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Marktsatzung für die Durchführung des Weihnachts - Seiffen

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<strong>Weihnachts</strong>marktsatzung vom 22.05.2006<br />

<strong>Marktsatzung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Durchführung</strong> <strong>des</strong> <strong>Weihnachts</strong>marktes<br />

in der Gemeinde<br />

Kurort <strong>Seiffen</strong>/Erzgebirge<br />

Auf der Grundlage <strong>des</strong> § 4 und <strong>des</strong> § 73 der Gemeindeordnung <strong>für</strong> den Freistaat Sachsen (Sächs-<br />

GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S 55, 159) zuletzt<br />

geändert durch Artikel 1 <strong>des</strong> Gesetzes vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 155) hat der Gemeinderat<br />

der Gemeinde Kurort <strong>Seiffen</strong>/Erzgeb. in seiner öffentlichen Sitzung am 22. Mai 2006 folgende<br />

<strong>Marktsatzung</strong> <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Durchführung</strong> <strong>des</strong> <strong>Weihnachts</strong>marktes beschlossen.<br />

§ 1<br />

Veranstalter<br />

Die Gemeinde betreibt den <strong>Weihnachts</strong>markt „<strong>Seiffen</strong>er Weihnacht“ als öffentliche Einrichtung.<br />

Veranstalter <strong>des</strong> <strong>Weihnachts</strong>marktes „<strong>Seiffen</strong>er Weihnacht“ ist <strong>die</strong> Gemeinde gemeinsam mit dem<br />

Erzgebirgsverein <strong>Seiffen</strong> e. V. sowie dem Tourismusverein Spielzeugdorf Kurort <strong>Seiffen</strong> e. V.<br />

§ 2<br />

Marktgebiet<br />

Der <strong>Weihnachts</strong>markt findet im Ortszentrum entlang der Hauptstraße, beginnend von Hauptstraße<br />

Nr. 31 bis Hauptstraße Nr. 139, weiter am Rathausvorplatz, rund um das Spielzeugmuseum, der<br />

Bahnhofstraße, beginnend von der Schauwerkstatt <strong>Seiffen</strong>er Volkskunst e G. bis zur Kreuzung<br />

sowie der Jahnstraße bis Hausgrundstück Nr. 3 statt.<br />

§ 3<br />

Marktzeiten<br />

Der <strong>Weihnachts</strong>markt „<strong>Seiffen</strong>er Weihnacht“ findet jährlich, beginnend am Sonnabend vor dem<br />

1. Advent bis zum Sonntag dem 4. Advent statt.<br />

Öffnungszeiten:<br />

* Montag 11.00 bis 16.00 Uhr<br />

* Dienstag 11.00 bis 16.00 Uhr<br />

* Mittwoch 11.00 bis 16.00 Uhr<br />

* Donnerstag 11.00 bis 16.00 Uhr<br />

Freitag 11.00 bis 16.00 Uhr<br />

Sonnabend 10.00 bis 18.00 Uhr<br />

Sonntag 10.00 bis 18.00 Uhr<br />

* An <strong>die</strong>sen Tagen sind nur <strong>die</strong> Verkaufsstände entlang der Hauptstraße (einschließlich<br />

Schlesierhof, Alpheishof, Buntes Haus, Museum) geöffnet.<br />

- 1 -


<strong>Weihnachts</strong>marktsatzung vom 22.05.2006<br />

§ 4<br />

Marktsortiment<br />

(1) Auf dem Markt können Holzwaren, <strong>Weihnachts</strong>schmuck, weihnachtliche Geschenkartikel,<br />

Spielwaren, Kerzen, Floristik, Lebkuchen, Stollen, Süßwaren, Nüsse, Südfrüchte, Fleisch und<br />

Fleischerzeugnisse, Fisch, Backwaren, Ober- und Unterbekleidung, Wäsche, Lederwaren, andere<br />

Industrie- und Haushaltwaren sowie Druckerzeugnisse und Tonträger angeboten werden. Der<br />

Handel mit lebenden Tieren ist nicht gestattet.<br />

(2) Speisen und alkoholische und alkoholfreie Heiß- und Kaltgetränke sind zugelassen, wenn sie<br />

zum Verzehr an Ort und Stelle geeignet sind.<br />

(3) Vom Handel auf dem <strong>Weihnachts</strong>markt ist der Verkauf von Fernosterzeugnissen als Plagiate<br />

„Erzgebirgischer Volkskunst“ und kriegsverherrlichendem Spielzeug ausgeschlossen.<br />

