Schifffahrts - PKF
Schifffahrts - PKF
Schifffahrts - PKF
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Dazu das folgende Beispiel: Ein Seefahrer mit Wohnsitz<br />
in Deutschland ist bei einer Crewing-Gesellschaft mit tatsächlicher<br />
Geschäftsleitung in Zypern angestellt. Er wird<br />
ausschließlich an Bord von Schiffen tätig, die in Zypern<br />
registriert sind (Alternative 1) bzw. außerhalb Zyperns<br />
registriert sind (Alternative 2). Nach dem innerstaatlichen<br />
Recht Zyperns sind die Heuern für den Einsatz auf<br />
in Zypern registrierten Schiffen steuerfrei, ganz gleich ob<br />
die Seeleute in Zypern beschränkt oder nur unbeschränkt<br />
steuerpflichtig sind. Dagegen sind die Heuern für die<br />
Arbeit an Bord von Schiffen, die nicht in Zypern registriert<br />
sind, nur dann steuerfrei, wenn sie von in Zypern<br />
beschränkt steuerpflichtigen Seeleuten bezogen werden<br />
während Zypern die unbeschränkt steuerpflichtigen<br />
Seeleute mit diesen Einkünften besteuert (vgl. Art. 55<br />
Merchant Shipping Law 2010). Im Beispielsfall sind die<br />
Heuern des im Ausland nur beschränkt steuerpflichtigen<br />
Seemannes also sowohl in Alternative 1 wie in Alternative<br />
2 in Zypern steuerfrei. Während in der Alternative 1<br />
ein Rückfall des Besteuerungsrechts an Deutschland<br />
seit jeher ausgeschlossen ist, hat die Finanzverwaltung<br />
die Vergütung in Alternative 2 – bisher und unter Geltung<br />
des neuen DBA – der deutschen Einkommensteuer unterworfen.<br />
Nach dem aktuellen Urteil des BFH sind die Einkünfte<br />
nunmehr in beiden Alternativen auch in Deutschland<br />
steuerfrei.<br />
Mit seiner Entscheidung hat der BFH sehr eindeutig<br />
Stellung bezogen gegen die bisherige Verwaltungspraxis<br />
(vgl. BMF vom 12.11.2008, BStBl. I 2008, 988; Bay.<br />
Landesamt für Steuern vom 8.6.2011, DStR 2011, 1714,<br />
beide ergangen zum in Deutschland ansässigen Flugpersonal<br />
irischer Fluggesellschaften). Es bleibt abzuwarten,<br />
wie die Finanzverwaltung auf dieses Urteil reagieren<br />
wird. In der Vergangenheit sind aus Sicht des Fiskus<br />
unerwünschte Entscheidungen des BFH nicht selten mit<br />
einem sogenannten „Nichtanwendungserlass“ belegt<br />
worden, indem sie über den Urteilsfall hinaus keine<br />
Anwendung finden sollten. Wenn das Bundesfinanzministerium<br />
die Verwaltung auch hier anweist, das Urteil<br />
nicht anzuwenden, sollten betroffene Steuerpflichtige<br />
prozessieren. Mit dem Urteil des BFH im Rücken wäre<br />
alles andere als ein klares Obsiegen zwar eine handfeste<br />
Überraschung; nicht ausgeschlossen ist aber, dass der<br />
Gesetzgeber noch in diesem Jahr eine Anpassung der<br />
entsprechenden Regelungen im EStG rückwirkend zum<br />
1.1.2012 vornehmen wird, um das von ihm gewünschte<br />
Ergebnis zu erhalten: einmalbesteuerte Arbeitslöhne.<br />
Dem Vernehmen nach hat das Land Bremen bereits am<br />
Tag der Veröffentlichung des Urteils durch den BFH signalisiert,<br />
die Entscheidung anwenden zu wollen. Für Seeleute<br />
wie Reedereien besteht Grund zur Hoffnung, dass<br />
sich die anderen Bundesländer entsprechend verhalten.<br />
Keinen Gebrauch hat Deutschland von der Möglichkeit<br />
gemacht, sein Besteuerungsrecht in dem neu verhandelten<br />
DBA Zypern selbst zu verankern. An der Steuerfreiheit<br />
der Heuern dürfte sich daher insoweit auch in der Zukunft<br />
nichts ändern.<br />
Ausdrücklich offen gelassen hatte der BFH in dem Urteil,<br />
ob die genannten Rückfallklauseln gegen das grundgesetzlich<br />
verankerte Rechtsstaatsgebot verstoßen, weil<br />
sie als treaty override völker- und verfassungswidrig sein<br />
könnten. In Bezug auf § 50d Abs. 8 EStG hat der BFH<br />
diese Frage nunmehr in seinem am 9.5.2012 veröffentlichten<br />
Beschluss vom 10.1.2012 (I R 66/09) dem Bundesverfassungsgericht<br />
vorgelegt. Der BFH ist davon überzeugt,<br />
dass der treaty override des § 50d Abs. 8 EStG nicht in<br />
Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung und dem<br />
Gleichheitssatz steht.<br />
4. BFH zur Frage, ob Vermittlungsprovisionen Sonderbetriebseinnahmen<br />
sind<br />
Der BFH hat mit einem ebenfalls am 9.5.2012 veröffentlichten<br />
Urteil entschieden, dass Vermittlungsprovisionen<br />
(inkl. sog. Eigenprovisionen) keine Sonderbetriebseinnahmen<br />
sind, wenn der Gesellschafter die Vergütungen<br />
nicht von der Fondsgesellschaft bezieht (Urteil vom<br />
14.3.2012 – X R 24/10). Im Streitfall lag die Grundlage für<br />
die vom Kläger erzielten Provisionserlöse in Vereinbarungen,<br />
die der Kläger mit den jeweiligen Emissionshäusern,<br />
nicht aber mit der Fondsgesellschaften getroffen hat.<br />
Infolgedessen unterliegen die Provisionen nicht bei der<br />
Beteiligungsgesellschaft, sondern bei den Empfängern<br />
der Gewerbesteuer.<br />
Der Geschäftsführung der von dieser Entscheidung<br />
betroffenen Fondsgesellschaften ist zu empfehlen, ggf.<br />
eine entsprechende Änderung bereits ergangener Steuerbescheide<br />
zu beantragen. In den von uns betreuten Fällen<br />
werden wir insoweit ggf. gesondert auf Sie zukommen.<br />
16 | <strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012