Finance GmbH | Head of Shipping<br />

Die HSH Corporate Finance GmbH<br />

ist ein Tochterunternehmen der HSH<br />

Nordbank, das sich auf Beratung<br />

bei Unternehmenstransaktionen und<br />

Restrukturierungssituationen spezialisiert<br />

hat.<br />

teilen. Doch die Suche nach möglichen Partnern ist nicht<br />

ganz einfach: Schiffsbeteiligungen sind keine typische<br />

Assetklasse für Family Offices. Sie müssen erst überzeugt<br />

werden – und die Investoren hier haben heute oft<br />

die gleichen Vorbehalte wie auch private Anleger. Und<br />

so manches Office engagiert sich nicht bei alternativen<br />

Investments.<br />

Das gilt auch für viele institutionelle Anleger wie Pensionskassen<br />

und Versicherungen. Diese Unternehmen haben<br />

vergleichsweise wenig Erfahrung mit Schiffsinvestments.<br />

Hinzu kommen hohe Hürden wie Solvency II, die Versicherungen<br />

und Pensionskassen ein Direktinvestment in<br />

Schiffe erschweren. Sehr wichtig für diese Investorenklasse<br />

ist auch die Verlässlichkeit zukünftiger Einnahmeströme<br />

– idealerweise sollte die Charter sehr langfristig<br />

und mit ausgesuchten Geschäftspartnern vereinbart<br />

sein. Daher ist dieser Weg eher für Reedereien mit gutem<br />

Zugang zu soliden Charterern gangbar.<br />

Kann Private Equity sinnvoll sein für deutsche Reedereien<br />

Private Equity und die maritime Wirtschaft sind keine<br />

selbstverständliche Verbindung, doch das Engagement<br />

von Private Equity-Gesellschaften im Schiffsmarkt ist<br />

nicht ungewöhnlich: Amerikanisches, aber auch arabisches<br />

und asiatisches Geld ist in vielerlei Hinsicht in<br />

Schiffen investiert, meist über gemeinsam mit Reedern<br />

betriebene Asset Plattformen, die zum Teil auch börsengelistet<br />

sind. Der Fokus liegt dabei bisher vor allem auf<br />

den Assetklassen Dry Bulk und Tanker.<br />

Mittlerweile engagiert sich Private Equity aber auch<br />

zunehmend im Container-Segment: Unsere Gespräche<br />

mit Investoren, vor allem aus dem amerikanischen, aber<br />

auch asiatischen Raum belegen ihr verstärktes Interesse<br />

in diesem Bereich. Sie bewerten die Fundamentaldaten<br />

hier als grundsätzlich attraktiv.<br />

Verschiedene Beispiele lassen sich aufführen für das<br />

Engagement von Private Equity Firmen im Bereich der<br />

Schifffahrt. So gibt es ein Joint Venture zwischen Carlyle<br />

Group aus den USA, Seaspan (Canada) und Tiger Investments<br />

(Hongkong), die gemeinsam bis zu fünf Milliarden<br />

USD in die Schifffahrt investieren wollen. Weitere Investoren<br />

sind Euromar (eine Zusammenarbeit eines griechischen<br />

Reeders mit den amerikanischen Private Equity-<br />

Gesellschaften Eton Park und Rhone Capital), das seit<br />

2009 zehn Schiffe erworben hat. Auch in Deutschland im<br />

Bereich der Schifffahrt engagierte Private Equity-Gesellschaften<br />

sind Goldman Sachs, JP Morgan und Soundview<br />

Maritime. Das Engagement der Investoren steht<br />

hierzulande zwar derzeit noch ganz am Anfang, Private<br />

Equity ist aber grundsätzlich offen für Partnerschaften<br />

mit deutschen Reedern.<br />

Institutionelle Investoren verlangen gute Organisationsstrukturen<br />

Der Einstieg amerikanischer Private Equity-Gesellschaften<br />

bietet den deutschen Reedern eine Finanzierungsalternative<br />

zu den bisherigen Modellen. Sie hat allerdings<br />

auch ihren Preis: Die Private Equity-Gesellschaften, aber<br />

auch Family Offices, zeigen sich als aktive, hochprofessionelle<br />

und kostenbewusste Investoren, die großen<br />

Wert auf ein meist monatliches, klar strukturiertes und<br />

ausführliches Reporting legen. Dies setzt gute Organisationsstrukturen<br />

bei den Reedereien voraus sowie ein<br />

hohes Maß an Transparenz, was die Geschäftszahlen<br />

betrifft. Die Renditeerwartungen liegen aufgrund der<br />

aktuellen Risiko-Einschätzungen bei 15 % und mehr pro<br />

Jahr. Somit bauen Private Equity-Gesellschaften in ihren<br />

Planungen auch auf eine Steigerung der Schiffswerte,<br />

denn aus den laufenden Einnahmen sind solche Renditen<br />

nicht zu erzielen. Überdies erwarten die PE-Gesellschaften<br />

von den Reedereien, dass sie eigenes Kapital<br />

investieren – je mehr, desto leichter laufen die Verhandlungen.<br />

Zu bedenken ist weiter: Private Equity-Gesellschaften<br />

sind immer Investoren auf Zeit. Ihr Investmenthorizont<br />

liegt typischerweise zwischen drei und sieben Jahren,<br />

10 | <strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012


doch sie wollen den Exit-Zeitraum selbst bestimmen,<br />

um so Gewinne zu maximieren. Sind die Schiffspreise<br />

gestiegen, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Private<br />

Equity-Unternehmen ihren Gewinn realisieren wollen.<br />

Ein Exit kann neben dem Einzelverkauf von Schiffen<br />

oder dem Komplettverkauf der aufgebauten Flotte auch<br />

einen Börsengang für die <strong>Schifffahrts</strong>gesellschaft bedeuten,<br />

