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Schifffahrts - PKF

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heit der Veräußerung zu gefährden. Zu diesem Fragenkomplex<br />

ist derzeit aber (mindestens) ein Rechtsstreit<br />

anhängig.<br />

b) Die Veräußerung des Schiffes vor Indienststellung<br />

stellt den unmittelbaren Übergang von nicht gewerbesteuerpflichtigen<br />

Vorbereitungshandlungen zur gewerbe<br />

steuer freien Abwicklungsphase dar.<br />

Damit sind Konstellationen denkbar, in denen eine<br />

Gesellschaft direkt von der Vorbereitungsphase, die<br />

nach derzeit allgemein anerkannter Auffassung die<br />

Bauzeit des Schiffes umfasst, in die Abwicklungsphase<br />

übergeht.<br />

c) Dies unter a) und b) genannte gelte zwar nicht, wenn<br />

die Veräußerung des Schiffes von Anfang an geplant<br />

war. Allerdings trifft die Nachweispflicht, dass die Veräußerungsabsicht<br />

schon bei Abschluss des Schiffbauvertrags<br />

bzw. Gründung des Gesellschaft bestand, das<br />

Finanzamt.<br />

Die Frage, ob der Verkauf während der Bauphase als<br />

Möglichkeit von Anfang an geplant war, verliert durch<br />

die Beweislastverteilung des FG erheblich an Schrecken.<br />

Der Nachweis von subjektiven Vorstellungen<br />

wie insbesondere eben den Absichten der Akteure zu<br />

einem bestimmten Zeitpunkt gelingt im Normalfall nicht.<br />

Wenn, was die Regel sein dürfte, zur Frage einer Veräußerung<br />

nichts dokumentiert ist, geht dieses „Unentschieden“<br />

an dieser Stelle aber zu Lasten des Finanzamts.<br />

Wenn die Absichten der handelnden Personen<br />

nicht dokumentiert sind, kostet die Veräußerung keine<br />

Gewerbesteuer.<br />

Das FG Hamburg hat gegen die Entscheidung keine<br />

Revision zugelassen; allerdings hat das unterlegene<br />

Finanzamt Beschwerde gegen die Nichtzulassung eingelegt.<br />

Da das FG Hamburg sein Urteil aber hauptsächlich<br />

mit den tatsächlichen Umständen des Entscheidungsfalls<br />

begründet hat, ist es fraglich, ob der BFH<br />

die Revision zur Entscheidung annimmt.<br />

3. BFH: Deutsche Seeleute sind mit ihren ausländischen<br />

Heuern ggf. auch in Deutschland steuerfrei!<br />

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs eröffnet<br />

Reedereien ggf. neuen Gestaltungsspielraum: Denn<br />

die Heuern ihrer Seeleute sind in Deutschland steuerfrei,<br />

wenn das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen<br />

dem ausländischen Vertragsstaat das Besteuerungsrecht<br />

zuweist. Eine Reaktion der Finanzverwaltung auf dieses<br />

Urteil steht indes noch aus.<br />

Eine bemerkenswerte und für deutsche Seeleute und Reedereien<br />

positive Entscheidung hat der Bundesfinanzhof<br />

(„BFH“) Ende März dieses Jahres auf seiner Website veröffentlicht<br />

(Urteil vom 11.1.2012 – I R 27/11; vgl. BFH-Pressemitteilung<br />

Nr. 21/12 vom 28.3.2012). Das Urteil kann<br />

folgendermaßen grob zusammengefasst werden: Arbeitnehmer,<br />

die in Deutschland wohnen, aber für ein ausländisches<br />

Unternehmen arbeiten, sind mit ihren Bezügen<br />

in Deutschland steuerfrei, wenn der ausländische Staat<br />

nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen<br />

(„DBA“) das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn hat.<br />

Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn der ausländische<br />

Vertragsstaat sein Besteuerungsrecht tatsächlich nicht<br />

ausübt, d. h. den Arbeitslohn nicht besteuert. Was wie<br />

selbstverständlich klingt, ist für die Finanzverwaltung eine<br />

herbe Niederlage. Im Ergebnis kann es nämlich zu letztlich<br />

unversteuerten, sog. „weißen“ Einkünften kommen – insbesondere<br />

bei deutschen Seeleuten.<br />

Der Reihe nach: Der BFH hatte zu entscheiden, ob<br />

Deutschland das Gehalt eines hier ansässigen Piloten<br />

einer irischen Fluggesellschaft besteuern darf. Nach dem<br />

DBA zwischen Deutschland und Irland („DBA Irland“) und<br />

in Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 3 des Musterabkommens<br />

der OECD („OECD-MA“) hat die Republik Irland das<br />

Besteuerungsrecht für die Vergütung des Piloten, weil sich<br />

die Geschäftsleitung der Fluggesellschaft in Irland befindet.<br />

Deutschland ist deshalb abkommensrechtlich an der<br />

Besteuerung dieser Einkünfte gehindert. Nun ist es in<br />

Irland wie auch in anderen Staaten so, dass bestimmte<br />

Einkünfte nur beschränkt Steuerpflichtiger von der Einkommensbesteuerung<br />

ausgenommen sind, so auch die<br />

Einkünfte des klagenden Piloten. Infolgedessen ging der<br />

Pilot davon aus, dass sein Arbeitslohn letztlich steuerfrei<br />

sei – in Irland wie in Deutschland.<br />

Um dieses aus Sicht des deutschen Fiskus unerwünschte<br />

Ergebnis zu vermeiden, hat der Gesetzgeber sog.<br />

„Rückfallklauseln“ im nationalen Recht kodifiziert.<br />

Zweck dieser Regelungen ist es, die aus deutscher fiskalischer<br />

Sicht nachteiligen Bestimmungen eines DBA<br />

zu „unterlaufen“. Vertreter der Finanzverwaltung versuchen<br />

die Rückfallklauseln damit zu rechtfertigen,<br />

dass das Ziel von DBA nicht nur die Vermeidung einer<br />

Doppelbesteuerung, sondern auch die Vermeidung<br />

einer Keinmalbesteuerung sei. In der Literatur werden<br />

die Rückfallklauseln als sog. treaty override dagegen<br />

überwiegend kritisch gesehen.<br />

14 | <strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012

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