Schifffahrts - PKF
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Perspektiven und Handlungsoptionen<br />
für die Seeschifffahrt<br />
Steuerliche und rechtliche Ansatzpunkte<br />
<strong>PKF</strong> FASSELT SCHLAGE
EDITORIAL<br />
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,<br />
In dieser Ausgabe lesen Sie:<br />
Thomas Rauert<br />
vor Ihnen liegt die dritte Ausgabe der <strong>PKF</strong> maritime.<br />
Wie in den letzten Jahren berichten wir<br />
über die für die Seeschifffahrt aktuell bedeutsamen<br />
steuerlichen und sonstigen rechtlichen<br />
Themen.<br />
Editorial ............................................. 3<br />
Natürlich soll jede Ausgabe der <strong>PKF</strong> maritime auch ein „Update“<br />
sein – aber nicht in erster Linie. Mit den Beiträgen in diesem<br />
Heft wollen wir Ihnen darüber hinaus Optionen aufzeigen, die<br />
zumindest aus der steuerlichen Perspektive interessant und<br />
vielversprechend erscheinen.<br />
Nachdem wir im Januar bei der Jahresauftaktveranstaltung im<br />
Hotel Hafen Hamburg Herrn Karl Gernandt (Kühne & Nagel)<br />
und Herrn Dr. Kurt Klemme (Reederei Nord) als Gastreferenten<br />
begrüßen durften, freuen wir uns, mit Herrn Dr. Dirk Lammerskötter<br />
(HSH) einen weiteren exzellenten Fachmann als Autor<br />
für diese Ausgabe gewonnen zu haben. In seinem Beitrag<br />
beschäftigt sich Herr Dr. Lammerskötter mit der für viele <strong>Schifffahrts</strong>unternehmen<br />
nach wie vor existenziellen Frage „Alternative<br />
Kapitalquellen für deutsche Reeder“.<br />
Auch in dieser Ausgabe befassen wir uns im Kern mit Beiträgen<br />
aus unserer Spezialdisziplin, dem deutschen nationalen<br />
und internationalen Steuerrecht. So widmen wir uns in<br />
einer vergleichenden Darstellung dem Steuerrecht anderer<br />
<strong>Schifffahrts</strong> nationen wie z. B. Singapur und den Niederlanden<br />
(Jacobs) sowie dem <strong>Schifffahrts</strong>-DBA zwischen Deutschland<br />
und Hongkong (Rauert). Außerdem stellen wir Ihnen einige<br />
hochinte ressante Entscheidungen aus der Rechtsprechung<br />
vor (Heymann/Rauert). Abrunden wird diese Ausgabe eine<br />
Zusammenfassung der Studie „Seeschifffahrt 2020“ des<br />
Fraunhofer Center für Maritime Logistik und Dienstleistungen<br />
CML von Herrn Professor Carlos Jahn.<br />
Beihilfen für die Seeschifffahrt im<br />
internationalen Vergleich .................. 4<br />
Alternative Kapitalquellen<br />
für deutsche Reeder ....................... 9<br />
Rechtsprechung für die maritime<br />
Wirtschaft .......................................... 12<br />
Das <strong>Schifffahrts</strong>-DBA Hongkong .... 17<br />
Die Zukunft der Seeschifffahrt:<br />
Studie des Fraunhofer Center für Maritime<br />
Logistik und Dienstleistungen ..... 18<br />
Eine informative Lektüre wünscht Ihnen<br />
Thomas Rauert<br />
<strong>PKF</strong> Fasselt Schlage<br />
<strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012 | 3
Beihilfen für die Seeschifffahrt<br />
im internationalen Vergleich<br />
Von WP/StB Dr. Dietrich Jacobs, <strong>PKF</strong> Fasselt Schlage, Hamburg<br />
Das Geschäft vieler <strong>Schifffahrts</strong>unternehmen zeichnet<br />
sich durch hohe Standortflexibilität aus. Zahlreiche<br />
<strong>Schifffahrts</strong>standorte fördern daher durch<br />
Anreize bzw. Beihilfen die Ansiedelung solcher<br />
Unternehmen in ihrem Gebiet. Einen kurzen Überblick<br />
über die Vielfalt solcher Fördermaßnahmen an<br />
unterschiedlichen Standorten vermittelt der folgende<br />
Vergleich wesentlicher steuerlicher wie nichtsteuerlicher<br />
Anreize in vier für die Schifffahrt bedeutenden<br />
Staaten. Als Referenz wird vorab die Situation in<br />
Deutschland dargestellt.<br />
Entscheidend für die Nutzbarkeit dieser Begünstigungen<br />
durch deutsche Investoren ist aber nicht nur die Behandlung<br />
im Zielstaat. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit<br />
diese Vorteile konserviert werden können oder aber<br />
etwa durch die Behandlung in Deutschland zunichtegemacht<br />
werden. Dieser Problematik wird am Ende<br />
des jeweiligen Standortporträts durch eine Kurzanalyse<br />
möglicher Inves titionsstrukturen nachgegangen.<br />
1. Deutschland<br />
a) Besteuerung von <strong>Schifffahrts</strong>gewinnen<br />
Für gewerbliche Unternehmen mit Geschäftsleitung in<br />
Deutschland besteht die Möglichkeit, den Gewinn aus<br />
dem Betrieb von eigenen Seeschiffen im internationalen<br />
Verkehr (d. h. keine Bareboatvercharterung) nach der<br />
eingesetzten Tonnage und der Zahl der Betriebstage zu<br />
ermitteln. Weitere Voraussetzung ist, dass die Schiffe ins<br />
deutsche Schiffsregister eingetragen sind und im Inland<br />
bereedert werden. Zusätzliche Voraussetzungen bestehen<br />
beim Einsatz eingecharterter Schiffe: So ist etwa eine<br />
Begünstigung nach den Regelungen über die Tonnagesteuer<br />
nur dann möglich, wenn gleichzeitig eigene oder<br />
ausgerüstete Handelsschiffe im internationalen Verkehr<br />
betrieben werden.<br />
Die Option zur Tonnagesteuer bindet grundsätzlich zehn<br />
Jahre lang. Der Tonnagegewinn deckt grundsätzlich<br />
sowohl den laufenden Gewinn aus dem Schiffsbetrieb<br />
(bzw. bei Bereederungsunternehmen: aus der Bereederung)<br />
als auch einen Veräußerungserfolg aus der Schiffsveräußerung<br />
ab. Im Fall von Schiffs-Personengesellschaften,<br />
die zur Tonnagebesteuerung optieren, wird<br />
nach Auffassung der Finanzverwaltung auch das Bereederungsentgelt<br />
eines an der Schiffsgesellschaft beteiligten<br />
Reeders bis zu 4 % der Chartererlöse mit dem Tonnagegewinn<br />
abgegolten.<br />
Der Tonnagegewinn ermittelt sich wie folgt (Tab. 1):<br />
Tonnage<br />
Bis 1.000 Tonnen 0,92 €<br />
Bis 10.000 Tonnen 0,69 €<br />
Bis 25.000 Tonnen 0,46 €<br />
Darüber 0,23 €<br />
Tabelle 1<br />
Gewinn je Einsatztag<br />
und 100 Tonnen<br />
4 | <strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012
Der Tonnagegewinn unterliegt regelmäßig der Gewerbesteuer<br />
(ca. 7 bis 17 %) und der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer<br />
inkl. Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer<br />
(ca. 0 bis 52 % bzw. ca. 16 %).<br />
b) Begünstigungen für Besatzungsmitglieder<br />
Deutschland kennt neben staatlichen Lohnkostenzuschüssen<br />
insbesondere eine 40 %ige Kürzung der<br />
Lohnsteuer von EU/EWR-Besatzungsmitgliedern, die im<br />
Rahmen des Betriebs eigener oder gecharterter, in ein<br />
inländisches Register eingetragener und unter deutscher<br />
Flagge im internationalen Verkehr eingesetzter Seeschiffe<br />
beschäftigt werden.<br />
c) Investitionsstrukturen für deutsche Anleger<br />
Eine typische Investitionsstruktur in der deutschen Schifffahrt<br />
ist das KG-Modell, bei welchem sich Anleger als<br />
Kommanditisten an <strong>Schifffahrts</strong>-KGs beteiligen, welche<br />
zur Tonnagesteuer optieren. Auf diese Weise kommt es<br />
zu einer aufgrund des niedrigen Tonnagegewinns vorteilhaften<br />
Einmalbesteuerung mit Gewerbesteuer einerseits<br />
sowie Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer (jeweils<br />
inkl. Zuschlagsteuern) andererseits.<br />
Soweit sich natürliche Personen hingegen an <strong>Schifffahrts</strong>unternehmen<br />
in der Rechtsform von Kapital gesellschaften<br />
beteiligen, kann durch die Tonnagesteuer zwar auf Ebene<br />
der Kapitalgesellschaft eine günstige Besteuerung sichergestellt<br />
werden. Ausschüttungen unterliegen jedoch der<br />
Abgeltungssteuer bzw. dem Teileinkünfteverfahren und<br />
führen daher im Vergleich zur Zwischenschaltung einer<br />
Personengesellschaft oft zu einer deutlich ungünstigeren<br />
Gesamtbelastung. Für einen Investor in der Rechtsform<br />
einer Kapitalgesellschaft kann eine solche Beteiligung<br />
hingegen ggf. wegen der 95 %-Befreiung (unter Außerachtlassung<br />
evtl. Gewerbesteuerzusatz belastungen<br />
infolge einer möglichen Hinzurechnung von Streubesitzdividenden)<br />
nur von geringem Nachteil sein.<br />
2. Niederlande<br />
a) Besteuerung von <strong>Schifffahrts</strong>gewinnen<br />
Die Niederlande kennen ein der deutschen Tonnagesteuer<br />
vergleichbares Besteuerungsregime (vgl. auch die<br />
Darstellung in <strong>PKF</strong> Maritime 2011). Danach können in<br />
den Niederlanden Steuerpflichtige den Gewinn aus dem<br />
Betrieb von Seeschiffen auf Antrag (10 Jahre Bindungswirkung)<br />
nach der Tonnage versteuern. Zwar ist auch im<br />
Zur Person:<br />
Dr. Dietrich Jacobs<br />
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater<br />
