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Untersuchung zum Management der ... - OPUS - Universität Würzburg

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Einleitung<br />

lin<strong>der</strong>n“ auch auf dem „Recht <strong>der</strong> körperlichen Unversehrtheit“ und <strong>der</strong> damit<br />

verbundenen Schmerzfreiheit (Artikel 2 II 1 GG). Zudem muss ein Ausbleiben einer<br />

Schmerztherapie mindestens als unterlassene Hilfeleistung (§323c StGB) gewertet<br />

werden. Im Falle eines Nichterfüllens <strong>der</strong> Organisationspflicht, die Voraussetzungen<br />

für eine adäquate Schmerztherapie zu realisieren, sind direkte juristische<br />

Konsequenzen im Sinne eines Organisationsverschuldens für alle Beteiligten<br />

möglich 12 .<br />

Durch die Zustimmung einer „lege artis” durchgeführten Aufklärung des Patienten zu<br />

einem operativen Eingriff, verpflichten sich beide Parteien zu einem gegenseitigen<br />

Vertragsverhältnis. Dieses beinhaltet für den approbierten Arzt die fachgerechte<br />

Durchführung des Vertragsgegenstandes <strong>der</strong> Operation an sich, <strong>der</strong> perioperativen<br />

Narkose seitens <strong>der</strong> Anästhesie, sowie <strong>der</strong> adäquaten Nachbehandlung. Das allein<br />

durch klinische Erfahrung erlangte Bewusstsein hinsichtlich teils gravieren<strong>der</strong><br />

postoperativer Schmerzen, nach beispielsweise endoprothetischen<br />

Operationsverfahren, müsste den Arzt zu einer adäquaten Schmerztherapie<br />

veranlassen. Eine unterlassene Schmerzmittelgabe direkt postoperativ mit <strong>der</strong><br />

Vorstellung, den Schmerz vor Therapieeinleitung erst quantifizieren zu wollen, erfüllt<br />

bereits den Tatbestand einer bewussten Fahrlässigkeit, im schlimmeren Fall sogar<br />

eines Eventualvorsatzes (wissentlich/wollentlich). Judikativ wird im Zivilrecht bei<br />

einer unterlassenen o<strong>der</strong> inadäquaten Schmerztherapie, bei Nachweisbarkeit des<br />

Deliktes, von einer Verletzung des Behandlungsvertrages o<strong>der</strong> ärztlicher Pflichten<br />

gesprochen. Hier kommen die Paragraphen §280 in Verbindung mit §823 des BGB<br />

zur Geltung, wobei sich das Maß des Schadensersatzes an <strong>der</strong> Dauer und den zu<br />

erwartenden Folgeschäden orientiert.<br />

Strafrechtlich kann hierbei von einer Körperverletzung aufgrund aktiven Unterlassens<br />

einer suffizienten Therapie ausgegangen werden. Darüber hinaus kann auch die<br />

fahrlässige Körperverletzung in Verbindung mit Unterlassen einer adäquaten<br />

Therapie <strong>zum</strong> Tragen kommen. Hierbei sind die beiden Paragraphen §223 in<br />

Verbindung mit §13 des StGB zu nennen. Juristisch sind bereits Schmerzen<br />

Ausdruck einer Körperverletzung und können somit rechtliche Folgen für das<br />

behandelnde Personal nach sich ziehen.<br />

Je<strong>der</strong> operative Eingriff stellt nach § 299 des StGB eine Körperverletzung dar.<br />

Deshalb ist zur rechtlichen Legitimation eines elektiven operativen Eingriffs die nötige<br />

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