wenn diese ausreichend Schiffe umfasst.<br />

Was können kleinere Reedereien tun<br />

Die Anforderungen, die Private Equity-Gesellschaften und<br />

auch andere institutionelle Investoren stellen, sind für kleinere<br />

Reedereien nur schwer zu erfüllen. Zudem bestehen<br />

auch auf Seiten der Investoren Berührungsängste, sich in<br />

Partnerschaft mit vergleichsweise kleinen Unternehmen<br />

zu begeben. Daher müssen kleinere Reedereien auf anderem<br />

Weg die Krise meistern.<br />

Ein Weg kann hier sein, sich mit anderen Reedereien<br />

zusammenzutun und somit größere organisatorische<br />

Einheiten zu schaffen und Kostenvorteile zu realisieren.<br />

Aus den hoffentlich höheren Gewinnen – ggf. in Kombination<br />

mit dem Verkauf von eigenen Schiffen – können<br />

dann Neuinvestitionen vorgenommen werden, insbesondere<br />

wenn sich im „Friends und Family“-Umfeld<br />

noch ein paar Privatinvestoren gewinnen lassen.<br />

Sicherlich gilt aber für kleinere Reedereien, erst einmal<br />

kleinere Brötchen zu backen, sich organisatorisch neu<br />

aufzustellen und ggf. mit anderen Reedereien zu fusionieren<br />

– was oftmals kein leichter Schritt ist in Anbetracht<br />

der oftmals langen eigenen Historie als Reederei.<br />

Zusammenfassend lässt sich sagen: Deutsche Reeder<br />

stehen vor der Herausforderung, neue Eigenkapitalquellen<br />

zu gewinnen, um ihre Marktanteile zu verteidigen<br />

oder sogar durch neue Projekte auszubauen. Dies<br />

kann den gezielten Einbezug von Family Offices und<br />

Pensionskassen in Deutschland bedeuten oder auch<br />

die Zusammenarbeit mit Private Equity-Gesellschaften<br />

aus den USA oder Asien. Solche Partnerschaften können<br />

denjenigen deutschen Reedern, die den Bedürfnissen<br />

der neuen Partner entsprechen und kulturelle Unterschiede<br />

überwinden können, große Chancen eröffnen.<br />

Die Notwendigkeit, neue Modelle zu denken und mit<br />

neuen Partnern umzusetzen, gilt aber für alle Reedereien,<br />

unabhängig von deren Größe.<br />

Deutsche Reeder stehen vor der Herausforderung, neue Eigenkapitalquellen zu gewinnen, um ihre Marktanteile zu verteidigen oder sogar<br />

durch neue Projekte auszubauen.<br />

<strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012 | 11


Rechtsprechung für die maritime Wirtschaft<br />

Von RA/StB Lars Heymann und WP/StB Thomas Rauert, <strong>PKF</strong> Fasselt Schlage, Hamburg<br />