informiert Sie in diesem Beitrag über<br />
ausgewählte steuerliche und nichtsteuerliche<br />
Anreize für <strong>Schifffahrts</strong>unternehmen<br />
an wichtigen maritimen<br />
Standorten. Dr. Jacobs ist Mitarbeiter<br />
von <strong>PKF</strong> Fasselt Schlage in Hamburg.<br />
niederländischen System grundsätzlich Voraussetzung<br />
für die Tonnagesteuer, dass in den Niederlanden bereederte<br />
Seeschiffe betrieben werden, wobei wie bei der<br />
deutschen Tonnagesteuer eine Bareboatvercharterung<br />
nicht ausreichend ist. Unterschiede bestehen gleichwohl<br />
im Detail und insbesondere insoweit, als<br />
das niederländische Recht auch <strong>Schifffahrts</strong>tätigkeiten<br />
begünstigt, die in Deutschland nicht tonnagesteuerfähig<br />
sind (z. B. Kabel, Rohrlege- und Baggerarbeiten<br />
sowie Unterstützungstätigkeiten auf See);<br />
die inländische Bereederung als erfüllt angesehen<br />
wird, wenn mindestens 30 % des Shipmanagements in<br />
den Niederlanden durchgeführt wird, was regel mäßig<br />
anzunehmen sein soll, wenn das strategische sowie<br />
das kaufmännische Management in den Niederlanden<br />
erfolgt;<br />
jedes neu unter die niederländische Tonnagesteuer fallende<br />
Schiff prinzipiell unter EU/EWR-Flagge fahren<br />
muss.<br />
Vor allem können in den Niederlanden aber nicht nur<br />
Unternehmen, die allein eigene oder eingecharterte Schiffe<br />
betreiben, zur Tonnagesteuer optieren; vielmehr gilt dies<br />
auch für Unternehmen, welche Bereederungsleis tungen<br />
erbringen.<br />
Wie im deutschen System umfasst der Tonnagegewinn<br />
prinzipiell den laufenden Gewinn aus dem Schiffsbetrieb<br />
wie auch den Veräußerungserfolg aus einer Schiffsveräußerung<br />
im Rahmen des Schiffsbetriebs.<br />
Der niederländische Tonnagegewinn liegt grundsätzlich<br />
ungefähr auf dem Niveau der o. g. deutschen Tabelle. Zu<br />
beachten ist jedoch, dass für reine Shipmanagement-<br />
Unternehmen ein Abschlag von 75 % gewährt wird (siehe<br />
Tabelle 2).<br />
<strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012 | 5
Tonnage<br />
Gewinn je Einsatztag<br />
und 1000 Tonnen<br />
Bis 1.000 Tonnen 9,08 €<br />
Bis 10.000 Tonnen 6,81 €<br />
Bis 25.000 Tonnen 4,54 €<br />
Bis 50.000 Tonnen 2,27 €<br />
Darüber<br />
0,50 €<br />
(unter zusätzl. Bedingungen)<br />
Tabelle 2<br />
Vergleichbar dem deutschen Recht wird der Tonnagegewinn<br />
prinzipiell mit niederländischer Einkommensteuer<br />
(bis 52 %) bzw. Körperschaftsteuer (Regeltarif: 25,0 %)<br />
belastet.<br />
b) Begünstigungen für Besatzungsmitglieder<br />
Die Niederlande gewähren eine 40 %-Kürzung der<br />
Lohnsteuern (und Sozialversicherungsbeiträge) für EU/<br />
EWR-Besatzungsmitglieder, die auf niederländischen<br />
Seeschiffen im internationalen Verkehr eingesetzt sind.<br />
Darüber hinaus gibt es eine Kürzung von 10 % für nicht<br />
EU/EWR-Ansässige, gleichwohl aber in den Niederlanden<br />
lohnsteuer- oder sozialversicherungspflichtig<br />
Beschäftigte.<br />
c) Investitionsstrukturen für deutsche Anleger<br />
Beteiligen sich deutsche Investoren an einem <strong>Schifffahrts</strong>unternehmen<br />
in der Rechtsform einer (besloten)<br />
C.V. (niederländische Kommanditgesellschaft) mit Ort<br />
der Geschäftsleitung in den Niederlanden, so werden die<br />
in den Niederlanden der Tonnagesteuer unterliegenden<br />
Einkünfte in Deutschland grundsätzlich freigestellt. Wie<br />
beim deutschen KG-Modell ist damit grundsätzlich eine<br />
vorteilhafte Einmalbesteuerung mit niederländischer Einkommensteuer<br />
bzw. Körperschaftsteuer auf Basis des<br />
Tonnage gewinns möglich.<br />
Die Beteiligung an <strong>Schifffahrts</strong>unternehmen in der<br />
Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (z. B. B.V.) mit Ort<br />
der Geschäftsleitung in den Niederlanden löst hingegen<br />
wie bei der o. g. Investition in eine deutsche Kapitalgesellschaft<br />
eine (wirtschaftliche) Doppelbesteuerung<br />
in Gestalt der Körperschaftsteuer auf den niederländischen<br />
Gesellschaftsgewinn sowie die Besteuerung der<br />
Ausschüttungen aus. Insbesondere für natürliche Personen<br />
wird diese Investition daher im Vergleich zum C.V.-<br />
Modell ggf. erheblich ungünstiger sein, während sie für<br />
deutsche Kapitalgesellschaften in Abhängigkeit von den<br />
näheren Umständen ggf. mit nur geringen Nachteilen<br />
behaftet ist.<br />
3. Zypern<br />
a) Besteuerung von <strong>Schifffahrts</strong>gewinnen<br />
Auch im zypriotischen Recht ist eine Tonnagebesteuerung<br />
verankert, die für den Betrieb von Seeschiffen (z. B. inkl.<br />
Kabelleger und Hochseeschlepperei) oder deren Bareboatvercharterung<br />
unter zypriotischer Flagge automatisch<br />
bzw. bei sonstiger Flagge auf Antrag gilt (vgl. auch<br />
die Darstellung in <strong>PKF</strong> Maritime 2010). Weitere Voraussetzung<br />
für die Tonnagesteuer ist, dass die Bereederung in<br />
Zypern erfolgt. Betreiber von nicht unter EU/EWR-Flagge<br />
fahrenden Schiffen haben weitere spezielle Bedingungen<br />
zu erfüllen (z. B. darf der Anteil dieser Schiffe an der Flotte<br />
innerhalb von drei Jahren nach Antragstellung nicht verringert<br />
und muss das kaufmännische sowie das strategische<br />
Flottenmanagement in Zypern durchgeführt werden);<br />
weitere Besonderheiten gelten für den Betrieb eingecharterter<br />
Schiffe. Ähnlich wie in den Niederlanden können<br />
auch in Zypern reine Shipmanagement-Unternehmen, die<br />
das Crewmanagement und/oder das technische Schiffsmanagement<br />
durchführen, zur Tonnagesteuer optieren;<br />
anders als etwa in den Niederlanden setzt dies jedoch die<br />
Einhaltung detaillierter Bedingungen z. B. hinsichtlich der<br />
Anzahl und Staatsangehörigkeit der Beschäftigten sowie<br />
hinsichtlich der auf Zypern etablierten Büroräume voraus.<br />
Vergleichbar mit Deutschland und den Niederlanden<br />
ist ein Unternehmen auch in Zypern zehn Jahre an die<br />
Option zur Tonnagesteuer gebunden. Wie international<br />
üblich werden mit dem Tonnagegewinn zudem sowohl<br />
der o. g. laufende Gewinn wie auch der Erfolg aus einer<br />
Schiffsveräußerung im Rahmen des Schiffsbetriebs<br />
abgegolten.<br />
Die Bemessungsgrundlage der zypriotischen Tonnagesteuer<br />
liegt deutlich unter dem deutschen bzw. niederländischen<br />
Niveau. Von den Beträgen dieser Tabelle können<br />
reine Bereederungsunternehmen (vergleichbar dem<br />
System in den Niederlanden) wiederum einen Abschlag<br />
von 75 % vornehmen (siehe Tabelle 3).<br />
Der Tonnagegewinn unterliegt in Zypern der Einkommensteuer<br />
(bis 30 %) bzw. der Körperschaftsteuer (10 %). Als<br />
weitere Besonderheit ist festzuhalten, dass Dividenden<br />
6 | <strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012
Die Heuern von Besatzungsmitgliedern werden in verschiedenen Staaten lohnsteuerlich oder sozialversicherungsrechtlich bevorzugt behandelt.<br />
Tonnage<br />
Bis 1.000 Tonnen 36,50 €<br />
Bis 10.000 Tonnen 31,03 €<br />
Bis 25.000 Tonnen 20,08 €<br />
Bis 40.000 Tonnen 12,78 €<br />
Darüber 7,30 €<br />
Tabelle 3<br />
Gewinn je Einsatzjahr<br />
und 100 Tonnen<br />
aus tonnagebesteuerten Gewinnen nicht in Zypern steuerpflichtig<br />
sind.<br />
b) Begünstigungen für Besatzungsmitglieder<br />
Erwähnenswert ist vor allem, dass das Einkommen ausländischer<br />
Seeleute in Zypern nicht besteuert wird. Ob<br />
diese Begünstigung auch definitiv wird, oder ob etwa ein<br />
ausländischer Ansässigkeitsstaat der Seeleute gleichwohl<br />
Steuern auf deren Einkünfte erhebt, muss allerdings in<br />
jedem Einzelfall gesondert untersucht werden.<br />
c) Investitionsstrukturen für deutsche Anleger<br />
Investieren deutsche Anleger in eine <strong>Schifffahrts</strong>-LP (zypriotische<br />
Kommanditgesellschaft) mit Ort der Geschäftsleitung<br />
auf Zypern, so kann aus der Kombination von zypriotischer<br />
Tonnagesteuer und Freistellung dieser Gewinne in<br />
Deutschland eine vorteilhaft günstige Einmalbesteuerung<br />
erreicht werden (vgl. die Analyse in <strong>PKF</strong> Maritime 2011).<br />
Die Beteiligung in eine <strong>Schifffahrts</strong>-Ltd. (Kapitalgesellschaft)<br />
mit Ort der Geschäftsleitung auf Zypern wird<br />
dagegen im Vergleich zur LP-Struktur aus gesamtsteuerlicher<br />
Sicht tendenziell für Investoren in der Rechtsform<br />
einer Kapitalgesellschaft zu geringfügig schlechteren<br />
Ergebnissen führen; bei natürlichen Personen als Investoren<br />
ist hingegen aufgrund der deutschen Steuerbelastung<br />
der Ausschüttungen nach dem Teileinkünfte- bzw.<br />
