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Geschäftsbericht 2007/2008 - Steuerberaterverband eV Köln

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Berufspolitische Entwicklung<br />

Die erlaubte Nebenleistung<br />

Nach § 5 Abs. 1 RDG ist allen Berufsgruppen die Erbringung<br />

von Rechtsdienstleistungen als sog. Nebenleistung<br />

erlaubt, sofern diese zum Berufs- oder Tätigkeitsbild<br />

gehören. Die Beschränkung dieser Befugnis im Sinne<br />

einer Annexberatung auf bestimmte Berufe wurde vom<br />

Gesetzgeber aufgegeben. Anders als im bisherigen<br />

Rechtsberatungsgesetz wird auch nicht mehr verlangt,<br />

dass die Haupttätigkeit ohne die Rechtsdienstleistung<br />

nicht sachgemäß erledigt werden kann. Das RDG lässt<br />

genügen, dass die Nebentätigkeit eine zum Berufsoder<br />

Tätigkeitsbild gehörende Nebenleistung darstellt<br />

und zwischen Haupt- und Nebenleistung ein sachlicher<br />

Zusammenhang besteht. Eine Nebenleistung ist infolgedessen<br />

anzunehmen, wenn sie nicht den Schwerpunkt<br />

der Tätigkeit bildet und im Vergleich zur Haupttätigkeit<br />

als untergeordnet zu charakterisieren ist.<br />

den Angehörigen der steuerberatenden Berufe neue<br />

Tätigkeitsfelder über das RDG weit offen stehen. Die<br />

Auswirkungen in der Praxis werden sich alsbald zeigen;<br />

gegebenenfalls wird die Rechtsprechung gefordert<br />

sein, konkrete Festlegungen zu Fragen der erlaubten<br />

Nebenleistung zu treffen, um die gesetzliche Regelung<br />

zu konkretisieren.<br />

Einzelne Fälle stets zulässiger Nebenleistungen hebt das<br />

RDG sogar in § 5 Abs. 2 RDG hervor, um von vornherein<br />

Rechtsklarheit zu schaffen und die neuen Tätigkeitsbereiche<br />

vorzuzeichnen. Zu nennen sind namentlich die<br />

Testamentsvollstreckung – die der Erblasser künftig<br />

auch Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern übertragen<br />

kann – sowie die Fördermittelberatung, die im<br />

Bereich der Unternehmensberatung eine bedeutsame<br />

Rolle spielt.<br />

Die genauen Voraussetzungen zur Abgrenzung der<br />

Rechtsdienstleistung als Haupt- oder Nebentätigkeit<br />

finden sich in § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG. Ausschlaggebend<br />

sind danach Inhalt, Umfang und sachlicher Zusammenhang<br />

mit der Haupttätigkeit sowie die Rechtskenntnisse,<br />

die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.<br />

Konkret angewandt auf Angehörige der steuerberatenden<br />

Berufe bedeutet dies eine klare Ausweitung der<br />

Befugnis zur Rechtsberatung. Gegenstand der Steuerberaterprüfung<br />

ist neben dem steuerlichen Spezialwissen<br />

auch das Handelsrecht sowie Grundzüge des<br />

bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts<br />

und des Rechts der Europäischen Gemeinschaften.<br />

Die berufsimmanente permanente Befassung<br />

mit Rechtsfragen steuert ein Übriges dazu bei, dass<br />

Der künftige Rechtsberatungsmarkt<br />

Letztlich obliegt die Umsetzung der neuen Möglichkeiten,<br />

die das neue RDG seit dem 01. Juli <strong>2008</strong> vor<br />

allem für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe<br />

bereithält, dem einzelnen Berufsanghörigen; es sind<br />

bei diesem Kreativität und Mut gefragt, den nun ein<br />

gutes Stück offen stehenden Rechtsberatungsmarkt zu<br />

besetzen und sich dauerhaft im Markt zu etablieren.<br />

Die Voraussetzungen hierfür sind gut!<br />

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