§ 5<br />

Antrag und Zulassung zum Markt<br />

(1) Die Zulassung eines Händlers zum Verkauf von Waren auf dem Weihnachtmarkt „<strong>Seiffen</strong>er<br />

Weihnacht“ erfolgt auf Antrag, der bis zum 30.06. <strong>des</strong> Jahres bei der Gemeindeverwaltung einzureichen<br />

ist.<br />

Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:<br />

- Name<br />

- genaue Anschrift <strong>für</strong> Rechnungslegung<br />

- konkretes Verkaufssortiment<br />

- Gewerbeanmeldung (wenn vorhanden)<br />

- benötigter Stromanschluss<br />

- Angaben zum eigenen Verkaufsstand<br />

bzw. besteht Bedarf auf Bereitstellung eines gemeindlichen Verkaufsstan<strong>des</strong><br />

(2) Zum Verkauf von Waren sind während der Öffnungszeiten nach § 3 auch Bauchläden zugelassen.<br />

Ihre Zulassung kann auf Tage oder auf einzelne Wochenenden begrenzt werden. Dem Antrag<br />

sind <strong>die</strong> Angaben entsprechend Abs. 1 sowie ein Foto beizufügen.<br />

(3) Über <strong>die</strong> Zulassung zum Weihnachtmarkt „<strong>Seiffen</strong>er Weihnacht“ entscheidet der Veranstalter.<br />

Ziel ist es, den spezifischen Charakter eines erzgebirgischen <strong>Weihnachts</strong>marktes mit Erzgebirgischer<br />

Volkskunst und regionaltypischen Erzeugnissen zu erhalten und zu entwickeln. Dies gilt<br />

auch <strong>für</strong> Speisen und Getränke. Die Zulassung <strong>des</strong> Händlers zum Weihnachtmarkt „<strong>Seiffen</strong>er<br />

Weihnacht“ erfolgt schriftlich durch <strong>die</strong> Gemeindeverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung<br />

zum Weihnachtmarkt „<strong>Seiffen</strong>er Weihnacht“ besteht nicht.<br />

(4) Die Zulassung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie kann jederzeit<br />

entzogen werden, wenn der Händler gegen Auflagen oder Bedingungen in der Zulassung, dem<br />

Gewerberecht oder gegen das Satzungsrecht der Gemeinde verstößt.<br />

(5) Der Händler ist verpflichtet während der Öffnungszeiten nach § 3 seinen Stand geöffnet zu<br />

halten und Waren entsprechend seines Warensortimentes zum Verkauf anzubieten. Kann an einem<br />

Tag <strong>die</strong> Öffnungszeit nach § 3 nicht eingehalten werden, ist unter Angabe der Gründe <strong>die</strong><br />

Gemeindeverwaltung unverzüglich zu informieren und mitzuteilen wann wieder geöffnet wird.<br />

(6) Abs. 5 gilt nicht <strong>für</strong> Bauchläden.<br />

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<strong>Weihnachts</strong>marktsatzung vom 22.05.2006<br />

§ 6<br />

Standplatz<br />

(1) Für <strong>die</strong> Errichtung eines Verkaufsstan<strong>des</strong> zum Verkauf von Waren ist <strong>die</strong> Zuweisung eines<br />

Standplatzes durch den Veranstalter erforderlich.<br />

(2) Die Zuweisung <strong>des</strong> Standplatzes erfolgt durch Übergabe eines Lageplanes bei Zulassung und<br />

durch Einweisung (kommunale Stände bei der Schlüsselausgabe). Es ist nicht gestattet, zugewiesene<br />

Standplätze ohne Zustimmung <strong>des</strong> Veranstalters zu erweitern, zu wechseln oder anderen zu<br />

überlassen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Standplatzes.<br />

(3) Der Verkaufsstand ist bis spätestens Freitag vor dem 1. Advent 8.00 Uhr entsprechend den<br />

Maßgaben nach § 7 herzurichten. Ist <strong>die</strong>s nicht möglich, ist <strong>die</strong> Gemeindeverwaltung unverzüglich<br />

unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Es ist Gemeindeverwaltung mitzuteilen bis wann<br />

der Verkaufsstand hergerichtet wird.<br />

(4) Händlern, <strong>die</strong> den Verkaufsstand nicht rechtzeitig herrichten, kann von der Gemeindeverwaltung<br />

<strong>die</strong> Zulassung entzogen bzw. vom Veranstalter ein anderer Standplatz zugewiesen werden.<br />