Abgeltungssteuersystem mit evtl. deutlichen Nachteilen<br />
zu rechnen.<br />
4. Isle of Man<br />
a) Besteuerung von <strong>Schifffahrts</strong>gewinnen<br />
Grundsätzlich unterliegen Gewinne von <strong>Schifffahrts</strong>unternehmen<br />
auf der Isle of Man nicht der Besteuerung. Ferner<br />
erhebt die Isle of Man grundsätzlich keine Quellensteuer<br />
auf Gewinnausschüttungen durch Isle of Man-Gesellschaften.<br />
b) Begünstigungen für Besatzungsmitglieder<br />
Auf Heuern für Tätigkeiten außerhalb der inländischen<br />
Gewässer werden von der Isle of Man keine Lohnsteuern<br />
erhoben.<br />
c) Investitionsstrukturen für deutsche Anleger<br />
Beteiligen sich deutsche Investoren an einer Personengesellschaft<br />
(z. B. LP), deren Ort der Geschäftsleitung auf<br />
der Isle of Man liegt, so werden von dieser Gesellschaft<br />
erzielte <strong>Schifffahrts</strong>gewinne zwar im Quellenstaat nicht<br />
besteuert. Deutschland wird allerdings die auf die Gesell-<br />
<strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012 | 7
schafter entfallenden, grundsätzlich auf Basis von Steuerbilanzen<br />
ermittelten Einkünfte mit Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer<br />
(jeweils inkl. Zuschlagsteuern) belasten.<br />
Eine Konservierung der per se vorteilhaften Besteuerung<br />
von <strong>Schifffahrts</strong>gewinnen auf der Isle of Man ist damit<br />
nicht möglich.<br />
Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Ltd.) mit<br />
Ort der Geschäftsleitung auf der Isle of Man hingegen<br />
ermöglicht ggf. die Aufrechterhaltung der Null-Besteuerung<br />
zumindest so lange, bis die Gewinne ausgeschüttet<br />
werden. Dann jedoch kommt es bei natürlichen Personen<br />
als Anteilseigner zu Belastung nach dem Teileinkünfte-<br />
bzw. Abgeltungssteuersystem, wohingegen<br />
Kapitalgesellschaften als Investoren ggf. nur mit einer<br />
geringen Körperschaftsteuer- sowie Gewerbesteuerlast<br />
rechnen müssen (jeweils inkl. Zuschlagsteuern).<br />
5. Singapur<br />
a) Besteuerung von <strong>Schifffahrts</strong>gewinnen<br />
Singapur kennt gegenüber den bisher genannten<br />
Mechanismen andersartige Instrumente der schifffahrtsbezogenen<br />
Standortpolitik, welche sich nicht nur auf<br />
den klassischen Schiffsbetrieb bzw. die Bereederung,<br />
sondern z. B. auch auf das Schiffsleasing beziehen. Die<br />
folgende Darstellung beschränkt sich angesichts dieser<br />
Vielfalt auf das System des Approved International<br />
Shipping Enterprise Award (AIS). Danach werden auf<br />
Antrag Einkünfte einer sowohl zivil- als auch steuerrechtlich<br />
in Singapur beheimateten Kapitalgesellschaft<br />
aus dem Schiffsbetrieb von unter fremder Flagge fahrenden<br />
Schiffen – Gewinne von in Singapur beheimateten<br />
Schiffen sind automatisch steuerfrei – einschließlich<br />
der Gewinne aus kurzfristiger Bareboatvercharterung<br />
sowie aus Dividenden von qualifizierten ausländischen<br />
Tochter gesellschaften für zehn Jahre (verlängerbar um<br />
jeweils zehn weitere Jahre, maximal jedoch 30 Jahre)<br />
steuerfrei gestellt. Voraussetzungen sind, dass die Singapur-Gesellschaft<br />
eine bedeutende Flotte eigener oder<br />
von qualifizierten Gruppengesellschaften eingecharterter<br />
Seeschiffe betreibt, als Teil eines weltweiten Netzwerks<br />
agiert, sich wirtschaftlich bewährt hat, über einen nachweisbaren<br />
Geschäftsplan verfügt und ihre <strong>Schifffahrts</strong>tätigkeiten<br />
in Singapur ausweiten will. Unter speziellen<br />
Bedingungen können daneben auch Ship management-<br />
Unternehmen in den Genuss dieser Steuerfreistellung<br />
gelangen, wenn sie ihre Leistungen an qualifizierte<br />
Gruppenunternehmen erbringen.<br />
Werden die o. g. Bedingungen nicht erfüllt, darf die zuständige<br />
Behörde auf Antrag gleichwohl eine fünfjährige<br />
Steuer befreiung gewähren (AIS-Entry), nach deren Ablauf<br />
ein Antrag auf Gewährung der Begünstigung nach dem<br />
regulären AIS gestellt werden kann.<br />
b) Investitionsstrukturen für deutsche Anleger<br />
Beteiligen sich natürliche Personen aus Deutschland an<br />
einer Singapur-Ltd., welcher die AIS-Privilegien gewährt<br />
wurden, kann die Nullbesteuerung der <strong>Schifffahrts</strong>gewinne<br />
so lange konserviert werden, wie keine Ausschüttungen<br />
erfolgen. Singapur erhebt dann auf die Ausschüttungen<br />
keine Quellensteuer, es kommt aber zur Belastung<br />
mit deutscher Einkommensteuer (zuzüglich Zuschlagsteuern)<br />
nach dem Teileinkünfte- bzw. Abgeltungssteuersystem.<br />
Eine deutsche Kapitalgesellschaft als Investor<br />
wird hingegen auf die Gewinnausschüttungen wegen der<br />
95 %-Steuerbefreiung in Deutschland ggf. nur eine geringe<br />
Körperschaftsteuer-, Solidaritätszuschlags und Gewerbesteuerlast<br />
zu tragen haben.<br />
6. Fazit<br />
Der Vergleich zeigt zunächst, dass sich die Investitionsanreize<br />
für <strong>Schifffahrts</strong>unternehmen international sowohl<br />
hinsichtlich ihrer Voraussetzungen als auch in Bezug auf<br />
ihre Wirkungsweisen z.T. erheblich unterscheiden: Während<br />
etwa Deutschland, die Niederlande und Zypern<br />
insbesondere Tonnagesteuersysteme für verschiedene<br />
schifffahrtsbezogene Aktivitäten kennen, hat die Isle of<br />
Man eine generelle Steuerbefreiung etabliert, und auch<br />
Singapur kennt unter bestimmten Voraussetzungen eine<br />
Steuerbefreiung für <strong>Schifffahrts</strong>einkünfte.<br />
Weiter offenbart die Analyse aber auch, dass nicht jede<br />
Begünstigung im Zielstaat für einen deutschen Investor<br />
auch endgültig verbleibt, sondern – wie etwa beim Einsatz<br />
einer Isle of Man-LP – deutsche Besteuerungsansprüche<br />
diese Vorteile unmittelbar zunichte machen oder aber bei<br />
einer Investition in eine Kapitalgesellschaft die Vorteile<br />
der Einmalbesteuerung nicht genutzt werden können.<br />
Zusammenfassend bedarf daher die Entscheidung über<br />
die Investitionsstruktur und den Investitionsstandort auch<br />
und gerade in der Schifffahrt sorgfältiger Überlegung und<br />
Beratung.<br />
8 | <strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012
Alternative Kapitalquellen für deutsche Reeder<br />
Von Dr. Dirk Lammerskötter, Head of Shipping, Mitglied der Geschäftsleitung HSH Corporate Finance,<br />
Hamburg<br />
Steht das KG-Modell zur Schiffsfinanzierung vor dem<br />
Aus Seit der Finanz- und Wirtschaftskrise wird diese<br />
Frage in der Branche heiß diskutiert. Deutsche Reeder<br />
suchen darum alternative Finanzierungsformen zum<br />
geschlossenen Fonds. Optionen sind Partnerschaften<br />
mit Family Offices, Private Equity und Pensionskassen.<br />
Aber: Sind alle Reedereien ausreichend gut aufgestellt,<br />
um mit diesen Partnern zu arbeiten<br />
Viele Reedereien prüfen derzeit alternative Kapitalquellen,<br />
denn das bisher wohlvertraute und erfolgreiche Modell,<br />
über Publikums-KGs das Geld für die EK-Tranche neuer<br />
Schiffe einzusammeln, funktioniert nicht mehr. Zudem herrschen<br />
unterschiedliche Einschätzungen, ob und wenn ja<br />
wie und wann das Modell der Publikums-KGs überhaupt<br />
wieder für Schiffsinvestments genutzt werden kann.<br />
Da die Schiffspreise sowohl im Bereich der Neubauten als<br />
auch im Second Hand-Bereich stark gefallen sind, ist der<br />
Zeitpunkt für Neuinvestitionen eigentlich ideal. Es stellt<br />
sich daher die Frage, wie ausreichend Kapital generiert<br />
werden kann.<br />
Finanzierungsmodelle werden konservativer<br />
Die schiffsfinanzierenden Banken kalkulieren bei Kreditentscheidungen<br />
heute deutlich konservativer als noch vor<br />
einigen Jahren. So ist Fremdkapital aufgrund der strengeren<br />
Eigenkapitalvorschriften, denen die Banken Folge<br />
leisten müssen, für die deutschen <strong>Schifffahrts</strong>gesellschaften<br />
teurer geworden, und zudem wird ein höherer Eigenkapitalanteil<br />
immer wichtiger. Bei Einschiffsgesellschaften<br />
ohne über das Asset hinausgehende Sicherheiten liegt der<br />
geforderte Eigenkapitalanteil zurzeit bei etwa 30 – 50 %<br />
des Investitionsvolumens. Zudem muss das Geld schon<br />
am Anfang bereit stehen – Brückenfinanzierungen, die es<br />
Reedern erlauben würden, während der Bauphase Eigenkapital<br />
einzuwerben, werden kaum noch angeboten.<br />
Alternative Finanzierungsformen<br />
Finanzierungsalternativen sind gefragt: Möglich sind<br />
zum Beispiel die Schiffsfinanzierung mit einem Family<br />
Office oder anderen institutionellen Investoren oder auch<br />
