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Schifffahrts - PKF

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Rechtsprechung für die maritime Wirtschaft<br />

Von RA/StB Lars Heymann und WP/StB Thomas Rauert, <strong>PKF</strong> Fasselt Schlage, Hamburg<br />

Nachfolgend werden drei Urteile besprochen, die insbesondere<br />

für Reedereien und Emissionshäuser von<br />

besonderer Bedeutung sind. Das erste Urteil betrifft<br />

die zivilrechtliche Stellung von Treugebern, das zweite<br />

die Gewerbesteuer bei sog. Baureedereien, das dritte<br />

die Einkommensteuer von Seeleuten.<br />

1. Urteil des BGH vom 11.10.2011 zur gesellschaftsrechtlichen<br />

Stellung des nicht in das Handelsregister<br />

eingetragenen Anlegers einer Publikumspersonengesellschaft.<br />

Der Bundesgerichtshof hatte in dieser Entscheidung eine<br />

auch für Fonds-KGs typische Konstellation zu beurteilen:<br />

Der Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds, der in<br />

diesem Fall als OHG konzipiert war, ist nicht als Gesellschafter<br />

in das Handelsregister eingetragen. Dort eingetragen<br />

war eine Treuhandgesellschaft, die die Anteile für<br />

eine Vielzahl von Anlegern treuhänderisch hielt. Im Vertragswerk<br />

des Immobilienfonds war die Beteiligung über<br />

den Treuhänder als Regelfall vorgesehen, nur im Ausnahmefall<br />

konnten Anleger als unmittelbare Gesellschafter<br />

in das Handelsregis ter eingetragen werden. Der Gesellschaftsvertrag<br />

hat nicht zwischen unmittelbaren Gesellschaftern<br />

und Treugebern unterschieden. Der Anleger hat<br />

mit seiner Beitrittserklärung zum Fonds das Regelwerk<br />

einschließlich Gesellschafts- und Treuhandvertrag akzeptiert.<br />

Im Fondsprospekt war ein Hinweis auf die unbeschränkte<br />

Haftung des Treuhänders den Gläubigern des<br />

Fonds gegenüber enthalten.<br />

Vereinfacht gesprochen haben Fondsgesellschaft und<br />

Anleger darüber gestritten, ob der Anleger im Innenverhältnis<br />

wie ein Gesellschafter zu behandeln ist und deswegen<br />

Verluste im Rahmen der Liquidation ausgleichen<br />

muss. Der Gesellschafter war der Meinung, dass sich<br />

seine Pflichten ausschließlich nach dem Treuhandverhältnis<br />

richten und er nicht wie ein Gesellschafter einer OHG<br />

unbeschränkt mit seinem Privatvermögen für Schulden<br />

der Gesellschaft hafte.<br />

Der BGH ist der Argumentation des Anlegers entgegengetreten<br />

und hat seine ständige Rechtsprechung bestätigt,<br />

wonach im Falle von Publikumsgesellschaften, bei<br />

denen eine Vielzahl von Anteilen treuhänderisch über<br />

eine Treuhandgesellschaft gehalten wird, im Innenverhältnis<br />

zwischen Gesellschaft und Anleger der Anleger<br />

als Gesellschafter gilt.<br />

Dies war im Entscheidungsfall umso eindeutiger, als<br />

einerseits das Anlagekonzept die treuhänderische Beteiligung<br />

als Regelform vorsah, andererseits der Gesellschaftsvertrag<br />

durchgängig nur von „Gesellschaftern“<br />

spricht. Deswegen hat der BGH den Treugeber als „wahren“<br />

Gesellschafter angesehen, der im Innenverhältnis<br />

die Pflichten eines Gesellschafters zu tragen habe.<br />

Konse quenterweise war der Anleger verpflichtet, den<br />

entstandenen Liquidationsverlust auszugleichen.<br />

Das Urteil hat auch für die bei Schiffsfonds übliche<br />

Kommanditgesellschaften Auswirkungen. Danach ist der<br />

nicht in das Handelsregister eingetragene Treuhandkom-<br />

12 | <strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012

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