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Geschäftsbericht 2007/2008 - Steuerberaterverband eV Köln

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Berufspolitische Entwicklung<br />

Fachberater<br />

Neben dem 8. Steuerberatungsänderungsgesetz waren<br />

die Auseinandersetzungen um den Fachberater<br />

zwischen dem Deutschen <strong>Steuerberaterverband</strong> und<br />

der Bundessteuerberaterkammer das beherrschende<br />

berufspolitische Thema der letzten Jahre.<br />

Darüber hinaus ist eindeutig kenntlich zu machen, wer<br />

die Fachberaterbezeichnung verliehen hat, d.h. es muss<br />

der vollständige Firmen- oder Vereinsname angegeben<br />

werden. So gilt z.B. für den DStV, dass der Vereinsname<br />

um die Bezeichnung „e.V.“ ergänzt werden muss.<br />

Während der DStV Ende 2006 die Fachberaterbezeichnungen<br />

für vereinbare Tätigkeiten eingeführt hat, konterte<br />

die BStBK im Frühjahr <strong>2007</strong> mit der Einführung von<br />

Fachberaterbezeichnungen für Vorbehaltsaufgaben.<br />

Die entsprechende „Fachberaterordnung“ wurde als<br />

Abschnitt 18 in die Berufsordnung aufgenommen und<br />

ist zum 1. August <strong>2007</strong> in Kraft getreten.<br />

Während der DStV Fachberaterbezeichnungen für die<br />

vereinbaren Tätigkeiten “Rating”, “Sanierung und<br />

Insolvenz”, “Internationale Rechnungslegung”, “Testamentsvollstreckung<br />

und Nachlassverwaltung”, “Unternehmensnachfolge”,<br />

“Controlling und Finanzwirtschaft”<br />

und “Mediation” verleiht, gibt es inzwischen<br />

auch Anbieter auf dem Markt, die branchenbezogene<br />

Fachberatertitel vergeben.<br />

Schienen die Gegensätze zwischen DStV und BStBK<br />

in der Frage einer zulässigen Fachberaterbezeichnung<br />

zunächst unüberwindlich, konnte erfreulicherweise im<br />

Frühjahr dieses Jahres ein Kompromiss gefunden werden,<br />

dem die Bundeskammerversammlung mit großer<br />

Mehrheit zustimmte und der letztendlich auch nicht<br />

vom Bundesfinanzministerium beanstandet wurde.<br />

Aufgrund der Einigung ist das Führen einer vom DStV<br />

verliehenen Fachberaterbezeichnung zulässig, wenn sie<br />

nicht direkt als Zusatz zur Berufsbezeichnung einzuordnen<br />

ist. Dies ist der Fall, wenn die Fachberaterbezeichnung<br />

räumlich von der Berufsbezeichnung “Steuerberater”<br />

abgesetzt wird – bei Geschäftspapieren z.B. in der<br />

Seiten- oder Fußleiste. Bei mehreren Berufsangehörigen<br />

muss deutlich gemacht werden, welcher Person die<br />

Fachberaterbezeichnung zuzuordnen ist.<br />

Die berufsrechtliche Prüfung hat ergeben, dass auch<br />

dieses zulässig ist, wenn der zwischen BStBK und DStV<br />

grundsätzlich gefundene Kompromiss zur Führung der<br />

Fachberaterbezeichnung eingehalten wird.<br />

Die Akademie des Verbandes hat nach der Einigung der<br />

Berufsorganisationen einen Lehrgang für den “Fachberater<br />

zur Unternehmensnachfolge (DStV e.V.)” entwickelt.<br />

Dieser Lehrgang ist im Juni <strong>2008</strong> vom DStV<br />

akkreditiert worden. Der Lehrgang wird erstmals im<br />

kommenden Frühjahr angeboten.<br />

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