gemeinsam mit Private Equity Gesellschaften. Beliebt<br />
sind auch Mezzanine-Modelle: Vorausgesetzt der Reeder<br />
bringt selbst Eigenkapital mit und hat bereits einen<br />
Kredit erhalten, stocken Fonds oder Banken das Fremdkapital<br />
auf 80 – 90 % auf. Sie bekommen dafür 10 – 15 %<br />
Rendite. Dieses Modell ist besonders bei Schiffen, die<br />
schon in Fahrt sind, sinnvoll. Die Gefahr bei dieser Struktur:<br />
Erhält der Mezzanine-Kapitalgeber seine Zahlungen<br />
nicht, übernimmt er das Schiff und das Eigenkapital des<br />
Reeders ist minimiert oder sogar ganz verloren. Wie bei<br />
allen anderen Formen der Finanzierung steht und fällt<br />
der Erfolg auch dieses Modells mit den Einnahmen des<br />
Schiffes.<br />
Auch die Einbindung eines Family-Office als Finanzier ist<br />
möglich: Anleger profitieren von der Möglichkeit zum Vermögenstransfer<br />
innerhalb der Familie und von Steuervor-<br />
<strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012 | 9
Zur Person:<br />
Dr. Dirk Lammerskötter | Mitglied<br />
der Geschäftsleitung HSH Corporate<br />
Finance GmbH | Head of Shipping<br />
Die HSH Corporate Finance GmbH<br />
ist ein Tochterunternehmen der HSH<br />
Nordbank, das sich auf Beratung<br />
bei Unternehmenstransaktionen und<br />
Restrukturierungssituationen spezialisiert<br />
hat.<br />
teilen. Doch die Suche nach möglichen Partnern ist nicht<br />
ganz einfach: Schiffsbeteiligungen sind keine typische<br />
Assetklasse für Family Offices. Sie müssen erst überzeugt<br />
werden – und die Investoren hier haben heute oft<br />
die gleichen Vorbehalte wie auch private Anleger. Und<br />
so manches Office engagiert sich nicht bei alternativen<br />
Investments.<br />
Das gilt auch für viele institutionelle Anleger wie Pensionskassen<br />
und Versicherungen. Diese Unternehmen haben<br />
vergleichsweise wenig Erfahrung mit Schiffsinvestments.<br />
Hinzu kommen hohe Hürden wie Solvency II, die Versicherungen<br />
und Pensionskassen ein Direktinvestment in<br />
Schiffe erschweren. Sehr wichtig für diese Investorenklasse<br />
ist auch die Verlässlichkeit zukünftiger Einnahmeströme<br />
– idealerweise sollte die Charter sehr langfristig<br />
und mit ausgesuchten Geschäftspartnern vereinbart<br />
sein. Daher ist dieser Weg eher für Reedereien mit gutem<br />
Zugang zu soliden Charterern gangbar.<br />
Kann Private Equity sinnvoll sein für deutsche Reedereien<br />
Private Equity und die maritime Wirtschaft sind keine<br />
selbstverständliche Verbindung, doch das Engagement<br />
von Private Equity-Gesellschaften im Schiffsmarkt ist<br />
nicht ungewöhnlich: Amerikanisches, aber auch arabisches<br />
und asiatisches Geld ist in vielerlei Hinsicht in<br />
Schiffen investiert, meist über gemeinsam mit Reedern<br />
betriebene Asset Plattformen, die zum Teil auch börsengelistet<br />
sind. Der Fokus liegt dabei bisher vor allem auf<br />
den Assetklassen Dry Bulk und Tanker.<br />
Mittlerweile engagiert sich Private Equity aber auch<br />
zunehmend im Container-Segment: Unsere Gespräche<br />
mit Investoren, vor allem aus dem amerikanischen, aber<br />
auch asiatischen Raum belegen ihr verstärktes Interesse<br />
in diesem Bereich. Sie bewerten die Fundamentaldaten<br />
hier als grundsätzlich attraktiv.<br />
Verschiedene Beispiele lassen sich aufführen für das<br />
Engagement von Private Equity Firmen im Bereich der<br />
Schifffahrt. So gibt es ein Joint Venture zwischen Carlyle<br />
Group aus den USA, Seaspan (Canada) und Tiger Investments<br />
(Hongkong), die gemeinsam bis zu fünf Milliarden<br />
USD in die Schifffahrt investieren wollen. Weitere Investoren<br />
sind Euromar (eine Zusammenarbeit eines griechischen<br />
Reeders mit den amerikanischen Private Equity-<br />
Gesellschaften Eton Park und Rhone Capital), das seit<br />
2009 zehn Schiffe erworben hat. Auch in Deutschland im<br />
Bereich der Schifffahrt engagierte Private Equity-Gesellschaften<br />
sind Goldman Sachs, JP Morgan und Soundview<br />
Maritime. Das Engagement der Investoren steht<br />
hierzulande zwar derzeit noch ganz am Anfang, Private<br />
Equity ist aber grundsätzlich offen für Partnerschaften<br />
mit deutschen Reedern.<br />
Institutionelle Investoren verlangen gute Organisationsstrukturen<br />
Der Einstieg amerikanischer Private Equity-Gesellschaften<br />
bietet den deutschen Reedern eine Finanzierungsalternative<br />
zu den bisherigen Modellen. Sie hat allerdings<br />
auch ihren Preis: Die Private Equity-Gesellschaften, aber<br />
auch Family Offices, zeigen sich als aktive, hochprofessionelle<br />
und kostenbewusste Investoren, die großen<br />
Wert auf ein meist monatliches, klar strukturiertes und<br />
ausführliches Reporting legen. Dies setzt gute Organisationsstrukturen<br />
bei den Reedereien voraus sowie ein<br />
hohes Maß an Transparenz, was die Geschäftszahlen<br />
betrifft. Die Renditeerwartungen liegen aufgrund der<br />
aktuellen Risiko-Einschätzungen bei 15 % und mehr pro<br />
Jahr. Somit bauen Private Equity-Gesellschaften in ihren<br />
Planungen auch auf eine Steigerung der Schiffswerte,<br />
denn aus den laufenden Einnahmen sind solche Renditen<br />
nicht zu erzielen. Überdies erwarten die PE-Gesellschaften<br />
von den Reedereien, dass sie eigenes Kapital<br />
investieren – je mehr, desto leichter laufen die Verhandlungen.<br />
Zu bedenken ist weiter: Private Equity-Gesellschaften<br />
sind immer Investoren auf Zeit. Ihr Investmenthorizont<br />
liegt typischerweise zwischen drei und sieben Jahren,<br />
10 | <strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012
doch sie wollen den Exit-Zeitraum selbst bestimmen,<br />
um so Gewinne zu maximieren. Sind die Schiffspreise<br />
gestiegen, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Private<br />
Equity-Unternehmen ihren Gewinn realisieren wollen.<br />
Ein Exit kann neben dem Einzelverkauf von Schiffen<br />
oder dem Komplettverkauf der aufgebauten Flotte auch<br />
einen Börsengang für die <strong>Schifffahrts</strong>gesellschaft bedeuten,<br />
wenn diese ausreichend Schiffe umfasst.<br />
Was können kleinere Reedereien tun<br />
Die Anforderungen, die Private Equity-Gesellschaften und<br />
auch andere institutionelle Investoren stellen, sind für kleinere<br />
Reedereien nur schwer zu erfüllen. Zudem bestehen<br />
auch auf Seiten der Investoren Berührungsängste, sich in<br />
Partnerschaft mit vergleichsweise kleinen Unternehmen<br />
zu begeben. Daher müssen kleinere Reedereien auf anderem<br />
Weg die Krise meistern.<br />
Ein Weg kann hier sein, sich mit anderen Reedereien<br />
zusammenzutun und somit größere organisatorische<br />
Einheiten zu schaffen und Kostenvorteile zu realisieren.<br />
Aus den hoffentlich höheren Gewinnen – ggf. in Kombination<br />
mit dem Verkauf von eigenen Schiffen – können<br />
dann Neuinvestitionen vorgenommen werden, insbesondere<br />
wenn sich im „Friends und Family“-Umfeld<br />
noch ein paar Privatinvestoren gewinnen lassen.<br />
Sicherlich gilt aber für kleinere Reedereien, erst einmal<br />
kleinere Brötchen zu backen, sich organisatorisch neu<br />
aufzustellen und ggf. mit anderen Reedereien zu fusionieren<br />
– was oftmals kein leichter Schritt ist in Anbetracht<br />
der oftmals langen eigenen Historie als Reederei.<br />
Zusammenfassend lässt sich sagen: Deutsche Reeder<br />
stehen vor der Herausforderung, neue Eigenkapitalquellen<br />
zu gewinnen, um ihre Marktanteile zu verteidigen<br />
oder sogar durch neue Projekte auszubauen. Dies<br />
kann den gezielten Einbezug von Family Offices und<br />
Pensionskassen in Deutschland bedeuten oder auch<br />
die Zusammenarbeit mit Private Equity-Gesellschaften<br />
aus den USA oder Asien. Solche Partnerschaften können<br />
denjenigen deutschen Reedern, die den Bedürfnissen<br />
der neuen Partner entsprechen und kulturelle Unterschiede<br />
überwinden können, große Chancen eröffnen.<br />
Die Notwendigkeit, neue Modelle zu denken und mit<br />
neuen Partnern umzusetzen, gilt aber für alle Reedereien,<br />
unabhängig von deren Größe.<br />
Deutsche Reeder stehen vor der Herausforderung, neue Eigenkapitalquellen zu gewinnen, um ihre Marktanteile zu verteidigen oder sogar<br />
durch neue Projekte auszubauen.<br />
<strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012 | 11
Rechtsprechung für die maritime Wirtschaft<br />
Von RA/StB Lars Heymann und WP/StB Thomas Rauert, <strong>PKF</strong> Fasselt Schlage, Hamburg<br />
Nachfolgend werden drei Urteile besprochen, die insbesondere<br />
für Reedereien und Emissionshäuser von<br />
besonderer Bedeutung sind. Das erste Urteil betrifft<br />
