Geschäftsbericht 2007/2008 - Steuerberaterverband eV Köln
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Berufspolitische Entwicklung<br />
8. Steuerberatungsänderungsgesetz<br />
Schon seit dem Jahr 2004 hatte das Bundesfinanzministerium<br />
an einem Gesetzesentwurf zum 8. Steuerberatungsänderungsgesetz<br />
gearbeitet. Am 12. April <strong>2008</strong><br />
ist dann ein Gesetzeswerk in Kraft getreten, welches<br />
die Rahmenbedingungen für die Berufstätigkeit der<br />
Steuerberater verbessert und neue Möglichkeiten eröffnet.<br />
Erfreulicherweise ist es dabei gelungen, die Befugniserweiterungen<br />
für die geprüften Bilanzbuchhalter<br />
und Steuerfachwirte, welche der Referentenentwurf<br />
noch vorsah, letztlich doch noch zu verhindern.<br />
Die nachfolgend aufgeführten Änderungen haben für<br />
die Berufspraxis besondere Bedeutung:<br />
Bedürfnis nach intensiverer Zusammenarbeit mit der Berufsgruppe<br />
der Unternehmensberater vorhanden ist.<br />
Pflicht zur Fortbildung<br />
In § 57 Nr. 2 a StBerG ist die Fortbildungspflicht ausdrücklich<br />
festgelegt worden; die Vorschrift enthält<br />
allerdings keine Sanktionen. Damit ist eine Harmonisierung<br />
mit den Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern<br />
erreicht worden, deren Berufsordnungen bereits<br />
die explizite Regelung einer Fortbildungsverpflichtung<br />
enthielt.<br />
Bürogemeinschaften und Kooperationen<br />
Syndikus-Steuerberater<br />
Aufgrund der Neufassung des § 56 Abs. 1 Satz 1<br />
StBerG ist es Steuerberatern möglich, sich mit anderen<br />
Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern,<br />
vereidigten Buchprüfern, Rechtsanwälten und<br />
Patentanwälten im Rahmen einer Sozietät oder in Form<br />
einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen.<br />
Ausdrücklich erlaubt sind auch Bürogemeinschaften mit<br />
Lohnsteuerhilfevereinen, § 56 Abs. 2 StBerG. Nach §<br />
56 Abs. 5 StBerG ist es dem Steuerberater außerdem<br />
künftig möglich, Kooperationen mit allen in § 1 Abs. 2<br />
PartGG genannten Freiberuflern einzugehen. Das Verbot<br />
der Sternsozietät ist entfallen, die Ausübung der<br />
Tätigkeit in mehreren Sozietäten ist nun möglich.<br />
Mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber auch im<br />
Blick gehabt, dass aufgrund der gewachsenen Bedeutung<br />
einer betriebswirtschaftlichen Beratung ein<br />
Die lang erwartete Einführung des Syndikus-Steuerberaters<br />
eröffnet Steuerberatern die Möglichkeit, als<br />
Angestellte für gewerbliche Arbeitgeber tätig zu sein<br />
und daneben eigene Mandate zu betreuen. Eine Bestellung<br />
zum Steuerberater ist damit zum Beispiel im<br />
Rahmen der Tätigkeit in der Steuerabteilung eines Unternehmens<br />
möglich.<br />
Die Syndikustätigkeit der Steuerberater ist allerdings<br />
auf den Katalog des § 33 StBerG beschränkt. Überdies<br />
ist es dem Syndikussteuerberater zum Zwecke der<br />
Vermeidung von Interessenskollisionen untersagt, in<br />
seiner Eigenschaft als Steuerberater für den Arbeitgeber<br />
tätig zu werden. Klar ist, dass Syndikussteuerberater im<br />
Fall einer selbständigen Tätigkeit eine eigene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung<br />
unterhalten müssen<br />
und Pflichtmitglied im Versorgungswerk werden.<br />
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