PKF Newsletter Accounting 1/2013
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Auf die folgenden Neuregelungen ist besonders hinzuweisen:<br />
Grundgeschäfte<br />
Als Grundgeschäfte einer bilanziellen Sicherung kommen<br />
– wie bereits heute – bilanzierte finanzielle oder nichtfinanzielle<br />
Vermögenswerte und Schulden, schwebende<br />
Geschäfte, hochwahrscheinliche künftige Transaktionen<br />
und Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb<br />
in Betracht. Neben einem einzelnen Grundgeschäft<br />
(item) qualifizieren sich nach dem Final Draft unter<br />
bestimmten Voraussetzungen auch Kombinationen aus<br />
einem Grundgeschäft und einem Derivat (aggregated<br />
exposure) für das Hedge <strong>Accounting</strong>. Auch für Gruppen<br />
von Verträgen, Nettopositionen und – als Sonderfall –<br />
eine Nullposition können Sicherungsbeziehungen definiert<br />
werden. Erweitert werden ferner die Möglichkeiten<br />
zur Festlegung des Umfangs der Risikoabsicherung.<br />
Neben der vollständigen Designation des Fair Value- oder<br />
Cashflow-Risikos können beliebige Risikokomponenten<br />
zum Gegenstand des Hedge <strong>Accounting</strong> gemacht werden,<br />
sofern diese separat identifizierbar und verlässlich<br />
bewertbar sind. Die Risikokomponenten können etwa<br />
nach der Art des Risikos (z.B. Währungs-, Zins- oder Kreditrisiko),<br />
nach einzelnen Cashflows (z.B. Zins- oder Tilgungszahlungen)<br />
oder als quantitativer Anteil (z.B. Absicherung<br />
eines prozentualen Anteils oder einen Bodensatz<br />
als eine Schicht) abgegrenzt werden.<br />
Beispiel: U beabsichtigt, den innerhalb der<br />
kommenden zwei Jahre geplanten Einkauf einer<br />
bestimmten Gasmenge auf Dollarbasis gegen das<br />
Preisrisiko abzusichern. Zu diesem Zweck schließt U<br />
entsprechende Warentermingeschäfte auf Dollarbasis<br />
ab. Die Kombination aus den hochwahrscheinlichen<br />
Gaseinkäufen und den Warentermingeschäften<br />
stellt ein aggregiertes Exposure dar, das als Grundgeschäft<br />
Gegenstand einer (weiteren) Absicherung<br />
gegen das Dollarrisiko sein kann. Diese Absicherung<br />
kann quantitativ etwa auf 80 % des Geschäftsvolumens<br />
begrenzt werden. In qualitativer Hinsicht mag<br />
sich U lediglich gegen den Anstieg des US Dollar<br />
über einen bestimmten Schwellenwert absichern.<br />
Sicherungsinstrumente<br />
Für das Hedge <strong>Accounting</strong> qualifizieren sich künftig auch<br />
nicht-derivative Finanzinstrumente, die erfolgswirksam<br />
zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Ausgenommen<br />
sind lediglich finanzielle Verbindlichkeiten, deren<br />
auf das Kreditrisiko zurückgehende Wertänderung im<br />
OCI erfasst wird. Unverändert zulässig ist der Einsatz zu<br />
fortgeführten Anschaffungskosten bewerteter nicht-derivativer<br />
Finanzinstrumente für Fremdwährungs-Hedges.<br />
Wie bei den Grundgeschäften sieht der Final Draft erweiterte<br />
Möglichkeiten zur Kombination von Derivaten für<br />
ihren Einsatz als Sicherungsinstrumente vor.<br />
Beispiel: U will sein Investment in eine variabel<br />
verzinsliche Anleihe mit einem Nominalvolumen von<br />
1 Mio. EUR und einer Restlaufzeit von drei Jahren<br />
gegen das Risiko sinkender Zinsen absichern und<br />
auf die Sicherungsbeziehung die Vorschriften für<br />
das Hedge <strong>Accounting</strong> anwenden. Gegenüber einer<br />
Bank besteht eine festverzinsliche Darlehensverbindlichkeit<br />
von 2 Mio. EUR mit einer Restlaufzeit<br />
von ebenfalls drei Jahren. Zur Verwirklichung seiner<br />
Sicherungsstrategie könnte U eine Kombination<br />
aus 50 % der Darlehensverbindlichkeit und einem<br />
zu erwerbenden Receiver Interest Rate Swap mit<br />
einem Nominalbetrag von 1 Mio. EUR und einer<br />
<strong>PKF</strong> <strong>Newsletter</strong> <strong>Accounting</strong> | I.<strong>2013</strong> | 5