Ausstellung „Unterwegs“ im Schloss Griebenow - Pommerscher ...
Ausstellung „Unterwegs“ im Schloss Griebenow - Pommerscher ...
Ausstellung „Unterwegs“ im Schloss Griebenow - Pommerscher ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
6. Ein förmlicher Ausschluss kann nur auf Antrag des Vereinsvorstandes durch die<br />
Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auszuschließende ist vor einer Beschlussfassung zu<br />
hören.<br />
Ausschließungsgründe sind:<br />
a) vereinsschädigendes Verhalten,<br />
b) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,<br />
c) unbegründete Beitragsrückstände von einem Jahr trotz zwe<strong>im</strong>aliger Mahnung.<br />
Der Ausschließungsbeschluss ist mit Begründung dem Mitglied mitzuteilen.<br />
§ 4 E H R E N M I T G L I E D S C H A FT<br />
Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße fördern oder gefördert haben, können<br />
durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.<br />
Sie sind von der Beitragspflicht befreit.<br />
§ 5 G E S C H Ä F T S J A H R und B E I T R Ä G E<br />
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.<br />
2. Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Gebühr zu zahlen.<br />
3. Die Höhe des Jahresbeitrags der Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.<br />
4. Der Vorstand kann Befreiungen aussprechen (z. B. bei ausländischen Mitgliedern).<br />
Organe des Vereins sind<br />
a) die Mitgliederversammlung,<br />
b) der Vorstand und der erweiterte Vorstand.<br />
§ 6 O R G A N E<br />
§ 7 D I E M I T G L I E D E R V E R S A M M L U NG<br />
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr gehören alle ordentlichen<br />
Mitglieder mit Sitz und St<strong>im</strong>me an.<br />
2. Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal in den ersten fünf Monaten des<br />
Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich, mit einer Einladungsfrist von<br />
drei Wochen, unter Beifügung der Tagesordnung einberufen.<br />
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn das<br />
Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die<br />
Einberufung schriftlich, unter Angabe von Zweck und Gründen, verlangt.<br />
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied<br />
geleitet. Sie ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes<br />
Mitglied führt eine St<strong>im</strong>me und kann mit schriftlicher Vollmacht bis zu zwei weitere<br />
Mitglieder vertreten. Die St<strong>im</strong>mberechtigung setzt die Erfüllung der Beitragspflicht voraus.<br />
5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Ungültige St<strong>im</strong>men und<br />
St<strong>im</strong>menthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei St<strong>im</strong>mengleichheit entscheidet die St<strong>im</strong>me<br />
des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters.<br />
Der Dreiviertelmehrheit bedarf es bei Beschlüssen über<br />
a) Satzungsänderungen,<br />
b) Auflösung des Vereins.<br />
Abst<strong>im</strong>mungen erfolgen in der Regel offen. Auf Antrag ist gehe<strong>im</strong>e schriftliche Abst<strong>im</strong>mung<br />
notwendig.<br />
6. Die Ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über:<br />
a) alle Anliegen und Maßnahmen des Vereins von besonderem Gewicht,<br />
b) den Jahresbericht des Vorstands,<br />
c) den Kassenbericht,<br />
d) den Kassenprüfungsbericht,<br />
e) die Entlassung des Schatzmeisters und des Vorstands,<br />
f) die Höhe des Jahresbeitrags und der Aufnahmegebühr,<br />
g) eingebrachte Anträge.<br />
- 19 -