(5) Standplätze innerhalb <strong>des</strong> Marktgebietes nach § 2, <strong>die</strong> sich auf privaten Grundstücken befinden,<br />

werden entsprechend den abgeschlossenen Pachtverträgen vom Veranstalter vergeben.<br />

Grundstückseigentümer sind nicht berechtigt eigenständig Standplätze zu vergeben.<br />

(6) Bei eigenmächtig errichteten bzw. erweiterten Ständen kann der Veranstalter <strong>die</strong> Beseitigung<br />

der Stände bzw. deren Erweiterung anordnen. Dies gilt auch bei Standplätzen auf privaten<br />

Grundstücken innerhalb <strong>des</strong> Marktgebietes.<br />

§ 7<br />

Verkaufsstände<br />

(1) Zugelassen werden nur vom Veranstalter genehmigte Verkaufsstände aus Holz. Bei der Aufstellung<br />

der Stände darf <strong>die</strong> Straßenoberfläche nicht beschädigt werden. Treten dennoch Schäden<br />

ein, sind <strong>die</strong>se unverzüglich dem Veranstalter zu melden und durch den Verursacher auf eigene<br />

Kosten zu beseitigen.<br />

(2) Die Verkaufsstände sind von den Händlern weihnachtlich zu schmücken. Kunstreisig ist nicht<br />

erlaubt, ebenso sind farbige, fluoreszierende und blinkende Beleuchtung sowie überdimensionale<br />

und bunte Werbeträger unzulässig. Händler können durch den Veranstalter vom Markt ausgeschlossen<br />

werden, wenn sie trotz Aufforderung der Marktaufsicht ihre Verkaufsstände nicht entsprechend<br />

gestalten. Weiterhin ist eine dem <strong>Weihnachts</strong>markt entsprechende Innendekoration der<br />

Verkaufsstände vorzunehmen.<br />

(3) Alle Betreiber der Verkaufsstände mit Lebens- und Genussmitteln haben eine einheitliche Präsentation<br />

der Preise vorzunehmen. Details zu Farben, Größe, Schriftart und Untergrund werden<br />

mit der Zulassung übergeben. Die Vorgaben sind bindend.<br />

Für <strong>die</strong> Anfertigung seiner Preislisten ist jeder Betreiber selbst verantwortlich.<br />

(4) Händler haben an gut sichtbarer Stelle an ihren Verkaufsständen den Familiennamen mit min<strong>des</strong>tens<br />

einem ausgeschriebenen Vornamen sowie <strong>die</strong> Anschrift in deutlich lesbaren Buchstaben<br />

anzubringen. Standinhaber, <strong>die</strong> eine Firma führen, haben ihre Firma in vorbezeichneter Weise anzubringen.<br />

(5) Es sind nur Gas- oder Elektroanlagen entsprechend DIN-Zulassung zu verwenden. Die Prüffristen<br />

müssen eingehalten sein. Der Einsatz hat entsprechend der Be<strong>die</strong>nungsanleitung zu erfolgen.<br />

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<strong>Weihnachts</strong>marktsatzung vom 22.05.2006<br />

(6) Beim Umgang mit offenem Feuer (Gasgeräte, Kerzen usw.) müssen zusätzlich eigenständig<br />

Feuerlöscher, außerhalb <strong>des</strong> Verkaufsstan<strong>des</strong>, gut gesichert, vorhanden sein.<br />

§ 8<br />

Verhalten auf dem Markt<br />

(1) Der Händler hat mit der Teilnahme am Markt <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>die</strong>ser Satzung, <strong>die</strong> GewO,<br />

<strong>die</strong> VO Preisangaben, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sowie <strong>die</strong> Anordnung der<br />

Marktaufsicht zu beachten. Jeder hat sein Verhalten und den Zustand seines Stan<strong>des</strong> so einzurichten,<br />

dass keine Person oder Sache beschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird.<br />

(2) Auf dem <strong>Weihnachts</strong>markt ist nicht gestattet:<br />

- Waren im Umhergehen anzubieten (gilt nicht <strong>für</strong> Bauchläden)<br />

