Schifffahrts - PKF
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heit der Veräußerung zu gefährden. Zu diesem Fragenkomplex<br />
ist derzeit aber (mindestens) ein Rechtsstreit<br />
anhängig.<br />
b) Die Veräußerung des Schiffes vor Indienststellung<br />
stellt den unmittelbaren Übergang von nicht gewerbesteuerpflichtigen<br />
Vorbereitungshandlungen zur gewerbe<br />
steuer freien Abwicklungsphase dar.<br />
Damit sind Konstellationen denkbar, in denen eine<br />
Gesellschaft direkt von der Vorbereitungsphase, die<br />
nach derzeit allgemein anerkannter Auffassung die<br />
Bauzeit des Schiffes umfasst, in die Abwicklungsphase<br />
übergeht.<br />
c) Dies unter a) und b) genannte gelte zwar nicht, wenn<br />
die Veräußerung des Schiffes von Anfang an geplant<br />
war. Allerdings trifft die Nachweispflicht, dass die Veräußerungsabsicht<br />
schon bei Abschluss des Schiffbauvertrags<br />
bzw. Gründung des Gesellschaft bestand, das<br />
Finanzamt.<br />
Die Frage, ob der Verkauf während der Bauphase als<br />
Möglichkeit von Anfang an geplant war, verliert durch<br />
die Beweislastverteilung des FG erheblich an Schrecken.<br />
Der Nachweis von subjektiven Vorstellungen<br />
wie insbesondere eben den Absichten der Akteure zu<br />
einem bestimmten Zeitpunkt gelingt im Normalfall nicht.<br />
Wenn, was die Regel sein dürfte, zur Frage einer Veräußerung<br />
nichts dokumentiert ist, geht dieses „Unentschieden“<br />
an dieser Stelle aber zu Lasten des Finanzamts.<br />
Wenn die Absichten der handelnden Personen<br />
nicht dokumentiert sind, kostet die Veräußerung keine<br />
Gewerbesteuer.<br />
Das FG Hamburg hat gegen die Entscheidung keine<br />
Revision zugelassen; allerdings hat das unterlegene<br />
Finanzamt Beschwerde gegen die Nichtzulassung eingelegt.<br />
Da das FG Hamburg sein Urteil aber hauptsächlich<br />
mit den tatsächlichen Umständen des Entscheidungsfalls<br />
begründet hat, ist es fraglich, ob der BFH<br />
die Revision zur Entscheidung annimmt.<br />
3. BFH: Deutsche Seeleute sind mit ihren ausländischen<br />
Heuern ggf. auch in Deutschland steuerfrei!<br />
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs eröffnet<br />
Reedereien ggf. neuen Gestaltungsspielraum: Denn<br />
die Heuern ihrer Seeleute sind in Deutschland steuerfrei,<br />
wenn das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen<br />
dem ausländischen Vertragsstaat das Besteuerungsrecht<br />
zuweist. Eine Reaktion der Finanzverwaltung auf dieses<br />
Urteil steht indes noch aus.<br />
Eine bemerkenswerte und für deutsche Seeleute und Reedereien<br />
positive Entscheidung hat der Bundesfinanzhof<br />
(„BFH“) Ende März dieses Jahres auf seiner Website veröffentlicht<br />
(Urteil vom 11.1.2012 – I R 27/11; vgl. BFH-Pressemitteilung<br />
Nr. 21/12 vom 28.3.2012). Das Urteil kann<br />
folgendermaßen grob zusammengefasst werden: Arbeitnehmer,<br />
die in Deutschland wohnen, aber für ein ausländisches<br />
Unternehmen arbeiten, sind mit ihren Bezügen<br />
in Deutschland steuerfrei, wenn der ausländische Staat<br />
nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen<br />
(„DBA“) das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn hat.<br />
Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn der ausländische<br />
Vertragsstaat sein Besteuerungsrecht tatsächlich nicht<br />
ausübt, d. h. den Arbeitslohn nicht besteuert. Was wie<br />
selbstverständlich klingt, ist für die Finanzverwaltung eine<br />
herbe Niederlage. Im Ergebnis kann es nämlich zu letztlich<br />
unversteuerten, sog. „weißen“ Einkünften kommen – insbesondere<br />
bei deutschen Seeleuten.<br />
Der Reihe nach: Der BFH hatte zu entscheiden, ob<br />
Deutschland das Gehalt eines hier ansässigen Piloten<br />
einer irischen Fluggesellschaft besteuern darf. Nach dem<br />
DBA zwischen Deutschland und Irland („DBA Irland“) und<br />
in Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 3 des Musterabkommens<br />
der OECD („OECD-MA“) hat die Republik Irland das<br />
Besteuerungsrecht für die Vergütung des Piloten, weil sich<br />
die Geschäftsleitung der Fluggesellschaft in Irland befindet.<br />
Deutschland ist deshalb abkommensrechtlich an der<br />
Besteuerung dieser Einkünfte gehindert. Nun ist es in<br />
Irland wie auch in anderen Staaten so, dass bestimmte<br />
Einkünfte nur beschränkt Steuerpflichtiger von der Einkommensbesteuerung<br />
ausgenommen sind, so auch die<br />
Einkünfte des klagenden Piloten. Infolgedessen ging der<br />
Pilot davon aus, dass sein Arbeitslohn letztlich steuerfrei<br />
sei – in Irland wie in Deutschland.<br />
Um dieses aus Sicht des deutschen Fiskus unerwünschte<br />
Ergebnis zu vermeiden, hat der Gesetzgeber sog.<br />
„Rückfallklauseln“ im nationalen Recht kodifiziert.<br />
Zweck dieser Regelungen ist es, die aus deutscher fiskalischer<br />
Sicht nachteiligen Bestimmungen eines DBA<br />
zu „unterlaufen“. Vertreter der Finanzverwaltung versuchen<br />
die Rückfallklauseln damit zu rechtfertigen,<br />
dass das Ziel von DBA nicht nur die Vermeidung einer<br />
Doppelbesteuerung, sondern auch die Vermeidung<br />
einer Keinmalbesteuerung sei. In der Literatur werden<br />
die Rückfallklauseln als sog. treaty override dagegen<br />
überwiegend kritisch gesehen.<br />
14 | <strong>PKF</strong> maritime | Mai 2012