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Geschäftsbericht 2007/2008 - Steuerberaterverband eV Köln

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Berufspolitische Entwicklung<br />

8. Steuerberatungsänderungsgesetz<br />

Schon seit dem Jahr 2004 hatte das Bundesfinanzministerium<br />

an einem Gesetzesentwurf zum 8. Steuerberatungsänderungsgesetz<br />

gearbeitet. Am 12. April <strong>2008</strong><br />

ist dann ein Gesetzeswerk in Kraft getreten, welches<br />

die Rahmenbedingungen für die Berufstätigkeit der<br />

Steuerberater verbessert und neue Möglichkeiten eröffnet.<br />

Erfreulicherweise ist es dabei gelungen, die Befugniserweiterungen<br />

für die geprüften Bilanzbuchhalter<br />

und Steuerfachwirte, welche der Referentenentwurf<br />

noch vorsah, letztlich doch noch zu verhindern.<br />

Die nachfolgend aufgeführten Änderungen haben für<br />

die Berufspraxis besondere Bedeutung:<br />

Bedürfnis nach intensiverer Zusammenarbeit mit der Berufsgruppe<br />

der Unternehmensberater vorhanden ist.<br />

Pflicht zur Fortbildung<br />

In § 57 Nr. 2 a StBerG ist die Fortbildungspflicht ausdrücklich<br />

festgelegt worden; die Vorschrift enthält<br />

allerdings keine Sanktionen. Damit ist eine Harmonisierung<br />

mit den Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern<br />

erreicht worden, deren Berufsordnungen bereits<br />

die explizite Regelung einer Fortbildungsverpflichtung<br />

enthielt.<br />

Bürogemeinschaften und Kooperationen<br />

Syndikus-Steuerberater<br />

Aufgrund der Neufassung des § 56 Abs. 1 Satz 1<br />

StBerG ist es Steuerberatern möglich, sich mit anderen<br />

Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern,<br />

vereidigten Buchprüfern, Rechtsanwälten und<br />

Patentanwälten im Rahmen einer Sozietät oder in Form<br />

einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen.<br />

Ausdrücklich erlaubt sind auch Bürogemeinschaften mit<br />

Lohnsteuerhilfevereinen, § 56 Abs. 2 StBerG. Nach §<br />

56 Abs. 5 StBerG ist es dem Steuerberater außerdem<br />

künftig möglich, Kooperationen mit allen in § 1 Abs. 2<br />

PartGG genannten Freiberuflern einzugehen. Das Verbot<br />

der Sternsozietät ist entfallen, die Ausübung der<br />

Tätigkeit in mehreren Sozietäten ist nun möglich.<br />

Mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber auch im<br />

Blick gehabt, dass aufgrund der gewachsenen Bedeutung<br />

einer betriebswirtschaftlichen Beratung ein<br />

Die lang erwartete Einführung des Syndikus-Steuerberaters<br />

eröffnet Steuerberatern die Möglichkeit, als<br />

Angestellte für gewerbliche Arbeitgeber tätig zu sein<br />

und daneben eigene Mandate zu betreuen. Eine Bestellung<br />

zum Steuerberater ist damit zum Beispiel im<br />

Rahmen der Tätigkeit in der Steuerabteilung eines Unternehmens<br />

möglich.<br />

Die Syndikustätigkeit der Steuerberater ist allerdings<br />

auf den Katalog des § 33 StBerG beschränkt. Überdies<br />

ist es dem Syndikussteuerberater zum Zwecke der<br />

Vermeidung von Interessenskollisionen untersagt, in<br />

seiner Eigenschaft als Steuerberater für den Arbeitgeber<br />

tätig zu werden. Klar ist, dass Syndikussteuerberater im<br />

Fall einer selbständigen Tätigkeit eine eigene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung<br />

unterhalten müssen<br />

und Pflichtmitglied im Versorgungswerk werden.<br />

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