Nachfolgend werden drei Urteile besprochen, die insbesondere<br />

für Reedereien und Emissionshäuser von<br />

besonderer Bedeutung sind. Das erste Urteil betrifft<br />

die zivilrechtliche Stellung von Treugebern, das zweite<br />

die Gewerbesteuer bei sog. Baureedereien, das dritte<br />

die Einkommensteuer von Seeleuten.<br />

1. Urteil des BGH vom 11.10.2011 zur gesellschaftsrechtlichen<br />

Stellung des nicht in das Handelsregister<br />

eingetragenen Anlegers einer Publikumspersonengesellschaft.<br />

Der Bundesgerichtshof hatte in dieser Entscheidung eine<br />

auch für Fonds-KGs typische Konstellation zu beurteilen:<br />

Der Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds, der in<br />

diesem Fall als OHG konzipiert war, ist nicht als Gesellschafter<br />

in das Handelsregister eingetragen. Dort eingetragen<br />

war eine Treuhandgesellschaft, die die Anteile für<br />

eine Vielzahl von Anlegern treuhänderisch hielt. Im Vertragswerk<br />

des Immobilienfonds war die Beteiligung über<br />

den Treuhänder als Regelfall vorgesehen, nur im Ausnahmefall<br />

konnten Anleger als unmittelbare Gesellschafter<br />

in das Handelsregis ter eingetragen werden. Der Gesellschaftsvertrag<br />

hat nicht zwischen unmittelbaren Gesellschaftern<br />

und Treugebern unterschieden. Der Anleger hat<br />

mit seiner Beitrittserklärung zum Fonds das Regelwerk<br />

einschließlich Gesellschafts- und Treuhandvertrag akzeptiert.<br />

Im Fondsprospekt war ein Hinweis auf die unbeschränkte<br />

Haftung des Treuhänders den Gläubigern des<br />

Fonds gegenüber enthalten.<br />

Vereinfacht gesprochen haben Fondsgesellschaft und<br />

Anleger darüber gestritten, ob der Anleger im Innenverhältnis<br />

wie ein Gesellschafter zu behandeln ist und deswegen<br />

Verluste im Rahmen der Liquidation ausgleichen<br />

muss. Der Gesellschafter war der Meinung, dass sich<br />

seine Pflichten ausschließlich nach dem Treuhandverhältnis<br />

richten und er nicht wie ein Gesellschafter einer OHG<br />

unbeschränkt mit seinem Privatvermögen für Schulden<br />

der Gesellschaft hafte.<br />

Der BGH ist der Argumentation des Anlegers entgegengetreten<br />

und hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt,<br />

wonach im Falle von Publikumsgesellschaften, bei<br />

denen eine Vielzahl von Anteilen treuhänderisch über<br />

eine Treuhandgesellschaft gehalten wird, im Innenverhältnis<br />

zwischen Gesellschaft und Anleger der Anleger<br />

als Gesellschafter gilt.<br />

Dies war im Entscheidungsfall umso eindeutiger, als<br />

einerseits das Anlagekonzept die treuhänderische Beteiligung<br />

als Regelform vorsah, andererseits der Gesellschaftsvertrag<br />

durchgängig nur von „Gesellschaftern“<br />

spricht. Deswegen hat der BGH den Treugeber als „wahren“<br />

Gesellschafter angesehen, der im Innenverhältnis<br />

die Pflichten eines Gesellschafters zu tragen habe.<br />

Konse quenterweise war der Anleger verpflichtet, den<br />

entstandenen Liquidationsverlust auszugleichen.<br />

Das Urteil hat auch für die bei Schiffsfonds übliche<br />

Kommanditgesellschaften Auswirkungen. Danach ist der<br />

nicht in das Handelsregister eingetragene Treuhandkom-<br />

12 | <strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012


manditist verpflichtet, im Rahmen<br />

seiner Hafteinlage für Verluste der<br />

Gesellschaft einzutreten. Wenn die<br />

Hafteinlage durch Liquiditätsauszahlungen<br />

gemindert ist, besteht<br />

also eine Nachschusspflicht auch<br />

für Treuhandkommanditisten. Im<br />

Hinblick auf die anstehende nächste<br />

Sanierungsrunde bei Schiffsfonds<br />

könnte dieses Urteil also noch für<br />

eine Vielzahl von Treuhandkommanditisten<br />

von Bedeutung werden.<br />

Für Anleger von nicht haftungsbeschränkten Fonds, die in<br />

Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer OHG<br />

aber auch in Form einer Partenreederei organisiert sind,<br />

können die Auswirkungen ungleich verheerender sein. In<br />

diesen Fällen haften die Anleger mit Ihrem gesamten Vermögen<br />

für alle Schulden der Fondsgesellschaft.<br />

Für die Treuhandgesellschaft ist das Urteil demgegenüber<br />

im Zweifelsfall günstig. Allerdings ist auch hier zu beachten,<br />

dass die in das Handelsregister eingetragene Treuhänderin<br />

den Gläubigern der Fondsgesellschaft unbeschränkt<br />

haftet, da diese sich auf die Publizität des Handelsregisters<br />

berufen können.<br />

2. Urteil des FG Hamburg zur Gewerbesteuer bei Veräußerung<br />

eines Schiffs vor Indiensttellung<br />

Das FG Hamburg hat in einer Entscheidung vom<br />

12.12.2011 über die Frage der Gewerbesteuer bei Veräußerung<br />

eines Schiffes vor seiner Indienststellung zu entscheiden<br />

gehabt.<br />

Die Frage, unter welchen Bedingungen die Veräußerung<br />

von Schiffen durch Ein-Schiffs-Gesellschaften der Gewerbesteuer<br />

unterliegt, ist in der Vergangenheit kontrovers<br />

diskutiert worden. Das FG Hamburg hat in seiner aktuellen<br />

Entscheidung diese Diskussion mit einem Urteil zum<br />

Verkauf des Schiffes vor Indienststellung bereichert.<br />

Der BFH hat vor einigen Jahren entschieden, dass die<br />

Veräußerung von Flugzeugen durch eine Leasinggesellschaft<br />

der Gewerbesteuer unterliegt. Daraus wurde vielfach<br />

abgeleitet, dass die Veräußerung des Schiffes einer<br />

Ein-Schiffs-Gesellschaft keine „gewerbesteuerfreie“<br />

Betriebsaufgabe, sondern laufender Gewerbeertrag sei<br />

und deswegen Gewerbesteuer kostet. Bei Anwendung<br />

der Tonnagesteuer gab es aber keinen Anlass, diese Auffassung<br />

zu hinterfragen, da der Veräußerungsgewinn hier<br />

Zu den Personen:<br />

Lars Heymann<br />

Rechtsanwalt | Steuerberater<br />

Thomas Rauert<br />

Wirtschaftsprüfer | Steuerberater |<br />

Fachberater für Internationales<br />

Steuerrecht<br />

informieren Sie in diesem Beitrag über<br />

aktuelle Rechtsprechung für <strong>Schifffahrts</strong>unternehmen.<br />

ohnehin von der Tonnagesteuer erfasst ist. In den Ausnahmefällen,<br />

in denen die Veräußerung des Schiffes nach<br />

„normalen“ Besteuerungsregeln erfolgte blieb immer noch<br />

die Möglichkeit die 85 %-Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG<br />

