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Schifffahrts - PKF

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Im Falle der Besteuerung von Arbeitnehmern kamen als<br />

Rückfallklauseln bisher grundsätzlich zwei Vorschriften<br />

des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Betracht:<br />

§ 50d Abs. 8 EStG und § 50d Abs. 9 Nr. 2 EStG. Beide<br />

Normen setzen zunächst voraus, dass das maßgebliche<br />

DBA dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht<br />

für die Einkünfte zuteilt und diese in Deutschland<br />

– unter Progressionsvorbehalt – freizustellen sind. Bezogen<br />

auf den Urteilsfall: Irland hat nach dem DBA Irland<br />

das Besteuerungsrecht für die Einkünfte des Piloten,<br />

Deutschland hat diese Einkünfte unter Progressionsvorbehalt<br />

freizustellen.<br />

Diese durch das DBA angeordnete Freistellung der im<br />

Ausland erzielten Einkünfte in Deutschland soll nach<br />

§ 50d Abs. 8 EStG jedoch nur vorgenommen werden,<br />

wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass entweder der<br />

ausländische Staat die Einkünfte besteuert oder auf die<br />

Besteuerung verzichtet hat. Zweck dieser Vorschrift ist<br />

es zu verhindern, dass „weiße“ Einkünfte entstehen, weil<br />

der Steuerpflichtige seinen Erklärungspflichten im ausländischen<br />

Staat pflichtwidrig nicht nachkommt. Ein Verzicht<br />

auf das Besteuerungsrecht im Sinne der Vorschrift<br />

ist deshalb auch darin zu sehen, dass die entsprechenden<br />

Einkünfte – wie im Urteilsfall – nach dem innerstaatlichen<br />

Recht des ausländischen Staates steuerfrei sind. An den<br />

Nachweis des Verzichts sind im Übrigen keine besonderen<br />

Voraussetzungen zu knüpfen; wortwörtlich führt der<br />

BFH in seiner Urteilsbegründung aus: „Was ohnehin feststeht,<br />

muss nicht gesondert nachgewiesen werden“. Den<br />

Nachweis zu führen, dass der ausländische Staat auf das<br />

ihm durch das DBA zugewiesene Besteuerungsrecht verzichtet<br />

hat, ist somit regelmäßig unproblematisch. Als Zwischenergebnis<br />

ist festzuhalten, dass die Rückfallklausel<br />

des § 50d Abs. 8 EStG auf die Einkünfte des Piloten keine<br />

Anwendung findet, denn er konnte den Nachweis führen,<br />

dass Irland seinen Arbeitslohn nicht besteuert.<br />

Damit blieb dem BFH zu prüfen, ob Deutschland – so<br />

übereinstimmend Finanzamt und Finanzgericht Bremen<br />

(EFG 2011, 988) – die Einkünfte des Piloten über § 50d<br />

Abs. 9 Nr. 2 EStG besteuern darf. Nach dieser Vorschrift<br />

will die Verwaltung die Einkünfte entgegen der ausdrücklichen<br />

Bestimmung im DBA nicht steuerfrei stellen, wenn<br />

der ausländische Staat die Einkünfte nur deshalb nicht<br />

besteuert, weil sie von einer nur beschränkt steuerpflichtigen<br />

Person bezogen werden. Die Rückfallklausel in<br />

§ 50d Abs. 9 Nr. 2 EStG kommt somit allenfalls dann zur<br />

Anwendung, wenn der ausländische Staat gleiche Einkünfte<br />

bei unbeschränkter Steuerpflicht besteuert und bei<br />

nur beschränkter Steuerpflicht nicht. Im Urteilsfall lag es<br />

so, dass Irland die Arbeitslöhne von Piloten dann und nur<br />

dann besteuert, wenn die Piloten in Irland unbeschränkt<br />

steuerpflichtig sind.<br />

Die Finanzverwaltung glaubte, mit den beiden genannten<br />

Rückfallklauseln gewissermaßen doppelten Boden zu<br />

haben: Solange der Arbeitnehmer seine ausländischen<br />

Einkünfte der ausländischen Behörde nicht erklärt hatte,<br />

besteuert Deutschland über § 50d Abs. 8 EStG. Wenn er<br />

die Einkünfte im Ausland zwar vorschriftsgemäß erklärt,<br />

der ausländische Staat sie dort aber aufgrund der nur<br />

beschränkten Steuerpflicht nicht besteuert, sollte § 50d<br />

Abs. 9 Nr. 2 EStG die Besteuerung in Deutschland sicherstellen.<br />

Dem hat der BFH mit seinem obigen Urteil einen<br />

Riegel vorgeschoben. Seiner Ansicht nach findet § 50d<br />

Abs. 9 Nr. 2 EStG bei Einkünften aus nichtselbständiger<br />

Arbeit regelmäßig keine Anwendung: § 50d Abs. 8 EStG als<br />

die speziellere Norm hat sowohl inhaltlich als auch in seiner<br />

gesetzessystematischen Stellung Vorrang. Im Ergebnis<br />

blieb es für den Piloten somit bei „weißen“ Einkünften.<br />

Für Reedereien und Seeleute – präziser: für das Personal<br />

an Bord von Schiffen, auch von Kreuzfahrtschiffen – ist die<br />

Entscheidung von besonderer Bedeutung, denn das DBA<br />

Irland entspricht hinsichtlich der hier maßgeblichen Regelung<br />

dem OECD-MA und somit der ganz überwiegenden<br />

Anzahl der von Deutschland abgeschlossenen DBA, und<br />

nach dem OECD-MA werden Vergütungen von Piloten<br />

wie die Heuern für die Arbeit auf See- und Binnenschiffen<br />

behandelt: Das Besteuerungsrecht hat der Vertragsstaat,<br />

in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens<br />

befindet. Unternehmen in diesem Sinne kann<br />

nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH vom<br />

18.5.2010 – I R 204/09, BFH/NV 2010, 1636) grundsätzlich<br />

nur ein Unternehmen sein, das selbst internationalen Seebzw.<br />

Binnenverkehr betreibt und zugleich wirtschaftlicher<br />

Arbeitgeber des Besatzungsmitglieds ist. Eine Crewing-<br />

Gesellschaft ist deshalb nicht Unternehmen in diesem<br />

Sinne, wenn sie nicht selbst Seeschiffe im internationalen<br />

Verkehr oder Binnenschiffe betreibt. Eine Ausnahme<br />

besteht hingegen im neuen DBA Zypern, das ausdrücklich<br />

auch Crewing-Ausrüster als Unternehmen im Sinne<br />

der Regelung definiert (vgl. Rauert in HANSA 7/2011, 101;<br />

Rauert in IStR 2012, 164). Insofern ist der Gestaltungsspielraum<br />

für Reedereien mit dem hier besprochenen<br />

Urteil nochmals erheblich erweitert worden.<br />

<strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012 | 15

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