die zivilrechtliche Stellung von Treugebern, das zweite<br />
die Gewerbesteuer bei sog. Baureedereien, das dritte<br />
die Einkommensteuer von Seeleuten.<br />
1. Urteil des BGH vom 11.10.2011 zur gesellschaftsrechtlichen<br />
Stellung des nicht in das Handelsregister<br />
eingetragenen Anlegers einer Publikumspersonengesellschaft.<br />
Der Bundesgerichtshof hatte in dieser Entscheidung eine<br />
auch für Fonds-KGs typische Konstellation zu beurteilen:<br />
Der Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds, der in<br />
diesem Fall als OHG konzipiert war, ist nicht als Gesellschafter<br />
in das Handelsregister eingetragen. Dort eingetragen<br />
war eine Treuhandgesellschaft, die die Anteile für<br />
eine Vielzahl von Anlegern treuhänderisch hielt. Im Vertragswerk<br />
des Immobilienfonds war die Beteiligung über<br />
den Treuhänder als Regelfall vorgesehen, nur im Ausnahmefall<br />
konnten Anleger als unmittelbare Gesellschafter<br />
in das Handelsregis ter eingetragen werden. Der Gesellschaftsvertrag<br />
hat nicht zwischen unmittelbaren Gesellschaftern<br />
und Treugebern unterschieden. Der Anleger hat<br />
mit seiner Beitrittserklärung zum Fonds das Regelwerk<br />
einschließlich Gesellschafts- und Treuhandvertrag akzeptiert.<br />
Im Fondsprospekt war ein Hinweis auf die unbeschränkte<br />
Haftung des Treuhänders den Gläubigern des<br />
Fonds gegenüber enthalten.<br />
Vereinfacht gesprochen haben Fondsgesellschaft und<br />
Anleger darüber gestritten, ob der Anleger im Innenverhältnis<br />
wie ein Gesellschafter zu behandeln ist und deswegen<br />
Verluste im Rahmen der Liquidation ausgleichen<br />
muss. Der Gesellschafter war der Meinung, dass sich<br />
seine Pflichten ausschließlich nach dem Treuhandverhältnis<br />
richten und er nicht wie ein Gesellschafter einer OHG<br />
unbeschränkt mit seinem Privatvermögen für Schulden<br />
der Gesellschaft hafte.<br />
Der BGH ist der Argumentation des Anlegers entgegengetreten<br />
und hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt,<br />
wonach im Falle von Publikumsgesellschaften, bei<br />
denen eine Vielzahl von Anteilen treuhänderisch über<br />
eine Treuhandgesellschaft gehalten wird, im Innenverhältnis<br />
zwischen Gesellschaft und Anleger der Anleger<br />
als Gesellschafter gilt.<br />
Dies war im Entscheidungsfall umso eindeutiger, als<br />
einerseits das Anlagekonzept die treuhänderische Beteiligung<br />
als Regelform vorsah, andererseits der Gesellschaftsvertrag<br />
durchgängig nur von „Gesellschaftern“<br />
spricht. Deswegen hat der BGH den Treugeber als „wahren“<br />
Gesellschafter angesehen, der im Innenverhältnis<br />
die Pflichten eines Gesellschafters zu tragen habe.<br />
Konse quenterweise war der Anleger verpflichtet, den<br />
entstandenen Liquidationsverlust auszugleichen.<br />
Das Urteil hat auch für die bei Schiffsfonds übliche<br />
Kommanditgesellschaften Auswirkungen. Danach ist der<br />
nicht in das Handelsregister eingetragene Treuhandkom-<br />
12 | <strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012
manditist verpflichtet, im Rahmen<br />
seiner Hafteinlage für Verluste der<br />
Gesellschaft einzutreten. Wenn die<br />
Hafteinlage durch Liquiditätsauszahlungen<br />
gemindert ist, besteht<br />
also eine Nachschusspflicht auch<br />
für Treuhandkommanditisten. Im<br />
Hinblick auf die anstehende nächste<br />
Sanierungsrunde bei Schiffsfonds<br />
könnte dieses Urteil also noch für<br />
eine Vielzahl von Treuhandkommanditisten<br />
von Bedeutung werden.<br />
Für Anleger von nicht haftungsbeschränkten Fonds, die in<br />
Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer OHG<br />
aber auch in Form einer Partenreederei organisiert sind,<br />
können die Auswirkungen ungleich verheerender sein. In<br />
diesen Fällen haften die Anleger mit Ihrem gesamten Vermögen<br />
für alle Schulden der Fondsgesellschaft.<br />
Für die Treuhandgesellschaft ist das Urteil demgegenüber<br />
im Zweifelsfall günstig. Allerdings ist auch hier zu beachten,<br />
dass die in das Handelsregister eingetragene Treuhänderin<br />
den Gläubigern der Fondsgesellschaft unbeschränkt<br />
haftet, da diese sich auf die Publizität des Handelsregisters<br />
berufen können.<br />
2. Urteil des FG Hamburg zur Gewerbesteuer bei Veräußerung<br />
eines Schiffs vor Indiensttellung<br />
Das FG Hamburg hat in einer Entscheidung vom<br />
12.12.2011 über die Frage der Gewerbesteuer bei Veräußerung<br />
eines Schiffes vor seiner Indienststellung zu entscheiden<br />
gehabt.<br />
Die Frage, unter welchen Bedingungen die Veräußerung<br />
von Schiffen durch Ein-Schiffs-Gesellschaften der Gewerbesteuer<br />
unterliegt, ist in der Vergangenheit kontrovers<br />
diskutiert worden. Das FG Hamburg hat in seiner aktuellen<br />
Entscheidung diese Diskussion mit einem Urteil zum<br />
Verkauf des Schiffes vor Indienststellung bereichert.<br />
Der BFH hat vor einigen Jahren entschieden, dass die<br />
Veräußerung von Flugzeugen durch eine Leasinggesellschaft<br />
der Gewerbesteuer unterliegt. Daraus wurde vielfach<br />
abgeleitet, dass die Veräußerung des Schiffes einer<br />
Ein-Schiffs-Gesellschaft keine „gewerbesteuerfreie“<br />
Betriebsaufgabe, sondern laufender Gewerbeertrag sei<br />
und deswegen Gewerbesteuer kostet. Bei Anwendung<br />
der Tonnagesteuer gab es aber keinen Anlass, diese Auffassung<br />
zu hinterfragen, da der Veräußerungsgewinn hier<br />
Zu den Personen:<br />
Lars Heymann<br />
Rechtsanwalt | Steuerberater<br />
Thomas Rauert<br />
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater |<br />
Fachberater für Internationales<br />
Steuerrecht<br />
informieren Sie in diesem Beitrag über<br />
aktuelle Rechtsprechung für <strong>Schifffahrts</strong>unternehmen.<br />
ohnehin von der Tonnagesteuer erfasst ist. In den Ausnahmefällen,<br />
in denen die Veräußerung des Schiffes nach<br />
„normalen“ Besteuerungsregeln erfolgte blieb immer noch<br />
die Möglichkeit die 85 %-Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG<br />
anzuwenden.<br />
Die Problematik hat sich in der Folge auf diejenigen Fälle<br />
verlagert, in denen Schiffsbauverträge gehandelt worden<br />
sind, die eigentlichen Besteller der Schiffe also den<br />
gesamten Bauvertrag veräußert haben.<br />
Das FG Hamburg hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, in<br />
dem die Bestellergesellschaft kurz vor Infahrtsetzung des<br />
Schiffes nicht den Bauvertrag im Wege der Novation übertragen<br />
hat, sondern das fertiggestellte Schiff veräußert<br />
wurde. Unmittelbar im Anschluss an die Veräußerung ist<br />
die Bestellergesellschaft dann abgewickelt worden.<br />
Das FG Hamburg hat für diesen Fall nunmehr mehrere<br />
Thesen aufgestellt, die für die Bestellergesellschaft zu<br />
einem positiven Ausgang des Verfahrens geführt haben.<br />
a) Der Gewinn aus der Veräußerung des Schiffes einer<br />
Ein-Schiffs-Gesellschaft stellt eine Betriebsaufgabe dar,<br />
wenn er in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit<br />
der Abwicklung der Gesellschaft erzielt wird.<br />
Der Frage, ob ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen<br />
Veräußerung des Schiffes und Abwicklung der<br />
Gesellschaft steht, kann im Einzelfall erhebliche Bedeutung<br />
zukommen. Im Urteilsfall wurde vom Gericht unterstellt,<br />
dass der Beschluss über die Veräußerung des<br />
Schiffes zugleich ein konkludenter Beschluss über die<br />
Liquidation der Gesellschaft darstellte. Am engen zeitlichen<br />
Zusammenhang zwischen Veräußerung und<br />
Abwicklung bestand somit kein Zweifel.<br />
Noch nicht entschieden ist die Frage, welcher Art die<br />
nach der Veräußerung noch anstehenden Abwicklungshandlungen<br />
sein dürfen, ohne die Gewerbesteuerfrei-<br />
<strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012 | 13
heit der Veräußerung zu gefährden. Zu diesem Fragenkomplex<br />
ist derzeit aber (mindestens) ein Rechtsstreit<br />
anhängig.<br />
b) Die Veräußerung des Schiffes vor Indienststellung<br />
stellt den unmittelbaren Übergang von nicht gewerbesteuerpflichtigen<br />
Vorbereitungshandlungen zur gewerbe<br />
steuer freien Abwicklungsphase dar.<br />
Damit sind Konstellationen denkbar, in denen eine<br />
Gesellschaft direkt von der Vorbereitungsphase, die<br />
nach derzeit allgemein anerkannter Auffassung die<br />
Bauzeit des Schiffes umfasst, in die Abwicklungsphase<br />
übergeht.<br />
c) Dies unter a) und b) genannte gelte zwar nicht, wenn<br />
die Veräußerung des Schiffes von Anfang an geplant<br />
