Schifffahrts - PKF
Schifffahrts - PKF
Schifffahrts - PKF
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
schafter entfallenden, grundsätzlich auf Basis von Steuerbilanzen<br />
ermittelten Einkünfte mit Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer<br />
(jeweils inkl. Zuschlagsteuern) belasten.<br />
Eine Konservierung der per se vorteilhaften Besteuerung<br />
von <strong>Schifffahrts</strong>gewinnen auf der Isle of Man ist damit<br />
nicht möglich.<br />
Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Ltd.) mit<br />
Ort der Geschäftsleitung auf der Isle of Man hingegen<br />
ermöglicht ggf. die Aufrechterhaltung der Null-Besteuerung<br />
zumindest so lange, bis die Gewinne ausgeschüttet<br />
werden. Dann jedoch kommt es bei natürlichen Personen<br />
als Anteilseigner zu Belastung nach dem Teileinkünfte-<br />
bzw. Abgeltungssteuersystem, wohingegen<br />
Kapitalgesellschaften als Investoren ggf. nur mit einer<br />
geringen Körperschaftsteuer- sowie Gewerbesteuerlast<br />
rechnen müssen (jeweils inkl. Zuschlagsteuern).<br />
5. Singapur<br />
a) Besteuerung von <strong>Schifffahrts</strong>gewinnen<br />
Singapur kennt gegenüber den bisher genannten<br />
Mechanismen andersartige Instrumente der schifffahrtsbezogenen<br />
Standortpolitik, welche sich nicht nur auf<br />
den klassischen Schiffsbetrieb bzw. die Bereederung,<br />
sondern z. B. auch auf das Schiffsleasing beziehen. Die<br />
folgende Darstellung beschränkt sich angesichts dieser<br />
Vielfalt auf das System des Approved International<br />
Shipping Enterprise Award (AIS). Danach werden auf<br />
Antrag Einkünfte einer sowohl zivil- als auch steuerrechtlich<br />
in Singapur beheimateten Kapitalgesellschaft<br />
aus dem Schiffsbetrieb von unter fremder Flagge fahrenden<br />
Schiffen – Gewinne von in Singapur beheimateten<br />
Schiffen sind automatisch steuerfrei – einschließlich<br />
der Gewinne aus kurzfristiger Bareboatvercharterung<br />
sowie aus Dividenden von qualifizierten ausländischen<br />
Tochter gesellschaften für zehn Jahre (verlängerbar um<br />
jeweils zehn weitere Jahre, maximal jedoch 30 Jahre)<br />
steuerfrei gestellt. Voraussetzungen sind, dass die Singapur-Gesellschaft<br />
eine bedeutende Flotte eigener oder<br />
von qualifizierten Gruppengesellschaften eingecharterter<br />
Seeschiffe betreibt, als Teil eines weltweiten Netzwerks<br />
agiert, sich wirtschaftlich bewährt hat, über einen nachweisbaren<br />
Geschäftsplan verfügt und ihre <strong>Schifffahrts</strong>tätigkeiten<br />
in Singapur ausweiten will. Unter speziellen<br />
Bedingungen können daneben auch Ship management-<br />
Unternehmen in den Genuss dieser Steuerfreistellung<br />
gelangen, wenn sie ihre Leistungen an qualifizierte<br />
Gruppenunternehmen erbringen.<br />
Werden die o. g. Bedingungen nicht erfüllt, darf die zuständige<br />
Behörde auf Antrag gleichwohl eine fünfjährige<br />
Steuer befreiung gewähren (AIS-Entry), nach deren Ablauf<br />
ein Antrag auf Gewährung der Begünstigung nach dem<br />
regulären AIS gestellt werden kann.<br />
b) Investitionsstrukturen für deutsche Anleger<br />
Beteiligen sich natürliche Personen aus Deutschland an<br />
einer Singapur-Ltd., welcher die AIS-Privilegien gewährt<br />
wurden, kann die Nullbesteuerung der <strong>Schifffahrts</strong>gewinne<br />
so lange konserviert werden, wie keine Ausschüttungen<br />
erfolgen. Singapur erhebt dann auf die Ausschüttungen<br />
keine Quellensteuer, es kommt aber zur Belastung<br />
mit deutscher Einkommensteuer (zuzüglich Zuschlagsteuern)<br />
nach dem Teileinkünfte- bzw. Abgeltungssteuersystem.<br />
Eine deutsche Kapitalgesellschaft als Investor<br />
wird hingegen auf die Gewinnausschüttungen wegen der<br />
95 %-Steuerbefreiung in Deutschland ggf. nur eine geringe<br />
Körperschaftsteuer-, Solidaritätszuschlags und Gewerbesteuerlast<br />
zu tragen haben.<br />
6. Fazit<br />
Der Vergleich zeigt zunächst, dass sich die Investitionsanreize<br />
für <strong>Schifffahrts</strong>unternehmen international sowohl<br />
hinsichtlich ihrer Voraussetzungen als auch in Bezug auf<br />
ihre Wirkungsweisen z.T. erheblich unterscheiden: Während<br />
etwa Deutschland, die Niederlande und Zypern<br />
insbesondere Tonnagesteuersysteme für verschiedene<br />
schifffahrtsbezogene Aktivitäten kennen, hat die Isle of<br />
Man eine generelle Steuerbefreiung etabliert, und auch<br />
Singapur kennt unter bestimmten Voraussetzungen eine<br />
Steuerbefreiung für <strong>Schifffahrts</strong>einkünfte.<br />
Weiter offenbart die Analyse aber auch, dass nicht jede<br />
Begünstigung im Zielstaat für einen deutschen Investor<br />
auch endgültig verbleibt, sondern – wie etwa beim Einsatz<br />
einer Isle of Man-LP – deutsche Besteuerungsansprüche<br />
diese Vorteile unmittelbar zunichte machen oder aber bei<br />
einer Investition in eine Kapitalgesellschaft die Vorteile<br />
der Einmalbesteuerung nicht genutzt werden können.<br />
Zusammenfassend bedarf daher die Entscheidung über<br />
die Investitionsstruktur und den Investitionsstandort auch<br />
und gerade in der Schifffahrt sorgfältiger Überlegung und<br />
Beratung.<br />
8 | <strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012