Marktsatzung für die Durchführung des Weihnachts - Seiffen
Marktsatzung für die Durchführung des Weihnachts - Seiffen
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<strong>Weihnachts</strong>marktsatzung vom 22.05.2006<br />
<strong>Marktsatzung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Durchführung</strong> <strong>des</strong> <strong>Weihnachts</strong>marktes<br />
in der Gemeinde<br />
Kurort <strong>Seiffen</strong>/Erzgebirge<br />
Auf der Grundlage <strong>des</strong> § 4 und <strong>des</strong> § 73 der Gemeindeordnung <strong>für</strong> den Freistaat Sachsen (Sächs-<br />
GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S 55, 159) zuletzt<br />
geändert durch Artikel 1 <strong>des</strong> Gesetzes vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 155) hat der Gemeinderat<br />
der Gemeinde Kurort <strong>Seiffen</strong>/Erzgeb. in seiner öffentlichen Sitzung am 22. Mai 2006 folgende<br />
<strong>Marktsatzung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Durchführung</strong> <strong>des</strong> <strong>Weihnachts</strong>marktes beschlossen.<br />
§ 1<br />
Veranstalter<br />
Die Gemeinde betreibt den <strong>Weihnachts</strong>markt „<strong>Seiffen</strong>er Weihnacht“ als öffentliche Einrichtung.<br />
Veranstalter <strong>des</strong> <strong>Weihnachts</strong>marktes „<strong>Seiffen</strong>er Weihnacht“ ist <strong>die</strong> Gemeinde gemeinsam mit dem<br />
Erzgebirgsverein <strong>Seiffen</strong> e. V. sowie dem Tourismusverein Spielzeugdorf Kurort <strong>Seiffen</strong> e. V.<br />
§ 2<br />
Marktgebiet<br />
Der <strong>Weihnachts</strong>markt findet im Ortszentrum entlang der Hauptstraße, beginnend von Hauptstraße<br />
Nr. 31 bis Hauptstraße Nr. 139, weiter am Rathausvorplatz, rund um das Spielzeugmuseum, der<br />
Bahnhofstraße, beginnend von der Schauwerkstatt <strong>Seiffen</strong>er Volkskunst e G. bis zur Kreuzung<br />
sowie der Jahnstraße bis Hausgrundstück Nr. 3 statt.<br />
§ 3<br />
Marktzeiten<br />
Der <strong>Weihnachts</strong>markt „<strong>Seiffen</strong>er Weihnacht“ findet jährlich, beginnend am Sonnabend vor dem<br />
1. Advent bis zum Sonntag dem 4. Advent statt.<br />
Öffnungszeiten:<br />
* Montag 11.00 bis 16.00 Uhr<br />
* Dienstag 11.00 bis 16.00 Uhr<br />
* Mittwoch 11.00 bis 16.00 Uhr<br />
* Donnerstag 11.00 bis 16.00 Uhr<br />
Freitag 11.00 bis 16.00 Uhr<br />
Sonnabend 10.00 bis 18.00 Uhr<br />
Sonntag 10.00 bis 18.00 Uhr<br />
* An <strong>die</strong>sen Tagen sind nur <strong>die</strong> Verkaufsstände entlang der Hauptstraße (einschließlich<br />
Schlesierhof, Alpheishof, Buntes Haus, Museum) geöffnet.<br />
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<strong>Weihnachts</strong>marktsatzung vom 22.05.2006<br />
§ 4<br />
Marktsortiment<br />
(1) Auf dem Markt können Holzwaren, <strong>Weihnachts</strong>schmuck, weihnachtliche Geschenkartikel,<br />
Spielwaren, Kerzen, Floristik, Lebkuchen, Stollen, Süßwaren, Nüsse, Südfrüchte, Fleisch und<br />
Fleischerzeugnisse, Fisch, Backwaren, Ober- und Unterbekleidung, Wäsche, Lederwaren, andere<br />
Industrie- und Haushaltwaren sowie Druckerzeugnisse und Tonträger angeboten werden. Der<br />
Handel mit lebenden Tieren ist nicht gestattet.<br />
(2) Speisen und alkoholische und alkoholfreie Heiß- und Kaltgetränke sind zugelassen, wenn sie<br />
zum Verzehr an Ort und Stelle geeignet sind.<br />
(3) Vom Handel auf dem <strong>Weihnachts</strong>markt ist der Verkauf von Fernosterzeugnissen als Plagiate<br />
„Erzgebirgischer Volkskunst“ und kriegsverherrlichendem Spielzeug ausgeschlossen.<br />
§ 5<br />
Antrag und Zulassung zum Markt<br />
(1) Die Zulassung eines Händlers zum Verkauf von Waren auf dem Weihnachtmarkt „<strong>Seiffen</strong>er<br />