anzuwenden.<br />

Die Problematik hat sich in der Folge auf diejenigen Fälle<br />

verlagert, in denen Schiffsbauverträge gehandelt worden<br />

sind, die eigentlichen Besteller der Schiffe also den<br />

gesamten Bauvertrag veräußert haben.<br />

Das FG Hamburg hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, in<br />

dem die Bestellergesellschaft kurz vor Infahrtsetzung des<br />

Schiffes nicht den Bauvertrag im Wege der Novation übertragen<br />

hat, sondern das fertiggestellte Schiff veräußert<br />

wurde. Unmittelbar im Anschluss an die Veräußerung ist<br />

die Bestellergesellschaft dann abgewickelt worden.<br />

Das FG Hamburg hat für diesen Fall nunmehr mehrere<br />

Thesen aufgestellt, die für die Bestellergesellschaft zu<br />

einem positiven Ausgang des Verfahrens geführt haben.<br />

a) Der Gewinn aus der Veräußerung des Schiffes einer<br />

Ein-Schiffs-Gesellschaft stellt eine Betriebsaufgabe dar,<br />

wenn er in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit<br />

der Abwicklung der Gesellschaft erzielt wird.<br />

Der Frage, ob ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen<br />

Veräußerung des Schiffes und Abwicklung der<br />

Gesellschaft steht, kann im Einzelfall erhebliche Bedeutung<br />

zukommen. Im Urteilsfall wurde vom Gericht unterstellt,<br />

dass der Beschluss über die Veräußerung des<br />

Schiffes zugleich ein konkludenter Beschluss über die<br />

Liquidation der Gesellschaft darstellte. Am engen zeitlichen<br />

Zusammenhang zwischen Veräußerung und<br />

Abwicklung bestand somit kein Zweifel.<br />

Noch nicht entschieden ist die Frage, welcher Art die<br />

nach der Veräußerung noch anstehenden Abwicklungshandlungen<br />

sein dürfen, ohne die Gewerbesteuerfrei-<br />

<strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012 | 13


heit der Veräußerung zu gefährden. Zu diesem Fragenkomplex<br />

ist derzeit aber (mindestens) ein Rechtsstreit<br />

anhängig.<br />

b) Die Veräußerung des Schiffes vor Indienststellung<br />

stellt den unmittelbaren Übergang von nicht gewerbesteuerpflichtigen<br />

Vorbereitungshandlungen zur gewerbe<br />

steuer freien Abwicklungsphase dar.<br />

Damit sind Konstellationen denkbar, in denen eine<br />

Gesellschaft direkt von der Vorbereitungsphase, die<br />

nach derzeit allgemein anerkannter Auffassung die<br />

Bauzeit des Schiffes umfasst, in die Abwicklungsphase<br />

übergeht.<br />

c) Dies unter a) und b) genannte gelte zwar nicht, wenn<br />

die Veräußerung des Schiffes von Anfang an geplant<br />

war. Allerdings trifft die Nachweispflicht, dass die Veräußerungsabsicht<br />

schon bei Abschluss des Schiffbauvertrags<br />

bzw. Gründung des Gesellschaft bestand, das<br />

Finanzamt.<br />

Die Frage, ob der Verkauf während der Bauphase als<br />

Möglichkeit von Anfang an geplant war, verliert durch<br />

die Beweislastverteilung des FG erheblich an Schrecken.<br />

Der Nachweis von subjektiven Vorstellungen<br />

wie insbesondere eben den Absichten der Akteure zu<br />

einem bestimmten Zeitpunkt gelingt im Normalfall nicht.<br />

Wenn, was die Regel sein dürfte, zur Frage einer Veräußerung<br />

nichts dokumentiert ist, geht dieses „Unentschieden“<br />

an dieser Stelle aber zu Lasten des Finanzamts.<br />

Wenn die Absichten der handelnden Personen<br />

nicht dokumentiert sind, kostet die Veräußerung keine<br />

Gewerbesteuer.<br />

Das FG Hamburg hat gegen die Entscheidung keine<br />

Revision zugelassen; allerdings hat das unterlegene<br />

Finanzamt Beschwerde gegen die Nichtzulassung eingelegt.<br />

Da das FG Hamburg sein Urteil aber hauptsächlich<br />

mit den tatsächlichen Umständen des Entscheidungsfalls<br />

begründet hat, ist es fraglich, ob der BFH<br />

die Revision zur Entscheidung annimmt.<br />

3. BFH: Deutsche Seeleute sind mit ihren ausländischen<br />

Heuern ggf. auch in Deutschland steuerfrei!<br />

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs eröffnet<br />

Reedereien ggf. neuen Gestaltungsspielraum: Denn<br />

die Heuern ihrer Seeleute sind in Deutschland steuerfrei,<br />

wenn das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen<br />

dem ausländischen Vertragsstaat das Besteuerungsrecht<br />

zuweist. Eine Reaktion der Finanzverwaltung auf dieses<br />

Urteil steht indes noch aus.<br />

Eine bemerkenswerte und für deutsche Seeleute und Reedereien<br />

positive Entscheidung hat der Bundesfinanzhof<br />

(„BFH“) Ende März dieses Jahres auf seiner Website veröffentlicht<br />

(Urteil vom 11.1.2012 – I R 27/11; vgl. BFH-Pressemitteilung<br />

Nr. 21/12 vom 28.3.2012). Das Urteil kann<br />

folgendermaßen grob zusammengefasst werden: Arbeitnehmer,<br />

die in Deutschland wohnen, aber für ein ausländisches<br />

Unternehmen arbeiten, sind mit ihren Bezügen<br />

in Deutschland steuerfrei, wenn der ausländische Staat<br />

nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen<br />

(„DBA“) das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn hat.<br />

Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn der ausländische<br />

Vertragsstaat sein Besteuerungsrecht tatsächlich nicht<br />

ausübt, d. h. den Arbeitslohn nicht besteuert. Was wie<br />

selbstverständlich klingt, ist für die Finanzverwaltung eine<br />

herbe Niederlage. Im Ergebnis kann es nämlich zu letztlich<br />

unversteuerten, sog. „weißen“ Einkünften kommen – insbesondere<br />

bei deutschen Seeleuten.<br />

Der Reihe nach: Der BFH hatte zu entscheiden, ob<br />

Deutschland das Gehalt eines hier ansässigen Piloten<br />

einer irischen Fluggesellschaft besteuern darf. Nach dem<br />

DBA zwischen Deutschland und Irland („DBA Irland“) und<br />

in Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 3 des Musterabkommens<br />

