Die Evaluierung des Hundegesetzes in Sachsen-Anhalt
Die Evaluierung des Hundegesetzes in Sachsen-Anhalt
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Workshop III Thema: Sollten auch die Landkreise im Rahmen Ihrer Fachaufsicht<br />
mit ihrem veter<strong>in</strong>ärmediz<strong>in</strong>ischen Sachverstand <strong>in</strong> die<br />
Pflicht genommen werden<br />
Leiter: Herr Jürgen Krause<br />
Vertretene E<strong>in</strong>richtung<br />
(Name, Funktion)<br />
Frage/Beitrag/Idee Diskussion/Ergebnis<br />
F a z i t<br />
A. Alle Teilnehmer sprechen sich gegen e<strong>in</strong>e Rasseliste aus. Ke<strong>in</strong> Tier wird gefährlich geboren.<br />
B. Zuständigkeit der Landkreise wäre wünschenswert, da Kommunen nicht über qualifiziertes Personal verfügen.<br />
C. Durchsetzung der Chip-, Versicherungs- und Steuerpflicht.<br />
D. Erlasse <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>verwaltungsamtes s<strong>in</strong>d kontraproduktiv.<br />
E. Für die behördliche Feststellung der Gefährlichkeit (im Rechtss<strong>in</strong>ne) haben die Geme<strong>in</strong>den im geltenden Recht ke<strong>in</strong>en<br />
Ermessensspielraum, da e<strong>in</strong>e fachliche Bewertung e<strong>in</strong>es Sachverhalts (Vorfalls) mangels h<strong>in</strong>reichender (kynologischer<br />
und veter<strong>in</strong>ärmediz<strong>in</strong>ischer) Fachkenntnis <strong>in</strong> den Geme<strong>in</strong>den nicht möglich ist. <strong>Die</strong>s führt jedoch <strong>in</strong> vielen „unwichtigen“<br />
Fällen (wie „natürliche“ Verhaltensweisen von Hunden) zu e<strong>in</strong>em enormen Verwaltungsaufwand, zumal wohl nicht <strong>in</strong><br />
allen Fällen der konkrete Sachverhalt vollständig ermittelt wird.<br />
F. Es sollte den Behörden e<strong>in</strong> Ermessensspielraum bei der Beurteilung von konkreten Vorfällen im jeweiligen E<strong>in</strong>zelfall<br />
eröffnet werden, um so zu ermöglichen, dass ggf. durch e<strong>in</strong>e „Zweitprüfung“ mit h<strong>in</strong>reichender (kynologischer und<br />
veter<strong>in</strong>ärmediz<strong>in</strong>ischer) Fachkenntnis solche Fälle ausgeschieden werden können, bei denen der „Ausnahmefall“ e<strong>in</strong>es<br />
e<strong>in</strong>deutig artgerechten Verteidigungs- oder Abwehrverhaltens vorliegt.<br />
G. Wenn jedoch e<strong>in</strong> Ermessensspielraum eröffnet und damit zw<strong>in</strong>gend e<strong>in</strong>e fachliche Bewertung e<strong>in</strong>es Vorfalls erforderlich<br />
wird, setzt dies zw<strong>in</strong>gend die E<strong>in</strong>beziehung der Veter<strong>in</strong>ärämter bzw. der Amtstierärzte auf Landkreisebene voraus. <strong>Die</strong>se<br />
wären dementsprechend orig<strong>in</strong>är <strong>in</strong> die Bewertung/Zuständigkeit e<strong>in</strong>zubeziehen. Alternativ wäre e<strong>in</strong>e<br />
Schulung/Grundausbildung der Bearbeiter <strong>in</strong> den Geme<strong>in</strong>den zum Thema „Tierverhalten“ geboten, sofern nicht die<br />
Landkreise selbst orig<strong>in</strong>är zuständige Vollzugsbehörden werden.<br />
H. Bei den Zweifelsfällen, ob der Hund zu sozialverträglichem Verhalten überhaupt <strong>in</strong> der Lage ist, sollen weiterh<strong>in</strong><br />
Tierärzte mit Zusatzqualifikation („Wesenstester“) beteiligt werden. <strong>Die</strong> Veter<strong>in</strong>ärämter der Landkreise haben solche<br />
speziellen Kenntnisse regelmäßig nicht.<br />
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