Weihnacht“ erfolgt auf Antrag, der bis zum 30.06. <strong>des</strong> Jahres bei der Gemeindeverwaltung einzureichen<br />
ist.<br />
Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:<br />
- Name<br />
- genaue Anschrift <strong>für</strong> Rechnungslegung<br />
- konkretes Verkaufssortiment<br />
- Gewerbeanmeldung (wenn vorhanden)<br />
- benötigter Stromanschluss<br />
- Angaben zum eigenen Verkaufsstand<br />
bzw. besteht Bedarf auf Bereitstellung eines gemeindlichen Verkaufsstan<strong>des</strong><br />
(2) Zum Verkauf von Waren sind während der Öffnungszeiten nach § 3 auch Bauchläden zugelassen.<br />
Ihre Zulassung kann auf Tage oder auf einzelne Wochenenden begrenzt werden. Dem Antrag<br />
sind <strong>die</strong> Angaben entsprechend Abs. 1 sowie ein Foto beizufügen.<br />
(3) Über <strong>die</strong> Zulassung zum Weihnachtmarkt „<strong>Seiffen</strong>er Weihnacht“ entscheidet der Veranstalter.<br />
Ziel ist es, den spezifischen Charakter eines erzgebirgischen <strong>Weihnachts</strong>marktes mit Erzgebirgischer<br />
Volkskunst und regionaltypischen Erzeugnissen zu erhalten und zu entwickeln. Dies gilt<br />
auch <strong>für</strong> Speisen und Getränke. Die Zulassung <strong>des</strong> Händlers zum Weihnachtmarkt „<strong>Seiffen</strong>er<br />
Weihnacht“ erfolgt schriftlich durch <strong>die</strong> Gemeindeverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung<br />
zum Weihnachtmarkt „<strong>Seiffen</strong>er Weihnacht“ besteht nicht.<br />
(4) Die Zulassung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie kann jederzeit<br />
entzogen werden, wenn der Händler gegen Auflagen oder Bedingungen in der Zulassung, dem<br />
Gewerberecht oder gegen das Satzungsrecht der Gemeinde verstößt.<br />
(5) Der Händler ist verpflichtet während der Öffnungszeiten nach § 3 seinen Stand geöffnet zu<br />
halten und Waren entsprechend seines Warensortimentes zum Verkauf anzubieten. Kann an einem<br />
Tag <strong>die</strong> Öffnungszeit nach § 3 nicht eingehalten werden, ist unter Angabe der Gründe <strong>die</strong><br />
Gemeindeverwaltung unverzüglich zu informieren und mitzuteilen wann wieder geöffnet wird.<br />
(6) Abs. 5 gilt nicht <strong>für</strong> Bauchläden.<br />
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<strong>Weihnachts</strong>marktsatzung vom 22.05.2006<br />
§ 6<br />
Standplatz<br />
(1) Für <strong>die</strong> Errichtung eines Verkaufsstan<strong>des</strong> zum Verkauf von Waren ist <strong>die</strong> Zuweisung eines<br />
Standplatzes durch den Veranstalter erforderlich.<br />
(2) Die Zuweisung <strong>des</strong> Standplatzes erfolgt durch Übergabe eines Lageplanes bei Zulassung und<br />
durch Einweisung (kommunale Stände bei der Schlüsselausgabe). Es ist nicht gestattet, zugewiesene<br />
Standplätze ohne Zustimmung <strong>des</strong> Veranstalters zu erweitern, zu wechseln oder anderen zu<br />
überlassen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes.<br />
(3) Der Verkaufsstand ist bis spätestens Freitag vor dem 1. Advent 8.00 Uhr entsprechend den<br />
Maßgaben nach § 7 herzurichten. Ist <strong>die</strong>s nicht möglich, ist <strong>die</strong> Gemeindeverwaltung unverzüglich<br />
unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Es ist Gemeindeverwaltung mitzuteilen bis wann<br />
der Verkaufsstand hergerichtet wird.<br />
(4) Händlern, <strong>die</strong> den Verkaufsstand nicht rechtzeitig herrichten, kann von der Gemeindeverwaltung<br />
<strong>die</strong> Zulassung entzogen bzw. vom Veranstalter ein anderer Standplatz zugewiesen werden.<br />
(5) Standplätze innerhalb <strong>des</strong> Marktgebietes nach § 2, <strong>die</strong> sich auf privaten Grundstücken befinden,<br />
werden entsprechend den abgeschlossenen Pachtverträgen vom Veranstalter vergeben.<br />
Grundstückseigentümer sind nicht berechtigt eigenständig Standplätze zu vergeben.<br />
