Geschäftsbericht 2007/2008 - Steuerberaterverband eV Köln
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Berufspolitische Entwicklung<br />
Fachberater<br />
Neben dem 8. Steuerberatungsänderungsgesetz waren<br />
die Auseinandersetzungen um den Fachberater<br />
zwischen dem Deutschen <strong>Steuerberaterverband</strong> und<br />
der Bundessteuerberaterkammer das beherrschende<br />
berufspolitische Thema der letzten Jahre.<br />
Darüber hinaus ist eindeutig kenntlich zu machen, wer<br />
die Fachberaterbezeichnung verliehen hat, d.h. es muss<br />
der vollständige Firmen- oder Vereinsname angegeben<br />
werden. So gilt z.B. für den DStV, dass der Vereinsname<br />
um die Bezeichnung „e.V.“ ergänzt werden muss.<br />
Während der DStV Ende 2006 die Fachberaterbezeichnungen<br />
für vereinbare Tätigkeiten eingeführt hat, konterte<br />
die BStBK im Frühjahr <strong>2007</strong> mit der Einführung von<br />
Fachberaterbezeichnungen für Vorbehaltsaufgaben.<br />
Die entsprechende „Fachberaterordnung“ wurde als<br />
Abschnitt 18 in die Berufsordnung aufgenommen und<br />
ist zum 1. August <strong>2007</strong> in Kraft getreten.<br />
Während der DStV Fachberaterbezeichnungen für die<br />
vereinbaren Tätigkeiten “Rating”, “Sanierung und<br />
Insolvenz”, “Internationale Rechnungslegung”, “Testamentsvollstreckung<br />
und Nachlassverwaltung”, “Unternehmensnachfolge”,<br />
“Controlling und Finanzwirtschaft”<br />
und “Mediation” verleiht, gibt es inzwischen<br />
auch Anbieter auf dem Markt, die branchenbezogene<br />
Fachberatertitel vergeben.<br />
Schienen die Gegensätze zwischen DStV und BStBK<br />
in der Frage einer zulässigen Fachberaterbezeichnung<br />
zunächst unüberwindlich, konnte erfreulicherweise im<br />
Frühjahr dieses Jahres ein Kompromiss gefunden werden,<br />
dem die Bundeskammerversammlung mit großer<br />
Mehrheit zustimmte und der letztendlich auch nicht<br />
vom Bundesfinanzministerium beanstandet wurde.<br />
Aufgrund der Einigung ist das Führen einer vom DStV<br />
verliehenen Fachberaterbezeichnung zulässig, wenn sie<br />
nicht direkt als Zusatz zur Berufsbezeichnung einzuordnen<br />
ist. Dies ist der Fall, wenn die Fachberaterbezeichnung<br />
räumlich von der Berufsbezeichnung “Steuerberater”<br />
abgesetzt wird – bei Geschäftspapieren z.B. in der<br />
Seiten- oder Fußleiste. Bei mehreren Berufsangehörigen<br />
muss deutlich gemacht werden, welcher Person die<br />
Fachberaterbezeichnung zuzuordnen ist.<br />
Die berufsrechtliche Prüfung hat ergeben, dass auch<br />
dieses zulässig ist, wenn der zwischen BStBK und DStV<br />
grundsätzlich gefundene Kompromiss zur Führung der<br />
Fachberaterbezeichnung eingehalten wird.<br />
Die Akademie des Verbandes hat nach der Einigung der<br />
Berufsorganisationen einen Lehrgang für den “Fachberater<br />
zur Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)” entwickelt.<br />
Dieser Lehrgang ist im Juni <strong>2008</strong> vom DStV<br />
akkreditiert worden. Der Lehrgang wird erstmals im<br />
kommenden Frühjahr angeboten.<br />
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