der OECD („OECD-MA“) hat die Republik Irland das<br />

Besteuerungsrecht für die Vergütung des Piloten, weil sich<br />

die Geschäftsleitung der Fluggesellschaft in Irland befindet.<br />

Deutschland ist deshalb abkommensrechtlich an der<br />

Besteuerung dieser Einkünfte gehindert. Nun ist es in<br />

Irland wie auch in anderen Staaten so, dass bestimmte<br />

Einkünfte nur beschränkt Steuerpflichtiger von der Einkommensbesteuerung<br />

ausgenommen sind, so auch die<br />

Einkünfte des klagenden Piloten. Infolgedessen ging der<br />

Pilot davon aus, dass sein Arbeitslohn letztlich steuerfrei<br />

sei – in Irland wie in Deutschland.<br />

Um dieses aus Sicht des deutschen Fiskus unerwünschte<br />

Ergebnis zu vermeiden, hat der Gesetzgeber sog.<br />

„Rückfallklauseln“ im nationalen Recht kodifiziert.<br />

Zweck dieser Regelungen ist es, die aus deutscher fiskalischer<br />

Sicht nachteiligen Bestimmungen eines DBA<br />

zu „unterlaufen“. Vertreter der Finanzverwaltung versuchen<br />

die Rückfallklauseln damit zu rechtfertigen,<br />

dass das Ziel von DBA nicht nur die Vermeidung einer<br />

Doppelbesteuerung, sondern auch die Vermeidung<br />

einer Keinmalbesteuerung sei. In der Literatur werden<br />

die Rückfallklauseln als sog. treaty override dagegen<br />

überwiegend kritisch gesehen.<br />

14 | <strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012


Im Falle der Besteuerung von Arbeitnehmern kamen als<br />

Rückfallklauseln bisher grundsätzlich zwei Vorschriften<br />

des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Betracht:<br />

§ 50d Abs. 8 EStG und § 50d Abs. 9 Nr. 2 EStG. Beide<br />

Normen setzen zunächst voraus, dass das maßgebliche<br />

DBA dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht<br />

für die Einkünfte zuteilt und diese in Deutschland<br />

– unter Progressionsvorbehalt – freizustellen sind. Bezogen<br />

auf den Urteilsfall: Irland hat nach dem DBA Irland<br />

das Besteuerungsrecht für die Einkünfte des Piloten,<br />

Deutschland hat diese Einkünfte unter Progressionsvorbehalt<br />

freizustellen.<br />

Diese durch das DBA angeordnete Freistellung der im<br />

Ausland erzielten Einkünfte in Deutschland soll nach<br />

§ 50d Abs. 8 EStG jedoch nur vorgenommen werden,<br />

wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass entweder der<br />

ausländische Staat die Einkünfte besteuert oder auf die<br />

Besteuerung verzichtet hat. Zweck dieser Vorschrift ist<br />

es zu verhindern, dass „weiße“ Einkünfte entstehen, weil<br />

der Steuerpflichtige seinen Erklärungspflichten im ausländischen<br />

Staat pflichtwidrig nicht nachkommt. Ein Verzicht<br />

auf das Besteuerungsrecht im Sinne der Vorschrift<br />

ist deshalb auch darin zu sehen, dass die entsprechenden<br />

Einkünfte – wie im Urteilsfall – nach dem innerstaatlichen<br />

Recht des ausländischen Staates steuerfrei sind. An den<br />

Nachweis des Verzichts sind im Übrigen keine besonderen<br />

Voraussetzungen zu knüpfen; wortwörtlich führt der<br />

BFH in seiner Urteilsbegründung aus: „Was ohnehin feststeht,<br />

muss nicht gesondert nachgewiesen werden“. Den<br />

Nachweis zu führen, dass der ausländische Staat auf das<br />

ihm durch das DBA zugewiesene Besteuerungsrecht verzichtet<br />

hat, ist somit regelmäßig unproblematisch. Als Zwischenergebnis<br />

ist festzuhalten, dass die Rückfallklausel<br />

des § 50d Abs. 8 EStG auf die Einkünfte des Piloten keine<br />

Anwendung findet, denn er konnte den Nachweis führen,<br />

dass Irland seinen Arbeitslohn nicht besteuert.<br />

Damit blieb dem BFH zu prüfen, ob Deutschland – so<br />

übereinstimmend Finanzamt und Finanzgericht Bremen<br />

(EFG 2011, 988) – die Einkünfte des Piloten über § 50d<br />

Abs. 9 Nr. 2 EStG besteuern darf. Nach dieser Vorschrift<br />

will die Verwaltung die Einkünfte entgegen der ausdrücklichen<br />

Bestimmung im DBA nicht steuerfrei stellen, wenn<br />

der ausländische Staat die Einkünfte nur deshalb nicht<br />

besteuert, weil sie von einer nur beschränkt steuerpflichtigen<br />

Person bezogen werden. Die Rückfallklausel in<br />

§ 50d Abs. 9 Nr. 2 EStG kommt somit allenfalls dann zur<br />

Anwendung, wenn der ausländische Staat gleiche Einkünfte<br />

bei unbeschränkter Steuerpflicht besteuert und bei<br />

nur beschränkter Steuerpflicht nicht. Im Urteilsfall lag es<br />

so, dass Irland die Arbeitslöhne von Piloten dann und nur<br />

dann besteuert, wenn die Piloten in Irland unbeschränkt<br />

steuerpflichtig sind.<br />

Die Finanzverwaltung glaubte, mit den beiden genannten<br />

Rückfallklauseln gewissermaßen doppelten Boden zu<br />

haben: Solange der Arbeitnehmer seine ausländischen<br />

Einkünfte der ausländischen Behörde nicht erklärt hatte,<br />

besteuert Deutschland über § 50d Abs. 8 EStG. Wenn er<br />

die Einkünfte im Ausland zwar vorschriftsgemäß erklärt,<br />

der ausländische Staat sie dort aber aufgrund der nur<br />

beschränkten Steuerpflicht nicht besteuert, sollte § 50d<br />

Abs. 9 Nr. 2 EStG die Besteuerung in Deutschland sicherstellen.<br />

Dem hat der BFH mit seinem obigen Urteil einen<br />

Riegel vorgeschoben. Seiner Ansicht nach findet § 50d<br />

Abs. 9 Nr. 2 EStG bei Einkünften aus nichtselbständiger<br />

Arbeit regelmäßig keine Anwendung: § 50d Abs. 8 EStG als<br />

die speziellere Norm hat sowohl inhaltlich als auch in seiner<br />

gesetzessystematischen Stellung Vorrang. Im Ergebnis<br />

blieb es für den Piloten somit bei „weißen“ Einkünften.<br />

Für Reedereien und Seeleute – präziser: für das Personal<br />

an Bord von Schiffen, auch von Kreuzfahrtschiffen – ist die<br />

Entscheidung von besonderer Bedeutung, denn das DBA<br />

Irland entspricht hinsichtlich der hier maßgeblichen Regelung<br />

dem OECD-MA und somit der ganz überwiegenden<br />

Anzahl der von Deutschland abgeschlossenen DBA, und<br />

nach dem OECD-MA werden Vergütungen von Piloten<br />

wie die Heuern für die Arbeit auf See- und Binnenschiffen<br />

behandelt: Das Besteuerungsrecht hat der Vertragsstaat,<br />

in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens<br />

befindet. Unternehmen in diesem Sinne kann<br />

nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH vom<br />

18.5.2010 – I R 204/09, BFH/NV 2010, 1636) grundsätzlich<br />

nur ein Unternehmen sein, das selbst internationalen Seebzw.<br />

Binnenverkehr betreibt und zugleich wirtschaftlicher<br />

Arbeitgeber des Besatzungsmitglieds ist. Eine Crewing-<br />

Gesellschaft ist deshalb nicht Unternehmen in diesem<br />

Sinne, wenn sie nicht selbst Seeschiffe im internationalen<br />

Verkehr oder Binnenschiffe betreibt. Eine Ausnahme<br />

besteht hingegen im neuen DBA Zypern, das ausdrücklich<br />

auch Crewing-Ausrüster als Unternehmen im Sinne<br />

der Regelung definiert (vgl. Rauert in HANSA 7/2011, 101;<br />

Rauert in IStR 2012, 164). Insofern ist der Gestaltungsspielraum<br />

für Reedereien mit dem hier besprochenen<br />

Urteil nochmals erheblich erweitert worden.<br />

<strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012 | 15


Dazu das folgende Beispiel: Ein Seefahrer mit Wohnsitz<br />

in Deutschland ist bei einer Crewing-Gesellschaft mit tatsächlicher<br />

Geschäftsleitung in Zypern angestellt. Er wird<br />

ausschließlich an Bord von Schiffen tätig, die in Zypern<br />

registriert sind (Alternative 1) bzw. außerhalb Zyperns<br />

registriert sind (Alternative 2). Nach dem innerstaatlichen<br />

Recht Zyperns sind die Heuern für den Einsatz auf<br />

in Zypern registrierten Schiffen steuerfrei, ganz gleich ob<br />

die Seeleute in Zypern beschränkt oder nur unbeschränkt<br />

steuerpflichtig sind. Dagegen sind die Heuern für die<br />

Arbeit an Bord von Schiffen, die nicht in Zypern registriert<br />

sind, nur dann steuerfrei, wenn sie von in Zypern<br />

beschränkt steuerpflichtigen Seeleuten bezogen werden<br />

während Zypern die unbeschränkt steuerpflichtigen<br />

Seeleute mit diesen Einkünften besteuert (vgl. Art. 55<br />

Merchant Shipping Law 2010). Im Beispielsfall sind die<br />

Heuern des im Ausland nur beschränkt steuerpflichtigen<br />

Seemannes also sowohl in Alternative 1 wie in Alternative<br />

2 in Zypern steuerfrei. Während in der Alternative 1<br />

ein Rückfall des Besteuerungsrechts an Deutschland<br />

seit jeher ausgeschlossen ist, hat die Finanzverwaltung<br />

die Vergütung in Alternative 2 – bisher und unter Geltung<br />

des neuen DBA – der deutschen Einkommensteuer unterworfen.<br />

Nach dem aktuellen Urteil des BFH sind die Einkünfte<br />

nunmehr in beiden Alternativen auch in Deutschland<br />

steuerfrei.<br />

Mit seiner Entscheidung hat der BFH sehr eindeutig<br />

Stellung bezogen gegen die bisherige Verwaltungspraxis<br />

(vgl. BMF vom 12.11.2008, BStBl. I 2008, 988; Bay.<br />

Landesamt für Steuern vom 8.6.2011, DStR 2011, 1714,<br />

beide ergangen zum in Deutschland ansässigen Flugpersonal<br />

irischer Fluggesellschaften). Es bleibt abzuwarten,<br />

wie die Finanzverwaltung auf dieses Urteil reagieren<br />

wird. In der Vergangenheit sind aus Sicht des Fiskus<br />

unerwünschte Entscheidungen des BFH nicht selten mit<br />

einem sogenannten „Nichtanwendungserlass“ belegt<br />

worden, indem sie über den Urteilsfall hinaus keine<br />

Anwendung finden sollten. Wenn das Bundesfinanzministerium<br />

die Verwaltung auch hier anweist, das Urteil<br />

nicht anzuwenden, sollten betroffene Steuerpflichtige<br />

prozessieren. Mit dem Urteil des BFH im Rücken wäre<br />

alles andere als ein klares Obsiegen zwar eine handfeste<br />

Überraschung; nicht ausgeschlossen ist aber, dass der<br />

Gesetzgeber noch in diesem Jahr eine Anpassung der<br />

entsprechenden Regelungen im EStG rückwirkend zum<br />

1.1.2012 vornehmen wird, um das von ihm gewünschte<br />

Ergebnis zu erhalten: einmalbesteuerte Arbeitslöhne.<br />

Dem Vernehmen nach hat das Land Bremen bereits am<br />

Tag der Veröffentlichung des Urteils durch den BFH signalisiert,<br />

die Entscheidung anwenden zu wollen. Für Seeleute<br />

wie Reedereien besteht Grund zur Hoffnung, dass<br />

sich die anderen Bundesländer entsprechend verhalten.<br />

Keinen Gebrauch hat Deutschland von der Möglichkeit<br />

gemacht, sein Besteuerungsrecht in dem neu verhandelten<br />

DBA Zypern selbst zu verankern. An der Steuerfreiheit<br />

der Heuern dürfte sich daher insoweit auch in der Zukunft<br />

nichts ändern.<br />

Ausdrücklich offen gelassen hatte der BFH in dem Urteil,<br />

ob die genannten Rückfallklauseln gegen das grundgesetzlich<br />

verankerte Rechtsstaatsgebot verstoßen, weil<br />

sie als treaty override völker- und verfassungswidrig sein<br />

könnten. In Bezug auf § 50d Abs. 8 EStG hat der BFH<br />

diese Frage nunmehr in seinem am 9.5.2012 veröffentlichten<br />

Beschluss vom 10.1.2012 (I R 66/09) dem Bundesverfassungsgericht<br />

vorgelegt. Der BFH ist davon überzeugt,<br />

dass der treaty override des § 50d Abs. 8 EStG nicht in<br />

Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung und dem<br />

Gleichheitssatz steht.<br />

4. BFH zur Frage, ob Vermittlungsprovisionen Sonderbetriebseinnahmen<br />

sind<br />

Der BFH hat mit einem ebenfalls am 9.5.2012 veröffentlichten<br />

Urteil entschieden, dass Vermittlungsprovisionen<br />

(inkl. sog. Eigenprovisionen) keine Sonderbetriebseinnahmen<br />

sind, wenn der Gesellschafter die Vergütungen<br />

nicht von der Fondsgesellschaft bezieht (Urteil vom<br />

14.3.2012 – X R 24/10). Im Streitfall lag die Grundlage für<br />

die vom Kläger erzielten Provisionserlöse in Vereinbarungen,<br />

die der Kläger mit den jeweiligen Emissionshäusern,<br />

nicht aber mit der Fondsgesellschaften getroffen hat.<br />

Infolgedessen unterliegen die Provisionen nicht bei der<br />

Beteiligungsgesellschaft, sondern bei den Empfängern<br />

der Gewerbesteuer.<br />

Der Geschäftsführung der von dieser Entscheidung<br />

betroffenen Fondsgesellschaften ist zu empfehlen, ggf.<br />

eine entsprechende Änderung bereits ergangener Steuerbescheide<br />

zu beantragen. In den von uns betreuten Fällen<br />

werden wir insoweit ggf. gesondert auf Sie zukommen.<br />

16 | <strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012


Das <strong>Schifffahrts</strong>-DBA Hongkong<br />

Von WP/StB Thomas Rauert, Mitglied der Geschäftsleitung von <strong>PKF</strong> Fasselt Schlage, Hamburg<br />