(6) Bei eigenmächtig errichteten bzw. erweiterten Ständen kann der Veranstalter <strong>die</strong> Beseitigung<br />
der Stände bzw. deren Erweiterung anordnen. Dies gilt auch bei Standplätzen auf privaten<br />
Grundstücken innerhalb <strong>des</strong> Marktgebietes.<br />
§ 7<br />
Verkaufsstände<br />
(1) Zugelassen werden nur vom Veranstalter genehmigte Verkaufsstände aus Holz. Bei der Aufstellung<br />
der Stände darf <strong>die</strong> Straßenoberfläche nicht beschädigt werden. Treten dennoch Schäden<br />
ein, sind <strong>die</strong>se unverzüglich dem Veranstalter zu melden und durch den Verursacher auf eigene<br />
Kosten zu beseitigen.<br />
(2) Die Verkaufsstände sind von den Händlern weihnachtlich zu schmücken. Kunstreisig ist nicht<br />
erlaubt, ebenso sind farbige, fluoreszierende und blinkende Beleuchtung sowie überdimensionale<br />
und bunte Werbeträger unzulässig. Händler können durch den Veranstalter vom Markt ausgeschlossen<br />
werden, wenn sie trotz Aufforderung der Marktaufsicht ihre Verkaufsstände nicht entsprechend<br />
gestalten. Weiterhin ist eine dem <strong>Weihnachts</strong>markt entsprechende Innendekoration der<br />
Verkaufsstände vorzunehmen.<br />
(3) Alle Betreiber der Verkaufsstände mit Lebens- und Genussmitteln haben eine einheitliche Präsentation<br />
der Preise vorzunehmen. Details zu Farben, Größe, Schriftart und Untergrund werden<br />
mit der Zulassung übergeben. Die Vorgaben sind bindend.<br />
Für <strong>die</strong> Anfertigung seiner Preislisten ist jeder Betreiber selbst verantwortlich.<br />
(4) Händler haben an gut sichtbarer Stelle an ihren Verkaufsständen den Familiennamen mit min<strong>des</strong>tens<br />
einem ausgeschriebenen Vornamen sowie <strong>die</strong> Anschrift in deutlich lesbaren Buchstaben<br />
anzubringen. Standinhaber, <strong>die</strong> eine Firma führen, haben ihre Firma in vorbezeichneter Weise anzubringen.<br />
(5) Es sind nur Gas- oder Elektroanlagen entsprechend DIN-Zulassung zu verwenden. Die Prüffristen<br />
müssen eingehalten sein. Der Einsatz hat entsprechend der Be<strong>die</strong>nungsanleitung zu erfolgen.<br />
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<strong>Weihnachts</strong>marktsatzung vom 22.05.2006<br />
(6) Beim Umgang mit offenem Feuer (Gasgeräte, Kerzen usw.) müssen zusätzlich eigenständig<br />
Feuerlöscher, außerhalb <strong>des</strong> Verkaufsstan<strong>des</strong>, gut gesichert, vorhanden sein.<br />
§ 8<br />
Verhalten auf dem Markt<br />
(1) Der Händler hat mit der Teilnahme am Markt <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>die</strong>ser Satzung, <strong>die</strong> GewO,<br />
<strong>die</strong> VO Preisangaben, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sowie <strong>die</strong> Anordnung der<br />
Marktaufsicht zu beachten. Jeder hat sein Verhalten und den Zustand seines Stan<strong>des</strong> so einzurichten,<br />
dass keine Person oder Sache beschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird.<br />
(2) Auf dem <strong>Weihnachts</strong>markt ist nicht gestattet:<br />
- Waren im Umhergehen anzubieten (gilt nicht <strong>für</strong> Bauchläden)<br />
- Waren durch lautes Ausrufen oder lautes Anpreisen anzubieten<br />
- sich in schwebende Geschäfte Dritter einzumischen, Kaufwillige zu bedrängen oder<br />
vom Kauf abzuhalten<br />
- Gegenstände öffentlich zu versteigern<br />
- Werbung oder sonstige Gegenstände zu verteilen, externe Werbeträger aufzustellen<br />
sowie<br />
- Glücksspiele anzupreisen<br />
(3) Das Betreiben von privaten Tonwiedergabegeräten hat so zu erfolgen, dass <strong>die</strong> Beschallung<br />
auf dem <strong>Weihnachts</strong>markt nicht störend wirkt. Bei zu lauter Beschallung kann <strong>die</strong> Marktaufsicht<br />
