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Ausstellung „Unterwegs“ im Schloss Griebenow - Pommerscher ...

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6. Ein förmlicher Ausschluss kann nur auf Antrag des Vereinsvorstandes durch die<br />

Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auszuschließende ist vor einer Beschlussfassung zu<br />

hören.<br />

Ausschließungsgründe sind:<br />

a) vereinsschädigendes Verhalten,<br />

b) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,<br />

c) unbegründete Beitragsrückstände von einem Jahr trotz zwe<strong>im</strong>aliger Mahnung.<br />

Der Ausschließungsbeschluss ist mit Begründung dem Mitglied mitzuteilen.<br />

§ 4 E H R E N M I T G L I E D S C H A FT<br />

Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße fördern oder gefördert haben, können<br />

durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.<br />

Sie sind von der Beitragspflicht befreit.<br />

§ 5 G E S C H Ä F T S J A H R und B E I T R Ä G E<br />

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />

2. Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Gebühr zu zahlen.<br />

3. Die Höhe des Jahresbeitrags der Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.<br />

4. Der Vorstand kann Befreiungen aussprechen (z. B. bei ausländischen Mitgliedern).<br />

Organe des Vereins sind<br />

a) die Mitgliederversammlung,<br />

b) der Vorstand und der erweiterte Vorstand.<br />

§ 6 O R G A N E<br />

§ 7 D I E M I T G L I E D E R V E R S A M M L U NG<br />

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr gehören alle ordentlichen<br />

Mitglieder mit Sitz und St<strong>im</strong>me an.<br />

2. Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal in den ersten fünf Monaten des<br />

Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich, mit einer Einladungsfrist von<br />

drei Wochen, unter Beifügung der Tagesordnung einberufen.<br />

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn das<br />

Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die<br />

Einberufung schriftlich, unter Angabe von Zweck und Gründen, verlangt.<br />

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied<br />

geleitet. Sie ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes<br />

Mitglied führt eine St<strong>im</strong>me und kann mit schriftlicher Vollmacht bis zu zwei weitere<br />

Mitglieder vertreten. Die St<strong>im</strong>mberechtigung setzt die Erfüllung der Beitragspflicht voraus.<br />

5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Ungültige St<strong>im</strong>men und<br />

St<strong>im</strong>menthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei St<strong>im</strong>mengleichheit entscheidet die St<strong>im</strong>me<br />

des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters.<br />

Der Dreiviertelmehrheit bedarf es bei Beschlüssen über<br />

a) Satzungsänderungen,<br />

b) Auflösung des Vereins.<br />

Abst<strong>im</strong>mungen erfolgen in der Regel offen. Auf Antrag ist gehe<strong>im</strong>e schriftliche Abst<strong>im</strong>mung<br />

notwendig.<br />

6. Die Ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über:<br />

a) alle Anliegen und Maßnahmen des Vereins von besonderem Gewicht,<br />

b) den Jahresbericht des Vorstands,<br />

c) den Kassenbericht,<br />

d) den Kassenprüfungsbericht,<br />

e) die Entlassung des Schatzmeisters und des Vorstands,<br />

f) die Höhe des Jahresbeitrags und der Aufnahmegebühr,<br />

g) eingebrachte Anträge.<br />

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