- Waren durch lautes Ausrufen oder lautes Anpreisen anzubieten<br />

- sich in schwebende Geschäfte Dritter einzumischen, Kaufwillige zu bedrängen oder<br />

vom Kauf abzuhalten<br />

- Gegenstände öffentlich zu versteigern<br />

- Werbung oder sonstige Gegenstände zu verteilen, externe Werbeträger aufzustellen<br />

sowie<br />

- Glücksspiele anzupreisen<br />

(3) Das Betreiben von privaten Tonwiedergabegeräten hat so zu erfolgen, dass <strong>die</strong> Beschallung<br />

auf dem <strong>Weihnachts</strong>markt nicht störend wirkt. Bei zu lauter Beschallung kann <strong>die</strong> Marktaufsicht<br />

verlangen, dass <strong>die</strong>se leiser eingestellt wird. Die Beschallung ist nur zu den Öffnungszeiten <strong>des</strong><br />

<strong>Weihnachts</strong>marktes entsprechend § 3 erlaubt. Der Veranstalter trägt nur <strong>die</strong> GEMA Kosten <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

offizielle <strong>Weihnachts</strong>marktbeschallung.<br />

(4) Die Bestückung der Verkaufsstände mit Fahrzeugen zu den Marktzeiten nach § 3 ist Samstag<br />

und Sonntag spätestens eine ½ Stunde vor Öffnung <strong>des</strong> Marktes abzuschließen. Die Fahrzeuge<br />

haben spätestens zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt das Marktgebiet zu verlassen (verkehrsrechtliche Anordnung).<br />

Während der Marktzeit nach § 3 dürfen samstags und sonntags von der Kreuzung,<br />

Hauptstr. 94 bis zur Ausfahrt Spielzeugmuseum keine Fahrzeuge fahren. Rettungs- und Einsatzfahrzeuge<br />

sind ausgenommen. Für Marktverantwortliche, ansässige Ärzte und <strong>die</strong> Diakonie gelten<br />

Sondergenehmigungen.<br />

§ 9<br />

Sauberhalten <strong>des</strong> Marktes<br />

(1) Jede vermeidbare Verschmutzung <strong>des</strong> Marktes ist zu unterlassen.<br />

(2) Die Händler sind <strong>für</strong> <strong>die</strong> Reinhaltung ihrer Plätze, Stände und der davor gelegenen Gänge bis<br />

zur Mitte verantwortlich. Sie sind verpflichtet, <strong>die</strong>se Flächen bei Schneefall zu reinigen sowie bei<br />

Glätte mit Sand oder anderen geeigneten Stoffen zu bestreuen und während der Glätte stumpf zu<br />

halten (Behälter mit Streugut werden vom Veranstalter gestellt).<br />

(3) Alle Abfälle sind innerhalb der Verkaufsstände in einem Behälter aufzubewahren und täglich<br />

beim Verlassen der Verkaufsstände zu entsorgen. Entsprechende Wertstoffcontainer stehen an den<br />

bekannten Plätzen zur Verfügung. Die Händler haben da<strong>für</strong> Sorge zu tragen, dass Papier und anderes<br />

leichtes Material nicht vom Stand weggeweht wird.<br />

(4) Abfälle, einschließlich verdorbener Sachen, dürfen nicht zum Markt mitgebracht werden.<br />

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<strong>Weihnachts</strong>marktsatzung vom 22.05.2006<br />

(5) Bei Abgabe von Speisen und Getränken zum Sofortverzehr, sind geeignete Abfallbehälter in<br />

ausreichender Zahl am Verkaufsstand aufzustellen. Die Standinhaber sind verpflichtet, anfallen<strong>des</strong><br />

Verpackungsmaterial sowie benutztes Einweggeschirr auf eigene Kosten selbst zu entsorgen.<br />

Es erfolgt keine Entsorgung durch den Veranstalter.<br />

§ 10<br />

Marktaufsicht<br />

Die Marktaufsicht obliegt dem Bürgermeister, der entsprechende Personen als Marktaufsicht einsetzt.<br />

Die Marktaufsicht erhält vom Bürgermeister ein entsprechen<strong>des</strong> Dokument, welches <strong>die</strong><br />

Person als Aufsicht ausweist. Die Marktaufsicht kann alle zur reibungslosen Abwicklung <strong>des</strong><br />

Marktbetriebes erforderlichen Anordnungen treffen. Alle Marktteilnehmer haben den Anordnungen<br />