verlangen, dass <strong>die</strong>se leiser eingestellt wird. Die Beschallung ist nur zu den Öffnungszeiten <strong>des</strong><br />
<strong>Weihnachts</strong>marktes entsprechend § 3 erlaubt. Der Veranstalter trägt nur <strong>die</strong> GEMA Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
offizielle <strong>Weihnachts</strong>marktbeschallung.<br />
(4) Die Bestückung der Verkaufsstände mit Fahrzeugen zu den Marktzeiten nach § 3 ist Samstag<br />
und Sonntag spätestens eine ½ Stunde vor Öffnung <strong>des</strong> Marktes abzuschließen. Die Fahrzeuge<br />
haben spätestens zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt das Marktgebiet zu verlassen (verkehrsrechtliche Anordnung).<br />
Während der Marktzeit nach § 3 dürfen samstags und sonntags von der Kreuzung,<br />
Hauptstr. 94 bis zur Ausfahrt Spielzeugmuseum keine Fahrzeuge fahren. Rettungs- und Einsatzfahrzeuge<br />
sind ausgenommen. Für Marktverantwortliche, ansässige Ärzte und <strong>die</strong> Diakonie gelten<br />
Sondergenehmigungen.<br />
§ 9<br />
Sauberhalten <strong>des</strong> Marktes<br />
(1) Jede vermeidbare Verschmutzung <strong>des</strong> Marktes ist zu unterlassen.<br />
(2) Die Händler sind <strong>für</strong> <strong>die</strong> Reinhaltung ihrer Plätze, Stände und der davor gelegenen Gänge bis<br />
zur Mitte verantwortlich. Sie sind verpflichtet, <strong>die</strong>se Flächen bei Schneefall zu reinigen sowie bei<br />
Glätte mit Sand oder anderen geeigneten Stoffen zu bestreuen und während der Glätte stumpf zu<br />
halten (Behälter mit Streugut werden vom Veranstalter gestellt).<br />
(3) Alle Abfälle sind innerhalb der Verkaufsstände in einem Behälter aufzubewahren und täglich<br />
beim Verlassen der Verkaufsstände zu entsorgen. Entsprechende Wertstoffcontainer stehen an den<br />
bekannten Plätzen zur Verfügung. Die Händler haben da<strong>für</strong> Sorge zu tragen, dass Papier und anderes<br />
leichtes Material nicht vom Stand weggeweht wird.<br />
(4) Abfälle, einschließlich verdorbener Sachen, dürfen nicht zum Markt mitgebracht werden.<br />
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<strong>Weihnachts</strong>marktsatzung vom 22.05.2006<br />
(5) Bei Abgabe von Speisen und Getränken zum Sofortverzehr, sind geeignete Abfallbehälter in<br />
ausreichender Zahl am Verkaufsstand aufzustellen. Die Standinhaber sind verpflichtet, anfallen<strong>des</strong><br />
Verpackungsmaterial sowie benutztes Einweggeschirr auf eigene Kosten selbst zu entsorgen.<br />
Es erfolgt keine Entsorgung durch den Veranstalter.<br />
§ 10<br />
Marktaufsicht<br />
Die Marktaufsicht obliegt dem Bürgermeister, der entsprechende Personen als Marktaufsicht einsetzt.<br />
Die Marktaufsicht erhält vom Bürgermeister ein entsprechen<strong>des</strong> Dokument, welches <strong>die</strong><br />
Person als Aufsicht ausweist. Die Marktaufsicht kann alle zur reibungslosen Abwicklung <strong>des</strong><br />
Marktbetriebes erforderlichen Anordnungen treffen. Alle Marktteilnehmer haben den Anordnungen<br />
<strong>des</strong> Aufsichtspersonals Folge zu leisten.<br />
§ 11<br />
Marktverweisung<br />
(1) Vom Markt kann jede Person verwiesen werden, <strong>die</strong> öffentliche Ordnung und Sicherheit stört<br />
oder gegen Vorschriften <strong>die</strong>ser Satzung verstößt.<br />
(2) Ein Händler, der keine Zulassung zum Verkauf von Waren erhalten hat oder dem <strong>die</strong> Zulassung<br />
entzogen wurde, hat seinen Stand umgehend zu räumen.<br />
§ 12<br />
Haftung<br />
Mit der Zulassung zum Markt und der Vergabe <strong>des</strong> Standplatzes übernimmt <strong>die</strong> Gemeindeverwaltung<br />
bzw. der Veranstalter keinerlei Haftung. Dies gilt auch <strong>für</strong> Sachbeschädigung der eingebrachten<br />
