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Schifffahrts - PKF

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schafter entfallenden, grundsätzlich auf Basis von Steuerbilanzen<br />

ermittelten Einkünfte mit Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer<br />

(jeweils inkl. Zuschlagsteuern) belasten.<br />

Eine Konservierung der per se vorteilhaften Besteuerung<br />

von <strong>Schifffahrts</strong>gewinnen auf der Isle of Man ist damit<br />

nicht möglich.<br />

Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Ltd.) mit<br />

Ort der Geschäftsleitung auf der Isle of Man hingegen<br />

ermöglicht ggf. die Aufrechterhaltung der Null-Besteuerung<br />

zumindest so lange, bis die Gewinne ausgeschüttet<br />

werden. Dann jedoch kommt es bei natürlichen Personen<br />

als Anteilseigner zu Belastung nach dem Teileinkünfte-<br />

bzw. Abgeltungssteuersystem, wohingegen<br />

Kapitalgesellschaften als Investoren ggf. nur mit einer<br />

geringen Körperschaftsteuer- sowie Gewerbesteuerlast<br />

rechnen müssen (jeweils inkl. Zuschlagsteuern).<br />

5. Singapur<br />

a) Besteuerung von <strong>Schifffahrts</strong>gewinnen<br />

Singapur kennt gegenüber den bisher genannten<br />

Mechanismen andersartige Instrumente der schifffahrtsbezogenen<br />

Standortpolitik, welche sich nicht nur auf<br />

den klassischen Schiffsbetrieb bzw. die Bereederung,<br />

sondern z. B. auch auf das Schiffsleasing beziehen. Die<br />

folgende Darstellung beschränkt sich angesichts dieser<br />

Vielfalt auf das System des Approved International<br />

Shipping Enterprise Award (AIS). Danach werden auf<br />

Antrag Einkünfte einer sowohl zivil- als auch steuerrechtlich<br />

in Singapur beheimateten Kapitalgesellschaft<br />

aus dem Schiffsbetrieb von unter fremder Flagge fahrenden<br />

Schiffen – Gewinne von in Singapur beheimateten<br />

Schiffen sind automatisch steuerfrei – einschließlich<br />

der Gewinne aus kurzfristiger Bareboatvercharterung<br />

sowie aus Dividenden von qualifizierten ausländischen<br />

Tochter gesellschaften für zehn Jahre (verlängerbar um<br />

jeweils zehn weitere Jahre, maximal jedoch 30 Jahre)<br />

steuerfrei gestellt. Voraussetzungen sind, dass die Singapur-Gesellschaft<br />

eine bedeutende Flotte eigener oder<br />

von qualifizierten Gruppengesellschaften eingecharterter<br />

Seeschiffe betreibt, als Teil eines weltweiten Netzwerks<br />

agiert, sich wirtschaftlich bewährt hat, über einen nachweisbaren<br />

Geschäftsplan verfügt und ihre <strong>Schifffahrts</strong>tätigkeiten<br />

in Singapur ausweiten will. Unter speziellen<br />

Bedingungen können daneben auch Ship management-<br />

Unternehmen in den Genuss dieser Steuerfreistellung<br />

gelangen, wenn sie ihre Leistungen an qualifizierte<br />

Gruppenunternehmen erbringen.<br />

Werden die o. g. Bedingungen nicht erfüllt, darf die zuständige<br />

Behörde auf Antrag gleichwohl eine fünfjährige<br />

Steuer befreiung gewähren (AIS-Entry), nach deren Ablauf<br />

ein Antrag auf Gewährung der Begünstigung nach dem<br />

regulären AIS gestellt werden kann.<br />

b) Investitionsstrukturen für deutsche Anleger<br />

Beteiligen sich natürliche Personen aus Deutschland an<br />

einer Singapur-Ltd., welcher die AIS-Privilegien gewährt<br />

wurden, kann die Nullbesteuerung der <strong>Schifffahrts</strong>gewinne<br />

so lange konserviert werden, wie keine Ausschüttungen<br />

erfolgen. Singapur erhebt dann auf die Ausschüttungen<br />

keine Quellensteuer, es kommt aber zur Belastung<br />

mit deutscher Einkommensteuer (zuzüglich Zuschlagsteuern)<br />

nach dem Teileinkünfte- bzw. Abgeltungssteuersystem.<br />

Eine deutsche Kapitalgesellschaft als Investor<br />

wird hingegen auf die Gewinnausschüttungen wegen der<br />

95 %-Steuerbefreiung in Deutschland ggf. nur eine geringe<br />

Körperschaftsteuer-, Solidaritätszuschlags und Gewerbesteuerlast<br />

zu tragen haben.<br />

6. Fazit<br />

Der Vergleich zeigt zunächst, dass sich die Investitionsanreize<br />

für <strong>Schifffahrts</strong>unternehmen international sowohl<br />

hinsichtlich ihrer Voraussetzungen als auch in Bezug auf<br />

ihre Wirkungsweisen z.T. erheblich unterscheiden: Während<br />

etwa Deutschland, die Niederlande und Zypern<br />

insbesondere Tonnagesteuersysteme für verschiedene<br />

schifffahrtsbezogene Aktivitäten kennen, hat die Isle of<br />

Man eine generelle Steuerbefreiung etabliert, und auch<br />

Singapur kennt unter bestimmten Voraussetzungen eine<br />

Steuerbefreiung für <strong>Schifffahrts</strong>einkünfte.<br />

Weiter offenbart die Analyse aber auch, dass nicht jede<br />

Begünstigung im Zielstaat für einen deutschen Investor<br />

auch endgültig verbleibt, sondern – wie etwa beim Einsatz<br />

einer Isle of Man-LP – deutsche Besteuerungsansprüche<br />

diese Vorteile unmittelbar zunichte machen oder aber bei<br />

einer Investition in eine Kapitalgesellschaft die Vorteile<br />

der Einmalbesteuerung nicht genutzt werden können.<br />

Zusammenfassend bedarf daher die Entscheidung über<br />

die Investitionsstruktur und den Investitionsstandort auch<br />

und gerade in der Schifffahrt sorgfältiger Überlegung und<br />

Beratung.<br />

8 | <strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012

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