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zum pdf-Download - Fachgruppe Putz & Dekor

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Erläuterungen zur EG-Konformitätserklärung bei Konformitätsnachweisverfahren 3<br />

E 1<br />

Name und Adresse des Herstellers müssen so vollständig angegeben werden, dass der Hersteller aufgrund der<br />

Angabe kontaktiert werden kann. Der hier angegebene „Hersteller“ ist im rechtlichen Sinne für die Konformität des<br />

Produktes verantwortlich. Er muss das Produkt nicht zwingend in einem eigenen Werk hergestellt haben. Der Zweck<br />

dieser Angabe ist es, den für das Inverkehrbringen des Produktes Verantwortlichen zu identifizieren und mit ihm in<br />

Kontakt treten zu können.<br />

E 2<br />

Eindeutige Produktbezeichnung – weitere Angaben zu den Produkteigenschaften sind an dieser Stelle nicht erforderlich,<br />

da sie in der CE-Kennzeichnung enthalten sind (Vermeidung von Wiederholungen). Es können auch mehrere<br />

(gleichartige) Produkte zusammengefasst werden. In diesem Fall sind die einzelnen Produktbezeichnungen anzugeben.<br />

E 3<br />

Damit die Rückverfolgbarkeit zu dem jeweiligen Herstellwerk (insbesondere, wenn als Hersteller nur ein „Bevollmächtigter“<br />

angegeben wird, siehe E 1) sichergestellt wird, muss hier eine Angabe des Herstellwerkes erfolgen. Die<br />

Angabe dient nicht dazu, dass ein Verwender das Herstellwerk kontaktieren kann, und darf deshalb in codierter<br />

Form erfolgen.<br />

E 4<br />

Genaue Angabe darüber, auf welche Technische Spezifikation mit der Konformitätserklärung Bezug genommen<br />

wird. Im vorliegenden Fall ist dies die europäische Norm für Innen- und Außenputze mit organischen Bindemitteln<br />

EN 15824 mit den im Anhang ZA festgelegten Anforderungen, deren Erfüllung zur CE-Kennzeichnung berechtigt.<br />

Die Anforderungen an das Produkt befinden sich in Tabelle ZA.1.<br />

E 5<br />

Aussage darüber, wie die Konformität des Produktes mit den Anforderungen überprüft wurde. Das hier angewandte<br />

Verfahren 3 ist in Tabelle ZA.3.2 der Norm beschrieben.<br />

E 6<br />

Verweis auf die erfolgte Erstprüfung des Brandverhaltens durch eine dafür anerkannte Stelle (Notified Body). Angabe<br />

der im Klassifizierungsbericht ausgewiesenen Brandverhaltensklasse und der Randbedingungen, unter denen sie<br />

erreicht wird (z. B. Hinweis auf Untergrund). Die Nummer des Klassifizierungsberichtes muss angegeben werden.<br />

Sofern eine begrenzte Geltungsdauer festgelegt wurde, ist diese ebenfalls anzugeben.<br />

E 7<br />

Hinweis auf die in der Eigenverantwortung des Herstellers durchgeführte Werkseigene Produktionskontrolle; zur<br />

Werkseigenen Produktionskontrolle gehören u. a. die Erstprüfung und das zu erstellende „Handbuch der Werkseigenen<br />

Produktionskontrolle“.<br />

E 8<br />

Name und Funktion der zur Unterschrift der Konformitätserklärung ermächtigten Person, z. B. Geschäftsführer,<br />

Prokurist. Die Ermächtigung des Unterzeichners muss dokumentiert sein.<br />

E 9<br />

Da gerade bei <strong>Putz</strong>en die Eigenschaften des fertigen Produktes entscheidend von dessen Verarbeitung auf der<br />

Baustelle abhängen, ist es sinnvoll, der Konformitätserklärung das zu dem Produkt gehörende Technische Merkblatt<br />

hinzuzufügen, da darin die erforderlichen Verwendungshinweise enthalten sind.<br />

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