Waren, Materialien, Geräte und sonstigen Sachen durch Dritte.<br />
§ 13<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:<br />
a) ohne Zulassungsbescheid der Gemeindeverwaltung Waren auf dem Markt verkauft,<br />
b) andere Waren zum Verkauf anbietet, <strong>die</strong> nicht im Sortiment nach § 5 Abs. 1 aufgeführt<br />
waren oder Waren verkauft, <strong>die</strong> nach § 4 Abs. 3 verboten sind,<br />
c) Waren außerhalb der nach § 3 festgesetzten Marktöffnungszeiten verkauft,<br />
d) seinen Stand entgegen § 6 Abs. 2 ohne Erlaubnis vergrößert oder einen anderen als den<br />
zugewiesenen Standplatz in Anspruch nimmt,<br />
e) Waren entgegen § 8 Abs. 2 ohne Zulassung im Umhergehen anbietet, Werbematerial oder<br />
sonstige Gegenstände verteilt und Glücksspiele anpreist,<br />
e) Weisungen der Marktaufsicht zur Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit<br />
gemäß den §§ 6 - 8 auch nach wiederholter Aufforderung nicht Folge leistet,<br />
f) entgegen § 7 Abs. 3 Gas- und Eltanlagen verwendet, bei denen <strong>die</strong> Prüffrist nicht eingehalten<br />
wurde bzw. keine nach DIN zugelassene Gas- oder Elt.- Anlage verwendet wird,<br />
g) entgegen § 7 Abs. 4 keinen Feuerlöscher bereitstellt,<br />
h) entgegen § 8 Abs. 4 sein Fahrzeug später als ½ h vor der Marktöffnung aus dem Marktgelände<br />
herausfährt,<br />
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<strong>Weihnachts</strong>marktsatzung vom 22.05.2006<br />
i) entgegen § 9 Abs. 4 verdorbene Waren mitbringt, um sie hier zu entsorgen oder nach § 9<br />
Abs. 5 Verpackungsmaterialien und benutztes Einweggeschirr nicht ordnungsgemäß entsorgt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 124 Abs. 1 SächsGemO in Verbindung mit § 17<br />
Abs. 1 und 2 OWiG mit einer Geldbuße geahndet werden. Unabhängig von Satz 1 kann bei Vorliegen<br />
einer Ordnungswidrigkeit <strong>die</strong> Zulassung nach § 5 Abs. 4 zurückgenommen und/oder <strong>die</strong><br />
Person oder der Händler vom Markt ausgeschlossen werden.<br />
§ 14<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt <strong>die</strong> bisherige Satzung zur Regelung und <strong>Durchführung</strong> der „<strong>Seiffen</strong>er Weihnacht“,<br />
vom 12.10.1995 (veröffentlicht im Erzgebirge Kurier Nr. 38 – 6. Jahrgang<br />
26/27.10.1995) außer Kraft.<br />
Kurort <strong>Seiffen</strong>/Erzgeb., 22. Mai 2006<br />
Schreiter<br />
Bürgermeister (Siegel)<br />
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung <strong>für</strong> den Freistaat Sachsen (SächsGemO)<br />
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, <strong>die</strong> unter Verletzung von Verfahrens- und<br />
Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung<br />
als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.<br />
Dies gilt nicht, wenn<br />
1. <strong>die</strong> Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist;<br />
2. Vorschriften über <strong>die</strong> Öffentlichkeit der Sitzungen, <strong>die</strong> Genehmigung oder <strong>die</strong> Bekanntmachung<br />
der Satzung verletzt worden sind,<br />
3. der Bürgermeister den Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit<br />
widersprochen hat,<br />
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist<br />
a) <strong>die</strong> Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat<br />
oder<br />
b) <strong>die</strong> Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter<br />
Bezeichnung <strong>des</strong> Sachverhaltes, der <strong>die</strong> Verletzung begründen soll, schriftlich geltend<br />
gemacht worden ist.<br />
Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der<br />
in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann <strong>die</strong>se Verletzung geltend machen.<br />
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