war. Allerdings trifft die Nachweispflicht, dass die Veräußerungsabsicht<br />
schon bei Abschluss des Schiffbauvertrags<br />
bzw. Gründung des Gesellschaft bestand, das<br />
Finanzamt.<br />
Die Frage, ob der Verkauf während der Bauphase als<br />
Möglichkeit von Anfang an geplant war, verliert durch<br />
die Beweislastverteilung des FG erheblich an Schrecken.<br />
Der Nachweis von subjektiven Vorstellungen<br />
wie insbesondere eben den Absichten der Akteure zu<br />
einem bestimmten Zeitpunkt gelingt im Normalfall nicht.<br />
Wenn, was die Regel sein dürfte, zur Frage einer Veräußerung<br />
nichts dokumentiert ist, geht dieses „Unentschieden“<br />
an dieser Stelle aber zu Lasten des Finanzamts.<br />
Wenn die Absichten der handelnden Personen<br />
nicht dokumentiert sind, kostet die Veräußerung keine<br />
Gewerbesteuer.<br />
Das FG Hamburg hat gegen die Entscheidung keine<br />
Revision zugelassen; allerdings hat das unterlegene<br />
Finanzamt Beschwerde gegen die Nichtzulassung eingelegt.<br />
Da das FG Hamburg sein Urteil aber hauptsächlich<br />
mit den tatsächlichen Umständen des Entscheidungsfalls<br />
begründet hat, ist es fraglich, ob der BFH<br />
die Revision zur Entscheidung annimmt.<br />
3. BFH: Deutsche Seeleute sind mit ihren ausländischen<br />
Heuern ggf. auch in Deutschland steuerfrei!<br />
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs eröffnet<br />
Reedereien ggf. neuen Gestaltungsspielraum: Denn<br />
die Heuern ihrer Seeleute sind in Deutschland steuerfrei,<br />
wenn das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen<br />
dem ausländischen Vertragsstaat das Besteuerungsrecht<br />
zuweist. Eine Reaktion der Finanzverwaltung auf dieses<br />
Urteil steht indes noch aus.<br />
Eine bemerkenswerte und für deutsche Seeleute und Reedereien<br />
positive Entscheidung hat der Bundesfinanzhof<br />
(„BFH“) Ende März dieses Jahres auf seiner Website veröffentlicht<br />
(Urteil vom 11.1.2012 – I R 27/11; vgl. BFH-Pressemitteilung<br />
Nr. 21/12 vom 28.3.2012). Das Urteil kann<br />
folgendermaßen grob zusammengefasst werden: Arbeitnehmer,<br />
die in Deutschland wohnen, aber für ein ausländisches<br />
Unternehmen arbeiten, sind mit ihren Bezügen<br />
in Deutschland steuerfrei, wenn der ausländische Staat<br />
nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen<br />
(„DBA“) das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn hat.<br />
Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn der ausländische<br />
Vertragsstaat sein Besteuerungsrecht tatsächlich nicht<br />
ausübt, d. h. den Arbeitslohn nicht besteuert. Was wie<br />
selbstverständlich klingt, ist für die Finanzverwaltung eine<br />
herbe Niederlage. Im Ergebnis kann es nämlich zu letztlich<br />
unversteuerten, sog. „weißen“ Einkünften kommen – insbesondere<br />
bei deutschen Seeleuten.<br />
Der Reihe nach: Der BFH hatte zu entscheiden, ob<br />
Deutschland das Gehalt eines hier ansässigen Piloten<br />
einer irischen Fluggesellschaft besteuern darf. Nach dem<br />
DBA zwischen Deutschland und Irland („DBA Irland“) und<br />
in Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 3 des Musterabkommens<br />
der OECD („OECD-MA“) hat die Republik Irland das<br />
Besteuerungsrecht für die Vergütung des Piloten, weil sich<br />
die Geschäftsleitung der Fluggesellschaft in Irland befindet.<br />
Deutschland ist deshalb abkommensrechtlich an der<br />
Besteuerung dieser Einkünfte gehindert. Nun ist es in<br />
Irland wie auch in anderen Staaten so, dass bestimmte<br />
Einkünfte nur beschränkt Steuerpflichtiger von der Einkommensbesteuerung<br />
ausgenommen sind, so auch die<br />
Einkünfte des klagenden Piloten. Infolgedessen ging der<br />
Pilot davon aus, dass sein Arbeitslohn letztlich steuerfrei<br />
sei – in Irland wie in Deutschland.<br />
Um dieses aus Sicht des deutschen Fiskus unerwünschte<br />
Ergebnis zu vermeiden, hat der Gesetzgeber sog.<br />
„Rückfallklauseln“ im nationalen Recht kodifiziert.<br />
Zweck dieser Regelungen ist es, die aus deutscher fiskalischer<br />
Sicht nachteiligen Bestimmungen eines DBA<br />
zu „unterlaufen“. Vertreter der Finanzverwaltung versuchen<br />
die Rückfallklauseln damit zu rechtfertigen,<br />
dass das Ziel von DBA nicht nur die Vermeidung einer<br />
Doppelbesteuerung, sondern auch die Vermeidung<br />
einer Keinmalbesteuerung sei. In der Literatur werden<br />
die Rückfallklauseln als sog. treaty override dagegen<br />
überwiegend kritisch gesehen.<br />
14 | <strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012
Im Falle der Besteuerung von Arbeitnehmern kamen als<br />
Rückfallklauseln bisher grundsätzlich zwei Vorschriften<br />
des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Betracht:<br />
§ 50d Abs. 8 EStG und § 50d Abs. 9 Nr. 2 EStG. Beide<br />
Normen setzen zunächst voraus, dass das maßgebliche<br />
DBA dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht<br />
für die Einkünfte zuteilt und diese in Deutschland<br />
– unter Progressionsvorbehalt – freizustellen sind. Bezogen<br />
auf den Urteilsfall: Irland hat nach dem DBA Irland<br />
das Besteuerungsrecht für die Einkünfte des Piloten,<br />
Deutschland hat diese Einkünfte unter Progressionsvorbehalt<br />
freizustellen.<br />
Diese durch das DBA angeordnete Freistellung der im<br />
Ausland erzielten Einkünfte in Deutschland soll nach<br />
§ 50d Abs. 8 EStG jedoch nur vorgenommen werden,<br />
wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass entweder der<br />
ausländische Staat die Einkünfte besteuert oder auf die<br />
Besteuerung verzichtet hat. Zweck dieser Vorschrift ist<br />
es zu verhindern, dass „weiße“ Einkünfte entstehen, weil<br />
der Steuerpflichtige seinen Erklärungspflichten im ausländischen<br />
Staat pflichtwidrig nicht nachkommt. Ein Verzicht<br />
auf das Besteuerungsrecht im Sinne der Vorschrift<br />
ist deshalb auch darin zu sehen, dass die entsprechenden<br />
Einkünfte – wie im Urteilsfall – nach dem innerstaatlichen<br />
Recht des ausländischen Staates steuerfrei sind. An den<br />
Nachweis des Verzichts sind im Übrigen keine besonderen<br />
Voraussetzungen zu knüpfen; wortwörtlich führt der<br />
BFH in seiner Urteilsbegründung aus: „Was ohnehin feststeht,<br />
muss nicht gesondert nachgewiesen werden“. Den<br />
Nachweis zu führen, dass der ausländische Staat auf das<br />
ihm durch das DBA zugewiesene Besteuerungsrecht verzichtet<br />
hat, ist somit regelmäßig unproblematisch. Als Zwischenergebnis<br />
ist festzuhalten, dass die Rückfallklausel<br />
des § 50d Abs. 8 EStG auf die Einkünfte des Piloten keine<br />
Anwendung findet, denn er konnte den Nachweis führen,<br />
dass Irland seinen Arbeitslohn nicht besteuert.<br />
Damit blieb dem BFH zu prüfen, ob Deutschland – so<br />
übereinstimmend Finanzamt und Finanzgericht Bremen<br />
(EFG 2011, 988) – die Einkünfte des Piloten über § 50d<br />
Abs. 9 Nr. 2 EStG besteuern darf. Nach dieser Vorschrift<br />
will die Verwaltung die Einkünfte entgegen der ausdrücklichen<br />
Bestimmung im DBA nicht steuerfrei stellen, wenn<br />
der ausländische Staat die Einkünfte nur deshalb nicht<br />
besteuert, weil sie von einer nur beschränkt steuerpflichtigen<br />
Person bezogen werden. Die Rückfallklausel in<br />
§ 50d Abs. 9 Nr. 2 EStG kommt somit allenfalls dann zur<br />
Anwendung, wenn der ausländische Staat gleiche Einkünfte<br />
bei unbeschränkter Steuerpflicht besteuert und bei<br />
nur beschränkter Steuerpflicht nicht. Im Urteilsfall lag es<br />
so, dass Irland die Arbeitslöhne von Piloten dann und nur<br />
dann besteuert, wenn die Piloten in Irland unbeschränkt<br />
steuerpflichtig sind.<br />
Die Finanzverwaltung glaubte, mit den beiden genannten<br />
Rückfallklauseln gewissermaßen doppelten Boden zu<br />
haben: Solange der Arbeitnehmer seine ausländischen<br />
Einkünfte der ausländischen Behörde nicht erklärt hatte,<br />
besteuert Deutschland über § 50d Abs. 8 EStG. Wenn er<br />
die Einkünfte im Ausland zwar vorschriftsgemäß erklärt,<br />
der ausländische Staat sie dort aber aufgrund der nur<br />
beschränkten Steuerpflicht nicht besteuert, sollte § 50d<br />
Abs. 9 Nr. 2 EStG die Besteuerung in Deutschland sicherstellen.<br />
Dem hat der BFH mit seinem obigen Urteil einen<br />
Riegel vorgeschoben. Seiner Ansicht nach findet § 50d<br />
Abs. 9 Nr. 2 EStG bei Einkünften aus nichtselbständiger<br />
Arbeit regelmäßig keine Anwendung: § 50d Abs. 8 EStG als<br />
die speziellere Norm hat sowohl inhaltlich als auch in seiner<br />
gesetzessystematischen Stellung Vorrang. Im Ergebnis<br />
blieb es für den Piloten somit bei „weißen“ Einkünften.<br />