<strong>des</strong> Aufsichtspersonals Folge zu leisten.<br />

§ 11<br />

Marktverweisung<br />

(1) Vom Markt kann jede Person verwiesen werden, <strong>die</strong> öffentliche Ordnung und Sicherheit stört<br />

oder gegen Vorschriften <strong>die</strong>ser Satzung verstößt.<br />

(2) Ein Händler, der keine Zulassung zum Verkauf von Waren erhalten hat oder dem <strong>die</strong> Zulassung<br />

entzogen wurde, hat seinen Stand umgehend zu räumen.<br />

§ 12<br />

Haftung<br />

Mit der Zulassung zum Markt und der Vergabe <strong>des</strong> Standplatzes übernimmt <strong>die</strong> Gemeindeverwaltung<br />

bzw. der Veranstalter keinerlei Haftung. Dies gilt auch <strong>für</strong> Sachbeschädigung der eingebrachten<br />

Waren, Materialien, Geräte und sonstigen Sachen durch Dritte.<br />

§ 13<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:<br />

a) ohne Zulassungsbescheid der Gemeindeverwaltung Waren auf dem Markt verkauft,<br />

b) andere Waren zum Verkauf anbietet, <strong>die</strong> nicht im Sortiment nach § 5 Abs. 1 aufgeführt<br />

waren oder Waren verkauft, <strong>die</strong> nach § 4 Abs. 3 verboten sind,<br />

c) Waren außerhalb der nach § 3 festgesetzten Marktöffnungszeiten verkauft,<br />

d) seinen Stand entgegen § 6 Abs. 2 ohne Erlaubnis vergrößert oder einen anderen als den<br />

zugewiesenen Standplatz in Anspruch nimmt,<br />

e) Waren entgegen § 8 Abs. 2 ohne Zulassung im Umhergehen anbietet, Werbematerial oder<br />

sonstige Gegenstände verteilt und Glücksspiele anpreist,<br />

e) Weisungen der Marktaufsicht zur Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit<br />

gemäß den §§ 6 - 8 auch nach wiederholter Aufforderung nicht Folge leistet,<br />

f) entgegen § 7 Abs. 3 Gas- und Eltanlagen verwendet, bei denen <strong>die</strong> Prüffrist nicht eingehalten<br />

wurde bzw. keine nach DIN zugelassene Gas- oder Elt.- Anlage verwendet wird,<br />

g) entgegen § 7 Abs. 4 keinen Feuerlöscher bereitstellt,<br />

h) entgegen § 8 Abs. 4 sein Fahrzeug später als ½ h vor der Marktöffnung aus dem Marktgelände<br />

herausfährt,<br />

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<strong>Weihnachts</strong>marktsatzung vom 22.05.2006<br />

i) entgegen § 9 Abs. 4 verdorbene Waren mitbringt, um sie hier zu entsorgen oder nach § 9<br />

Abs. 5 Verpackungsmaterialien und benutztes Einweggeschirr nicht ordnungsgemäß entsorgt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 124 Abs. 1 SächsGemO in Verbindung mit § 17<br />

Abs. 1 und 2 OWiG mit einer Geldbuße geahndet werden. Unabhängig von Satz 1 kann bei Vorliegen<br />

einer Ordnungswidrigkeit <strong>die</strong> Zulassung nach § 5 Abs. 4 zurückgenommen und/oder <strong>die</strong><br />

Person oder der Händler vom Markt ausgeschlossen werden.<br />

§ 14<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt <strong>die</strong> bisherige Satzung zur Regelung und <strong>Durchführung</strong> der „<strong>Seiffen</strong>er Weihnacht“,<br />

vom 12.10.1995 (veröffentlicht im Erzgebirge Kurier Nr. 38 – 6. Jahrgang<br />

26/27.10.1995) außer Kraft.<br />

Kurort <strong>Seiffen</strong>/Erzgeb., 22. Mai 2006<br />

Schreiter<br />

Bürgermeister (Siegel)<br />

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung <strong>für</strong> den Freistaat Sachsen (SächsGemO)<br />

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, <strong>die</strong> unter Verletzung von Verfahrens- und<br />

Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung<br />

als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

1. <strong>die</strong> Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist;<br />

2. Vorschriften über <strong>die</strong> Öffentlichkeit der Sitzungen, <strong>die</strong> Genehmigung oder <strong>die</strong> Bekanntmachung<br />

der Satzung verletzt worden sind,<br />

3. der Bürgermeister den Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit<br />

widersprochen hat,<br />

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist<br />

a) <strong>die</strong> Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat<br />

oder<br />

b) <strong>die</strong> Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter<br />

Bezeichnung <strong>des</strong> Sachverhaltes, der <strong>die</strong> Verletzung begründen soll, schriftlich geltend<br />

gemacht worden ist.<br />

Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der<br />

in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann <strong>die</strong>se Verletzung geltend machen.<br />

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