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Schifffahrts - PKF

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Dazu das folgende Beispiel: Ein Seefahrer mit Wohnsitz<br />

in Deutschland ist bei einer Crewing-Gesellschaft mit tatsächlicher<br />

Geschäftsleitung in Zypern angestellt. Er wird<br />

ausschließlich an Bord von Schiffen tätig, die in Zypern<br />

registriert sind (Alternative 1) bzw. außerhalb Zyperns<br />

registriert sind (Alternative 2). Nach dem innerstaatlichen<br />

Recht Zyperns sind die Heuern für den Einsatz auf<br />

in Zypern registrierten Schiffen steuerfrei, ganz gleich ob<br />

die Seeleute in Zypern beschränkt oder nur unbeschränkt<br />

steuerpflichtig sind. Dagegen sind die Heuern für die<br />

Arbeit an Bord von Schiffen, die nicht in Zypern registriert<br />

sind, nur dann steuerfrei, wenn sie von in Zypern<br />

beschränkt steuerpflichtigen Seeleuten bezogen werden<br />

während Zypern die unbeschränkt steuerpflichtigen<br />

Seeleute mit diesen Einkünften besteuert (vgl. Art. 55<br />

Merchant Shipping Law 2010). Im Beispielsfall sind die<br />

Heuern des im Ausland nur beschränkt steuerpflichtigen<br />

Seemannes also sowohl in Alternative 1 wie in Alternative<br />

2 in Zypern steuerfrei. Während in der Alternative 1<br />

ein Rückfall des Besteuerungsrechts an Deutschland<br />

seit jeher ausgeschlossen ist, hat die Finanzverwaltung<br />

die Vergütung in Alternative 2 – bisher und unter Geltung<br />

des neuen DBA – der deutschen Einkommensteuer unterworfen.<br />

Nach dem aktuellen Urteil des BFH sind die Einkünfte<br />

nunmehr in beiden Alternativen auch in Deutschland<br />

steuerfrei.<br />

Mit seiner Entscheidung hat der BFH sehr eindeutig<br />

Stellung bezogen gegen die bisherige Verwaltungspraxis<br />

(vgl. BMF vom 12.11.2008, BStBl. I 2008, 988; Bay.<br />

Landesamt für Steuern vom 8.6.2011, DStR 2011, 1714,<br />

beide ergangen zum in Deutschland ansässigen Flugpersonal<br />

irischer Fluggesellschaften). Es bleibt abzuwarten,<br />

wie die Finanzverwaltung auf dieses Urteil reagieren<br />

wird. In der Vergangenheit sind aus Sicht des Fiskus<br />

unerwünschte Entscheidungen des BFH nicht selten mit<br />

einem sogenannten „Nichtanwendungserlass“ belegt<br />

worden, indem sie über den Urteilsfall hinaus keine<br />

Anwendung finden sollten. Wenn das Bundesfinanzministerium<br />

die Verwaltung auch hier anweist, das Urteil<br />

nicht anzuwenden, sollten betroffene Steuerpflichtige<br />

prozessieren. Mit dem Urteil des BFH im Rücken wäre<br />

alles andere als ein klares Obsiegen zwar eine handfeste<br />

Überraschung; nicht ausgeschlossen ist aber, dass der<br />

Gesetzgeber noch in diesem Jahr eine Anpassung der<br />

entsprechenden Regelungen im EStG rückwirkend zum<br />

1.1.2012 vornehmen wird, um das von ihm gewünschte<br />

Ergebnis zu erhalten: einmalbesteuerte Arbeitslöhne.<br />

Dem Vernehmen nach hat das Land Bremen bereits am<br />

Tag der Veröffentlichung des Urteils durch den BFH signalisiert,<br />

die Entscheidung anwenden zu wollen. Für Seeleute<br />

wie Reedereien besteht Grund zur Hoffnung, dass<br />

sich die anderen Bundesländer entsprechend verhalten.<br />

Keinen Gebrauch hat Deutschland von der Möglichkeit<br />

gemacht, sein Besteuerungsrecht in dem neu verhandelten<br />

DBA Zypern selbst zu verankern. An der Steuerfreiheit<br />

der Heuern dürfte sich daher insoweit auch in der Zukunft<br />

nichts ändern.<br />

Ausdrücklich offen gelassen hatte der BFH in dem Urteil,<br />

ob die genannten Rückfallklauseln gegen das grundgesetzlich<br />

verankerte Rechtsstaatsgebot verstoßen, weil<br />

sie als treaty override völker- und verfassungswidrig sein<br />

könnten. In Bezug auf § 50d Abs. 8 EStG hat der BFH<br />

diese Frage nunmehr in seinem am 9.5.2012 veröffentlichten<br />

Beschluss vom 10.1.2012 (I R 66/09) dem Bundesverfassungsgericht<br />

vorgelegt. Der BFH ist davon überzeugt,<br />

dass der treaty override des § 50d Abs. 8 EStG nicht in<br />

Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung und dem<br />

Gleichheitssatz steht.<br />

4. BFH zur Frage, ob Vermittlungsprovisionen Sonderbetriebseinnahmen<br />

sind<br />

Der BFH hat mit einem ebenfalls am 9.5.2012 veröffentlichten<br />

Urteil entschieden, dass Vermittlungsprovisionen<br />

(inkl. sog. Eigenprovisionen) keine Sonderbetriebseinnahmen<br />

sind, wenn der Gesellschafter die Vergütungen<br />

nicht von der Fondsgesellschaft bezieht (Urteil vom<br />

14.3.2012 – X R 24/10). Im Streitfall lag die Grundlage für<br />

die vom Kläger erzielten Provisionserlöse in Vereinbarungen,<br />

die der Kläger mit den jeweiligen Emissionshäusern,<br />

nicht aber mit der Fondsgesellschaften getroffen hat.<br />

Infolgedessen unterliegen die Provisionen nicht bei der<br />

Beteiligungsgesellschaft, sondern bei den Empfängern<br />

der Gewerbesteuer.<br />

Der Geschäftsführung der von dieser Entscheidung<br />

betroffenen Fondsgesellschaften ist zu empfehlen, ggf.<br />

eine entsprechende Änderung bereits ergangener Steuerbescheide<br />

zu beantragen. In den von uns betreuten Fällen<br />

werden wir insoweit ggf. gesondert auf Sie zukommen.<br />

16 | <strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012

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