zum pdf-Download - Fachgruppe Putz & Dekor
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Erläuterungen zur EG-Konformitätserklärung bei Konformitätsnachweisverfahren 3<br />
E 1<br />
Name und Adresse des Herstellers müssen so vollständig angegeben werden, dass der Hersteller aufgrund der<br />
Angabe kontaktiert werden kann. Der hier angegebene „Hersteller“ ist im rechtlichen Sinne für die Konformität des<br />
Produktes verantwortlich. Er muss das Produkt nicht zwingend in einem eigenen Werk hergestellt haben. Der Zweck<br />
dieser Angabe ist es, den für das Inverkehrbringen des Produktes Verantwortlichen zu identifizieren und mit ihm in<br />
Kontakt treten zu können.<br />
E 2<br />
Eindeutige Produktbezeichnung – weitere Angaben zu den Produkteigenschaften sind an dieser Stelle nicht erforderlich,<br />
da sie in der CE-Kennzeichnung enthalten sind (Vermeidung von Wiederholungen). Es können auch mehrere<br />
(gleichartige) Produkte zusammengefasst werden. In diesem Fall sind die einzelnen Produktbezeichnungen anzugeben.<br />
E 3<br />
Damit die Rückverfolgbarkeit zu dem jeweiligen Herstellwerk (insbesondere, wenn als Hersteller nur ein „Bevollmächtigter“<br />
angegeben wird, siehe E 1) sichergestellt wird, muss hier eine Angabe des Herstellwerkes erfolgen. Die<br />
Angabe dient nicht dazu, dass ein Verwender das Herstellwerk kontaktieren kann, und darf deshalb in codierter<br />
Form erfolgen.<br />
E 4<br />
Genaue Angabe darüber, auf welche Technische Spezifikation mit der Konformitätserklärung Bezug genommen<br />
wird. Im vorliegenden Fall ist dies die europäische Norm für Innen- und Außenputze mit organischen Bindemitteln<br />
EN 15824 mit den im Anhang ZA festgelegten Anforderungen, deren Erfüllung zur CE-Kennzeichnung berechtigt.<br />
Die Anforderungen an das Produkt befinden sich in Tabelle ZA.1.<br />
E 5<br />
Aussage darüber, wie die Konformität des Produktes mit den Anforderungen überprüft wurde. Das hier angewandte<br />
Verfahren 3 ist in Tabelle ZA.3.2 der Norm beschrieben.<br />
E 6<br />
Verweis auf die erfolgte Erstprüfung des Brandverhaltens durch eine dafür anerkannte Stelle (Notified Body). Angabe<br />
der im Klassifizierungsbericht ausgewiesenen Brandverhaltensklasse und der Randbedingungen, unter denen sie<br />
erreicht wird (z. B. Hinweis auf Untergrund). Die Nummer des Klassifizierungsberichtes muss angegeben werden.<br />
Sofern eine begrenzte Geltungsdauer festgelegt wurde, ist diese ebenfalls anzugeben.<br />
E 7<br />
Hinweis auf die in der Eigenverantwortung des Herstellers durchgeführte Werkseigene Produktionskontrolle; zur<br />
Werkseigenen Produktionskontrolle gehören u. a. die Erstprüfung und das zu erstellende „Handbuch der Werkseigenen<br />
Produktionskontrolle“.<br />
E 8<br />
Name und Funktion der zur Unterschrift der Konformitätserklärung ermächtigten Person, z. B. Geschäftsführer,<br />
Prokurist. Die Ermächtigung des Unterzeichners muss dokumentiert sein.<br />
E 9<br />
Da gerade bei <strong>Putz</strong>en die Eigenschaften des fertigen Produktes entscheidend von dessen Verarbeitung auf der<br />
Baustelle abhängen, ist es sinnvoll, der Konformitätserklärung das zu dem Produkt gehörende Technische Merkblatt<br />
hinzuzufügen, da darin die erforderlichen Verwendungshinweise enthalten sind.<br />
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