Für Reedereien und Seeleute – präziser: für das Personal<br />
an Bord von Schiffen, auch von Kreuzfahrtschiffen – ist die<br />
Entscheidung von besonderer Bedeutung, denn das DBA<br />
Irland entspricht hinsichtlich der hier maßgeblichen Regelung<br />
dem OECD-MA und somit der ganz überwiegenden<br />
Anzahl der von Deutschland abgeschlossenen DBA, und<br />
nach dem OECD-MA werden Vergütungen von Piloten<br />
wie die Heuern für die Arbeit auf See- und Binnenschiffen<br />
behandelt: Das Besteuerungsrecht hat der Vertragsstaat,<br />
in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens<br />
befindet. Unternehmen in diesem Sinne kann<br />
nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH vom<br />
18.5.2010 – I R 204/09, BFH/NV 2010, 1636) grundsätzlich<br />
nur ein Unternehmen sein, das selbst internationalen Seebzw.<br />
Binnenverkehr betreibt und zugleich wirtschaftlicher<br />
Arbeitgeber des Besatzungsmitglieds ist. Eine Crewing-<br />
Gesellschaft ist deshalb nicht Unternehmen in diesem<br />
Sinne, wenn sie nicht selbst Seeschiffe im internationalen<br />
Verkehr oder Binnenschiffe betreibt. Eine Ausnahme<br />
besteht hingegen im neuen DBA Zypern, das ausdrücklich<br />
auch Crewing-Ausrüster als Unternehmen im Sinne<br />
der Regelung definiert (vgl. Rauert in HANSA 7/2011, 101;<br />
Rauert in IStR 2012, 164). Insofern ist der Gestaltungsspielraum<br />
für Reedereien mit dem hier besprochenen<br />
Urteil nochmals erheblich erweitert worden.<br />
<strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012 | 15
Dazu das folgende Beispiel: Ein Seefahrer mit Wohnsitz<br />
in Deutschland ist bei einer Crewing-Gesellschaft mit tatsächlicher<br />
Geschäftsleitung in Zypern angestellt. Er wird<br />
ausschließlich an Bord von Schiffen tätig, die in Zypern<br />
registriert sind (Alternative 1) bzw. außerhalb Zyperns<br />
registriert sind (Alternative 2). Nach dem innerstaatlichen<br />
Recht Zyperns sind die Heuern für den Einsatz auf<br />
in Zypern registrierten Schiffen steuerfrei, ganz gleich ob<br />
die Seeleute in Zypern beschränkt oder nur unbeschränkt<br />
steuerpflichtig sind. Dagegen sind die Heuern für die<br />
Arbeit an Bord von Schiffen, die nicht in Zypern registriert<br />
sind, nur dann steuerfrei, wenn sie von in Zypern<br />
beschränkt steuerpflichtigen Seeleuten bezogen werden<br />
während Zypern die unbeschränkt steuerpflichtigen<br />
Seeleute mit diesen Einkünften besteuert (vgl. Art. 55<br />
Merchant Shipping Law 2010). Im Beispielsfall sind die<br />
Heuern des im Ausland nur beschränkt steuerpflichtigen<br />
Seemannes also sowohl in Alternative 1 wie in Alternative<br />
2 in Zypern steuerfrei. Während in der Alternative 1<br />
ein Rückfall des Besteuerungsrechts an Deutschland<br />
seit jeher ausgeschlossen ist, hat die Finanzverwaltung<br />
die Vergütung in Alternative 2 – bisher und unter Geltung<br />
des neuen DBA – der deutschen Einkommensteuer unterworfen.<br />
Nach dem aktuellen Urteil des BFH sind die Einkünfte<br />
nunmehr in beiden Alternativen auch in Deutschland<br />
steuerfrei.<br />
Mit seiner Entscheidung hat der BFH sehr eindeutig<br />
Stellung bezogen gegen die bisherige Verwaltungspraxis<br />
(vgl. BMF vom 12.11.2008, BStBl. I 2008, 988; Bay.<br />
Landesamt für Steuern vom 8.6.2011, DStR 2011, 1714,<br />
beide ergangen zum in Deutschland ansässigen Flugpersonal<br />
irischer Fluggesellschaften). Es bleibt abzuwarten,<br />
wie die Finanzverwaltung auf dieses Urteil reagieren<br />
wird. In der Vergangenheit sind aus Sicht des Fiskus<br />
unerwünschte Entscheidungen des BFH nicht selten mit<br />
einem sogenannten „Nichtanwendungserlass“ belegt<br />
worden, indem sie über den Urteilsfall hinaus keine<br />
Anwendung finden sollten. Wenn das Bundesfinanzministerium<br />
die Verwaltung auch hier anweist, das Urteil<br />
nicht anzuwenden, sollten betroffene Steuerpflichtige<br />
prozessieren. Mit dem Urteil des BFH im Rücken wäre<br />
alles andere als ein klares Obsiegen zwar eine handfeste<br />
Überraschung; nicht ausgeschlossen ist aber, dass der<br />
Gesetzgeber noch in diesem Jahr eine Anpassung der<br />
entsprechenden Regelungen im EStG rückwirkend zum<br />
1.1.2012 vornehmen wird, um das von ihm gewünschte<br />
Ergebnis zu erhalten: einmalbesteuerte Arbeitslöhne.<br />
Dem Vernehmen nach hat das Land Bremen bereits am<br />
Tag der Veröffentlichung des Urteils durch den BFH signalisiert,<br />
die Entscheidung anwenden zu wollen. Für Seeleute<br />
wie Reedereien besteht Grund zur Hoffnung, dass<br />
sich die anderen Bundesländer entsprechend verhalten.<br />
Keinen Gebrauch hat Deutschland von der Möglichkeit<br />
gemacht, sein Besteuerungsrecht in dem neu verhandelten<br />
DBA Zypern selbst zu verankern. An der Steuerfreiheit<br />
der Heuern dürfte sich daher insoweit auch in der Zukunft<br />
nichts ändern.<br />
Ausdrücklich offen gelassen hatte der BFH in dem Urteil,<br />
ob die genannten Rückfallklauseln gegen das grundgesetzlich<br />
verankerte Rechtsstaatsgebot verstoßen, weil<br />
sie als treaty override völker- und verfassungswidrig sein<br />
könnten. In Bezug auf § 50d Abs. 8 EStG hat der BFH<br />
diese Frage nunmehr in seinem am 9.5.2012 veröffentlichten<br />
Beschluss vom 10.1.2012 (I R 66/09) dem Bundesverfassungsgericht<br />
vorgelegt. Der BFH ist davon überzeugt,<br />
dass der treaty override des § 50d Abs. 8 EStG nicht in<br />
Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung und dem<br />
Gleichheitssatz steht.<br />
4. BFH zur Frage, ob Vermittlungsprovisionen Sonderbetriebseinnahmen<br />
sind<br />
Der BFH hat mit einem ebenfalls am 9.5.2012 veröffentlichten<br />
Urteil entschieden, dass Vermittlungsprovisionen<br />
(inkl. sog. Eigenprovisionen) keine Sonderbetriebseinnahmen<br />
sind, wenn der Gesellschafter die Vergütungen<br />
nicht von der Fondsgesellschaft bezieht (Urteil vom<br />
14.3.2012 – X R 24/10). Im Streitfall lag die Grundlage für<br />
die vom Kläger erzielten Provisionserlöse in Vereinbarungen,<br />
die der Kläger mit den jeweiligen Emissionshäusern,<br />
nicht aber mit der Fondsgesellschaften getroffen hat.<br />
Infolgedessen unterliegen die Provisionen nicht bei der<br />
Beteiligungsgesellschaft, sondern bei den Empfängern<br />
der Gewerbesteuer.<br />
Der Geschäftsführung der von dieser Entscheidung<br />
betroffenen Fondsgesellschaften ist zu empfehlen, ggf.<br />
eine entsprechende Änderung bereits ergangener Steuerbescheide<br />
zu beantragen. In den von uns betreuten Fällen<br />
werden wir insoweit ggf. gesondert auf Sie zukommen.<br />
16 | <strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012
Das <strong>Schifffahrts</strong>-DBA Hongkong<br />
Von WP/StB Thomas Rauert, Mitglied der Geschäftsleitung von <strong>PKF</strong> Fasselt Schlage, Hamburg<br />
Mit der Sonderverwaltungsregion Hongkong hat<br />
Deutschland ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<br />
von <strong>Schifffahrts</strong>unternehmen geschlossen<br />
(sog. <strong>Schifffahrts</strong>-DBA Hongkong; nachfolgend: „DBA“),<br />
das schon vor über sieben Jahren in Kraft getreten ist.<br />
Angesichts der herausragenden Stellung Hongkongs im<br />
maritimen Sektor gehört das DBA zu den bedeutsamen<br />
Abkommen in der steuerlichen Praxis deutscher Reedereien.<br />
Die Auslegung des DBA ist im deutschen Schrifttum<br />
umstritten, finanzrichterliche Entscheidungen zum<br />
DBA sind soweit ersichtlich noch nicht vorhanden. Der<br />
folgende Beitrag gibt anhand eines Praxisbeispiels die<br />
Auffassung des Autors wieder (s. hierzu auch Rauert,<br />
Internationales Steuerrecht 2012, 244).<br />
Beispiel/Fragestellung<br />
Am Kapital einer Linienreederei in der Rechtsform der<br />
Limited Partnership (LP; vergleichbar einer deutschen<br />
Kommanditgesellschaft) mit Sitz und Geschäftsleitung in<br />
Hongkong sind zu je 1/3 die natürlichen Personen A und<br />
B sowie die C-Limited (vergleichbar einer GmbH) beteiligt.<br />
Die Verteilung der Stimmrechte in der LP entspricht<br />
den Beteiligungsquoten. A hat seinen Lebensmittelpunkt<br />
in Deutschland, B in Hongkong. Sitz sowie Geschäftsleitung<br />
der C-Limited befinden sich ebenfalls in Hongkong.<br />
Einziger Gesellschafter der C-Limited ist die natürliche<br />
Person X, die in einem Staat ansässig ist, mit dem<br />
Deutschland kein DBA geschlossen hat. Die LP setzt ihre<br />
Seeschiffe im Liniendienst zwischen Hamburg und Asien<br />
ein. Infol gedessen erzielen die LP-Gesellschafter B und<br />
C-Limited mit ihren anteiligen im Inland ausgehenden<br />
