Änderung des Regionalplans - Regionaler Planungsverband ...
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Landschaftsräume (LEP B I 2.1.2 Z und G)<br />
- Nachhaltige Entwicklung (LEP A I 2.1 Z)<br />
Neben diesen allgemeinen Umweltzielen sind standortbezogen ggf. Verordnungen (z.B.<br />
Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile) und die im Regionalplan<br />
Landshut enthaltenen Ziele und Grundsätze (z.B. landschaftliche Vorbehaltsgebiete und das<br />
unter B I 2.1.1.3 definierte Ziel zur Vermeidung von Windkraftanlagen in<br />
Hangleitenbereichen) zu berücksichtigen.<br />
Die übergeordneten Umweltziele sind insbesondere bei der Definition der Ausschluss- und<br />
Restriktionskriterien in die Planung eingeflossen. Daneben werden sie v.a. bei der<br />
Alternativenauswahl und bei der Standortprüfung der vorgeschlagenen Vorranggebiete<br />
berücksichtigt.<br />
5. Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung<br />
Gemäß Art. 15 BayLplG müssen im Umweltbericht die voraussichtlichen und erheblichen<br />
Auswirkungen, die die Verwirklichung <strong>des</strong> Raumordnungsplanes auf die Umwelt haben kann,<br />
entsprechend dem Planungsstand ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Dabei sind<br />
auch vernünftige Alternativen unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und <strong>des</strong> räumlichen<br />
Geltungsbereiches <strong>des</strong> Raumordnungsplanes zu betrachten.<br />
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung<br />
Die Umweltprüfung ist ein Mittel der Selbstprüfung, das Entscheidungsprozesse und deren<br />
Beurteilungsgrundlagen transparent und nachvollziehbar machen soll. Hinsichtlich der<br />
Aussagenschärfe <strong>des</strong> Umweltberichtes ist zu berücksichtigen, dass durch die Ausweisung<br />
von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten im Regionalplan allein keine Umweltauswirkungen<br />
ausgehen. Erst zu einem späteren Zeitpunkt, wenn dem Regionalplan entsprechende<br />
Projekte verfolgt werden, kommen die Wirkungen <strong>des</strong> Rahmens, den der Regionalplan hier<br />
als Steuerungsinstrument für die Nutzung der Windenergie setzt, zum Tragen. Die konkreten<br />
Umweltauswirkungen sind daher erst im Genehmigungsverfahren zu untersuchen. Die<br />
Schwierigkeit besteht also darin, dass die Umweltwirkungen der Errichtung und <strong>des</strong> Betriebs<br />
von Windkraftanlagen/Windparks bei der Aufstellung <strong>des</strong> <strong>Regionalplans</strong> abgeschätzt werden<br />
müssen, ohne dass genauere standortspezifische (Projekt-) Informationen vorliegen. Zudem<br />
sieht Gesetz und Richtlinie vor, dass nur erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt ermittelt,<br />
beschrieben und bewertet werden müssen.<br />
Aus den genannten Gründen können die Aussagen <strong>des</strong> Umweltberichtes nicht so detailliert<br />
sein, wie dies bei der nachfolgenden Projektplanung möglich und notwendig ist. Da auf der<br />
Planungsebene <strong>des</strong> <strong>Regionalplans</strong> eine Reihe von Informationen i.d.R. noch nicht vorliegen<br />
(z.B. Anlagentyp oder -höhe), sind die Aussagen über die voraussichtlichen<br />
Umweltauswirkungen ebenfalls mit beträchtlicher Unsicherheit behaftet. Zudem muss die<br />
Untersuchungstiefe der jeweiligen Planungsebene entsprechen. Vor dem Hintergrund <strong>des</strong><br />
rahmensetzenden Charakters regionalplanerischer Festlegungen, der auch durch den<br />
Darstellungsmaßstab 1:100.000 deutlich wird, beschränken sich Umfang und<br />
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung daher auf verbal-argumentative Aussagen. Die<br />
Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt – dem