Geschäftsbericht 2007/2008 - Steuerberaterverband eV Köln
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Berufspolitische Entwicklung<br />
Die erlaubte Nebenleistung<br />
Nach § 5 Abs. 1 RDG ist allen Berufsgruppen die Erbringung<br />
von Rechtsdienstleistungen als sog. Nebenleistung<br />
erlaubt, sofern diese zum Berufs- oder Tätigkeitsbild<br />
gehören. Die Beschränkung dieser Befugnis im Sinne<br />
einer Annexberatung auf bestimmte Berufe wurde vom<br />
Gesetzgeber aufgegeben. Anders als im bisherigen<br />
Rechtsberatungsgesetz wird auch nicht mehr verlangt,<br />
dass die Haupttätigkeit ohne die Rechtsdienstleistung<br />
nicht sachgemäß erledigt werden kann. Das RDG lässt<br />
genügen, dass die Nebentätigkeit eine zum Berufsoder<br />
Tätigkeitsbild gehörende Nebenleistung darstellt<br />
und zwischen Haupt- und Nebenleistung ein sachlicher<br />
Zusammenhang besteht. Eine Nebenleistung ist infolgedessen<br />
anzunehmen, wenn sie nicht den Schwerpunkt<br />
der Tätigkeit bildet und im Vergleich zur Haupttätigkeit<br />
als untergeordnet zu charakterisieren ist.<br />
den Angehörigen der steuerberatenden Berufe neue<br />
Tätigkeitsfelder über das RDG weit offen stehen. Die<br />
Auswirkungen in der Praxis werden sich alsbald zeigen;<br />
gegebenenfalls wird die Rechtsprechung gefordert<br />
sein, konkrete Festlegungen zu Fragen der erlaubten<br />
Nebenleistung zu treffen, um die gesetzliche Regelung<br />
zu konkretisieren.<br />
Einzelne Fälle stets zulässiger Nebenleistungen hebt das<br />
RDG sogar in § 5 Abs. 2 RDG hervor, um von vornherein<br />
Rechtsklarheit zu schaffen und die neuen Tätigkeitsbereiche<br />
vorzuzeichnen. Zu nennen sind namentlich die<br />
Testamentsvollstreckung – die der Erblasser künftig<br />
auch Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern übertragen<br />
kann – sowie die Fördermittelberatung, die im<br />
Bereich der Unternehmensberatung eine bedeutsame<br />
Rolle spielt.<br />
Die genauen Voraussetzungen zur Abgrenzung der<br />
Rechtsdienstleistung als Haupt- oder Nebentätigkeit<br />
finden sich in § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG. Ausschlaggebend<br />
sind danach Inhalt, Umfang und sachlicher Zusammenhang<br />
mit der Haupttätigkeit sowie die Rechtskenntnisse,<br />
die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.<br />
Konkret angewandt auf Angehörige der steuerberatenden<br />
Berufe bedeutet dies eine klare Ausweitung der<br />
Befugnis zur Rechtsberatung. Gegenstand der Steuerberaterprüfung<br />
ist neben dem steuerlichen Spezialwissen<br />
auch das Handelsrecht sowie Grundzüge des<br />
bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts<br />
und des Rechts der Europäischen Gemeinschaften.<br />
Die berufsimmanente permanente Befassung<br />
mit Rechtsfragen steuert ein Übriges dazu bei, dass<br />
Der künftige Rechtsberatungsmarkt<br />
Letztlich obliegt die Umsetzung der neuen Möglichkeiten,<br />
die das neue RDG seit dem 01. Juli <strong>2008</strong> vor<br />
allem für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe<br />
bereithält, dem einzelnen Berufsanghörigen; es sind<br />
bei diesem Kreativität und Mut gefragt, den nun ein<br />
gutes Stück offen stehenden Rechtsberatungsmarkt zu<br />
besetzen und sich dauerhaft im Markt zu etablieren.<br />
Die Voraussetzungen hierfür sind gut!<br />
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