Mit der Sonderverwaltungsregion Hongkong hat<br />

Deutschland ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />

von <strong>Schifffahrts</strong>unternehmen geschlossen<br />

(sog. <strong>Schifffahrts</strong>-DBA Hongkong; nachfolgend: „DBA“),<br />

das schon vor über sieben Jahren in Kraft getreten ist.<br />

Angesichts der herausragenden Stellung Hongkongs im<br />

maritimen Sektor gehört das DBA zu den bedeutsamen<br />

Abkommen in der steuerlichen Praxis deutscher Reedereien.<br />

Die Auslegung des DBA ist im deutschen Schrifttum<br />

umstritten, finanzrichterliche Entscheidungen zum<br />

DBA sind soweit ersichtlich noch nicht vorhanden. Der<br />

folgende Beitrag gibt anhand eines Praxisbeispiels die<br />

Auffassung des Autors wieder (s. hierzu auch Rauert,<br />

Internationales Steuerrecht 2012, 244).<br />

Beispiel/Fragestellung<br />

Am Kapital einer Linienreederei in der Rechtsform der<br />

Limited Partnership (LP; vergleichbar einer deutschen<br />

Kommanditgesellschaft) mit Sitz und Geschäftsleitung in<br />

Hongkong sind zu je 1/3 die natürlichen Personen A und<br />

B sowie die C-Limited (vergleichbar einer GmbH) beteiligt.<br />

Die Verteilung der Stimmrechte in der LP entspricht<br />

den Beteiligungsquoten. A hat seinen Lebensmittelpunkt<br />

in Deutschland, B in Hongkong. Sitz sowie Geschäftsleitung<br />

der C-Limited befinden sich ebenfalls in Hongkong.<br />

Einziger Gesellschafter der C-Limited ist die natürliche<br />

Person X, die in einem Staat ansässig ist, mit dem<br />

Deutschland kein DBA geschlossen hat. Die LP setzt ihre<br />

Seeschiffe im Liniendienst zwischen Hamburg und Asien<br />

ein. Infol gedessen erzielen die LP-Gesellschafter B und<br />

C-Limited mit ihren anteiligen im Inland ausgehenden<br />

Frachten der LP beschränkt steuerpflichtige Einkünfte,<br />

§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (vgl. auch Voß, HANSA<br />

4/2012, 60). Ferner unterliegen grundsätzlich auch die<br />

(gesamten) Beteiligungseinkünfte des A nach dem innerstaatlichen<br />

Recht Deutschlands der unbeschränkten<br />

Steuerpflicht. Die Frage lautet: Ist Deutschland an der<br />

Besteuerung des A und/oder der hier beschränkt steuerpflichtigen<br />

B und C Limited durch das DBA gehindert<br />

Lösungsvorschlag<br />

In DBA-Sachverhalten ist stets zu prüfen, ob die Beteiligten<br />

(hier: LP, A, B, C-Limited, X) überhaupt den Schutz<br />

des Abkommens genießen, d. h. ob sie sich auf das einschlägige<br />

DBA berufen können. Nach der hier vertretenen<br />

Ansicht sind im Beispielsfall abkommensberechtigt<br />

im Verhältnis Deutschland/Hongkong die natürlichen Personen<br />

A und B. Nicht abkommensberechtigt sind die LP,<br />

X und die C-Limited. Letztere hat zwar in Hongkong ihre<br />

Geschäftsleitung, wird dort aber nicht beherrscht, denn ihr<br />

Alleingesellschafter X ist außerhalb Hongkongs ansässig<br />

(vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchst. f Doppelbuchst. bb Alternative 2<br />

DBA; das Erfordernis der „Beherrschung“ in Hongkong ist<br />

eine Besonderheit dieses DBA). Demnach hat Deutschland<br />

das alleinige Besteuerungsrecht für die Beteiligungseinkünfte<br />

von A (Art. 3 Abs. 1 DBA i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Buchst.<br />

f Doppelbuchst. aa DBA), Hongkong hat das alleinige<br />

Besteuerungsrecht für die anteiligen Gewinne von B (Art.<br />

3 Abs. 1 DBA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Buchst. f Doppelbuchst.<br />

bb DBA). Darüber hinaus ist der deutsche Fiskus durch das<br />

<strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012 | 17


DBA nicht gehindert, die C-Limited mit ihren in Deutschland<br />

beschränkt steuerpflichtigen Einkünften zu besteuern.<br />

Wenn dagegen nicht X, sondern B die C-Limited beherrschen<br />

würde, wäre die Limited abkommensberechtigt und<br />

Deutschland an der Besteuerung der ihr zuzurechnenden<br />

und im Inland beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte<br />

gehindert. Davon unberührt bliebe das Besteuerungsrecht<br />

Deutschlands für die Beteiligungseinkünfte des A.<br />

Fazit<br />

Nach der hier vertretenen Auffassung ist das DBA/Honkong<br />

wie folgt auszulegen: (1) In Übereinstimmung mit<br />

dem Musterabkommen der OECD (sog. OECD-MA) genießen<br />

Personengesellschaften (z. B. KG, LP) nach dem DBA<br />

Hongkong keinen Abkommensschutz, so dass auf deren<br />

Gesellschafter abzustellen ist. (2) Das DBA Hongkong folgt<br />

anders als das OECD-MA nicht dem Geschäftsleitungsprinzip,<br />

sondern dem Ansässigkeitsprinzip. Danach hat<br />

der Vertragsstaat das Besteuerungsrecht für die <strong>Schifffahrts</strong>einkünfte,<br />

