Schifffahrts - PKF
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Rechtsprechung für die maritime Wirtschaft<br />
Von RA/StB Lars Heymann und WP/StB Thomas Rauert, <strong>PKF</strong> Fasselt Schlage, Hamburg<br />
Nachfolgend werden drei Urteile besprochen, die insbesondere<br />
für Reedereien und Emissionshäuser von<br />
besonderer Bedeutung sind. Das erste Urteil betrifft<br />
die zivilrechtliche Stellung von Treugebern, das zweite<br />
die Gewerbesteuer bei sog. Baureedereien, das dritte<br />
die Einkommensteuer von Seeleuten.<br />
1. Urteil des BGH vom 11.10.2011 zur gesellschaftsrechtlichen<br />
Stellung des nicht in das Handelsregister<br />
eingetragenen Anlegers einer Publikumspersonengesellschaft.<br />
Der Bundesgerichtshof hatte in dieser Entscheidung eine<br />
auch für Fonds-KGs typische Konstellation zu beurteilen:<br />
Der Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds, der in<br />
diesem Fall als OHG konzipiert war, ist nicht als Gesellschafter<br />
in das Handelsregister eingetragen. Dort eingetragen<br />
war eine Treuhandgesellschaft, die die Anteile für<br />
eine Vielzahl von Anlegern treuhänderisch hielt. Im Vertragswerk<br />
des Immobilienfonds war die Beteiligung über<br />
den Treuhänder als Regelfall vorgesehen, nur im Ausnahmefall<br />
konnten Anleger als unmittelbare Gesellschafter<br />
in das Handelsregis ter eingetragen werden. Der Gesellschaftsvertrag<br />
hat nicht zwischen unmittelbaren Gesellschaftern<br />
und Treugebern unterschieden. Der Anleger hat<br />
mit seiner Beitrittserklärung zum Fonds das Regelwerk<br />
einschließlich Gesellschafts- und Treuhandvertrag akzeptiert.<br />
Im Fondsprospekt war ein Hinweis auf die unbeschränkte<br />
Haftung des Treuhänders den Gläubigern des<br />
Fonds gegenüber enthalten.<br />
Vereinfacht gesprochen haben Fondsgesellschaft und<br />
Anleger darüber gestritten, ob der Anleger im Innenverhältnis<br />
wie ein Gesellschafter zu behandeln ist und deswegen<br />
Verluste im Rahmen der Liquidation ausgleichen<br />
muss. Der Gesellschafter war der Meinung, dass sich<br />
seine Pflichten ausschließlich nach dem Treuhandverhältnis<br />
richten und er nicht wie ein Gesellschafter einer OHG<br />
unbeschränkt mit seinem Privatvermögen für Schulden<br />
der Gesellschaft hafte.<br />
Der BGH ist der Argumentation des Anlegers entgegengetreten<br />
und hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt,<br />
wonach im Falle von Publikumsgesellschaften, bei<br />
denen eine Vielzahl von Anteilen treuhänderisch über<br />
eine Treuhandgesellschaft gehalten wird, im Innenverhältnis<br />
zwischen Gesellschaft und Anleger der Anleger<br />
als Gesellschafter gilt.<br />
Dies war im Entscheidungsfall umso eindeutiger, als<br />
einerseits das Anlagekonzept die treuhänderische Beteiligung<br />
als Regelform vorsah, andererseits der Gesellschaftsvertrag<br />
durchgängig nur von „Gesellschaftern“<br />
spricht. Deswegen hat der BGH den Treugeber als „wahren“<br />
Gesellschafter angesehen, der im Innenverhältnis<br />
die Pflichten eines Gesellschafters zu tragen habe.<br />
Konse quenterweise war der Anleger verpflichtet, den<br />
entstandenen Liquidationsverlust auszugleichen.<br />
Das Urteil hat auch für die bei Schiffsfonds übliche<br />
Kommanditgesellschaften Auswirkungen. Danach ist der<br />
nicht in das Handelsregister eingetragene Treuhandkom-<br />
12 | <strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012