Frachten der LP beschränkt steuerpflichtige Einkünfte,<br />
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (vgl. auch Voß, HANSA<br />
4/2012, 60). Ferner unterliegen grundsätzlich auch die<br />
(gesamten) Beteiligungseinkünfte des A nach dem innerstaatlichen<br />
Recht Deutschlands der unbeschränkten<br />
Steuerpflicht. Die Frage lautet: Ist Deutschland an der<br />
Besteuerung des A und/oder der hier beschränkt steuerpflichtigen<br />
B und C Limited durch das DBA gehindert<br />
Lösungsvorschlag<br />
In DBA-Sachverhalten ist stets zu prüfen, ob die Beteiligten<br />
(hier: LP, A, B, C-Limited, X) überhaupt den Schutz<br />
des Abkommens genießen, d. h. ob sie sich auf das einschlägige<br />
DBA berufen können. Nach der hier vertretenen<br />
Ansicht sind im Beispielsfall abkommensberechtigt<br />
im Verhältnis Deutschland/Hongkong die natürlichen Personen<br />
A und B. Nicht abkommensberechtigt sind die LP,<br />
X und die C-Limited. Letztere hat zwar in Hongkong ihre<br />
Geschäftsleitung, wird dort aber nicht beherrscht, denn ihr<br />
Alleingesellschafter X ist außerhalb Hongkongs ansässig<br />
(vgl. Art. 2 Abs. 1 Buchst. f Doppelbuchst. bb Alternative 2<br />
DBA; das Erfordernis der „Beherrschung“ in Hongkong ist<br />
eine Besonderheit dieses DBA). Demnach hat Deutschland<br />
das alleinige Besteuerungsrecht für die Beteiligungseinkünfte<br />
von A (Art. 3 Abs. 1 DBA i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Buchst.<br />
f Doppelbuchst. aa DBA), Hongkong hat das alleinige<br />
Besteuerungsrecht für die anteiligen Gewinne von B (Art.<br />
3 Abs. 1 DBA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Buchst. f Doppelbuchst.<br />
bb DBA). Darüber hinaus ist der deutsche Fiskus durch das<br />
<strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012 | 17
DBA nicht gehindert, die C-Limited mit ihren in Deutschland<br />
beschränkt steuerpflichtigen Einkünften zu besteuern.<br />
Wenn dagegen nicht X, sondern B die C-Limited beherrschen<br />
würde, wäre die Limited abkommensberechtigt und<br />
Deutschland an der Besteuerung der ihr zuzurechnenden<br />
und im Inland beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte<br />
gehindert. Davon unberührt bliebe das Besteuerungsrecht<br />
Deutschlands für die Beteiligungseinkünfte des A.<br />
Fazit<br />
Nach der hier vertretenen Auffassung ist das DBA/Honkong<br />
wie folgt auszulegen: (1) In Übereinstimmung mit<br />
dem Musterabkommen der OECD (sog. OECD-MA) genießen<br />
Personengesellschaften (z. B. KG, LP) nach dem DBA<br />
Hongkong keinen Abkommensschutz, so dass auf deren<br />
Gesellschafter abzustellen ist. (2) Das DBA Hongkong folgt<br />
anders als das OECD-MA nicht dem Geschäftsleitungsprinzip,<br />
sondern dem Ansässigkeitsprinzip. Danach hat<br />
der Vertragsstaat das Besteuerungsrecht für die <strong>Schifffahrts</strong>einkünfte,<br />
in dem die Person, die das Unternehmen<br />
betreibt, ansässig ist.<br />
Aus den beiden obigen Feststellungen ergibt sich insbesondere,<br />
dass es im Beispielsfall nicht darauf ankommt,<br />
wo die LP ihre Geschäftsleitung hat. Entscheidend ist<br />
vielmehr die Ansässigkeit ihrer Gesellschafter. Im Inland<br />
ansässige natürliche und juristische Personen versteuern<br />
ihre Einkünfte, für die Hongkong Quellenstaat ist, daher<br />
grundsätzlich in Deutschland.<br />
Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass<br />
hierzu in der Literatur Meinungen existieren, die zu anderen<br />
Lösungen als hier dargestellt gelangen.<br />
Die Zukunft der Seeschifffahrt:<br />
Studie des Fraunhofer Center für Maritime<br />
Logistik und Dienstleistungen<br />
Von Prof. Carlos Jahn, Leiter des Instituts für Maritime Logistik, Hamburg<br />
Das Fraunhofer Center für Maritime Logistik und<br />
Dienstleis tungen veröffentlichte Ende Dezember<br />
2011 eine Studie zu Trends und Entwicklungen in der<br />
Seeschifffahrt. Unter dem Titel „Seeschifffahrt 2020“<br />
beschreibt die Studie, wie die deutschen maritimen<br />
Unternehmen reagieren wollen auf bedeutende Herausforderungen<br />
wie das Fortschreiten der Globalisierung<br />
in Verbindung mit einer weiteren Zunahme<br />
des Seeverkehrs, die Verschiebung der wirtschaftlichen<br />
Schwerpunkte in Richtung Asien, die unterschiedlichen<br />
demografischen Entwicklungen in<br />
Europa und Asien oder auf die Folgen des Klimawandels.<br />
Die Unternehmen wurden befragt zu Globalisierungseinflüssen<br />
und Finanzierungsformen, zum maritimen Standort<br />
und zu politischen Themen sowie zum Bereich Umwelt<br />
und Technologien.<br />
Laut Studie ergeben sich durch das starke Wachstum<br />
der asiatischen Volkswirtschaften Veränderungen in den<br />
18 | <strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012
globalen maritimen Transportströmen. So wird als ein<br />
wichtiger Trend ein steigendes Frachtaufkommen innerhalb<br />
Asiens wahrgenommen. Alternative Transportrouten<br />
über die Nordost- bzw. Nordwestpassage oder Bahnverbindungen<br />
von Asien nach Europa werden als weniger<br />
relevant eingestuft. Ladungsverluste an Landtransporte<br />
im Bereich der Ostsee auf Grund von Emissionsschutzregularien<br />
werden nur teilweise befürchtet. Als Reaktion<br />
auf das Wachstum des Seeverkehrs ergeben sich Veränderungen<br />
der Transportkonzepte. Wesentliche Entwicklungen<br />
sind hier der steigende Einsatz von sehr großen<br />
Containerschiffen (ULCV) und die zunehmende Containerisierung<br />
von Massengütern.<br />
Die Rahmenbedingungen für die Schiffsfinanzierung<br />
haben sich als Folge der Finanzkrise verschlechtert. Als<br />
Konsequenz daraus erwarteten die befragten Unternehmen,<br />
dass sich der Reedereimarkt konsolidiert. Für die<br />
Zukunft wird ein Zuwachs von Beteiligungsmodellen mit<br />
privaten und institutionellen Anlegern erwartet.<br />
Drei von vier befragten Unternehmen bezeichnen Kooperationen<br />
zwischen <strong>Schifffahrts</strong>unternehmen, Terminalbetrieben<br />
oder Häfen als „sehr sinnvoll“ oder „sinnvoll“. Als<br />
Folge der globalen wirtschaftlichen Turbulenzen wird ein<br />
sich verschärfender Wettbewerb zwischen den Akteuren<br />
in der maritimen Transportkette wahrgenommen. Dabei<br />
werden Kooperationen als ein geeignetes Mittel zur Verbesserung<br />
der Wettbewerbsposition betrachtet. Horizontale<br />
Kooperationen wie <strong>Schifffahrts</strong>allianzen, Hafen- und<br />
Terminalkooperationen werden als wirksame Strategie<br />
bewertet, um in dem komplexer werdenden Seetransportmarkt<br />
bestehen zu können. Auch vertikale Kooperationen,<br />
wie z. B. zwischen Reedereien und Terminalbetrieben,<br />
werden teilweise als sinnvoll eingeschätzt.<br />
Zur Person:<br />
Prof. Carlos Jahn<br />
Leiter des Instituts für Maritime<br />
Logistik | Leiter des CML<br />
Prof. Carlos Jahn ist seit Oktober<br />
2010 Leiter des neuen Instituts für<br />
Maritime Logistik sowie Chef des<br />
Fraunhofer Centers für Maritime<br />
Logistik und Dienstleistungen CML in<br />
Hamburg.<br />
Demgegenüber wird die Integration mit Transportunternehmen<br />
des Hinterlands nur von wenigen <strong>Schifffahrts</strong>unternehmen<br />
angestrebt. Kooperationen helfen den<br />
Unternehmen dabei, auch in wirtschaftlich schwierigen<br />
Zeiten wettbewerbsfähig zu bleiben. Ein Beispiel für eine<br />
Hafenkooperation ist die der „Offshore-Häfen Nordsee<br />
Schleswig-Holstein“. Verschiedene Offshore-Häfen der<br />
schleswig-holsteinischen Nordseeküste haben innerhalb<br />
dieser Hafenkooperation Mitte 2011 ein gemeinsames<br />
Logistikkonzept verabschiedet.<br />
Weitere Fragestellungen bezogen sich zum Beispiel auf<br />
infrastrukturelle Maßnahmen wie die Elbvertiefung sowie<br />
auf den Bereich Umwelt und Nachhaltigkeit in der Seeschifffahrt.<br />
Die Grundlage der Untersuchung bilden eine Online-Befragung<br />
aus dem März 2011, standardisierte Interviews<br />
sowie vertiefende Experteninterviews, die mit Vertretern<br />
der Branche sowie verbundener Branchen im vergangenen<br />
Jahr geführt wurden. Die Studie „Seeschifffahrt<br />
2020 – Aktuelle Trends und Entwicklungen“ steht auf der<br />
Homepage des CML zum Download zur Verfügung.<br />
Bildnachweise: Titel: Robert Mandel; S. 4: Lu Heng; S. 7: Lisa-Blue; S. 9, 11: © Teun van den Dries; S. 12: Baszewksi Jaroslaw; S. 17: © samxmeg; S. 18: © Mark Wragg;<br />
alle iStockphoto.<br />
<strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012 | 19
Impressum<br />
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