in dem die Person, die das Unternehmen<br />

betreibt, ansässig ist.<br />

Aus den beiden obigen Feststellungen ergibt sich insbesondere,<br />

dass es im Beispielsfall nicht darauf ankommt,<br />

wo die LP ihre Geschäftsleitung hat. Entscheidend ist<br />

vielmehr die Ansässigkeit ihrer Gesellschafter. Im Inland<br />

ansässige natürliche und juristische Personen versteuern<br />

ihre Einkünfte, für die Hongkong Quellenstaat ist, daher<br />

grundsätzlich in Deutschland.<br />

Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass<br />

hierzu in der Literatur Meinungen existieren, die zu anderen<br />

Lösungen als hier dargestellt gelangen.<br />

Die Zukunft der Seeschifffahrt:<br />

Studie des Fraunhofer Center für Maritime<br />

Logistik und Dienstleistungen<br />

Von Prof. Carlos Jahn, Leiter des Instituts für Maritime Logistik, Hamburg<br />

Das Fraunhofer Center für Maritime Logistik und<br />

Dienstleis tungen veröffentlichte Ende Dezember<br />

2011 eine Studie zu Trends und Entwicklungen in der<br />

Seeschifffahrt. Unter dem Titel „Seeschifffahrt 2020“<br />

beschreibt die Studie, wie die deutschen maritimen<br />

Unternehmen reagieren wollen auf bedeutende Herausforderungen<br />

wie das Fortschreiten der Globalisierung<br />

in Verbindung mit einer weiteren Zunahme<br />

des Seeverkehrs, die Verschiebung der wirtschaftlichen<br />

Schwerpunkte in Richtung Asien, die unterschiedlichen<br />

demografischen Entwicklungen in<br />

Europa und Asien oder auf die Folgen des Klimawandels.<br />

Die Unternehmen wurden befragt zu Globalisierungseinflüssen<br />

und Finanzierungsformen, zum maritimen Standort<br />

und zu politischen Themen sowie zum Bereich Umwelt<br />

und Technologien.<br />

Laut Studie ergeben sich durch das starke Wachstum<br />

der asiatischen Volkswirtschaften Veränderungen in den<br />

18 | <strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012


globalen maritimen Transportströmen. So wird als ein<br />

wichtiger Trend ein steigendes Frachtaufkommen innerhalb<br />

Asiens wahrgenommen. Alternative Transportrouten<br />

über die Nordost- bzw. Nordwestpassage oder Bahnverbindungen<br />

von Asien nach Europa werden als weniger<br />

relevant eingestuft. Ladungsverluste an Landtransporte<br />

im Bereich der Ostsee auf Grund von Emissionsschutzregularien<br />

werden nur teilweise befürchtet. Als Reaktion<br />

auf das Wachstum des Seeverkehrs ergeben sich Veränderungen<br />

der Transportkonzepte. Wesentliche Entwicklungen<br />

sind hier der steigende Einsatz von sehr großen<br />

Containerschiffen (ULCV) und die zunehmende Containerisierung<br />

von Massengütern.<br />

Die Rahmenbedingungen für die Schiffsfinanzierung<br />

haben sich als Folge der Finanzkrise verschlechtert. Als<br />

Konsequenz daraus erwarteten die befragten Unternehmen,<br />

dass sich der Reedereimarkt konsolidiert. Für die<br />

Zukunft wird ein Zuwachs von Beteiligungsmodellen mit<br />

privaten und institutionellen Anlegern erwartet.<br />

Drei von vier befragten Unternehmen bezeichnen Kooperationen<br />

zwischen <strong>Schifffahrts</strong>unternehmen, Terminalbetrieben<br />

oder Häfen als „sehr sinnvoll“ oder „sinnvoll“. Als<br />

Folge der globalen wirtschaftlichen Turbulenzen wird ein<br />

sich verschärfender Wettbewerb zwischen den Akteuren<br />

in der maritimen Transportkette wahrgenommen. Dabei<br />

werden Kooperationen als ein geeignetes Mittel zur Verbesserung<br />

der Wettbewerbsposition betrachtet. Horizontale<br />

Kooperationen wie <strong>Schifffahrts</strong>allianzen, Hafen- und<br />

Terminalkooperationen werden als wirksame Strategie<br />

bewertet, um in dem komplexer werdenden Seetransportmarkt<br />

bestehen zu können. Auch vertikale Kooperationen,<br />

wie z. B. zwischen Reedereien und Terminalbetrieben,<br />

werden teilweise als sinnvoll eingeschätzt.<br />

Zur Person:<br />

Prof. Carlos Jahn<br />

Leiter des Instituts für Maritime<br />

Logistik | Leiter des CML<br />

Prof. Carlos Jahn ist seit Oktober<br />

2010 Leiter des neuen Instituts für<br />

Maritime Logistik sowie Chef des<br />

Fraunhofer Centers für Maritime<br />

Logistik und Dienstleistungen CML in<br />

Hamburg.<br />

Demgegenüber wird die Integration mit Transportunternehmen<br />

des Hinterlands nur von wenigen <strong>Schifffahrts</strong>unternehmen<br />

angestrebt. Kooperationen helfen den<br />

Unternehmen dabei, auch in wirtschaftlich schwierigen<br />

Zeiten wettbewerbsfähig zu bleiben. Ein Beispiel für eine<br />

Hafenkooperation ist die der „Offshore-Häfen Nordsee<br />

Schleswig-Holstein“. Verschiedene Offshore-Häfen der<br />

schleswig-holsteinischen Nordseeküste haben innerhalb<br />

dieser Hafenkooperation Mitte 2011 ein gemeinsames<br />

Logistikkonzept verabschiedet.<br />

Weitere Fragestellungen bezogen sich zum Beispiel auf<br />

infrastrukturelle Maßnahmen wie die Elbvertiefung sowie<br />

auf den Bereich Umwelt und Nachhaltigkeit in der Seeschifffahrt.<br />

Die Grundlage der Untersuchung bilden eine Online-Befragung<br />

aus dem März 2011, standardisierte Interviews<br />

sowie vertiefende Experteninterviews, die mit Vertretern<br />

der Branche sowie verbundener Branchen im vergangenen<br />

Jahr geführt wurden. Die Studie „Seeschifffahrt<br />

2020 – Aktuelle Trends und Entwicklungen“ steht auf der<br />

Homepage des CML zum Download zur Verfügung.<br />

Bildnachweise: Titel: Robert Mandel; S. 4: Lu Heng; S. 7: Lisa-Blue; S. 9, 11: © Teun van den Dries; S. 12: Baszewksi Jaroslaw; S. 17: © samxmeg; S. 18: © Mark Wragg;<br />

alle iStockphoto.<br />

<strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012 | 19


Impressum<br />

<strong>PKF</strong> FASSELT SCHLAGE Partnerschaft<br />

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entsprechen, weisen aber darauf hin, dass Änderungen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder der Verwaltungsauffassung immer wieder auch kurzfristig eintreten<br />

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